78 I 215
31. Urteil vom 8. Oktober 1952 i. S. Konkursmasse Bachofen gegen Staatsanwaltschaîft des Kantons Zürich.
Strafprozessuale Beschlagnahme. Verhälinis zum Bundesrecht.
Die im kantonalen Strafprozessrécht vorgesehene Beschlagnahme von Vermôgen des Angeschuldigten zur Deckung von Frozesskosten und Busse ist auch insoweit nicht bundesrechtswidrig, als sie bereits gepfändetes oder zu einer Konkursmasse gezogenes Vermôgen erfasst (Erw. 2).
Die von der kantonalen Strafbehôrde angeordnete Beschlagnahme ist — unter Vorbehalt der dagegen zulässigen kantonalen Rechtsmittel und der staatsrechtlichen Beschwerde — für die Betreibungs- und Konkursbehôrden verbindlich ; es steht diesen nicht zu, ibr eine eigene Verfügung entgegenzusetzen, die von der Strafbehôrde nach Art. 17ff. SchKG anzufechten wäre (Erw. 1).
Séquestre en procédure pénale. Relation avec le droit fédéral.
Le séquestre prévu par la procédure pénale cantonale aux fins de couvrir les frais du procès et l'amende n’est pas non plus contraire au droit fédéral en tant qu’il porte sur des objets déjà saisis ou compris dans une masse en faillite (consid. 2).
Sous réserve des voies de droit cantonales et du recours de droit publie, le séquestre ordonné par l'autorité pénale cantonale lie les autorités de poursuite et de faillite ; il ne leur appartient pas de s’y opposer par une décision que l'autorité pénale devrait attaquer selon les art. 17 ss LP (consid. 1).
Sequestro nel corso della procedura penale. Relazione col diritto federale. - I1 sequestro previsto dalla procedura penale cantonale alfine di coprire le spese del processo e la multa non è contrario al diritto
federale nella misura in cui colpisce oggetti già pignorati o compresi in una massa fallimentare (consid. 2).
Riservati i rimedi di diritto cantonale e il ricorso di diritto pubblico, il sequestro ordinato dall’autorità penale cantonale vincola le autorità di esecuzione e dei failimenti; non spetta loro di opporsi con una decisione che l’autorità penale dovrebbe impugnare secondo l’art. 17 e seg. LEF (consid. 1).
Sachverhalt
A. — § 83 der zürch. StPO bestimmt :
« Entzieht sich ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit geleistet hat, der Untersuchung durch die Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen als geboten, so kann durch die Untersuchungsbehôrde vom Vermôgen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälHigen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist. »
B. — Die Bezirksanwaltschaft Winterthur führte gegen Heinrich Bachofen eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung usw., in deren Verlauf sie eine umfangreiche Bücherexpertise anordnete. Am 21. Dezember 1950 wurde über Bachofen der Konkurs erôffnet. Durch Verfügungen vom 22. Dezember 1950, 20. Januar und 30. April 1951 beschlagnahmte hierauf die Bezirksanwaltschaft zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichtskosten in Anwendung der §§ 83 ff. StPO und des Art. 44 SchKG Postcheckguthaben und Bargeld Bachofens im Betrag von insgesamt Fr. 15,000.— und liess sich gestützt auf diese Verfügungen, die unangefochten blieben, vom Postcheckamt Winterthur den Fr. 5558.23 betragenden Saldo des Postcheckkontos Bachofens überweisen. Am 15. Oktober 1951 beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft weitere Fr. 6000.—, d.h. insgesamt Fr. 21,000.—, und wies das Konkursamt Winterthur-Altstadt an, ihr die Differenz zwischen den beschlagnahmten Fr. 21,000.— und den vom Postcheckamt abgelieferten Fr. 5558.23 abzuliefern.
Die Konkursmasse Bachofen, vertreten durch das Konkursamt, erhob gegen diese Verfügung Rekurs, mit dem sie geltend machte, dass die Beschlagnahme von Vermügen, das zur Konkursmasse gezogen sei, gegen Bundesrecht verstosse.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den Rekurs am 21. Januar 1952 ab mit der Begründung : Das Bundesgericht habe in BGE 76 I 32 und 96 ausgeführt, dass § 83 StPO, soweit er die Beschlagnahme von Vermôgen des Angeschuldigten zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse und der Strafverfolgungskosten vorsehe, durch den Vorbehalt des Art. 44 SchKG gedeckt, d.h. nicht bundesrechtswidrig sei. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass auf Grund von § 83 StPO nur Beschlagnahmungen vor der Konkurserôfinung angeordnet werden künnten, habe das Bundesgericht in diesen Entscheiden nicht gemacht. Es habe vielmehr in BGE 76 I 96 bestätigt, dass es von BGE 53 I 380, wo es die Beschlagnahme zur Deckung der Kosten des Strafprozesses auch gegenüber der Konkursmasse als zulässig erklärte, nicht abgewichen seiï.
C. — Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Konkursmasse Bachofen, diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die von der Bezirksanwaltschaft Winterthur mit Verfügung vom 15. Oktober 1951 angeordnete Beschlagnahme von weiteren Fr. 6000.— aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht :
Nach Art. 197 SchKG sei sämtliches Vermôgen, das dem Gemeinschuldner gehôre und ihm vor Schluss des Konkursverfahrens noch anfalle, der Gesamtheïit der Gläubiger zur gemeinsamen Befriedigung verfangen. Eine gesonderte Vollstreckung in solches Vermôügen zugunsten eines eïinzelnen Gläubigers sei damit ausgeschlossen. Für eine abweichende Ordnung im kantonalen Recht bedürfte es eines besonderen bundesrechtlichen Vorbehaltes. Als solcher komme nur Art. 44 SchKG in Betracht. Das Bundesgericht habe diese Bestimmung dahin ausgelest, dass beschlagnahmte Gegenstände weder gepfändet noch admassiert werden kôünnten (BGE 53 I 390 Erw. 3). Art. 44 SchKG besage aber nicht, dass bereits gepfändetes oder zur Konkursmasse gezogenes Vermôgen beschlagnahmt werden künne unter Aufhebung der Rechte der Pfändungs- und
Konkursgläubiger. Art. 44 SchKG gelte nur für $solche Gegenstände, welche vor der Konkurserôffnung beschlagnabmt worden seien. Soweit § 83 StPO darüber hinaus auch die Beschlagnahme während des Konkursverfahrens ermüglichen wolle, verstosse er gegen Bundesrecht, das nirgends, insbesondere auch nicht in Art. 219 SchKG, vorsehe, dass die Ansprüche der Strafuntersuchungsbehürden denjenigen der Konkursgläubiger vorgingen. Es wäre auch äusserst stossend, wenn einer Konkursmasse, wie es hier durch den angefochtenen Entscheid geschehe, zur Deckung der Kosten von umfangreichen Bücherexpertisen Beträge von Fr. 20,000.— und mehr entzogen werden kônnten.
D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde und verweist auf den angefochtenen Entscheid. °
E. — Gegenstand und Ergebnis eines zwischen der staatsrechtlichen Kammer und der Schuldbetreïibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts stattgefundenen Meinungsaustausches sind, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Érwägung :
1. — Der Beschwerdeführerin steht gegenüber dem Entscheid der Staatsanwaltschaft weder ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 86 Abs. 2 OG), noch kann die von ihr behauptete Rechtsverletzung sonstwie durch Kilage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehôrde gerügt werden (Art. 84 Abs. 2 OG). Dagegen fragt sich, ob die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht deshalb gemäss Art. 84 Abs. 2 OG als unzulässig zu betrachten sei, weil die Beschwerdeführerin, anstatt den Entscheid der Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht anzufechten, die Môglichkeit gehabt hätte, die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages zu verweigern und die Strafbehôrden damit zu veranlassen, mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen sie vorzugehen und, nach allfälliger Abweisung derselben durch die kantonalen Aufsichtsbehürden, den Streit über die Zulässigkeit der Beschlagnahme im Wege des Rekurses nach Art. 17 SchKG dem Bundesgericht zu unterbreiten. Die Frage ist zu verneinen. Nach Art. 44 SchKG erfolgt die Beschlagnahme auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze des Bundes und der Kantone ausschliesslich nach diesen Gesetzen. Über die Voraussetzungen und die Wirkungen solcher Beschlagnahme haben daher einzig die nach diesen Gesetzen zuständigen Straf- und Fiskalbehôürden zu entscheiden. Den Betreibungs- und Konkursbehôrden steht es, wie auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts im Meinungsaustausch erklärt hat, nicht zu, einer strafrechtlichen oder fiskalischen Beschlagnahme eine eigene gegenteilige Verfügung entgegenzusetzen, die dann von den Straf- und Fiskalbehôrden anzufechten wäre. Vielmehr stellt die von diesen angeordnete Beschlagnahme eine rechtsverbindliche Verfügung dar, welche die Betreibungs- und Konkursbehôrden zu befolgen haben ; vorbehalten bleiben lediglich die dem Schuldner, der Konkursmasse und allenfalls den Pfândungsgläubigern nach den Straf- und Fiskalgesetzen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und, sofern es sich um kantonale Verfügungen handelt, die staatsrechtliche Beschwerde, wie sie im Falle BGE 53 I 380 ff. und auch im vorliegenden Falle ergriffen worden ist. In BGE 28 I 220 hat freilich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine strafprozessuale Beschlagnahme als ungesetzlich erklärt und die Betreibungsbehôürden zur Verwertung des
beschlagnahmten Vermôgensstückes verhalten ; doch handelte es sich dabei um eine Beschlagnahme, die nach den eindeutigen Bestimmungen der betreffenden Strafprozessordnung unzulässig war und daher von den Betreibungsbehôürden kurzerhand als nichtig betrachtet werden konnte, wovon im vorliegenden Falle nicht die Rede sein kann.
