76 III 13
5. Entscheid vom 15. März 1950 i. S. Konkursmasse der Carboedon A.-G.
Die Konkursmasse der Aktiengesellschaft kann ausstehende Aktienbeträge einfordern und die Verrechnung mit Forderungen des Aktionärs ablehnen. Nicht erhältliche Aktienbeträge kann sie gegen eine dem Aktionär zukommende Konkursdividende verrechnen, auch wenn der Aktionär sgeine Forderung während des Konkurses einem Dritten abgetreten hat.
La masse en faillite d’une société anonyme est en droit de réclamer les versements non encore opérés gur les actions et refuser la compensation avec les créances de l’actionnaire. Elle es en droit de compenser avec le dividende échéant à l’actionnaire les versements non opérés gur les actions qu’elle n’a pu se faire ayer, même sìí l’actionnaire a cédé ga créance à un tiers pendant la faillite.
La massa fallimentare di una società anonima ha il diritto di esigere i versamenti arretrati sulle azioni e di rissSutare la compensazione con i crediti dell’azionista. Essa PUò Ccaompensare col dividendo pertoccante all’azionista gli arretrati sulle azioni non esigibili anche ge l’azionista ha ceduto il suo credito a un terzo durante il fallimento.
Art. 213 cp. 4 LEF.
Sachverhalt
A. — Im Konkurse der Carbodon A.-G. legte das Konkursamt Bern den Kollokationsplan am 26. Oktober 1946 auf Darin kollozierte es Paul Widmer mit einer Forderung von Fr. 8279.50. Diese Kollokation erwuchs in Bechtskraft. Bereits zuvor hatte das Amt gegen Widmer Betreibung für rückständige Aktienbeträge von Fr. 7200.— angehoben. Diese Betreibung endigte am 23. Dezember 1946 mit der Ausstellung eines Verlustscheins von Fr. 7420.90.
B. — Widmer trat die kollozierte Forderung im März 1947 seiner Ehefrau ab. Er zeigte dies dem Konkursamt im April 1949 an. In der vom 14. Januar 1950 an aufgelegten Verteilungsliste findet sich dennoch er selbst als Gläubiger verzeichnet. Es ist bemerkt, dass die ihm zugewiesene Konkursdividende von 30 % = Fr. 2483.85 mit der « Verlustscheinforderung für nicht liberierte Aktien » verrechnet werde.
14 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht, N° 5,
C. — Darüber beschwerten sich die Eheleute Widmer mit dem Antrag auf Ablehnung des Verrechnungsanspruches der Konkursmasse und auf Ausrichtung der erwähnten Konkursdividende an Frau Widmer.
D. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 20. Februar 1950 gutgeheissen, im wesentlichen aus folgenden Gründen : Die Verrechnung im Verteilungsstadium verstössb gegen die Rechtskraft des Kollokationsplanes. Die Konkursverwaltung hätte ein Verrechnungsrecht der Masse bei der Kollokation geltend machen können. Dem steht Art. 213 Schlussabsatz SchKG nicht entgegen. Danach ist die Verrechnung mit einer Konkursforderung nur dem mit Einzahlungen im Rückstand gebliebenen Aktionär, dagegen nicht der Konkursmasse Verwehrt (BGE 53 III 204). War die Konkursverwaltung im Oktober 1946 noch nicht zur Verrechnung entschlossen, und wollte sie das Ergebnis der für die Aktienbeträge eingeleiteten Betreibung abwarten, s0 konnte sie die Aufstellung des Kollokationsplanes aufschieben oder auch nur die Verfügizg über die Eingabe Widmers einer nachträglichen Kollokation vorbehalten (Art. 59 der Konkursverordnung). Nachdem sie aber bei der Kollokation nicht verrechnet hat, kann sie dies nicht bei der Verteilung nachholen. Sie hat daher die auf Widmers Forderung entfallende Konkuresdividende auszuzahlen, und zwar an Frau Widmer. Diese hat sich durch die Abtretung über ihre Berechtigung ausgewiesen. Der Übergang der Forderung auf siíe ist denn auch zwischen den Eheleuten nicht streitig.
