75 III 89
88 Schuldbetreibungs- und Konkursarecht. N° 21.
dass Haldemann bei der Pfändung in das mit dem Publikationsvermerk versehene Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Einsicht erhielt. Aus der Tatsache, dass Haldemann sich nicht sgchon vor der Pfändung erkundigte, kann ihm kein Nachteil erwachsen. Die Beschwerdefrist kann hier also frühestens vom Tage der Pfändung (16. Juni 1949) an berechnet werden, s0 dass die am Montag, dem 27. Juni, eingereichte Beschwerde auf jeden Fall rechtzeitig ist.
Án dem in BGE 73 III 154 ausgesprochenen Grundsatze kann im übrigen nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Für den Schuldner, der die Pfändungsankündigung regelmässig ersb ganz kurz vor der Pfändung erhält (Árt.: 89, 90 SchKG), liegt die Annahme nahe, er werde bei der bevorstehenden Pfändung Gelegenheit erhalten, den Betreibungsbeamten auf den Mangel eines Vollstreckungstitels hinzuweisen, und ein solcher Hinweis werde genügen, um die Fortsetzung der Betreibung zu verhindern, deren Zulässigkeit das Betreibungsamt ja von Amtes wegen zu prüfen hat. Erst die Zustellung der Pfändungsurkunde zeigt ihm dann mit Bestimmtheit, dass das Betreibungsamt über die Frage, ob die Betreibung fortgesetzt werden dürfe, endgültig zu seinen Ungunsten entschieden hat. Die Frist für die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass das Betreibungsamt zu Unrecht das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlags verneint oder (vgl. BGE 73 III 145 .) eine den Rechtsvorschlag zurückziehende Erklärung als gültig betrachtet habe, beginnt daher erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (es wäre denn, das Betreibungsamt habe dem Schuldner seinen Entscheid über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages bzw. der Rückzugserklärung schon vor der Fortsetzung der Betreibung durch eine formelle Verfügung eröffnet).
Aus ähnlichen Gründen ist anzunehmen, dass die Frist für Beschwerden wie die vorliegende erst durch die Zustellung der Pfändungsurkunde in Gang gesetzt wird, auch - wenn der Schuldner schon bei der Pfändung von der ' halten hat. Dem Schuldner ist es jedoch unbenommen, sich schon vor Empfang der Pfändungsurkunde zu beschweren, wie Haldemann es getan hat.
Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
92, Entseheid vom 5. Oktober 1949 i. S. Sehneider.
Eine Erfindung, die nicht zur Patentierung angemeldet ist, unterliegt grundsätzlich nicht der Pfändung. Schutz des Geheimniages. Die Art der Ausbeutung zu bestimmen, isb Sache des Erfinders. Pfändbar ist die ihm daraus zukommende Vergütung, Art. 93 SchKG vorbehalten. Unterliegen Betriebsgehemnnisse der Zwangsverwertung ?
Une invention pour laquelle une demande de brevet n’a pas été formulée n’est en principe Pas saisissable. Protection du secret. C'est à l'inventeur à fixer le mode d’exploitation. Sous réserve de l’art. 93 LP, la somme qu’il retire de l’exploitation est ABÍSISsable. Les secrets de fabrication peuvent-ils faire l’objet d’une réalisation forcée ?
Un'’invenzione, per la quale una domanda di brevetto non è stata presentata, non è pignorabile in linea di massima. Protezione del secreto. Spetta all’inventore di fissare il modo di sfruttamento. Riservato l’art. 93 LEF, Ia gomma ricavata dallo sfruttamento è pPignorabile. I segreti di fabbricazione PosS0110 soggiacere ad una realizzazione forzata ?
4. — Das Betreibungsamt Büren a/A. hat am 6. Juli 1949 dem Gläubiger Schmid in der Betreibung gegen Schneider eine leere Pfändungsurkunde ausgestellt. Darin ist bemerkt, der Schuldner habe keinen Verdienst, weil er immer noch an seiner Erfindung arbeite. Diese seï nach den Angaben des Schuldners noch nicht patentreif und auch ; noch nicht beim Patentamt angemeldet. Es handle gich um eine chemische Erfindung, die vielleicht gar nicht patentfähig sei. Übrigens bezeichne der Schuldner die chemischen Formeln als sein Geheimnis.
90 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, No 22.
