Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 IV 65

15. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1949 i. S. Stierli gegen Staatsanwaltsechaft des Kantons Aargau.

1. Ari. 307 Abs. 3 StGB. Wann ist eine Tatsache, auf die sich die falsche Ausserung bezieht, für die richterliche Entscheidung unerheblich ? ' 2. Art. 308 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 StGB. Die Strafe kann auch gemildert werden, wenn der Täter bloss glaubt, er würde sich durch die wahre Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausseÿlZzen.

1. 4rt. 307 al. 3 CP. Quand un fait auquel se rapporte la déeclaration ne peut-il exercer aucune influence sur la décision du juge ? i 2. Art. 308 al. 2 et 19 al. 1 CP. La peine peut aussi être atténuée lorsque l’auteur a simplement cre qu’une déclaration conforme à la vérité l’exposerait à une poursuite pénale.

5 AS 75 IV — 1949 66 Strafgesetzbuch. Ne 15.

1. Ari. 307 cp. 3 CP. Quando un fatto, al quale sí riferisce la falea dichiarazione, non è influente sgulla decisione del giudice ?

2. Arti. 308 cp. 2 e 19 cp. 1 CP. La pena può essere attenuata anche quando l’autore ha semplicemente creduto che una dichiarazione conforme alla verità lo esporrebbe ad un procedimento penale.

Sachverhalt

A. — In einer Betreibung des Leonz Stierli gegen Adolf Stierli pfändete das Betreibungsamt Baar am 2. November 1946 ein Personenautomobil. Da Erwin Peter daran Eigentum geltend machte, kam es zwischen ihm und Leonz Stierli zum Widerepruchsprozess. In diesem behauptete Peter im Parteiverhöhr vom 19. Juni 1947, er habe das Fahrzeug dem Adolf Stierli am 1. November 1946 auf dem Automobilmarkt in Zürich für Fr. 8500.—, die er ihm gegen Quittung übergeben habe, abgekauft, wobei er dem Verkäufer erlaubt habe, es am Abend in seine, des Käufers Garage zu stellen und es am andern Tage noch zur Erledigung einiger Geschäfte zu gebrauchen. Ám 24. Juni 1947 bestätigte Adolf Stierli diesen Sachverhalt als Zeuge und fügte bei, als er das Automobil verkauft habe, habe Emma Meier darauf einen Eigentumsvorbebalt gehabt, weil sie ihm Fr. 8000.— Kreditiert gehabt habe. Diesen Betrag habe er ihr am Abend des 1. November 1946 bezahlt.

Am 2. Juli 1947 zeigte Leonz Stierli den Adolf Stierli wegen falschen Zeugnisses an. Emma Meier, die in diesem Verfahren als Zeugin einvernommen wurde, sagte am 23. September 1947 aus, dass der Beschuldigte sie zwar einmal um ein Darlehen von Fr. 1500.— zum Ankauf . eines Automobils gebeten, dass gie ihm aber nie Geld geliehen und von ihm auch nie solchen zurückerhalten habe. Die Staatsanwaltschaft des Kartons Aargau schloss daraus, dass Adolf Stierli am 24. Juni 1947 sehr wahrscheinlich nicht die Wahrheit gesagt habe, stellte aber am 20. November 1947 die Untersuchung trotzdem ein, weil Stierli nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, das ihm zugestanden habe.

Am 3. Dezember 1947 zeigte Leonz Stierli den Peter EA an, indem er behauptete, dieser habe sich am 19. Juni 1947 im Sinne des Art. 306 StGB der falschen Beweisaussage schuldig gemacht. Adolf Stierli wurde in diesem Verfahren am 4. Februar 1948 als Zeuge einvernommen. Er erklärte, dass er bei seiner früheren Darstellung bleibe, wonach er das Automobil dem Peter verkauft habe und dieser im Zeitpunkt der Pfändung Eigentümer gewesen seì. Auf die Frage, was er mit dem Kaufpreis gemacht habe, antwortete er, ungefähr Fr, 8000.— an Emma Meier zurückerstattet zu haben, die ihm diesen Betrag geliehen gehabt habe. Als ibm der Untersuchungsrichter deren Aussagen vom 23. September 1947 vorhielt, bezeichnete Adolf Stierli sie als unwahr und bekräftigte, dass seine eigenen Aussagen der Wahrheit enteprächen. Am 24. März 1948 gab er dann zu, den Erlös aus dem Verkaufe des Automobils nicht der Emma Meier ausgehändigt zu haben, denn er habe von dieser nie Geld erhalten gehabt. Er habe bisher etwas anderes behauptet, weil er gefürchtet habe, bestraft zu werden, wenn feststünde, dass er anlässlich der Pfändung noch etwa Fr. 2600.— Bargeld besessen habe, obne das dem Betreibungsbeamten zu sagen. Er anerkannte, am 4. Februar 1948 falsches Zeugnis abgelegt zu haben, « soweit die Fr. 8000.— und die Zeugin Meier in Frage stehen ».