2. — Nach Art. 43 SchKG erfolgt die Betreibung für ôffentlich-rechtliche Geldforderungen (Steuern, Abgaben, Gebühren, Bussen usw.) auf dem Wege der Pfändung oder
der Pfandverwertung. Daraus folgt, dass für solche Forderungen nicht nur die Konkursbetreibung, sondern auch jedes durch -kantonales Recht geschaffene andere Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist und es den Kantonen nicht zusteht, die Betreibung für Steuern usw. zu ihren Gunsten leichter zu gestalten (BGE 23 $. 444 ; JAEGER, N. 6 zu Art. 43 SchKG). Ferner ist nie bezweïfelt worden, dass ôffentlich-rechtliche Geldforderungen gegenüber privatrechtlichen bei der Vollstreckung in keiner Weise privilegiert und daher — beim Fehlen eines gesetzlichen Pfandrechts —— gemäss dem (nach Art. 146 Abs. 2 auch bei der Pfändung anwendbaren) Art. 219 SchKG als gewühnliche Kurrentforderungen in fünfter Klasse zu kollozieren sind (BLUMENSTEIN, Steuerrecht $. 673).
Diese Gleichstellung ôffentlich- und privatrechtlicher Geldforderungen inbezug auf das für die Betreibung geltende Verfahren und den bei der Kollokation einzunehmenden Rang hat indessen durch Art. 44 SchKG eine bedeutsame Einschränkung erfahren. Diese Bestimmung spricht zwar ausdrücklich nur davon, dass die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze des Bundes oder der Kantone mit Beschlag belegt sind, nach diesen Gesetzen geschehe. Doch damit ist stillschweigend auch gesagt, dass in einem solchen Falle das SchKG für den Akt der Beschlagnahme selbst, für die Voraussetzungen, den Vollzug und die Wirkungen derselben, nicht massgebend sein will (BGE 28 I 209, 76 1 33 ; BLUMENSTEN in der Festgabe der Berner Juristenfakultät für das Bundesgericht $. 183). Die Kantone kôünnen somit in strafrechtlichen oder fiskalischen Gesetzen die Beschlagnahme von Gegenständen vorsehen und deren Verwertung regeln. Voraussetzung ist nach Art. 44 SchKG nur, dass diese Beschlagnahme der Verwirklichung und Vollziehung eines ôffentlichrechtlichen Anspruchs dient ; zur Sicherung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche kann sie auch auf Grund eines strafrechtlichen Gesetzes nicht angeordnet werden (BGE 58 I 386 Erw. 2, 76 I 99).
Davon abgesehen lässt sich aus Art. 44 SchKG nichts entnehmen, was für eine Beschränkung der hier für bestimmte üffentlich-rechtliche Ansprüche vorgesehenen besonderen Vollstreckungsart spräche und etwa die Art. 197 , 199 und 206 SchKG als auf sie anwendbar erscheinen liesse (vel. JAEGER, N. 1 zu Art. 199 und N. 2 zu Art. 206 SchKG). Die Beschlagnahme auf Grund strafrechtlicher und fiskalischer Gesetze geht daher, wie das Bundesgericht bereits in BGE 53 I 390 Erw. 3 entschieden hat, allfälligen Pfändungsansprüchen von Betreibungsgläubigern und dem Beschlagsrecht der Konkursmasse vor und schliesst Pfindung wie Admassierung aus, wenn sie mit dem Zweck der ôffentlich-rechtlichen Beschlagnahme in Widerspruch geraten würde. Dort war freilich die Wirkung einer schon vor der Konkurserôffnung angeordneten Beschlagnahme streitig, während im vorliegenden Falle die Beschlagnahme erst nachher erfolgte. Das ist jedoch kein Grund, die Frage der Zulässigkeit und Wirkung der Beschlagnahme anders zu entscheiden. Wenn den ôffentlich-rechtlichen Ansprüchen, für welche nach Art. 44 SchKG die Beschlagnahme angeordnet werden kann, der Vorräng vor allen privatrechtlichen (sowie den nach Art. 43 SchKG wie diese zu vollstreckenden ôffentlich-rechtlichen) Forderungen zukommt, so kann dies nicht davon abhängen, ob die Beschlagnahme vor oder nach der Pfindung bzw. Konkurserôffnung erfolgt, was häufig durch Zufälligkeiten bedingt sein wird. Dass ein bereits durch Pfändung oder Konkurserôffnung begründetes Beschlagsrecht der Gläubiger einer zur Sicherung und vorzugsweisen Deckung strafrechtlicher oder fiskalischer Ansprüche angeordneten Beschlagnahme im Sinne von Àrt. 44 SchKG nicht entgegensteht, ist, wie der Meinungsaustausch ergeben hat, auch die Auffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (ebenso BLUMENSTEIN, Festgabe S. 222/3, 241/2, 261/2 ; Steuerrecht $S. 657 und 675). § 83 zürch. StPO ist somit auch insoweit durch den Vorbehalt von Art. 44 SchKG gedeckt und nicht bundes-