Sachverhalt
B. — Auf Beschwerde des Gläubigers hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 3. August 1949 das Betreibungsamt angewiesen, die Erfindung des Schuldners zu pfänden. Der Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen : « Die Abhörung des Schuldners hat ergeben, dass die Erfindung — ein Entrostungsmittel — abgeschlossen, aber noch nicht zur Patentierung angemeldet ist, dass Schneider indessen die Anmeldung in, nächster Zeit vornehmen will. Damit sind die Voraussetzungen zur Pfändung der Erfindung gegeben, und zwar selbst dann, wenn die Erfindung nicht patentfähig sein sollte (vgl. dazu auch BGE 58 III 113). Schneider hat denn auch bereits vor längerer Zeit die Erfindung einem gewissen Jegge in Zürich zur Verwertung übergeben, womit die Erfindung aufgehört hat, ein blosses Perasönlichkeitsrecht zu sein, und zum pfändbaren Vermögensrecht geworden ist. »
C. — Diesen Entscheid zieht der Schuldner an das Bundesgericht weiter, indem er die Pfändung als unzulässig bezeichnet : « Mein Rezept ist ein geistiges Eigentum und ist nicht greifbar in meinem Kopfe... Zudem ist solches meine zukünftigé Lebensexistenz... Wenn Herr Schmid absolut zu meinem Rezept kommen will, s0 soll er zu mir kommen und mir das Gehirn herausnebmen, vielleicht kann er es dann entziffern... Inzwischen habe ich mich in Sachen Patentierung informieren lassen, und man hat mir geraten, das Verfahren nicht zu schützen, denn sonst muss ich die ganze Formel bekannt geben, und früher oder später ist immer damit zu rechnen, dass andere bei Einsicht auf dem Patentamt an diesen oder jenen Sachen Abänderungen machen und dann fast dasselbe Produkt als Konkurrenz auf den Markt bringen. Ich verweigere die Herausgabe. » Die Schauldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Sollte aus der Erfindungstätiglkeit des Rekurrenten ein selbständig übertragbares Vermögensrecht entstanden sein, s0 Wäre es zu pfänden. Es liegt keiner der in Art. 92 SchKG vorgesehenen Unpfändbarkeitsgründe vor.
Nun ist aber die Existenz eines solchen Rechtes nicht dargetan. Der Rekurrent besitzt kein Patent ; er hat bisber auch keine Patentanmeldung vorgenommen, Was zur Annahme eines übertragbaren Rechtes genügen würde (BGE 75 III 5). Vom Vorhaben, die Erfindung patentieren zu lassen, scheint er nach den Ausführungen der Rekursgchrift überhaupt abgekommen zu sein. Im übrigen ist unbekannt, worauf die Erfindung beruht. Des Gläubigers Vermutung, « dass heute bereits Zeichnungen, Modelle und dergleichen vorliegen, durch welche die Erfindung verkörpert und individualisiert wird (Zeitschrift des . berni- ; schen Juristenvereins 77, 139) », findet in den Akten keine ; Stütze. Weder hat die Einvernahme des Rekurrenten s0 etwas ergeben, noch ist im Schreiben des Hans Jegge vom
10. April 1949 von Beschreibungen oder Vorlagen die Rede. Im übrigen steht dahin, in welcher Art der Rekurrent sein Entrostungsmittel zu « verwerten » gedenkt, ob er Abnehmer bzw. Lizenznehmer für dessen Herstellung und Vertrieb oder bloss für den Vertrieb sucht, wobei er gelber die Herstellung an die Hand zu nehmen hätte. Jedenfalls ist nicht zu finden, was für bestimmt zu umschreibende Rechte Gegenstand einer Pfändung und Verwertung bilden könnten.