B. — Am 15. Februar 1949 erklärte das Kriminalgericht des Kantons Aargau Adolf Stierli des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu acht Monaten Gefängnis. Das Gericht nahm an, die Áussage vom 4. Februar 1948 sei für die richterliche Entscheidung gegen Peter erheblich gewesen ; denn der Untersuchungsrichter habe sie durch sgeine Frage als zum Beweisthema gehörend gekennzeichnet, und sodann habe sie für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Peters, auf die es im Strafverfahren gegen ihn wesentlich angekommen sei, Bedeutung gehabt.

C. — Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und das Kriminal- 68 Strasgesetzbuch. N° 15.

gericht anzuweisen, den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 StGB und Art. 308 Abs. 2 StGB milder zu bestrafen.

Er macht geltend, im Strafverfahren gegen Peter sei nur festzustellen gewesen, ob der Beschwerdeführer dem Peter am 1. November 1946 das Automobil verkauft habe. Alles andere, insbesondere die Verwendung der Kaufgsumme durch den Beschwerdeführer, sei für die Entscheidung der Frage, ob Peter im Widerspruchsprozess falsch ausgesagt habe, unerheblich gewesen. Der Beschwerdeführer habe gewärtigen müssen, in ein Strafverfahren wegen Pfändungsbetruges verwickelt zu werden, wenn er zugebe, den grössten Teil des Erlöses aus dem Automobil noch besessen zu haben, als es gepfändet wurde. Er habe nur aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung falsches Zeugnis abgelegt.

D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1. Nach Art. 307 Abs. 3 StGB ist nur Gefängnis bis zu sechs Monaten auszusprechén, wenn sich die falsche Zeugenaussage auf Tatsachen bezieht, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind. Unerheblich im Sinne dieser Bestimmung ist eine Tatsache nicht schon, wenn der Richter ihr im Verfahren, in welchem der Zeuge aussagt, für das Urteil keine Bedeutung beilegt, sondern nur dann, wenn die Aussage von vornherein, ihrem Gegenstande nach, gar nicht geeignet ist, den Ausgang des Prozesses irgendwie zu beeinflussen. In BGE 70 IV 82, wo der Kassationshof erstmals diesen Grundsatz ausgesprochen hat, ist weiter ausgeführt worden, das Urteil beeinflussen könnten alle Aussagen über Tatsachen, die sich irgendwie auf das Prozessthema bezögen und nicht unzweifelhaft ganz ausserhalb der zu entscheidenden Rechtsfragen lägen, wogegen eine Tatsache unerheblich verhalt zusammenhänge, ihrer Natur nach,für eine rechtliche Schlussfolgerung schlechtweg nicht in Betracht komme, z. B. wenn der Richter bloss nach ihr frage, um - mit dem Zeugen in Kontakt zu kommen oder um seine Beobachtungen auf ihre Zuverlässigkeit hin zu prüfen. In einem späteren Urteil (Reithebuch vom 16. April 1948) hat der Kassationshof verdeutlicht, dass eine Tatsache nur dann unerheblich sei, wenn sie ihrer Natur nach für eine rechtliche Schlussfolgerung oder für eine sich auf rechtlich erhebliche Tatsachen beziehende tatsäüchliche Schlussfolgerung schlechthin nicht in Betracht kommt. Es ist in der Tat nicht einzugehen, weshalb ein Zeuge, der z. B. in einem Strafverfahren wegen vorsgätzlicher Tötung über das Alibi des Verdächtigten wissentlich falsch aussagt, grundsätzlich weniger strafwürdig sein sollte als ein anderer, der im gleichen Verfahren wieder besseres Wissen behauptet, der Verdächtigte sei nicht der Täter, dieser sehe anders aus. Der erste Zeuge bekräftigt eine Tatsache, die zum tatsächlichen Schlusse nötigt, der Verdächtigte sei nicht der Täter, der zweite dagegen spricht sich über die Täterschaft selbst aus. Beide Aussagen können für den Ausgang des Prozesses gleich bedeutsam gein. Erheblich ist eine Tatsache sogar schon dann, wenn sie den Schluss auf eine andere, zum Beweisthema gehörende Tatsache nicht geradezu aufzwingt, aber zulässt oder im Verein mit anderen indizierenden Tatsachen auch bloss unterstützt. Erheblich wären daher im Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung z. B. Angaben

