76 IV 265
264 Verfahren. N° 56, Behörden desjenigen Kantons begründen, in welchem das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten liegt, bestimmt dieses Schwergewicht aber nicht nach der Strafe, mit welcher der Täter für die einzelne Handlung bei getrennter Beurteilung belegt werden müsste, oder nach dem Ausmass, in welchem die einzelne Tat die verwirkte Gesamtstrafe beeinflusst, sondern nach derm. rein formalen Merkmal der auf die einzelne Tat angedrohten Strafe (BGE 69 IV 37 ; 71 IV 165; 75 IV 95).
Die Schwere der angedrohten Strafe aber beurteilt sich in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass. Nur wenn auf den Handlungen, deren Strafdrohung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe steht, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag. In diesem Sinne hat die Anklagekammer schon wiederholt entschieden (z.B. am 19. Juli 1944 i. 8. Bern gegen Luzern und Solobhurn). Daher ist im vorliegenden Falle der im Kanton Bern verübte Raubversuch die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. Für dieses Verbrechen beträgt die Höchststrafe zwanzig Jahre Zuchthaus (Art. 139 Ziff. 1, Art. 35 Ziff. 1, Art. 21 StGB) ; dass bloss ein Versuch vorliegt, und zwar ein golcher, von dem der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist, berechtigt den Richter bloss, verpflichtet ihn nicht, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Auf Diebstahl anderseits steht nur eine Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Aus BGE 75 IV 94 kann der Kanton Bern nichts für sich ableiten, da in dem dort beurteilten Falle das versuchte und das vollendete Verbrechen mit der gleichen Höchststrafe bedroht waren.
Demnach erkennt die Anklagekammer :
Die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Pierre Bienvenue für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
57, Entsebeid der Anklagekammer vom 10. November 1950
Sachverhalt
I. i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Thurgau und Verhöramt des Kantons Appenzeil-A. Rh.
L. Ari. 350 Ziff. 1 StGB gilt immer dann, wenn dem Täter mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die nach den übrigen Gerichtsstandsbestmmungen an verschiedenen Orten zu verfolgen wären (Erw. 1).
a) Begriff des Wohnortes (Erw. 3).
b) Welcher Wohnort is massgebend, wenn der Beschuldigte zwischen der Anhebung einer ausländischen Strafuntersuchung und der Weiterverfolgung durch die schweizerischen Behörden umzieht ? (Erw. 4).
L L'art. 350 ch. 1 CP s'applique toujours lorsque l’auteur se voit imputer plusieurs infractions qui, d’après les autres règles sur " le for, devraient être poursuivies en différents lieux (consid. 1). 2, Art. 348 al. 1 CP. a) Notion de la résidence (consid. 3). b) Quid lorsque l’auteur deménage entre l’ouverture d’une enquête à l’étranger et sa continuation en Suisse ? (consid, 4).
1. L'art. 350 cifra 1 CP è sempre applicabile quando ali’autore sono addebitati più reati che, secondo le altre regole gul foro, dovrebbero essgere perseguiti in diversi luoghi (consid. I).
2. Art. 348 cp. 1 CP.
a} Nozione della dimora (consid. 3). b) Quid se l’autore muta dimora tra l’apertura dell’inchiesta all’estero e la sua continuazione in Isvizzera ? {(consid. 4).
A. — Das badische Amtsgericht Offenburg (Westdeutschland) erliess gegen den Thurgauer Hans Hugelshofer am 28. Juli 1950 einen Haftbefehl, weil sgich Hugelshofer vom November 1949 bis im Februar 1950 in Offenburg der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gemacht haben soll. Am 25. August 1950 verfasste das badische Ministerium der Justiz ein Gesuch an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement um Übernahme der Strafverfolgung, da Hugeleshofer seit 19. November 1949 in Müúürgenthal (Aargau) wohnte. Das Gesuch wurde am 11. September 1950 mit den Akten durch das Schweizerkonsulat in Baden-Baden dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement überwiesen. Dieses ersuchte die Justizdirektion des Kantons Aargau am 23. September 1950, 266 Veriahren. N° 37.