Die Pfändung wäre übrigens auch nicht zulässig, wenn «ich beim Rekurrenten Darstellungen der Erfindung in Wort und Bild vorfänden. Es erübrigt gich daher, die Sache zu ergänzender Feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Solange der Erfinder derartige Darstellungen für 7 sich behält oder andern Personen höchstens vertraulich, unter dem Siegel des Geheimnisses (ausdrücklich oder stillschweigend), anvertraut, ist die Erfindung nicht offenkundig ; sie gehört seiner Geheimsphäre an (vgl. JULIUS / L. SELIGSOHN, Geheimnis und Erfindungsbesitz, 10 ff.). Selbst wenn eine nicht patentierte Erfindung als sog. Betriebsgeheimnis einer eigenen oder fremden Geschäfts- 92 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 22, unternehmung gewidmet wäre, könnte sie nicht als gelbständig übertragbares Recht gelten. Man bätte es solchenfalls mit einem nicht als Recht anzusprechenden Immaterialgut, einer Chance, einem reinen Wirtschaftsgute zu tun (WIELAND, Handelsrecht I 246 /7), das dem Betriebsinhaber, wenn überhaupt, s0 nur mit dem gesamten Geschäftsvermögen durch Zwangsvollstreckung entzogen werden könnte (vgl. ErRxNsr J AEGER, zu § 1 der deutschen Konkursordnung, Anm. 4; PIRETZCKER, Patentgesetz, 86 Anm. 41). Hier, wo die Erfindung bisher noch gar nicht ausgebeutet wird, ist zur Zeit vollends nur ein unpfändbares Gedankengut vorhanden (m.a.W. ein « beschlagsfreies Persönlichkeitsrecht » - ERNST TAEGER, a.a.0. Anm. 11). Es verschlägt nichts, dass der Rekurrent im letzten Frühjabr Verhandlungen angebahnt hat, um die Erfindung — wie gesagt, nicht in genau bestimmter Weisge — Zu « Verwerten ». Zu einem Geschäftsabschluss ist es nach den Akten noch nicht gekommen. Im übrigen enthält eine Verfügung über derartige Gedankenerzeugnisse, Kunstgriffe usw. oftmals Verpflichtungen des Erfinders, die er im Rahmen seines Persönlichkeitsrechtes (Art. 27 und 28 ZGB) eingehen kann, die ihm aber nicht auf dem Wege der Zwangsvollstreckung auferlegt werden können (Unterlassung eigener und Vermeidung fremder Konkurrenz ; Hilfe bei der Einrichtung ; fortwährende Raterteilung, Überwachung, Kontrolle ; vgl. BGE 27 IT 550 über den Inhalt der Abtretung einer Kundschaft). Es ist eben grundSsätzlich dem Erfinder anheimgegeben, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Erfindung ausgebeutet werden soll, und die Art und Weise, wie es zu geschehen hat.
Modelle, Zeichnungen, Anleitungen usw. unterstehen zudem unter Umständen urbeberrechtlichem Schutz, der auch seinerseits der Pfändung Schranken setzt (vgl. BGE 64 II
162. , 68 III 65). Mit Recht reibt C. JAEGER, zu Art. 92 SchKG, N. 1 B, unter die der Pfändung entzogenen, weil unübertragbaren Werte « dag literarische und künstlerische Urheberrecht und das Recht auf eine Erfindung, auf ein Muster » ein, « go lange das Werk, die Erfindung noch nicht vom Schuldner selbst in einer einen realen Vermögenswert reprägentierenden Art und Weis zur Veröffentlichung bestimmt worden ist, wie z. B. durch Anmeldung eines Patentanspruchs... » Dagegen ist dann natürlich die dem Rekurrenten aus einer von ihm ins Werk gesetzten Ausbeutung zukommende Vergütung pfändbar, sofern sie sich nicht als Arbeitsverdienst im Sinne von Art. 93 SchKG darstellt und von ihm und seiner Familie für den Notbedarf beansprucht werden kann.
Liegen zur Zeit nach dem Gesagten lediglich aus Erfindertätigkeit gewonnene Erkenntnisse vor, die nicht den Charakter eines übertragbaren Rechtes angenommen haben, s0 erweist sich der Rekurs des Schuldners als begründet. Beim Versuch der Zwangsverwertung solcher Erkenntnisse liesse sich übrigens, selbst wenn sich ein Erwerber an Hand vorgefundener Darstellungen genügend orientieren könnte, kaum ein ernsthafter Erlös erzielen. Denn in die vorhandenen Darstellungen müsste, falls der Schuldner überhaupt zu deren Vorlegung verpflichtet werden könnte, allen Erwerbsliebhabern (auch bloss vorgeblichen) Einblick gewährt werden, womit das Erfindungsgeheimnis verloren ginge.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbeitr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
23. Auszuyg aus dem Entseheid vom 31. Dezember 1949 i. S. Flachsmann und Mithbetelligte.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG gilt nur für einen Beruf, auf dessen Ausübung der Schuldner angewiesen ist ;
— nicht für einen Nebenberuf, wenn das Einkommen aus dem Hauptberuf anusreicht ;
— nicht für den neben dem Haushalt ausgeübten Beruf einer Ehefrau, die ihren Unterhalt vom Ehemann erhält (Erw. 1).