BGE 78 II 32
Obligationenrecht. No 6. Obligationenrecht. N° 6. 33 dem Berechtigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. mann die l\'Iaschllen von Brütsch & Co. zu beziehen und Es genügt, dass er ein Interesse daran hat welches aus innert 60 Tagen netto zu bezahlen. In Wirklichkeit war irgend einem Grunde schutzwürdig ist (LE~M.ANN, N. 27 Bachmann jedoch mit den Zahlungen häufig im Rückstand, zu Art. 730, N. 30 f. zu Art. 781 ZGB; PFISTER, Der so dass sich seine Verbindlichkeiten gegenüber Brütsch & Inhalt der Dienstbarkeit, ZSR n. F. Bd. 52, S. 332 ff.). Co. zeitweise auf über Fr. 100,000.- beliefen. Der Beklagte will mit der Begründung von Dienstbarkeiten Anfangs Juni 1949, als die Schuld Bachmanns rund Ausdehnung emes WITtschaftszweiges und unerwünschten Liefersperre, wenn er nicht eine grössere Zahlung leiste. Spekulationen entgegentreten. Das ist ein Interesse, dem Tatsächlich belieferte sie aber Bachmann weiter. Ende der rechtliche Schutz nicht versagt werden kann. Juni 1949 übergab ihr dieser ein Ende Juli 1949 fälliges Wechselakzept von Fr. 50,000.-. Hieran bezahlte er am 8. Juli Fr. 10,000.-; im Restbetrag von Fr. 40,000.- Vgl. auch Nr. 14. - Voir aussi n° 14. ging der Wechsel am 3. August zu Protest, worn:uf die Firma Brütsch am 7. August die Ausführung der ihr am 6. August 1949 von Bachmann aufgegebenen Bestellungen verweigerte. Nachdem Bachmann am 16. September 1949 eine Nach- IV. OBLIGATIONENRECHT lassstundung gewährt worden war, trat die Firma Brütsch DROIT DES OBLIGATIONS mit Schreiben vom 20. Oktober vom Vertretungsvertrag zurück. In der Folge wurde die Nachlassstundung wider- rufen, und im Frühjahr 1950 geriet Bachmann in Konkurs. 6. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilnng vom 17. .Januar 1952 i. S. Konkursmasse Bachmann gegen Brütseh & Co. Die Konkursmasse belangte die Firma Brütsch & Co. auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme von Fr. 200,OOO.~, Alleinvertretung81Jertrag. ~w~ndba;rkeit von Art. 82 OR (Erw. 1 a). weil sie durch die verhängte Liefersperre den Allem- Moghcbkelt der Aufhebung aus wichtigem Grunde (Erw. 1 b). vertretungsvertrag verletzt habe und unberechtigterweise Oontrat de representation exclusive. von diesem zurückgetreten sei. App~ic~!:>ilite de ~'~rt. 82 CO (consid. 1 a). Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom 8. l\'Iai Posslbilite de resilier le contrat ponr just;e motif (consid. 1 b). 1951 die Klage ab.
Oontratto di rappresentanza esclusiva Applicabilita delI 'art. 82 CO (consid' 1 a) Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin ab. sld. 1 b). di recedere dal contrat~ per 'una. causa grave (con-
Erwägungen
Aus dem Tatbestand : 1. - Bei dem Vertragsverhältnis, aus dem die Klägerin die geltend gemachte Schadenersatzforderung ableitet, Die Firma Brütsch & Co., Generalvertreterin der handelt es sich um einen Alleinvertretungsvertrag (AVV). « Bernina »-Nähmaschinen, übertrug 1933 dem Bachmann
als Untervertreter den Alleinverkauf für den Bezirk Dieser von der Praxis auf Grund der im 0& bestehenden Zürich. Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte Bach- Freiheit zu beliebiger Gestaltung des Vertragsinhaltes geschaffene Vertragstypus ist ein Vertrag eigener Art, der 3 AS 78 Ir - 1952
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zwar mit gewissen anderen, im Gesetz vorgesehenen Ver- barung der Parteien des A VV - Kaufsgeschäft und folgt tragsarten gemeinsame Züge aufweist, im übrigen aber den allgemeinen und besonderen Regeln, die für den Kauf sein besonderes rechtliches Gepräge besitzt. gelten (nicht veröffentl. Entscheid der I. Zivila?teilung a) So sind .dem A VV stets zwei Austauschverhältnisse vom 24. Dezember 1951 i. S. Stapfer gegen Ducatl S. A.) ; eigen. Im Verhältnis der Gegenseitigkeit stehen einmal ob sich die einzelnen Warenbezüge des Vertreters