742.141.51
Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV)
(AnGV)
vom 26. Februar 1992 (Stand am 1. Januar 2010)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom5. Oktober 19901 über die Anschlussgleise (Gesetz),
Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 19572, und
die Artikel 18 und 38 des Bundesgesetzes vom22. März 19853 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer,4 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Anschlussgleise und der dazugehörigen Anlagen;
die Gewährung von Finanzhilfen an den Bau und die Erneuerung von Anschlussgleisen.
Art. 25 Sicherheitsbestimmungen
Die Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen und über die elektrischen Anlagen von Bahnen gelten auch für die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann aufgrund besonderer Verhältnisse für Anschlussgleise abweichende Vorschriften festlegen.
AS 1992 573 Art. 2a6 Aufsicht Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann Aufsichtstätigkeiten an Dritte übertragen.
Art. 37 Abwicklung des Bahnbetriebs und künftiger Ausbau der Bahnanlagen
Die Abwicklung des Bahnbetriebs und der künftige Ausbau der Bahnanlagen gelten insbesondere dann nicht als beeinträchtigt, wenn der Anschluss den Bau- und Betriebskonzepten der Infrastrukturbetreiberin entspricht.
Art. 4 Anschluss auf offener Strecke
Auf offener Strecke wird in der Regel kein Anschluss gewährt.
2. Abschnitt Planung und Bau von Anschlussgleisen
Art. 5 Massnahmen der Raumplanung
Für den Bau eines Anschlussgleises bedarf es eines Nutzungsplanes, der das Projekt so detailliert festlegt wie eine Baubewilligung.
Ist für den bestehenden Nutzungsplan eine Erschliessung mit Anschlussgleisen vorgesehen und erfordert das Projekt keine Enteignung, genügt eine Baubewilligung.
Das Verfahren für den Erlass des Nutzungsplanes oder die Erteilung der Baubewilligung richtet sich nach dem Raumplanungsrecht, soweit das Gesetz und diese Verordnung nicht davon abweichen.
Art. 68 Grundsatzentscheid über den Anschluss
Die Planungsbehörde oder die anschlusswillige Person, die ein Baugesuch für ein Anschlussgleis einreichen will, fordert die Infrastrukturbetreiberin auf, sich zur Gewährung des Anschlusses zu äussern.
Lehnt die Infrastrukturbetreiberin die Gewährung des Anschlusses ab, so kann die Behörde oder die anschlusswillige Person innert 30 Tagen verlangen, dass das BAV über die Anschlusspflicht eine Verfügung trifft.
Art. 79 Öffentliche Planauflage
Die öffentliche Auflage des Nutzungsplans oder des Baugesuchs umfasst neben den Unterlagen, die das kantonale Recht vorsieht, die Pläne und Angaben nach Artikel 3 der Verordnung vom2. Februar 200010 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen und den vom BAV11 erlassenen Richtlinien. Vorbehalten bleiben Vereinfachungen, durch die keine Parteirechte beeinträchtigt werden.
Art. 812 Zustimmung des BAV
Die Genehmigung des Nutzungsplanes und die Erteilung der Baubewilligung durch die zuständige Behörde setzen die vorgängige Zustimmung des BAV voraus. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Behörde dem BAV die Unterlagen der öffentlichen Planauflage sowie allfällige Einsprachen.
Das BAV hört die betroffene Infrastrukturbetreiberin an.
Es entscheidet über die Zustimmung in Form einer selbstständigen Verfügung und teilt den Entscheid der Infrastrukturbetreiberin und der zuständigen Behörde mit.
Art. 9 Baubeginn
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung des Nutzungsplanes oder die Baubewilligung rechtskräftig ist.
