Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 IV 55

12. Urteil des Kassationshoïes vom 13. Juni 1949 i S. Bundesanwaltschaîft gegen Stadlin. , Ari. 72 Ziff. 2 Abs. 1 S:GB. Einreichung einer Verteidigungsschrift (Art. 323 Abs. 4 BStP), Einsprache gegen die Strafverfügung der Verwaltungsbehôrde (Art. 324 Abs. 2 BStP) und Einreichung von Gegenbemerkungen auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft (Art. 276 Abs. 1 BStP) unterbrechen die Verjährung.

Art. 72 ch. 2 al. 1 CP. Le dépôt d’un mémoire de défense (art. 323 al. 4 PPF), l'opposition au prononcé administratif (art. 324 al. 2 PPF) et la présentation d’observations sur le pourvoi du procureur général de la Confédération (art. 276 al. 1 PPF) interrompent la prescription.

Art. 72 cifra 2 cp. 1 CP. L’inoltro d’una memoria defensionale (art. 323 cp. 4 PPF), l’opposizione alla sentenza amministrativa (art. 324 cp. 2 PPF) e la presentazione di osservazioni sul ricorso per cassazione da& parte del Ministero pubblico federale (art. 276 cp. 1 PPF) interrompono la prescrizione.

Sachverhalt

A. — Am 24. September 1948 berichtete die Polizeistation Zug dem kantonalen Polizeilkommando, dass Kaspar Stadlin in Zug kürzlich einen Oltank in das Wohnhaus der Familie Bussmann verbracht und vermutlich in der Woche vom 6. bis 11. September 1948 zwei Ültanks nach Wädenswil geführt habe. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Zug, an die der Bericht gelangte, leitete ihn am 28. September 1948 an das eidgenôüssische Amt für Verkehr weiter, mit der Bemerkung, dass die erwähnten Transporte mit dem Personenwagen (Jeep) ZG 133 mit Zweiachsanhängewagen ausgeführt worden seien. Stadlin besitze für dieses Fahrzeug eine Werkverkehrskarte. Transporte gegen Entgelt für andere zu besorgen, sei er nicht ermächtigt.

B. — Das eidgenôssische Amt für Verkehr schrieb dem Stadlin am 5. Oktober 1948, dass es gegen ïhn ein Strafverfahren wegen Übertretung des Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1938 über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf ôüffentlichen Strassen (ATO) einleite und dass er vor Erlass der Straf- 36 Strafgesetzbuch. N° 12.

verfügung Gelegenheit habe, sich binnen vierzehn Tagen zu verteidigen. Auf Gesuch des Verteidigers verlängerte es diese Frist in der Folge viermal, letztmals durch Schreiben vom 7. Dezember 1948. Am 10. Dezember 1948, dem letzten Tage der verlängerten Frist, reichte der Verteidiger seine Schrift ein. Am 20. Dezember 1948 belegte das eidgenëssische Amt für Verkehr Stadlin durch Strafverfügung im Sinne des Art. 324 BStP wegen Übertretung von Art. 5 ATO mit Fr. 560.— Busse. Am 4. Januar 1949 erhob der Verteidiger Stadlins dagegen Einsprache. Am 15. Februar 1949 überwies das eidgenôssische Amt für Verkehr die Sache dem Richter.

C. — Das Strafgericht des Kantons Zug teilte Stadlin am 9. April 1949 mit, dass die Überweisung als Anklage gelte und er die Akten bei der Gerichtskanzlei einsehen kônne. Ohne ihn einzuvernehmen oder zur Urteilsverhandlung vorzuladen, sprach es ihn am 29. April 1949 frei, weil die Strafverfolgung verjährt sei.

D. — Die Bundesanwaltschaft führt rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Strafgericht zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Verjährung sei unterbrochen worden.

E. — Der Kassationshof hat dem Verteidiger Frist bis 9. Juni 1949 gesetzt, um Gegenbemerkungen zur Beschwerde anzubringen. Der Verteidiger hat solche am letzten Tage der Frist eingereicht. Er beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zicht in Erwägung :

1. — Nach Art. 35 ATO steht auf der Widerhandlung gegen Art. 5 ATO Busse bis tausend Franken und ist der î allgemeine Teil des Bundesstrafrechts anzuwenden, an dessen Stelle seit 1. Januar 1942 die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten (Art. 334, 398 Abs. 2 lit. a StGB). Somit liegt in der Widerhandlung gegen Art. 5 ATO eine Übertretung (Art. 101 StGB), die nach Art. 109 StGB in sechs Monaten und nach Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB absolut in einem Jahr verjährt.

Da Stadlin die strafbare Handlung, die ibm vorgeworfen wird, im September 1948 begangen haben soll, ist die absolute Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, wohl aber die ordentliche, es sei denn, dass sie unterbrochen worden ist.

2, — Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Vorladung des Beschuldigten vor ein schweizerisches Untersuchungsamt oder Gericht sowie durch jede Einvernahme des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Einer Einvernahme im Sinne dieser Bestimmung setzt das Bundesgericht die Ergreifung eines Rechtsmittels gleich, mit dem der Beschuldigte einen verurteilenden Entscheid an die obere Instanz weiterzieht (BGE 71 IV 234). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass der Verurteilte, der ein Rechtsmittel ergreift, grundsätzlich nichts anderes macht als der Freigesprochene, der auf ein Rechtsmittel des Anklägers antwortet und damit der Behôrde, wenn auch nicht notwendigerweise mündlich, wie es bei der « Einvernahme » im engeren Sinne zutrifit, Rede und Antwort steht. Gewiss geht die Vorladung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB von der Behürde aus und besteht auch die Einvernahme im Normalfalle der mündlichen Befragung des Beschuldigten in einer Tätigkeit des Untersuchungsbeamten oder Richters, während das Rechtsmittel vom Verurteilten aus freien Stücken ergriffen wird. Allein wenn in der Regel nur eine Amtshandlung die Verjährung unterbricht, so deshalb, weil es das Gesetz nicht zulassen will, dass eine Behôrde lange untätig bleïibe, um den Beschuldigten später doch noch zur Verantwortung zu ziehen. Mit der Fällung des Urteils, ohne das ein Rechtsmittel nicht môglich ist, tut aber die Behôrde alles, was sie tun kann, um das Verfahren abzuschliessen und damit die Verfolgungsverjährung ein für allemal zu verhindern. Wenn der Verurteilte auf diese Amtshandlung durch Einlegung des Rechtsmittels 58 Straïgesetzbuch. N° 12.

antwortet, nimmt er gewollt auch den damit verbundenen Nachteil der Verlängerung des Verfahrens auf sich, was der nicht tut, der vor der Verurteilung das Verfahren durch Untätigkeit der Behôrde verzôgert sieht. Wenn die Einlegung des Rechtsmittels die Verjährung nicht unterbrechen würde, künnte der Beschuldigte in Kantonen, welche Übertretungssachen von mehreren Instanzen beurteilen lassen, es als Werkzeug benützen, um mit Sicherheit die Verjährung herbeizuführen, zumal wenn das kantonale Recht die Vorladung des Rekurrenten vor das Gericht und seine Abhôrung durch den Richter nicht kennt.

Besteht demnach kein Grund, von der erwähnten Rechtsprechung abzuweichen, so muss auch die Einsprache des Beschuldigten gegen eine Strafverfügung der Verwaltungsbehôrde (Art. 324 BStP) als Einvernahme im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gelten. Auch hier tut die Behôrde durch den Erlass der Strafverfügung alles, was an ibr liegt, um das Verfahren abzuschliessen, und nimmt der Beschuildigte durch die Eïnsprache die Verlängerung auf sich. Wohl braucht die Einsprache nicht begründet zu werden. Dennoch steht sie inhaltlich einer Einvernahme im engeren Sinne gleich, weiïl der Beschuldigte durch sie erklärt, die Vorwürfe der Strafverfügung würden zu Unrecht erhoben.

Die Verjährung ist somit am 4. Januar 1949 durch die Einsprache Stadlins gegen die Strafverfügung des eidgenôssischen Amtes für Verkehr unterbrochen worden. Seither sind noch nicht sechs Monate verstrichen. Die Verfolgung ist nicht verjährt.

3. — Nicht anders wäre es übrigens, wenn die Einsprache keine « Einvernahme » darstellen würde, denn eine solche lag jedenfalls in der Eïnreichung der Verteidigungsschrift vom 10. Dezember 1948. In BGE 69 IV 156 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass in einem Verfahren, in welchem der Beschuldigte sich schriftlich zu verteidigen hat, z.B. wenn er im Zivilprozess oder in einem Privatklageverfahren verfolgt wird, die Einreichung der an Stelle der mündlichen Einvernahme tretenden Rechtsschrift die Verjährung unterbricht. Ein solcher Fall liegt hier vor, wo das Gesetz der Verwaltungsbehôürde vorschreibt, dem Beschuldigten vor Erlass der Strafverfügung Gelegenheit zur Verteidigung zu geben (Art. 323 Abs. 4 BStP), und die Behürde das durch Fristansetzung zur schriftlichen Vernehmlassung getan hat. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehôrde (Art. 321 ff. BStP) ist ein Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, was sich aus den Befugnissen ergibt, die Art. 323 BStP der Behôrde einräumt, sowie daraus, dass nach Abschluss dieses Verfahrens die Akten direkt an das zuständige kantonale Gericht gehen (Art. 325 Abs. 1 BStP), wenn nicht die Strafverfügung mangels Einspruchs an Stelle eines rechtskräftigen Urteils tritt (Art. 325 Abs. 2 BStP).

Die sechsmonatige Verjährungsfrist, die mit dem 10. Dezember 1948 neu zu laufen begonnen hat, ist aber vor ihrem Ablauf am 9. Juni 1949 durch Einreichung der Gegenbemerkungen auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft wieder unterbrochen worden. Diese Gegenbemerkungen bilden die Einvernahme des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren (Art. 326, 276 Abs. 1 BStP).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshoï :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urtei des Strafgerichtes des Kantons Zug vom 29. April 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 72, Art. 101, Art. 109, Art. 334 und Art. 398 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 276, Art. 323 und Art. 324 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.

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