76 I 338
55. Urteil vom 22. November 1950 i. S. Spuller A.-G. gegen The East Asiíatic Company Ltd und Obergerieht des Kantons Zürieh.
Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedsprüche.
Die Kantone sind nicht befugt, bei der Vollsireckung von Schiedssprüchen eine weitergehende als die im Staatsvertrag vorgesehene Rechtshilfe zu gewähren (Erw. 1}.
Nach welchem Recht bestimmt sich die Gültigkeit der Schiedsklausel ? (Erw. 3).
Ahbschluss einer Schiedsklausel durch Verweis auf gedruckte, eine Schiedsklausel enthaltende Vertragsbedngungen einer Wirtschaftsorganisation (Erw. 4).
Handhungsvollmacht nach Art. 462 OR.
Voraussetzungen, unter denen der Kaufmann den Abschluss eines Handelsgeschäftes und der damit verbundenen Schiedsklausel durch einen hiezu nicht besonders ermächtigten Angestellten gegen sich gelten lassen muss (Erw. 5).
Convention de Genève pour Pexécution des sentences arbitrales étrangères.
En matière d'exécution de sentences arbitrales étrangères, les cantons n’ont pas le pouvoir d'accorder une entr’aide plus étendue que celle qui est prévue par le traité (consid. 1).
Loi compétente pour juger de la validité d’une clause arbitrale (conasid. 3).
Conclusion d’un compromis arbitral Par renvoi aux conditions générales imprimées d’une organisation. économique, renfermant une clauae compromissoire (consid. 4).
Pouvoirs du mandataire commercial seton l’art. 462 CO.
Conditions auxquelles un commerçant doit se laisser opposer un marché conclu et — en rapport avec celui-ci — une clause arbitrale souserite par un employé qui n’était pas spécialement autorisé à cet effe (consid,. 5), Convenzione dè Ginevra per lesecuzione di sentenze arbitrali esiere.
In materia di esecuzione di sentenze arbitrali estere, i Cantoni non hanno la facoltà di accordare un’assìistenza più ampia di quella che il trattato prevede (consid. 1), Legge applicabile per giudicare della validità d’una clausola comPromissorla (consid. 3).
Conclusione d’una clausola cormpromissoria mediante rimando alle condizioni generali stampate d’un’organizzazione economica che contengono un compromesso (consid. 4).
Poteri del mandatario commerciale giusía l’art. 462 CO.
Condizioni, alle quali un commerciante deve lagciarsl opporre un missoria firmata da un impiegato che non aveva uno speciale mandato a questo fine (consid. 5).
AÀ.— Am 18./20. August 1948 verkaufte die Spuhler A.-G. Zürich der in Kopenhagen niedergelassenen East Asiatic Company Ltd, (im folgenden «Agsgiatic A.-G. » genannt) 2085 Tonnen FMS Ceylon Copra (Nüsse zur Ölgewinnung) zum Preise von £ 97.10 per Tonne, lieferbar in Colombo. Der Abschluss des Kaufvertrages ging folgendermassen vor sich : Nach einer telephonischen Besprechung zwischen der Spuhler A.-G. und Leopold Hansen, dem Hamburger Agenten der Agsiatic A.-G., bestätigte letztere in einem an die Telegrammadresse der Spuhler A.-G. gerichteten Telegramm vom 18. August 1948 den Kaufabschluss unter Beifügung verschiedener Bedingungen und der Klausel « Übrige Bedingungen laut London Copra Association Kontrakt No. 2 ». Am 19. August 1948 telegraphierte die Spuhler A.-G. der Asiatic A.-G. : « Telephonbezug Herrn Leopold Hansen, bestätigen Verkauf circa 2085 Tonnen Ceylon fms Copra, Bedingungen vollinhaltlich gemäss Eurem gestrigen Telegramm ». Überdies bestätigte die Firma Spuhler A.-G. diesen Kaufabschluss auch noch mit einem Expressbrief vom 19. August 1948, der unter den Kaufsbedingungen ebenfalls aufführt : « Im übrigen gelten die Bedingungen des Londoner Kontraktes No. 2 der London Copra Association ». Dieser Brief steht auf Geschäftspapier der Spuhler A.-G. und ist für sie von ihrem laut Handelseintrag nicht zeichnungsberechtigten Angestellten M. Meth unterzeichnet. Ein Doppel dieses Schreibens sandte die Ásiíatic A.-G. am 20. August 1948 unterzeichnet an die Spuhler A.-G. zurück.
Der Kontrakt Nr. 2 der London Copra Ássociation enfthält unter Ziff. 15 eine Klausel, die in unbestritten gebliebener deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat :
« Schiedsgerichi. — Jeder streitige Anspruch, der aus diesem Vertrag entsteht, is ohne Verzug vorzubringen und zu entscheiden dureh ein Schiedsgericht in London, in Ubereinstimmung mit den auf der Rüeckseite aufgedruckten Regeln der London Copra Association.