über den Charakter des Verdächtigten, soweit sie sich eignen, Schlüsse auf seine Unschuld oder seine Täterschaft zu ziehen oder zu stützen. Im Urteil in Sachen Reithebuch is6 der Kassationshof noch weiter gegangen ; er hat auch Aussagen über blosse Glaubwürdigkeitsfragen als erheblich erklärt. Die Tatsachen, über die der Zeuge auf eine solche Frage hin aussagt, bilden nicht Gegenstand des Beweisthemas, noch indizieren sie eine zu diesem gehörende Tatsache ; sie geben dem Richter bloss einen 70 Strafgesastzbuch. N° 15.

Fingerzeig über die Glaubwürdigkeit des Zeugen, s0 wenn der Richter z. B. nach den Beziehungen zwischen dem Zeugen und den Prozessparteien frägt, um sich eine Meinung zu . bilden, ob der Verhörte befangen sei. Ein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Unerheblich sind nur Tatsachen, die sich in keiner Weise eignen können, den Richter in der Würdigung des Beweises über die zum Thema gehörenden Tatsachen zu beeinflussen.

2. Die Frage des Richters an Adolf Stierli, was er mit dem Kaufpreis gemacht habe, war berechtigt. Wenn Stierli sie mit glaubwürdigen oder sich bei Überprüfung als richtig erweisenden Angaben beantworten konnte, aus denen sich ergab, dass er am Abend des 1. November 1946 Fr. 8500.— besessen hatte, konnte der Richter schliessen, Stierli habe dem Peter das Automobil tatsächlich verkauft, letzterer habe also im Parteiverhör vom 19. Juni 1947 die Wahrheit gesagt. Wenn Stierli dagegen solche Angaben nicht machen konnte, durfte der Richter annehmen, der Zeuge habe das Automobil nicht verkauft, Peter habe gelogen. Die Aussage Stierlis eignete sich somit, die Überzeugung des Richters über eine zum Beweisthema gehörende und damit rechtlich erhebliche Tatsache zu beeinflussen. Sie war für die richterliche Entscheidung nicht unerheblich im Sinne des Art. 307 Abs. 3 StGB.

3. Der Beschwerdeführer hat schon vor dem Untersuchungsrichter behauptet, er habe aus Furcht, wegen Pfändungsbetruges verfolgt zu werden, falsch ausgesagt. Dass dem s0 war, stellt das angefochtene Urteil jedoch nicht fest. Dagegen erwähnt es, dass der Beschwerdefübrer im Schlusswort geltend gemacht habe, er habe immer gedacht, « es gebe um die gleiche Sache wie im ersten Verfahren und er müsse deshalb an der einmal « gemachten Aussage festhalten ». Damit bat der Beschwerdeführer sagen wollen, wenn er in Abweichung von seinen Aussagen im Widerspruchsprozess und in der gegen ihn Strafgesetzbuch. N° 16. TI geführten Strafuntersuchung zugegeben hätte, den Erlös aus dem Automobil nicht der Emma Meier übergeben zu haben, hätte er sich des falschen Zeugnisses schuldig bekennen müssen und damit der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt. Objektiv bestand diese Gefahr nicht, weil die Strafverfolgung gegen ihn mit der Begründung eingestellt worden war, seine Aussage im WiderspruchsProzess sei kein gültiges Zeugnis. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist jedoch die Tat zugunsten des Beschwerdeführers nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sich der Beschwerdeführer vorgestellt hat. Das Kriminalgericht hat daher die Tatfrage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer geglaubt hat, er setze sich durch die wahre Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen falschen Zeugnisses aus. Wenn ja, trifft Art. 308 Abs. 2 StGB zu : Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutgeheissen, dass das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 1949 aufgehoben und die Sache zur Prüfung einer Strafmilderang nach Art. 308 Abs. 2 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 19, Art. 306, Art. 307 und Art. 308 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in