dafür besorgt zu sein, dass Hugelshofer durch die Gerichtsbehörden des Kantons Aargau verfolgt werde. Am 26. September 1950 gelangten die Akten über die aargauische Staatsanwaltschaft an das Bezirksamt Zofingen. Dieses leitete sie am gleichen Tage an die Staatsanwaltschaft zurück mit der Feststellung, dass der Beschuldigte am 19. September 1950 nach Abhebung des Heimatscheins Murgenthal verlassen habe. Hugelshofer hatte vom Gemeinderat von Trogen (Appenzell-Ausserrhoden) am 14. September 1950 die Bewilligung erhalten, sich in Trogen niederzulassen, wenn er ein einwandfreies Leumundszeugnis beibringe. Ohne diese Bedingung erfüllt zu haben, bezog Hugelshofer mit seiner Familie am 26. September 1950 in Trogen eine Wohnung. Er sagt aus, er sei schon am 20. September 1950 in dieser Gemeinde angekommen. Am 14. Oktober 1950 teilte ihm die Gemeindebehörde mit, dass ihm die Niederlassung nicht bewilligt werde, und forderte ihn auf, Trogen spätestens am 31. Oktober 1950 zu verlassen. Am 19. Oktober 1950 wurde Hugelshofer gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksamtes Zofingen in Trogen verhaftet. Am 26. September 1950 war gegen ihn bei der Polizeistation Murgenthal eine Strafanzeige des Fritz Andres, Wynau, wegen Veruntreuung eines gemieteten Automobils eingegangen. Am 5. Oktober 1950 war Hugelsbofer ferner beim Verhöramt Trogen durch die Romatin A.-G., St. Margrethen, wegen Veruntreuung von Vr. 2608,85 und weiterer Beträge sowie wegen Betruges, begangen durch Erschwindeln von insgesamt Fr. 4561,50, angezeigt worden, und am 7. Oktober 1950 hatte die Romatin A.-G. die Anzeige beim Bezirksgericht Unterrheintal (St. Gallen) neu eingereicht, weil das Verhöramt Trogen sich für örtlich nicht zuständig hielt. Am 24. Oktober 1950 zeigte die Romatin A.-G. Hugelshofer beim Bezirksamt Unterrheintal ferner wegen Kreditschädigung B. — Am 20. Oktober 1950 ersuchte die Staatsanwalt-- schaft des Kantons Aargau das Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh. um Äusserung zur Gerichtsstandsfrage. Sie vertrat die Auffassung, da Hugelsbofer den Kanton Aargau am 19. September verlassen und später in Trogen Wohnesitz bezogen habe, seien nach Art. 348 StGB in Verbindung mit Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Behörden des Kantons Appenzell-A. Rh. zuständig, den Beschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen. Sollte die Meldung betreffend
Wohnsitz in Trogen auf Irrtum beruhen, s0 käme der Gerichtsstand des Heimatkantons Thurgau in Frage. Die aargauische Staatsanwaltschaft gab von dieser Auffassung auch den Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und St. Gallen Kenntnis. Das Verhöramt von Appenzell-A. Rh. leitete die Akten an das Bezirksamt Unterrheintal weiter, wobei es die Auffassung vertrat, die Behörden des Kantons Appenzell-A. Rh. seien nicht zuständig, weil Hugelshofer in diesem Kanton nie Wohnsitz gehabt und sich dort auch nicht vergangen habe. Am 2. November 1950 schrieb die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, mit der Anhebung der Strafuntersuchung in Offenburg sei nach Art. 348 StGB die Zuständigkeit der Behörden des schweizerischen Wohnortes des Verfolgten begründet worden.
C. — Mit Eingabe vom 6. November 1950 an die An- Klagekammer des Bundesgerichts beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, zur gesamten Strafverfolgang des Hugelshofer seien die Behörden des Kantons Thurgau, eventuell jene des Kantons Appenzell-A. Rh., als berechtigt und verpflichtet zu erklären.