Ein Entscheid des Schiedsgerichts laut diesem Vertrag kann durch den High Court of Justice oder eine seiner Abteilungen auf Gesuch einer Partei einem ordentlichen Zivügerichtsurteil gleichgestellk werden. » Die auf der Rüekseite des Kontraktes aufgedruckten Regeln (Rules) sehen unter anderem vor, dass bei Weigerung einer Partei, einen Schiedsrichter zu ernennen, dieser durch die London Copra Association bezeichnet wird (Zif. 10) und dass die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes anstelle des Schiedsgerichts ausgeschlossen .ist (Ziff. 16).
Die Spuhler A.-G. konnte den Vertrag vom 18./20. August 1948 nicht erfüllen. Der Asiatic A.-G. gelang es, den Weiterverkauf von 835 Tonnen zu annullieren. Für die übrigen 1250 Tonnen forderte sie mit einem an die Spuhler A.-G. gerichteten Schreiben vom 6. September 1948 £ 1875 Schadenersatz. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wiederholte die Asiatic A.-G. mit Schreiben vom 183. September 1948 ihre Forderung und fügte bei :
« Sollten Sie aus irgend einem Grunde unsere Forderung nicht anerkennen wollen oder können, schlagen wir vor, die Frage laut Kontrakt durch eine Londoner Arbitrage entscheiden zu lassen. Auf alle Fälle erwarten wir von Ihnen Antwort. » Hierauf antwortete die Spuhler A.-G. mit einem in ihrem Namen von (der laut Handelsregistereintrag kollektiv.zeichnungsberechtigten) M. Spuhler unterzeichneten Schreiben vom 17. September 1948, gie könne die Forderung nicht anerkennen und müsse daher auch eine Arbitrage in London ablehnen.
Mit Schreiben vom 18. September 1948 erwiderte die Asiatic AÀ.-G., dass síie die Londoner Arbitrage, die nicht abgelehnt werden könne, anrufen werde, bezeichnete ihren Schiedsrichter und forderte die Spuhler A.-G. auf, ebenfalls einen Schiedsrichter zu ernennen, ansonst ein sgolcher durch die London Copra Association bestellt werde. Die Spuhler A.-G. bezeichnete jedoch keinen Schiedsrichter, sondern lehnte mit Schreiben vom 21. September 1948 ein Schiedsgericht in London neuerdings ab, weil sie nicht ausdrücklich eine Schiedsgerichtsklausel unterzeichnet habe, was Voraussetzung wäre für die Vollstreckung des Londoner Schiedsgerichts in der Schweiz.
Nachdem die London Copra Association für die Spuhler A.-G. einen Schiedsrichter bestellt hatte, verpflichtete das gemäss dem Kontrakt No. 2 dieser Association gebildete Schiedsgericht durch Versäumnisurteil vom 7. Februar 1949 die Spuhler A.-G. zur Bezahlung von £ 2187.10.0. Dieser Schiedsspruch wurde durch die King’s Bench Divyision des High Court of Justice in London am 26. August 1949 als vollstreckbar erklärt. Die Kosten dieser Erklärung im Betrage von f£ 23.03.9 wurden der Firma Spuhler A.-G, auferlegt und ebenfalle volletreckbar erklärt.
B. — Die Asiatik A.-G. leitete hierauf für die ihr im Schiedsspruch zugesprochene Summe und für die Kosten der Vollstreckbarkeitserklärung Betreibung ein und stellte, als die Spuhler A.-G. Recht vorschlug, das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich verweigerte diese, das - Obergericht des Kantons Zürich dagegen erklärte durch Urteil vom 23. Mai 1950 den Schiedsegpruch volletreckbar und erteilte der Asiatic A.-G. die definitive Rechtsöffnung für Fr. 26,818.75 nebst 5 % Zins seit dem 7. Februar 1949, für Fr. 284.30 nebst 5 %% Zins seit dem 8. September 1949 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 10.—, die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 76.— und die Verfahrensentschädigung von Vr. 250.—.