E. — Die Konkursmasse der Carbodon A.-G. hält mit dem vorliegenden Rekurs an der Verrechnung laut VerteilungslIiste fest und trägt auf Abweisung der Beschwerde der Eheleute Widmer an.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zueht in Erwägung : 1. — Ist ein Schuldner des Gemeinschuldners zugleich dessen Gläubiger, s0 kann er seine Schuld im allgemeinen mit seiner Konkursforderung verrechnen (Art, 213 Abs. I SchKG). Diesem Recht des Drittschuldners entspricht ein Verrechnungsrecht der Masse, das im Kollokationsverfahren auszuüben ist, sei es durch die Konkursverwaltung, indem síe die an sich anerkannte Konkursforderung im Betrage der zur Verrechnung gebrachten Gegenforderung abweist, sei es durch andere Konkursgläubiger, indem sie unter Berufung auf die Verrechnungseinrede auf Wegweigung der kollozierten Forderung klagen. Dieses Verrechnunggrecht der Masse ist nach wiederholten Entscheidungen verwirkt, wenn es im Kollokationsverfahren nicht ausgeübt wurde ; insbesondere kann es nicht im Verteilungsstadium nachgeholt werden, in der Weise, dass der Forderung des Gemeinschuldners lediglich die dem Drittschuldner zukommende Konkursdividende als verrechenbar gegenübergestellt würde (BGE 39 I 678 = Sep.-Ausg. 13, 337 ; 40 [IT 106 ; 56 ITI 149).
2. — Anders verhält es sich, wenn der Masse als solcher, nicht dem Gemeinschuldner eine Forderung gegen einen Konkursgläubiger zusteht. Masseforderungen sind nicht mit Konkursforderungen, sondern nur mit Masseschulden zu verrechnen, also (in letzter Linie, nach Abzug der Kosten usw., vgl. BGE 56 III 182) mit einer dem betreffenden Schuldner der Masse zukommenden Konkursdividende (BGE 54 III 20. 56 III 174; dazu HAAR, in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 1931, 482 unten /483). Die Masse kann somit die Masseforderung im vollen Betrage geltend machen und dagegen den betreffenden Schuldner mit seiner Konkursforderung auf die bloss darauf entfallende Konkursdividende verweisen. Nur diese 186, wenn die Masseforderung nicht etwa bereits getilgt ist, mit der letztern zu verrechnen. Das kann namentlich auch die Masse ihrerseits verfügen, und sie hat jedenfalls bei ZahbIungseunfähigkeit des Drittschuldners ein Interesse daran. Solche Zahlungsunfähigkeit hindert die Verrechnung der Konkursdividende seitens der Masse nicht. Ist doch allgemein anerkannt, dass auch Forderungen, die auf dem Be- 1s Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5, treibungswege nicht einbringlich wären, zur Verrechnung gebracht werden können (v. TuHR, Allg. Teil des schweizerischen OR, 8§ 78, IX), 3. — Hier liat man es zwar nicht mit einer eigentlichen Masseforderung zu tun. Wie bei einer solchen, ist aber dem Aktionär durch ausdrückliche Vorschrift von Art. 213 Abs.4 (früher Abs. 3) SchKG verwehrt, sgeine Einzahlungsschuld mit einer Konkursforderung zu verrechnen. Die Masse ist also berechtigt, den ausstehenden Aktienbetrag ohne Rücksicht auf eine dem Aktionär zustehende Forderung im vollen Betrage einzufordern und dagegen die allfällige Konkursforderung des Aktionärs auf das dafür auszurichtende Konkursbetreffnis zu verweisen. Die Einzahlung des Aktienbetrages ist schon vor dem Verteilungsstadium fällig. Normalerweise hat also der Aktionär den ganzen Betrag einzuzahlen, während er die Konkursdividende für seine Forderung später beziehen wird. Ist er aber mit der Einzahlung säumig, z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit, so bleibt der Masse vorbehalten, sich durch Verrechnung der ihm zukommenden Konkursdividende wenigstens teilweise Befriedigung zu verschaffen. Diese aus Arft. 213 Abs. 4 SchKG
abzuleitende Ordnung will der Bedeutung des Aktienkapitals als eines effektiv einzuzahlenden, zur Deckung der Gläubiger bestimmten Garantiekapitals Rechnung tragen (vgl. BGE 31 II 67 Erw. 5 und 6 ; KoHLER, Lehrbuch des Konkursrechtes 130).