Erwägungen
1. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen. Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so0 sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung der Anklagekammer gilt diese Bestimmung nicht nur, um die Gerichts- 268 Verfahren. N° 57.
stände des Ortes der Ausführung oder des Erfolges (wo die Handlung « verübt » wurde) zusammenzulegen, sondern allgemein immer dann, wenn dem Täter mehrere strafbare _ Handlungen vorgeworfen werden, die bei Anwendung der übrigen Gerichtsstandsebestimmungen an verschiedenen Orten zu verfolgen wären. Örtlich zuständig zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, sind dann die Behörden, denen nach Art. 346 bis 349 StGB die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Entscheid der Anklagekammer vom 2. Oktober 1944 i. S. Gygi dit Guy).
2. Auf die in Offenburg verübten Handlungen Hugelshofers ist schweizerisches Recht anwendbar, wenn nicht das deutsche milder ist (Art. 6 StGB). Das schweizerische Recht bedroht gewerbsmässige Hehlerei mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse (Art. 144 Abs. 3 StGB), nach deutschem ist Zuchthaus bis zu zehn Jahren auszusprechen (§ 260 RStGB). Gewerbemässige Hehlerei ist demnach mit schwererer Strafe bedroht als Betrug (Art. 148 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 140 StGB) und Kreditschädigung (Art. 160 StGB). Sämtliche dem Hugelshofer vorgeworfenen Handlungen sind von den Behörden jenes Kantons zu verfolgen, dem die Gerichtsbarkeit für die Verfolgung der gewerbsmässigen Hehlerei zusteht.
3. Zur Verfolgung im Ausland verübter strafbarer Handlungen sind die Behörden zuständig, « wo der Täter wohnt » («où Flauteur de l'infraction a sa résidence » ; « luogo in cui dimora il colpevole »). Hat der Täter keinen « Wohnort » (résidence, dimora) in der Schweiz, s0 sind die Behörden des Heimatortes zuständig (Art. 348 Abs. 1 StGB).
Wohnort ist nicht gleichbedeutend mit « Wohnsitz » (domicile, domicilio) im Sinne der Art. 23 ff. ZGB. Schon die Verschiedenheit der Ausdrücke verbietet die Gleichstellung der beiden Begriffe. Die zweite Expertenkommission wurde auf den Unterschied zwischen « Wohnort » und « Wohnsitz » aufmerksam gemacht, beschloss aber dennoch, das Wort « Wohnsitz » (domicile) in Art. 348 StGB nicht einzuführen (Protokolle 9 325-327). Die Interessen, auf die bei der Strafverfolgung Rücksicht zu nehmen ist, sind nicht die gleichen wie jene, nach denen der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes umschrieben wurde (Ort der Eheverkündung, der Ehescheidung, der Bevormundung, der Erfüllung von Geldschulden usw.). Tnsbesondere ist es für die Strafverfolgung gleichgültig, ob der Beschuldigte überhaupt einen Wohnort und ob er stets nur einen einzigen hat; ein Bedürfnis, hier Art. 24 ZGB anzuwenden, besteht nicht. Wesentlich ist, dass eine Strafbehörde rasch und auf einfache Weise feststellen kann, dass ihr Gerichtsbarkeit zur Verfolgung des Beschuldigten zusteht. Auch ist der Begriff des « Wohnortes » nicht gleichbedeutend mit « Niederlassung » im Sinne des Art. 45 BV oder im Sinne eidgenössischer oder kantonaler Polizeivorschriften. Der Wohnort befindet sich ohne Rücksicht darauf, ob dem Beschuldigten die Niederlassung bewilligt ist, am Orte des Mittelpunktes seines Lebens, in der Regel also dort, wo er für sich und seine Familie eine Wohnung eingerichtet hat und bewohnt oder wo er gewöhnlich nächtigt. Die Behörden dieses Ortes stehen ihm am nächsten, kennen ihn und können seiner am besten habhaft werden.