Zur Begründung dieses Urteils wird im wesentlichen anusgeführt :
a) Laut Art. 81 Abs. 3 SchKG könne im Rechtsöffnungsverfahren der Beklagte gegenüber einem Urteile, das in einem fremden Staate erlasgsen worden sei, mit welchem ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Urteile bestehe, die im Staatsvertrag vorgesehenen Einwendungen erheben. Diese Bestimmung wolle jedoch den Kantonen eine weitergehende Rechtehilfe, als sie im Staatsvertrag vorgesehen sei, nicht verbieten. Im Kanton Zürtch
sei daher ein ausländisches Urteil zu vollstrecken, wenn entweder die im kantonalen Vollstreckungsrecht (§ 377 in Verbindung mit § 107 ZPO) oder die in einem Staatsvertrag umschriebenen Voraussetzungen gegeben séien. Im vorliegenden Falle seien übrigens die « Probleme und Ergebnisse » die gleichen, ob auf den Staatsvertrag, d.h. das Genfer Abkommen vom 26. September 1927, oder das von der Gläubigerin ebenfalls angerufene kantonale Vollstreckunggsrecht abgestellt werde.
b) Sowohl nach dem Genfer Abkommen wie nach zürcherischem Prozessrecht wäre die Vollestreckung zu verweigern, wenn keine gültige Schiedsabrede vorliegen würde. Ob eine solche Abrede der Schriftform bedürfe, könne dahingestellt bleiben, denn die Spuhler A.-G. mache mit der Einwendung, dass weder ihr Bestätigungstelegramm noch ihr Bestätigungsschreiben vom 19. August 1948 von den hiefür zuständigen Personen unterzeichnet worden sei, keinen Formmangel, sondern einen Mangel an Vertretungsmacht geltend. Sie bestreite die Gültigkeit der Schiedsabrede, weil ihr Angestellter M. Meth, der die Telegramme und Schreiben abgesandt habe, weder Direktor noch Prokurist noch Handlungsbevollmächtigter sei. Hiebei übersehe sie aber, dass es nach dem Vertrauensprinzip für die Gültigkeit des Vertrages nicht auf die Stellung ankomme, die dem Angestellten Meth im innern, gondern auf jene, die ihm nach aussen eingeräumt gewesen sei, und dass der Eintrag im Handelsregister für die Vertretungsmacht der Organe und Angestellten einer Aktiengesellschaft nicht Kkonstitutiv sei. Lasse die Geschäftsleitung es zu, dass ein Angestellter auf Geschäftspapier korrespondiere, und übe sie keine wirksame Kontrolle darüber aus, ob er siích im Rahmen seiner Befugnisse halte, s0 werde die Firma als Geschäftsherrin verpflichtet, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die beim Vertragspartner Zweifel an der Bevollmächtigung des Handelnden hätten hervorrufen müssen (BGE 74II 151 /2). Die Geschäftsleitung der Spuhler A.-G. habe aber ihren Ángestellten Meth auf ihrem Geschäftspapier mit der Asiíatic A.-G. korrespondieren lassen und offenbar weder über die aus- noch die eingehende Korrespondenz eine wirksame Kontrolle ausgeübt. Die dänische Asiatic A.-G. habe auch keine Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln, dass Meth zum Abschluss des Vertrages befugt gewesen sei. Geschäfte, wie sie die Spuhler A.-G. zu treiben unternommen habe, wären undenkbar, wenn der ausländische Vertragspartner sich jedesmal zuerst beim zuständigen Handelsregisteramt in der Schweiz erkundigen müsste, ob die mit ihm korrespondierende Persönlichkeit zur Vertretung der Firma wirklich ermächtigt sei. Die Asiatic A.-G. habe auch nicht den geringsten Anlass gehabt, anzunehmen, der mit ihr verhandelnde Meth sei zwar zum Abgchluss des Kaufvertrages, nicht aber zur Unterzeichnung
der üblichen Schiedsklausel ermächtigt. Auf vielen Gebieten des internationalen Handels, und offenbar auch im Coprahandel, seien Schiedsklauseln die Regel. Übrigens sei es nicht einmal wahrscheinlich, dass Meth den innern Abmachungen über seine Befugnisse zuwidergehandelt habe. Die Spuhler A.-G. habe zwar mit den Briefen vom 17. und 21. September 1948 sowohl die Schadenersatzforderung der Asiíiatic A.-G. wie auch eine Arbitrage in London abgelehnt, diese Ablehnung aber nicht mit mangelnden Befugnissen Meth’s begründet, sondern sich in einer Art und Weise ausgedrückt, dass die Asiatic A.-G. habe annehmen müssen, der Vertrag sei zwar für die Spuhler A.-G. rechtsgültig unterzeichnet, aber mit Bezug auf die Schiedsklausel nicht ausdrücklich genug gehalten. Auch habe sich in der Folge die Stellung Meth's in der Firma nicht geändert ; s80 habe er namens derselben am 17. Vebruar 1949 der Asiatic Á.-G. mitgeteilt, das Schiedsurteil werde nicht anerkannt.