Die vorinstanzliche Entscheidung verkennt diese Tragweite des Ausschlusses des Verrechnungsrechtes des Aktionärs (und des Genossensgchafters). Sie nimmt an, nur dem Aktionär, nicht auch der Konkursmasse der Gesellschaft sei die Verrechnung von Einzahlungs- und Konkursforderung verwehrt ; daher bleibe es für die Konkursmasse bei der gewöhnlichen, notwendig im Kollokationsverfahren geltend zu machenden, sonst aber verwirkten Verrechnung. Wie dargetan, is aber die Konkursverwaltung nicht nur in der Lage, dem Aktionär die Verrechnung der Einzahlungsschuld mit einer Konkursforderung zu verwehren, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 5, LT sondern siíe ist auch nicht gehalten, selbst in solcher Weise zu verrechnen oder dann auch auf Verrechnung mit der Konkursdividende zu verzichten. Vielmehr ist eine Verrechnung der Einzahlungsschuld bei der Kollokation, mit der vollen Konkursforderung, durchaus regelwidrig (auch wenn sie unter besondern Umständen keine wirklichen Interessen der Masse verletzen mag, wie in BGE 53 IIL 210 ff. am Schluss von Erw. 5 ausgeführt). Die Konkursverwaltung ist in jedem Falle berechtigt, den normalen Weg der Tinziehung der Aktienbeträge ohne Rücksicht auf Konkursforderungen des Aktionärs einzuschlagen und nötigenfalls die diesem zukommende Konkursdividende mit dem ausstehenden Aktienbetrage zu verrechnen. Auf diese Weise wird der Konkursmasse das ausstehende Garantiekapital wenigstens im Betrage solcher Konkursdividenden von Aktionären verschaft.
4. — Das führt zur grundsätzlichen Gutheissung des Rekurses der Masse. Die bereits bei Konkurseröffnung bestehende virtuelle Verrechnungslage konnte nicht durch Abtretung der Konkursforderung während des Konkurses aufgehoben werden. Dagegen ist die Bestreitung der Verrechnung durch Frau Widmer zu berücksichtigen, soweit 810 auf materiellrechtlichen Gründen beruht : ihr Ehemann habe sich seinerzeit aus Irrtum als Aktionär betrachtet, in Wirklichkeit sei er es nicht und daher nicht einzahlungspflichtig. Will sie auf diesen Einwendungen und demzufolge auf der Einforderung der Konkursdividende beharren, 80 hat sie den Richter im ordentlichen Verfahren anzurufen. Dazu ist ihr eine Frist von zehn Tagen anzusetzen (BGE 54 ITIL 24/25).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
L — Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2. — Der Gläubigerin Frau Widmer wird eine von der Zustellung des begründeten Entscheides an laufende Frist von zehn Tagen zur Klage auf Auszahlung der Konkurs- 2 AS 76 IIL — 1950 18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6, dividende angesetzt. Bleibt die Frist unbenützt, so ist die Verteilung vorzunehmen, wie wenn Frau Widmer sich der Verrechnung nicht widersetzt hätte.
6, Entsecheid vom 2. Februar 1950 i. S. Luek.
Arrest. Gewöhnliche Forderungen können nicht nur beim Fehlen eines festen Wohnsitzes, sondern auch bei mangelnder Bestimmbarkeit des Wohnaitzes des Arresteschuldners am Wohnsitze des Drittschuldners arrestiert werden.