rechtswidrig, als er die Beschlagnahme bereits gepfäandeten oder zu einer Konkursmasse gezogenen Vermôgens des Schuldners zur Deckung von Prozesskosten, Busse und Strafvollzugskosten gestattet. Die damit verbundene Benachteiligung der übrigen Gläubiger ist die Folge davon, dass der Schuldner strafbare Handlungen begangen hat, die im 6ffentlichen Interesse die Durchführung einer Strafuntersuchung und eines Gerichtsverfahrens notwendig machten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN VORMUNDSCHAFTSBEHÜRDEN VERSCHIEDENER KANTONE CONTESTATIONS ENTRE AUTORIÎTÉS TUTÉLAIRES DE DIFFÉRENTS CANTONS 32. Extrait de FParrêt du 24 septembre 1952 dans Ia cause Commission des tutelles de Bienne contre Autorité tutélaire du district de Boudry.
Art. 377 et 23 CC. Conditions auxquelles le placement d’un pupille dans une famille est constitutif de domicile.
Art. 377 und 23 ZGB. Wann begründet die Unterbringung einer bevormundeten Person in einer Familie Wohnsitz ?
Art. 377 e 23 CC. Condizioni alle quali il collocamento d’un tutelato in una famiglia à costitutivo di domicilio.
L'enfant illégitime Hubert Bannwart est né le 21 novembre 1950 à Bienne, où sa mère était et est encore domiciliée. La Commission des tutelles de cette ville l’a pourvu d’un tuteur, le 14 août 1951, en vertu de l’art. 311 n:
al. 2 CC. En octobre 1951, il a été confié à ses grandsStreitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehôrden. No 32. 223 parents maternels, à Gorgier. Ils ont l'intention de le garder jusqu’à la fin de sa scolarité ; le grand-père désire être nommé tuteur.
Invitée par l’Office des tutelles de Bienne à reprendre la tutelle, l'Autorité tutélaire du district de Boudry a refusé le 3 mai 1952, estimant que le pupille n’était pas domicilié à Gorgier.
Le Tribunal cantonal neuchâtelois, siégeant comme autorité tutélaire de surveillance, a rejeté, le 17 juillet 1952, un recours contre cette décision.
La Commission des tutelles de Bienne demande au Tribunal fédéral d'annuler cet arrêt et d’enjoindre à l’Autorité tutélaire du district de Boudry d’assumer désormais la tutelle de Hubert Bannwart.
Erwägungen
1. (Il s’agit non d’un recours de droit public, maïs d’une contestation entre autorités tutélaires dans le sens de l'art. 83 litt. e OJ.)
2. Selon la jurisprudence relative à l’art. 377 CC, lorsque le pupille modifie le lieu de son séjour avec le consentement de l'autorité tutélaire, de telle sorte que sa résidence serait — si l’art. 25 CC ne s’appliquait pas — constitutive de domicile en vertu de l’art. 23 al. 1, la tutelle passe à l’autorité de la nouvelle résidence (RO 71 I 159 ; arrêt Waïisenamt Winterthur du 21 novembre 1951, consid. 1). Si le pupille est incapable de discernement, c’est non point évidemment sur son intention qu'il faut tabler — le critère de l’art. 23 est alors imutilisable — maïs sur les circonstances qui ont entouré son placement à l'endroit où il se trouve et sur l’intention dans laquelle l'autorité tutélaire l’a ordonné ou agréé. Sans doute son séjour dans un établissement ne saurait-il créer un domicile (art. 26). Mais il en va autrement d’un pupille confié à une famille, en particulier à des parents, lorsque tout porte à croire qu’il y restera d’une manière durable et que sa nouvelle résidence paraît le centre de ses relations personnelles. IL y a