C. — Gegen diesen Entscheid des Obergerichts reichte die Spuhler A.-G. beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die von der Agsiatic A.-G. nachgesuchte Voll- 344 Staatesrecht.
streckbarkeitserklärung zu verweigern. Zur Begründung dieses Antrages wird unter Berufung auf Art. I lit. a und Art. 2 lit. c des Genfer Abkommens im wesentlichen ausgeführt :
a) Das Obergericht habe sgich über die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise « glatt » hinweggesetzt. Sie habe Beweise dafür angerufen, dass sie nie CopraGeschäfte getätigt habe, dass weder ihr noch ihrem Angestellten Meth die Bedingungen der Copra-Asgociation, insbesondere die Existenz einer Schiedsabrede in diesen Bedingungen, bekannt gewesen sei und dass der Angestellte Meth das Geschäft mit der Beschwerdebeklagten ohne Wissen und Genehmigung der verantwortlichen Leiter der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe.
b) Die Frage, ob der Ángestellte Meth die Beschwerdeführerin rechtsgültig zu einer Schiedsabrede habe verpflichten können, beurteile sich, wie das Obergericht zutreffend annehme, nach schweizerisgchem Recht. Nach Art. 396 Abs. 3 und Art. 462 Abs. 2 OR sei zum Abschluss von Schiedsverträgen eine besondere und ausdrückliche Ermächtigung erforderlich. Im Besitze einer solchen sei der Angestellte Meth nicht gewesen ; er habe auch gar nicht gewusst, dass in der Klausel : « im übrigen gelten die Bestimmungen des Londoner Kontraktes 2 » eine Schiedsklausel enthalten sei. Das von der Vorinstanz angerufene Vertrauensprinzip gehe keinesfalls soweit, dass es die in den Art. 396 Abs. 3 und 462 Abs. 2 OR stipulierte besondere und ausdrückliche Ermächtigung derogieren könnte. Die Vorinstanz übersehe, dass es sich in diesen Artikeln um Bestimmungen zum Schutze des Vertretenen handle und dass das Vertrauensprinzip eine ausdrückliche und besondere Ermächtigung nicht herbeizuführen vermöge. BGE 74 IT 151 gei hier nicht präjudizierend, da er nicht den Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand betreffe ; überdies sei in jenem Falle der Angestellte zum Abschluss von Verträgen ermächtigt gewesen, was im vorliegenden Falle nicht zutreffe. Nach der ständigen Rechtsprechung sei ein Vertreter nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Ermächtigung auf den ordentlichen Gerichtsstand für den Vertretenen zu verzichten. Selbst wenn man das Vertrauensprinzip soweit zulassen wollte, dass man in der Korrespondierung Meth’'s auf Geschäftspapier der Beschwerdeführerin eine Handlungsvollmacht im Sinne des Art. 462 OR erblicken würde, s0 fehle es eben doch auf jeden Fall an der zur Schiedsabrede erforderlichen ausdrücklichen besondern Ermächtigung. Fraglich könne höchstens sein, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdebeklagten für das Verhalten Meth’s schadenersgatzpfichtig sei. Auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertragsabschlusses durch die Beschwerdeführerin liege nicht vor. Letztere habe vielmehr ein Schiedsgericht stets abgelehnt.
c) Im vorliegenden Falle sei die Schiedsabrede überdies auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie micht klar sei. Der Kontrakt No. 2 der Londoner Copra-Ássociation enthalte nebst einer ganzen Menge anderer Bestimmungen auch eine Schiedsklausel. Meth habe gar nicht daran gedacht, eine Schiedsabrede zu vereinbaren.
D. — Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf die Einreichung einer Vernehmlassgung verzichtet. Die Asiatic A.-G. beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. — Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit dem angefochtenen Entscheid dem vom Schiedsgericht der London Copra Association am 7. Februar 1949 im Forderungsstreite der Beschwerdebeklagten gegen die Beschwerdeführerin gefällten und durch die King's Bench Division des High Court of Justice in London am 26. August 1949 als vollstreckbar erklärten Urteil auch die Vollstreckbarkeit für die Schweiz zuerkannt und sich hiebei Sowohl auf die Vorschriften dee Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche wie auch auf
das zürcherische Vollstreckungsrecht gestützt. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Vorschriften des Genfer Vollstreckungsabkommens geltend, spricht sich aber zur Vollstreckungserklärung insoweit nicht aus, als sie auf kantonales Becht gestützt wird. Diese Unterlassung veranlasst die Beschwerdebeklagte, den Antrag zu stellen, es sel auf die staaterechtliche Beschwerde nicht einzutreten, da nur eine der beiden Begründungen des obergerichtlichen Entscheides beanstandet werde und daber, selbst wenn diese Beanstandung sich als begründet erweisen sollte, der angefochtene Entscheid nicht aufgehoben werden könnte. Doch dieser Auffassung der Beschwerdebeklagten kann nicht zugestimmt werden.