Artikel 14 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3. Abschnitt Betrieb, Anpassung und Beseitigung von Anschlussvorrichtungen
Art. 10 Betriebsbewilligung
Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung ist spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme beim BAV einzureichen.13
Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn ein sicherer Betrieb der Anschlussgleisanlage, insbesondere wegen mangelhaftem Unterhalt, nicht mehr gewährleistet ist.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom4. Nov. 2009, in Kraft seit1. Jan. 2010 (AS 2009 6013). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 1114
Art. 12 Anpassung und Beseitigung
Wird die Anpassung der Anschlussgleisvorrichtung notwendig, so muss die Infrastrukturbetreiberin dies dem Anschliesser möglichst frühzeitig bekanntgeben. Die Beseitigung des Anschlusses ist dem Anschliesser in der Regel ein Jahr im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.15
Artikel 3 gilt sinngemäss.
4. Abschnitt Finanzhilfen
Art. 1316 Verfügbare Mittel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation17 erstellt mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ein Mehrjahresprogramm, das wirtschaftliche Kriterien, die Dringlichkeit der zu erwartenden Gesuche und die Vorgaben des Umweltschutzes berücksichtigt.
Art. 14 Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen
Finanzhilfen können für den Bau und die Erneuerung von Anschlussgleisen gewährt werden. Ausgeschlossen sind Finanzhilfen für den Unterhalt bestehender Anschlussgleise.
Finanzhilfenkönnen nur gewährt werden, wenn über den Anschluss pro Jahr mindestens 12 000 Tonnen oder 720 Wagen umgeschlagen werden.18
Nach dem Baubeginn werden keine Finanzhilfen mehr zugesichert, es sei denn, das BAV habe nach Eingang des Gesuchs um Finanzhilfe ausnahmsweise den vorzeitigen Baubeginn bewilligt.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 1519 Höhe der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen betragen zwischen 40 und 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Dabei darf der Beitrag des Bundes bei Verbindungsgleisen 30 Franken pro jährlich umgeschlagener Tonne und bei Stammgleisen 4400 Franken pro Gleismeter nicht übersteigen.
Bei der Festlegung des Beitragssatzes berücksichtigt das BAV die veranschlagte jährliche Transportmenge oder Anzahl Wagenladungen und die Höhe der anrechenbaren Kosten. Bei Stammgleisen von Gemeinden kann auch die mutmassliche Zahl der Anschliesser berücksichtigt werden.
Der Bund kürzt seine Finanzhilfen, wenn diese zusammen mit weiteren Leistungen der öffentlichen Hand und der Infrastrukturbetreiberin oder des Eisenbahnverkehrsunternehmens 90 Prozent der anrechenbaren Kosten übersteigen.
Finanzhilfen unter 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet.
Art. 16 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung, die Vorbereitung und den Bau der Anschlussgleise sowie alle Aufwendungen für die feste eisenbahntechnische Ausrüstung.
…20
Nicht anrechenbar sind:
Kosten für Traktionsmittel;
21 Kosten für Umschlagseinrichtungen und Gleiswaagen;
betriebliche Beiträge der Bahnen für Mitbenutzung gemäss vertraglicher Abmachung;
Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten.
Art. 17 Prioritätenordnung
Genügen die verfügbaren Mittel voraussichtlich nicht, um alle eingereichten oder zu erwartenden Gesuche zu berücksichtigen, so erstellt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Prioritätenordnung (Art.13 des BG vom5. Okt. 199022 über Finanzhilfen und Abgeltungen).
Art. 18 Gesuch
Das Gesuch um Finanzhilfe muss beim BAV eingereicht werden; es hat folgende Unterlagen zu enthalten:
den Nutzungsplan oder die Baubewilligung;
den Kostenvoranschlag;
Angaben über zugesicherte Beiträge von Bahnunternehmungen und Kantonen sowie weitere Zusatzleistungen der öffentlichen Hand;
23 die veranschlagte jährliche Transportmenge oder Anzahl Wagenladungen.
Das BAV kann nach Bedarf weitere Unterlagen anfordern.
Art. 19 Zusicherung
Das BAV erlässt eine Zusicherungsverfügung und legt darin insbesondere Folgendes fest:24
den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag der Finanzhilfe;
die Frist für den Beginn des Baus;
25 die veranschlagte Transportmenge (Art. 15 Abs. 2).