als die Überlassung des Verkaufs im Vertragsgebiet, durch Einzelkäufe darstellen oder, wie in der Regel, als Teile die eine Unterlassungspflicht des Lieferanten begründet eines durch Vereinbarung einer Mindestabnahmepflicht wird, und die ihr gegenüberstehende Pflicht des Vertreters begründeten Sukzessivlieferungskaufes, ist dabei ohne zur Förderung des Absatzes der Ware in dem ihm vor- Belang. Danach kann also auch beim A VV der Lieferant behaltenen Gebiet. Ein zweites Leistungspaar sodann eine Warenrate solange zurückhalten, bis der Vertreter besteht in Recht und Pflicht des Lieferanten zur Waren- eine fällige Zahlung für frühere TeiIlieferungen entrichtet lieferung einerseits und der Pflicht des Vertreters zur hat. Abnahme der Ware und zur Bezahlung des Warenpreises Die Klägerin will dies deswegen in Abrede stellen, weil anderseits. Wird eine der zum ersten Leistungspaar ge- beim AVV die Folgen daraus für den Vertreter weit hörenden Pflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt, so stehen schwerwiegender seien, als Art. 82 OR sie für den Normal- die üblichen Rechtsbehelfe zur Verfügung, wie Schadener- fall vorsehe. Nun hat allerdings die auf Art. 82 OR gestützte satzforderung nach Art. 97 OR, die Einrede des nicht- Verweigerung weiterer Belieferung zur Folge, dass der erfüllten Vertrages nach Art. 82 OR und - theoretisch Vertreter in dem ihm vertraglich vorbehaltenen Gebiet - der Rücktritt vom Vertrag gemäss Art. 107 ff. OR. den Absatz der Ware nicht mehr fördern und unter All das ist im vorliegenden Fall nicht bestritten. Umständen überhaupt nichts mehr verdienen kann. Allein Für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung das erstere berührt vorab den Lieferanten, der sich selber aus dem zweiten Leistungspaarwill die Klägerin dagegen darüber schlüssig zu machen hat, ob er diesen Nachteil
die entsprechenden Folgerungen nicht gelten lassen. Sie in Kauf nehmen will. Das andere aber ist eine vom Ver- vertritt insbesondere die Meinung, bei Zahlungsverzug des treter selber zu vertretende Folge seiner Zahlungssäumnis. Alleinvertreters dürfe der Lieferant sich nicht auf Art. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, warum beim 82 OR berufen, also nicht weitere Warenlieferungen ver- A VV eine Ausnahme von den allgemein für den Kauf weigern, wenn der Vertreter eine fällige Zahlung nicht geltenden Regeln gemacht werden sollte. Im Gegenteil geleistet hat. besteht bei einem Dauerverhältnis, wie es der A VV dar- Dass Art. 82 OR auf den Sukzessivlieferungsvertrag stellt, ganz besonderer Anlass, den Parteien den Rechts- anwendbar ist, wird in Schrifttum und Rechtsprechung behelf einzuräumen, mit dem die ordnungsgemässe Ab- anerkannt (vgl. OSER-SOHÖNENBERGER, OR Art. 82 N. 8 ; wicklung der zusammengehörenden Sukzessivleistungen nicht veröffentl. Entscheid der 1. Zivilabteilung des erzwungen werden kann. Insbesondere ist nicht einzu- Bundesgerichts vom 24. Juni 1947 i. S. Luzerner Land- sehen, warum der Vertreter, der seine Warenbezüge nicht bank gegen Ris). Aber auch beim A VV, bei dem der rechtzeitig bezahlt, hier milder behandelt werden soll, als Vertreter (wie hier) als Eigenhändler auftritt und im ein anderer Käufer. eigenen Namen kauft und verkauft, bleibt Kauf und Die Verletzung der kaufsartigen Verpflichtungen aus Verkauf - vorbehältlich anderer, hier fehlender Verein- Warenbezug durch den Alleinvertreter kann im Gegenteil