Die Beschwerdeführerin geht in der staatsrechtlichen Beschwerde, wie sich aus dem Ántrage in Verbindung mit der Begründung ergibt, von der Annahme aus, dass der Beschwerdebeklagten die beim schweizerischen Richter nachgesuchte Vollstreckbarkeitserklärung verweigert werden müsse, wenn die im Genfer Abkommen aufgestellten “ Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese Annahme ist zutreffend und zwar aus einem doppelten Grunde :
a) Die Beschwerdebeklagte kann nicht, wie das Obergericht annimmt, ihr Vollstreckungsbegehren auch auf das kantonale Vollstreckungsrecht stützen. Richtig is zwar dass das Genfer Abkommen — wie sgich aus dessen Art. 5 ergibt — nur Maximalerfordernisse für die Urteilsvollstreckung in den beteiligten Staaten aufstellt, diese daher nicht daran hindert, leichtere Vollstreckungsbedingungen zu gewähren. Doch in der Schweiz können leichtere Vollstreckungsbedingungen nicht von den Kantonen, sondern nur vom Bunde aufgestellt werden, wie sich aus Art. 81 Abs. 3 SchKG ergibt. Diese Vorschrift gewährt dem auf Grund eines ausländischen Urteils betriebenen Schuldner jeweils dann, wenn ein Staatsvertrag besteht, Anspruch darauf, mit allen in diesgem Vertrage vorgesehenen und der Vollstreckung entgegenstehenden Einreden gehört zu werden. Dieser Grundsatz kann wohl durch Bundesrecht eingeschränkt werden, nicht aber auch durch eine kantonale Vorschrift. Eine solche würde zwar nicht das Genfer Abkommen verletzen, wohl aber den Grundgsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Auch inbezug auf das Genfer Abkommen gilt daher der Grundsatz, dass beim Fehlen der staatsvertraglichen Erfordernisse einem Vollstreckungsbegehren gegen den Widerspruch des Vollstreckungsbeklagten nicht entsprochen werden darf (BGE 13 8. 31 ; 53 I 219).
b) Sollte es aber zulässig sein, dass das kantonale Recht bei der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche eine weitergehende Rechtshilfe, als die im Genfer Abkommen vorgesehene, gewährt, s0 blieben sich im vorliegenden Falle — wie das Obergericht mit Recht feststellt und die Beschwerdebeklagte auch nicht bestreitet — « Probleme und Ergebnisse » gleich, ob auf das Genfer Abkommen oder auf das kantonale Vollstreckungsrecht abgestellss würde. Auch die bundesgerichtliche Kognition würde dadurch nicht beeinflusst ; denn die heute einzig streitige Frage, ob eine für die Beschwerdeführerin verbindliche Schiedsklausel vorliege (vgl. die Ausführung in Erwägung Ziff. 2), könnte vom Bundesgericht, auch wenn kein Staatsvertrag vorläge und daher grundsätzlich kantonales Vollstreckungsrecht zur Anwendung käme, auf Grund von Art. 59 BV frei geprüft werden, da die in Frage stehende Schiedsklaugel die Beschwerdeführerin einem Richter aussgerhbalb ihres Wohnsitzes unterworfen hat.
Sind aber « Probleme und Ergebnisse » die gleichen, ob auf das Genfer Abkommen oder das zürcherische Vollstreckungsrecht abgestellt wird, 80 muss zur Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde die Rüge, dass auf Grund des Genfer Abkommens die Vollstreckung des Schiedsspruches nicht habe gewährt werden dürfen, genügen, zumal das kantonale Recht überhaupt keine dás Staatsvertragsrecht abändernde Vorschriften aufstellen darf.
348 Staatearecht.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist so0mit einzutreten.
2. — Das Genfer Abkommen, dem die Schweiz, England und Dänemark beigetreten sind, stellt in Art. 1 die Voraussetzungen für die Vollstreckung der in einem Vertragsstaat gefällten Schiedssprüche auf und nennt in Art. 2 einige Fälle, in denen, auch wenn die in Art. 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind, die Vollstreckung zu verweigern ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nur eine der in Art. 1 aufgeführten Voilstreckungsvoraussetzungen, nämlich die unter lit. a genannte, die verlangt, «dass der Schiedsspruch auf Grund einer Schiedsabrede oder einer Schiedsklause! ergangen ist, die nach der auf sie anwendbaren Gesetzgebung gültig sind ». Im übrigen beruft sich die Beschwerdeführerin nur noch auf Art. 2 lit. c des Abkommens, der die Verweigerung der Vollstreckung vorsieht, « wenn der (Vollsbreckungs-) Richter feststellt.., dass der Schiedsspruch nicht die in der Schiedsabrede erwähnten oder unter die Bestimmungen der Schiedsklaugel fallenden Streitpunkte betrifft oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten ». Doch der Anrufung der letztern Vorschrift kommt im vorliegenden Falle keine selbständige Bedeutung zu. Streitig ist ausschliesslich, ob das Urteil, mit dem das Schiedsgericht der London Copra Association am 7. Februar 1949 die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von £ 2187.10.0 verpflichtet hat, auf Grund und im Rahmen einer Schiedsklausel gefällt wurde, die nach der auf sie anwendbaren Gesetzgebung gültig ist.