SéquesÌire. Les créances ordinaires peuvent être séquestrées au domicile du tiers débiteur non sgeulement loresque le débiteur au préjudice duguel le séquestre a été ordonné n’a pas de - domicile fixe mais aussì lorsqu’il n’est pas possible de le déterminer exactement.
Sequesíro. I crediti ordinari posgsono essere sequestirati al domicilio del terzo debitore non sgoltanto quando 11 debitore, in odio del “ quale è stato ordinato il sequestro, non ha domicilio fisso, ma anche quando il suo domicilio non può essgere determinato con SÍCUTOZZA.
Am 21. Mai 1949 erwirkte der Rekurrent bei der Arrestbehörde des Bezirkes Zürich gegen Hans Schüpbach, « Riva Piana, Locarno-Minusio » für eine Verlustscheinsforderung von Fr. 85.30 einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Zürich 8, der als Arrestgrund Art. 271 Ziff. 5 SchKG und als Arrestgegenstand das Guthaben des Schuldners an Fritz Thoenen in Zürich 8 gemäss Zahlungsbefehl Nr. 1132 des Betreibungsamtes Zürich 8 nannte. Das Betreibungsamt vollzog den Arresb am 25. Mai 1949. Nachdem der Schuldner die (zunächst vergeblich nach Minusio gesgandte) Árresburkunde und den Zahlungsbetfehl Nr. 4174 unter der ÂAdresse « postlagernd Biel » erhalten hatte, führte er rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, der Árrestvollzug und die Betreibung seien wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 8 aufzuheben. Er machte geltend, er wohne nicht in Zürich, sondern « entweder in Locarno-Minusio oder in Biel wie gegenwärtig » ; demgemäss sei die arrestierte Forderung in Biel « domiziliert ». Die untere Aufsichtsbebörde wies die Beschwerde ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen bat am 22. Dezember 1949 den Arrestvollzug und den Zahlungsbefehl aufgehoben. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Das Betreibungsamt hat den Arrestvollzug abzulehnen, soweit hiezu Massnahmen getroffen werden müssten, die gich als Verletzung der beim Vollzug zu beachtenden Vorschriften darstellen. Es hat also namentlich die Arrestierung von Gegenständen zu verweigern, die nicht in geinem ÁAmtskreise liegen (BGE 75 III 26 und dort zit. Entscheide).
Gewöhnliche (d.h. nicht pfandgesicherte und nicht in einem Wertpapier verkörperte) Forderungen eines in der Schweiz wohnenden Titulars gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als an seinem Wohnort gelegen (BGE 64 III 130 ; 75 IIT 26). Wohnt der Titular nicht in der Schweiz, oder stützt sgich der Arrestbefebl darauf, dass er überhaupt keinen festen Wohnsitz hat, so ist die Arrestierung am Wohnesitze des Drittschuldners zulässig (BGE 63 TIT 44, 75 III 27). Gleich wie im Falle mangelnden festen Wohneitzes ist es zu halten, wenn die Wohnsitzverhältnisse des Arrestechuldners so undurchsichtig sind, dass auch ernstliche und umsichtige Erhebungen es nicht erlauben, die Frage, wo er wohne, einigermassen zuverlässig zu beantworten. Den Gläubiger in einem solchen Falle zu zwingen, den Arresb am Wohnsitz des Arrestschuldners zu nehmen, liefe praktisch auf eine Rechtsverweigerung hinaus. Darum ist dem Gläubiger wie beim Mangel eines festen Wohnsitzes s0 auch in den (von diesem Falle oft kaum unterscheidbaren) Fällen mangelnder Bestimmbarkeit des Wohnsitzes zu gestatten, die Forderungen des Arrestschuldners am Wohnorte des Drittschuldners arrestieren zu lassen. Denkbar wäre zwar auch ein Ab-