Die Frist für den Baubeginn wird in der Regel auf drei Jahre seit der Verfügung festgelegt. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn der Gesuchsteller nicht innerhalb der Frist mit dem Bau beginnt. Das BAV kann die Frist in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängern.
Übersteigt der zuzusichernde Beitrag im Einzelfall 3 Millionen Franken, so handelt das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Das BAV führt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Zahlungen.
Art. 20 Auszahlung
Das BAV veranlasst die Auszahlung der Finanzhilfe nach Prüfung der Schlussabrechnung.
Auf Gesuch hin können Abschlagszahlungen von höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe nach Baufortschritt und bezahlten Rechnungen gewährt werden.
Art. 21 Fälligkeit
Die Finanzhilfe wird sechs Monate nach der Einreichung der Schlussabrechnung beim BAV zur Auszahlung fällig.
Erlässt das BAV über die Auszahlung eine Verfügung, so wird die Finanzhilfe mit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung fällig.
Art. 2226 Überwachung und Meldungen
Das BAV überwacht die Einhaltung der für die Finanzhilfe geltenden Voraussetzungen.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen meldet dem BAV jährlich die auf den Anschlussgleisen beförderte Transportmenge und Anzahl Wagenladungen.
Es meldet dem BAV die endgültig nicht mehr benützten Anschlussgleise.
Art. 2327 Rückforderung
Die Finanzhilfe wird vollständig zurückgefordert, wenn innerhalb von fünf Jahren:
ein Anschlussgleis nach Erteilung der Betriebsbewilligung nicht benützt wird;
die Mindesttransportmenge nach Artikel 14 Absatz 2 nicht erreicht wird.
Die Finanzhilfe wird anteilsmässig zurückgefordert, wenn:
innerhalb von fünf Jahren nach der Inbetriebnahme die in der Zusicherungsverfügung festgelegte Transportmenge nicht erreicht wird; dabei bemisst sich der zurückgeforderte Betrag nach der prozentualen Unterschreitung der festgelegten Transportmenge;
das Anschlussgleis endgültig nicht mehr benützt wird; dabei sinkt der zurückgeforderte Betrag für jedes vollendete Betriebsjahr um 5 Prozent.
Auf Rückforderungen nach den Absätzen1 und 2 Buchstabe a wird ein Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhoben.
Das BAV kann die Fristen der Absätze1 und 2 auf Gesuch des Anschliessers in begründeten Fällen verlängern. Es hört vorher die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Infrastrukturbetreiberin an.
Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung kann in Härtefällen auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
5. Abschnitt Enteignung
Art. 24
Ist eine Enteignung notwendig, so nimmt die zuständige Behörde gleichzeitig mit der öffentlichen Planauflage (Art. 7) die Zustellung der persönlichen Anzeigen nach
Artikel 31 des Enteignungsgesetzes28 vor.
Einsprachen gegen die Enteignung und Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind im kantonalen Verfahren zur Erstellung oder Änderung des Nutzungsplans geltend zu machen.
Das Enteignungsverfahren dient lediglich zur Anmeldung und Behandlung der Forderungen nach den Artikeln 36 und 37 des Enteignungsgesetzes.
Der Präsident der Schätzungskommission eröffnet das Enteignungsverfahren, wenn der Enteigner unter Vorlage des genehmigten Nutzungsplanes darum ersucht.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts
Die Verordnung vom23. April 198629 über Beiträge an private Anschlussgleise wird aufgehoben.
Die Verordnung vom19. Oktober 198830 über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird wie folgt geändert:
Anhang Nr. 12.3 …
Die Verordnung vom1. Juli 198731 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr wird wie folgt geändert:
Art. 45
…
Art. 26 Übergangsbestimmungen
Der Bau der Anschlussgleise, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung eingereicht worden ist, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
[AS 1986 750]
[AS 1987 1052, 1993 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3; SR 740.716 Art. 7. SR 742.102 Anhang Ziff. 1]
Über Gesuche um Finanzhilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, wird nach dem bisherigen Recht entschieden.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am15. März 1992 in Kraft.