Das trifft zu, wenn folgende zwei Yoraussetzungen gegeben sind :
a) Der unter der Firma der Beschwerdeführerin am 18./20. August 1948 mit der Beschwerdebeklagten abgeschlossene Kaufvertrag muss eine nach der massgebenden Gesetzgebung gültige Schiedsklausel enthalten, die sich auch auf die Ansprüche der Parteien aus der Nichterfüllung dieses Kaufvertrages bezieht, und führerin den Kaufvertrag vom 18./20. August 1948 abgeschlossen hat, muss nach der massgebenden Gesetzgebung berechtigt gewesen sein, für die Beschwerdeführerin diesen Kaufvertrag abzuschliessen und in denselben eine Schiedsklausel aufzunehmen.
3. — Das Genfer Abkommen sagt nicht, nach welcher Gesetzgebung sich die Gültigkeit einer Schiedsklausel beurteile. Der Vollstreckungsrichter hat daher diese Gesetzgebung auf Grund der in seinem Lande geltenden Normen zu bestimmen. Nach dem in der Schweiz geltenden internationalen Privat- und Prozessrecht ist im vorliegenden Vall grundsätzlich das englische Recht anwendbar, als das Recht des Staates, in dem sich der Sitz des vereinbarten Schiedsgerichts befindet (BGE 57 I 302 ffÆ. ; nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts 1. S. Schöni vom 27. Oktober 1933 : i. S. Silvana Holz-Industrie A.-G. vom 26. Oktober 1934 ; i. S. A.-G. zum Verkauf von Getreideprodukten vom 1. Mai 1936). Dieser Grundsatz erleidet insofern eine Einschränkung, als die Frage, ob der Kaufvertrag vom 18./20. August 1948 von einer zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigten Person abgeschlossgen worden se1, sich nach schweizerischem Recht beurteilt, als dem Recht, dem die Beschwerdeführerin untersteht. Über diese Fragen nach dem anwendbaren Recht besteht unter den Parteien Einigkeit.
Sie sind ferner sowohl darüber einig, dass das englische Recht, soweit es im vorliegenden Valle zur Anwendung kommt, sich mit dem schweizerischen Rechte deckt, wie auch darüber, dass beide Rechtsordnungen keine besondere Urkundsform für die Schiedsklausel verlangen, sondern die Vereinbarung auf dem Wege des Briefwechsels unter Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen zulasgen (vgl. bezüglich des englizchen Rechts : WOLFF, Die Schiedsgerichtsbarkeit nach englischem Recht, bei SCHÖNKE, Die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivil- und Handelssachen in Europa S. 32; bezüglich des zürcherischen Rechts : STRAULI, ZPO Art. 359 Note 3).
4. — Der Kaufvertrag vom 18./20. August 1948 wurde 350 Staatarecht, - — nach einem Telegrammwechsel — brieflich bestätigt und Zwar einerseits von dem unter der Firma der Beschwerdeführerin handelnden M. Meth mit Schreiben vom I9. August 1948 und andererseits von der Beschwerdebeklagten in der Weise, dass sie am 20. August 1948 ein von ihr unterzeichnetes Doppel dieses Schreibens an die Beschwerdeführerin zurücksandte. Das Schreiben der letztern vom 19. August 1948 enthielt — wie schon der vorausgegangene Telegrammwechsel — die Klausel : «Im übrigen gelten die Bedingungen des Londoner Kontraktes No. 2 der London Copra Association ». Dieser Kontrakt No. 2 enthält auf der Vorderseite als Ziff. 15 unter dem durch Sperrschrift hervorgehobenen Titel « Arbitration » eine Schiedsklausel und auf der Rückseite Regeln (Rules), die sich zum grössern Teil auf die Organisation des Schiedsgerichts beziehen. Einem auch nur oberflächlichen Leser des Kontraktes konnte die Schiedsabrede nicht entgehen. Die Beschwerdeführerin wendet aber ein, sie habe den Beweis dafür offeriert, dass sie bzw. ihr Angestellter Meth am 18./20. August 1948 zum ersten Mal einen Kaufvertrag über die Lieferung von Copra abgeschlossen und den Kontrakt No. 2 der London Copra Asgsoclation damals nicht gekannt habe. Doch hierüber hat das Obergericht mit Recht kein Beweisverfahren eröffnet, da hierauf nichts ankommen kann. Zu einer wirksamen Willenserklärung bedarf es nicht notwendig des Bewusstseins ihres Inhalts. Wer ein Schriftstück unterschreibt und damit einem andern eine Erklärung abgibt, muss diese, auch wenn er sich um deren Inhalt nicht gekümmert hat, gegen sich gelten lassen, sofern nicht dem Empfänger bekannt war oder nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise bekannt sein musste, dass der Erklärungsinhalt nicht gewollt sei (BGE 45 I 46 und dort zitierte frühere Entscheide ; BGE 54 I 74/5 ; 64 IT 357 ; nicht publizierter Entecheid des Bundegsgerichts i. S. Riedling vom 10. Mai 1935 S. 9). Es fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdebeklagten bekannt war, die Beschwerdeführerin, bzw. ihr Angestellter, habe die Bedingungen des Kontraktes No. 2 der London Copra Association, ohne dieselben zu kennen, zum Vertragsinhalt gemacht. Aber auch mit der Möglichkeit, dass ein Geschäftemann in dieser unvernünftigen Weise handle, musste die Beschwerdebeklagte nicht rechnen...