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unter Umständen auch noch gewisse Wirkungen auf das seiner wirtschaftlichen Aufgabe und nach seinem Platze Gesamtverhältnis auslösen. Es liegt auf der Hand, dass im Handelsgewerbe ist der Alleinvertreter ein Verwandter beim A VV gleich wie bei· andern Vertragsverhältnissen des Agenten. Auch dieser steht in einem Dauerverhältnis die Nichterfüllung schliesslich zur Schadenersatzpflicht zum Auftraggeber, aber dieses ist ebenfalls nicht dienst- führen kann. Aber ein Schadenersatzanspruch ist für den vertraglicher Art. Vom Agenten unterscheidet sich der Vertragsgegner hier oft genug ein unzulänglicher Behelf. Alleinvertreter dadurch, dass er als Eigenhändler handelt, Damit kommt man auf die Lösung des Rücktritts vom insbesondere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Vertrag, für den im allgemeinen Art. 107 ff. OR den Weg kauft und verkauft, während der Agent entweder bloss weisen. Wie bei andern Dauerschuldverhältnissen würde Geschäfte für den Auftraggeber vermittelt (Vermittlungs- jedoch diese Art der Auflösung des Vertrages, mit ihrer agent) oder als AbschlussagentimNamen und auf Rechnung Wirkung ex tune, auch beim A VV zu praktisch unbrauch- des Auftraggebers abschliesst. Unter dem Gesichtspunkt der baren Ergebnissen führen, weshalb sich in solchen Fällen BeendigungsgrÜllde und der Beendigungsweise ist jedoch die Zulassung des Rücktrittes aus wichtigen Gründen mit dieser Umstand angesichts der sonstigen Ähnlichkeit der Wirkung ex nunc aufdrängt. Insbesondere muss die beiden Verhältnisse nicht erheblich. Es besteht beim AVV Möglichkeit solcher Vertragsauflösung auch bei schwer- wie bei andern Dauerschuldverhältnissen das Bedürfnis, eine wiegender Verletzung der kaufsartigen Bestandteile des Möglichkeit der Vertragsbeendigung zuzulassen, die der- A VV grundsätzlich zu Gebote stehen. Denn es wäre jenigen beim Dienstvertrag analog ist. Der Vertragsrück- rechtlich untragbar, den Lieferanten dauernd an den A VV tritt gemäss Art. 107 ff. OR, der den Vertrag ex tunc gebunden bleiben zu lassen,wenn der Vertreter seine beseitigt und zur Rückerstattung aller Leistungen zwingt, Zahlungspflicht verletzt (OSER-SCHÖNENBERGER OR Art. ist bei einem während längerer Dauer bereits vollzogenen 107 N. 39), z. B. wenn er zahlungsunfähig wird (WEIL, Dauerschuldverhältnis praktisch unmöglich. Aus diesem
Die vorzeitige Aufhebung des A VV, in SJZ 32 S. 295), Grunde hat die schweizerische Rechtsprechung (nach dem oder wenn seine Zahlungsunfähigkeit, zumal bei bisheriger Vorbilde des deutschen Rechts, vgl. STAUB, HGB, Anhang Säumnis, derart offenbar wird, dass dem Partner die zu § 346 Anm. 16 a, § 374 Anhang Anm. 3 ; DÜRINGER- Weiterführung des A VV nach Treu und Glauben nicht fuCHENBURG § 84 Anm. 14) für die vorzeitige Beendigung mehr zugemutet werden darf. des A VV die für den Agenturvertrag entwickelten Grund- b) In zweiter Linie ist für den A VV kennzeichnend, sätze angewendet (BGE 60 II 335 ; WEIL a.a.O. S. 295 f.). dass er nach seinem Zweck als Dauerschuldverhältnis Dementsprechend muss auch beim AVV eine Auflösung gedacht und zu behandeln ist. aus wichtigem Grund, also ex nunc, zugelassen werden. Diese Eigenschaft ist von Bedeutung für die Möglichkeit 2. - Die Anwendung dieser Grundsätze auf die strei- und die Art der Beendigung des Vertrages. Als Dauer- tigen Schadenersatzforderungen führt zu folgenden Ergeb- schuldverhältnis ist der A VV in gewisser Hinsicht dem nissen: Dienstvertrag verwandt ; dagegen fehlt ihm das für einen a) Da es sich bei dem zwischen Bachmann und der solchen wesentliche Abhängigkeits- und Unterordnungs- Beklagten seit 1933 bestehenden Vertrag um einen Allein- verhältnis. Der Vertreter ist selbständiger Kaufmann, der vertretungsvertrag im Sinne der vorstehenden Ausführun- sein Geschäft nach eigenem Gutdünken betreibt und gen handelt, hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Agen- lediglich die Ware von seinem A VV-Partner kauft. Nach turvertrages mit Recht verneint. Der Berufung ist ledig-