4. Die Gerichtsbarkeit des Kantons Aargau ist nicht schon gegeben, weil Hugelshofer in Murgenthal wohnte, als in Offenburg gegen ihn die Strafverfolgung angehoben wurde. Damals stellte sich den schweizerischen Behörden die Frage des Gerichtsstandés noch nicht, weil sie von der Tat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, noch keine Kenntnis hatten ; der Wohnort kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 348 StGB erst eine Rolle spielen vom Zeitpunkt an, wo zu entscheiden ist, welcher Kanton die Verfolgung aufzunehmen hat. Erhalten die sgchweizerischen Behörden durch ein Übernahmebegehren einer ausländischen Behörde von der strafbaren Handlung Kenntnis, die ein Schweizer im Auslande begangen hat, 80 kann daher 270 Verfahren. N° 57, der Gerichtsstand nur begründet werden entweder durch den Wohnort des Beschuldigten im Augenblick, wo das Übernahmebegehren bei den schweizerischen Behörden eintrifft, oder durch den Wohnort im Zeitpunkt, wo das eid- “ genössische Justiz- und Polizeidepartement das Begehren an eine kantonale Behörde weiterleitet. Da zwischen diesen beiden Zeitpunkten unter Umständen geraume Zeit verstreicht, z. B. infolge Verhandlungen mit den ausländischen Behörden, dürfte es grundsätzlich Sinn des Gesetzes sein, auf den Zeitpunkt der Überweisung des Begehrens an die kantonale Behörde abzustellen. In der vorliegenden Sache fallen aber Eingang (11. September) und Weiterleitung des Gesuches (23. September) praktisch zusammen, und wenn in letzterem Zeitpunkte der Beschuldigte sich überhaupt schon in Trogen aufhielt, war jedenfalls damals noch ungewiss, ob er dort Wohnung beziehen und verbleiben könne. Die Sache 1ist daher den aargauischen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung zu belassen, denen sie durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überwiesen wurde und auf Grund der Sachlage, wie sie sich dem Departement bei der Prüfung der Frage darbot, überwiesen werden konnte. Diese Lösung rechtfertigt sich nicht nur im Verhältnis zum Kanton Appenzell-A. Rh., sondern namentlich auch im Verhältnis zum Kanton Thurgau, da dem Heimatkanton die Gerichtsbarkeit überhaupt nur zukäme, wenn Hugelshofer in keinem der in Betracht fallenden Zeitpunkte in der Schweiz gewohnt hätte.
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer :
Die Behörden des Kantons Aargau werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Hans Hugelshofer für die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Verfahren. N® 58. 271
59. Auszug aus dem Entseheid der Anklagekammer vom 18. Dezember 1959 i. S. Studer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 264 BStP, Art. 349 Abs. 1 StGB. Anfechtung des Gerichtsstandes durch Gehülfen und ÄAnstifter.
Art. 264 PPF et 349 al. 1 CP. Contestation du for par un complice OU un. instigateur.
Art. 264 PPF e 349 cp. 1 CP. Contestazione del foro da parte del complice o dell’istigatore.
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 264 kann der Beschuldigte die Gerichtsbarkeit eines Kantons bei der Anklagekammer des Bundesgerichts bestreiten. Unter dem Beschuldigten ist auch ein Gehülfe oder Ánstifter zu verstehen, und zwar selbst dann, wenn er zusammen mit dem Täter verfolgt wird und dieser die Gerichtsbarkeit des verfolgenden Kantons anerkennt und sie auch nicht von einem andern Kanton bestritten wird. Etwas anderes lässt sich ans Art. 349 Abs. 1 StGB nicht ableiten. Die Vorschrift, dass für Anstifter und Gehülfen der gleiche Gerichtsstand gilt wie für den Täter, erheischt bloss, dass dem Täter Gelegenheit gegeben werde, sich zur Gerichtsstandsfrage zu äussern, ehe das Bundesgericht auf Gesuch des Anstifters oder des Gehülfen einen andern Kanton als zuständig bezeichnet. Der Gerichtsstand, den die Anklagekammer festsetzt, ist dann auch für den Täter verbindlich.
Vgl. auch Nr. 46 und 53. — Voir aussi n°s 46 et 53.
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