5. — Das Urteil des Schiedsgerichts der London Copra Association vom 7. Februar 1949 beruht somit auf einer gültigen Schiedsgerichtsklausel, wenn die Beschwerdeführerin die auf dem Bestätigungsschreiben vom 19. August 1948 stehende Unterschrift ihres Angestellten M. Meth gegen sich gelten lassen muss, dieser also zum Abschluss des Kaufvertrages vom 18./20. August 1948 und zur Aufnahme der darin enthaltenen Schiedsklausel ermächtigt war. Eine Ermächtigung kann, auch wenn das für den Vertretenen vorzunehmende Geschäft einer Form unterworfen ist, formlos erfolgen und zwar insbesondere durch ein konkludentes Verhalten, d.h. ein Verhalten, aus welchem nach den vorliegenden Umständen und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte geschlossen werden kann, dass der Vertretene den Willen hatte, den Vertreter zu bevollmächtigen. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Geschäftsherr es in einer auf Bevollmächtigung deutenden Weise geschehen lässt, dass sein Angestellter einem Dritten gegenüber als Bevollmächtigter auftritt (BGE 31 IT 672). «Es ist infolgedessen für die Frage der stillschweigenden Bevollmächtigung nicht, s0 sehr entscheidend, ob der Kaufmann die rechtsgeschäftliche Tätigkeit seines Vertreters im Einzelnen kennt und billigt, als vielmehr, wie die mit seinem Vertreter kontrahierenden Dritten sein Verhalten, das er gegenüber dessen Tätigkeit bekundet, auffassen müssen. Dürfen sie in guten Treuen annehmen, dass ihm das rechtsgeschäftliche Handeln seines Vertreters bei Beachtung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein konnte und daher von ihm gedeckt werde, s0 muss er sich bei diesem auf eine stillschweigende Vollmachterteilung hinweisenden Verhalten behaften und seines Vertreters Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen » (BGE 74 II 151 /2). Die Eintragung im Handelsregister ist — auch wenn eine AKktien- 352 Staatasreokht..
gesellschaft Inhaberin des Geschäftes ist (Art. 720 OR)— weder nach innen noch nach aussen Voraussetzung der Vertretungsbefugnis.
Vorliegend hat die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin es zugelassen, dass ihr Angestellter M. Meth die an ihre Ádresse eingehenden Geschäftstelegramme entgegennahm und beantwortete sowie in ihrem Namen und auf ihrem Geschäftspapier die Geschäftskorrespondenz erledigte und zwar selbst noch nachdem der Schiedsspruch ergangen war. Damit hat die Geschäftsleitung der Beschwerdefübrerin ihrem Angestellten Meth eine äussere Stellung eingeräumt, mit der nach der Verkehrsanschauung eine Vollmacht zum Abschluss von Handelsgeschäften verbunden zu sein pflegt. Zu Gunsten der gutgläubigen Beschwerdebeklagten muss daher eine Ermächtigung des Angestellten M. Meth zum Abschluss des Copra-Geschäftes vom 18./20. August 1948 angenommen werden, selbst wenn dem Angestellten die Geschäftsleitung die Vollmacht hiezu nicht erteilen wollte. Darüber, ob diese Absicht bei der Geschäftsleitung vorhanden war, mussté s0mit kein Beweisverfahren durchgeführt werden. i Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass ihr Angestellter Meth sich in ihrem Geschäft wie ein Handlungsbevollmächtigter betätigt hat, und möchte dahingestellt sein lassen, ob sie «auf Grund einer allfällig zu präsumierenden Handlungsvollmacht für dessen Handlungen einzustehen habe ». Sie glaubt aber, dass sie auch dann, wenn diese Frage bejaht werde, wenigstens die beim Geschäftsabschluss vom 18./20. August 1948 vorgesehene Schiedsklausel nicht gegen sich gelten lassen müsse, und zwar deshalb, weil M. Meth zum Abschluss einer Schiedsklausel gemäss Art. 396 Abs. 3 und Art. 462 Abs. 2 OR einer besondern oder ausdräücklichen Ermächtigung bedurft hätte, eine solche ihm aber von der Geschäftsleitung nicht erteilt worden sel, Art. 396 Abs. 3 OR (und infolgedessen auch ZR 1949 No. 78) fällt im vorliegenden Falle ausser Betracht. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf das Auftragsverhältnis. M. Meth stand aber zur Beschwerdeführerin nicht in einem Auftrags-, 80ondern in einem Dienstverhältnis. Ob Art. 396 Abs. 3 OR unter Umständen auch bei einem Dienstverhältnis analoge Anwendung finden kann, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist eine analoge Anwendung von Art. 396 Abs. 3 OR dann ausgeschlossen, wenn der Dienstherr « Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes » 1ist ; denn in diesem Falle kann nur