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lieh zuzugeben, dass dieser A VV mit dem Agenturvertrag Mai und Juni die Schuld Bachmanns sich um noch weitere das eine gemeinsam hat, dass er wie dieser ein Dauer- Fr. 60,000.- erhöht hatte. Die Beklagte war somit Ende schuldverhältnis ist, und dass infolgedessen die Frage Juni zur Liefersperre berechtigt. Ihr Verhalten war also seiner Beendigung, namentlich jene der vorzeitigen Beendi- nicht rechtswidrig, womit schon die erste Voraussetzung gung, nach den für den Agenturvertrag geltenden Grund- einer Schadenersatzpflicht wegen der Liefersperre entfällt. sätzen zu beurteilen ist. Irrtümlich aber ist nach dem Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung Gesagten die Rechtsauffassung der Klägerin, dass der A VV der Klägerin, die Liefersperre sei deshalb unzulässig schlechthin den Regeln über den Agenturvertrag unter- gewesen, weil die Klägerin sie von einem Tag auf den worfen sei und die Bestimmungen des Kaufrechtes für die andern verhängt habe, scheitert an den oben erwähnten Beurteilung der streitigen Schadenersatzforderung aus Lie- tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ; danach wurde fersperre überhaupt nicht herangezogen werden können. die Sperre erst im Juli, eindeutig sogar erst Anfang August b) Wie oben dargelegt, ist bei einem Rückstand Bach- wirksam. manns in der Bezahlung erfolgter Sukzessivlieferungen Art. 82 OR grundsätzlich anwendbar. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages wegen teilweiser Nichterfüllung 7. Arr~t de la Ire Cour eivile du 10 janvier 1952 dans Ia cause Standhammer contre Bonnefous. und damit das Recht zur Liefersperre stand der Beklagten aber nur zu unter der Voraussetzung, dass die Schuld Art. 356 al. 200. LiceiM d'une clause de prohibition de concurrence Bachmanns aus früheren Lieferungen fällig war. Ob nun dans une profession OU la capacite professionnelle et Ie cöte per· sonnel des rapports avec Ia cUentele ne jouent pas un röIe die Beklagte weitere Lieferungen erst in diesem Zeitpunkt eminent (profession d' expert-comptable). verweigerte, ist umstritten. Art. 356 Aha. 2 OR. Zulässigkeit einer Konkurrenzverbotsklausel Nach dem Vertrag hatte Bachmann zur Begleichung bei einem Beruf, in dem die berufliche Tüchtigkeit und die persönliche Seite der Beziehungen zur Kundschaft nicht eine der Rechnungen eine Zahlungsfrist von 60 Tagen. Gemäss überragende Rolle spielen (Beruf eines Buchhaltungsexperten)
Rechnungsauszug, zugestellt mit Brief vom 2. Juni 1949 Art. 356 cp. 200. Liceita d'un divi?to di c0I?-correnza in una pro: schuldete Bachmann aus Lieferungen vom 29. und 30. fessione ove Ia capacita professJOnale e 11 lato personale deI April 1949 (einschliesslich eines Saldobetrages von rapporti eon Ia clientela non hanno grande importanza (pro- fessione di perito contabile). Fr. 2997.- aus früheren Lieferungen) unbestritten Fr. 21,240.05; dieser Betrag wurde nach zwei Monaten, A. - Bonnefous est expert-comptable. Il a son propre also am 29./30. Juni 1949, zur Zahlung fällig. Um den bureau a Geneve et s'occupe principalement de tenir 5. Juni herum drohte die Beklagte mit gänzlicher Liefer- la comptabilite d'entreprises et de particuliers. En 1943, sperre, falls Bachmann nicht bezahle. 'Wie die Vorinstanz il a engage comme employe Staudhammer, qui est aussi feststellt, blieb es aber zunächst bei der blossen Drohung; expert-comptable. Celui-ci s'est oblige, pour le cas tatsächlich lieferte die Beklagte auch nachher noch bis Oll il quitterait le bureau, a ne pas faire concurrence a Ende Juni Waren im Betrage von rund Fr. 15,000.-. Bonnefous pendant trois ans, ni en s'installant a son Einzelne Lieferungen erfolgten sogar noch im Juli. Da- compte ni en entrant au service d'un concurrent, cela a nach vollzog die Beklagte also ihre Liefersperre erst, Geneve et dans un rayon de 25 km. autour de Nyon ; nachdem Ende Juni eine Schuld von ca. Fr. 22,000.- il s'interdisait, pendant le meme delai, de s'engager chez fällig geworden war, und ausserdem aus Lieferungen im un client de Bonnefous. Le salaire de Staudhammer, y