Art. 462 Abs. 2 OBR Platz greifen. Diese Vorschrift umschreibt aber die Handlungen, zu deren Vornahme eine besondere oder ausdrückliche Ermächtigung nötig ist, meht in gleicher Weise wie Art. 396 Abs. 3 OR. Vom « Ánnehmen eines Schiedsgerichtes » spricht wohl Art. 396 Abs. 3, micht aber auch Art. 462 Abs. 2. Es wird nun freilich die Auffassung vertreten, dass unter den in Art. 462 Abs. 2 OR verwendeten Begriff « Prozessführung » auch der Abschluss einer Schiedsklausel oder einer Gerichtsstandsvereinbarung falle (FUNK, Kommentar zu Art. 462 N. 2lit. c; ZB 1948 Nr. 66, 8. 140). Doch diese Auslegung des Wortes « Prozessführung » erweist sich als unzutreffend, zumal wenn der franzögische und italienische Text (« plaider », bzw. «stare in giudizio ») mitberücksichtigt wird. Wer beim Abschluss eines Kaufvertrages einen Schiedsvertrag oder eine Gerichtsstandsvereinbarung abschliesst, plaidiert nicht und steht nicht vor Gericht. Bezüglich der Schiedsverträge und Gerichtsstandsvereinbarungen bleibt es daher bei der in Art. 462 Abs. 1 aufgestellten allgemeinen Regel. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf diese Rechtshandlungen, wenn sie zum gewöhnlichen Betrieb eines Gewerbes gehören, wie es der Geschäftsherr betreibt (OSER-SCHÖNENBERGER zu Árt. 462 N. 17 und 12; WAGNER, Die Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR, 8. 37). « Gewöhnlich » hat hiebei nicht den Sinn von «alltäglich », sondern bildet den Gegensatz von « Ungewöhnlich » oder « Aussergewöhnlich » (BECKER Zu 23 AS 76 I — 1950 354 Staatearecht, Art. 462 N. 8). Die Beschwerdeführerin betreibt — laut Handelseregistereintrag — ein Export- und Importgeschäft. Auf vielen Gebieten des internationalen Handels (vgl. z.B. bezüglich des Getreidehandels ; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts i. Ss. A.-G. zum Verkauf von Getreideprodukten vom 1. Mai 1939) bildet aber heute — wie das Obergericht in seinem Entscheide festgestellt hat und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet — der Abschluss von Schiedsklauseln die Regel und zwar insbesondere der Abschluss solcher Schiedsklauseln, durch die das Schiedsgericht einer wirtschaftlichen Organisation angerufen wird und mit denen dann regelmässig wenigstens für eine Partei auch ein Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand verbunden ist (BGE 64 I 186/7). Gehört aber die
Vereinbarung einer Schiedsklausel, wie sie im Kaufvertrage vom 18./20. August 1948 enthalten war, zum gewöhnlichen Betriebe eines Export-Importgeschäftes, s0 erstreckte sich die Vollmacht des M. Meth auch auf die Vereinbarung dieser Klausel, ohne dass es hiezu noch einer besondern Ermächtigung bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin hat denn auch, als die Beschwerdebeklagte das Schiedsgericht anrief, in ihren Schreiben vom 17. und 21. September 1948 wohl das Schiedsgericht abgelehnt, aber nicht geltend gemacht, dass für sie der Kaufvertrag oder doch wenigstens die Schiedsklausel deshalb unverbindlich sei, weil dem Angestellten Meth, der das Telegramm vom 19. August 1948 verfasst und das Bestätigungsschreiben vom gleichen Tage unterzeichnet hatte, die Vertretungsbefugnis gefehlt habe. In diesem Verhalten der Beschwerdeführerin liegt zwar keine Genehmigung der Schiedsklausel, wohl aber lässt es den Schluss zu, dass M. Meth die Vollmacht zum Abschluss der Schiedsklausel besass (BGE 31 II 673).
Demnach erkennt das Bundesgericht - Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. N® 56, 355 VII. VERFAHREN