Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 19 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

78 III 121

27. Entscheid vom 24. September 1952 i. S. Schär.

Lohnpfändung (Art. 93 SchKG).

1. Wie ist in einer Betreibung für Rentenansprüche der geschiedenen Ehefrau und Kinderalimente der Beitrag zu bemessen, den die zweite Ehefrau des Schuldners aus ihrem Arbeitserwerb an die Bedürfnisse des Haushalts zu leisten hat ? (Art. 192 Abs. 2 ZGB).

2, Das Ergebnis einer genauen Berechnung der pfändbaren Lohnquote darf nicht (erheblich) abgerundet werden.

vaine de salaire (art. 93 LP).

1. Comment, dans une poursuite tendant au payement des pensions dues à la femme divorcée et aux enfants du débiteur, calculer la somme que la seconde femme du débiteur est tenue de prélever sur son propre gain à titre de contribution aux frais du second ménage ? (art. 192 al. 2 CC).

2. Il n’est pas admissible d’arrondir (de façon importante) le résultat que donne un calcul précis de la quotité saisissable.

9 AS 78 III — 1952 122 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.

Pignoramento di salario (art. 93 LEF).

1. Come si calcola, in un’esecuzione volta ad ottenere il pagamento delle pensioni alimentari dovute alla donna divorziata e ai figli del debitore, la somma che la seconda moglie del debitore déve prelevare dal guadagno del proprio lavoro a titolo di contributo ai bisogni dell’economia domestica ? sart. 192 cp. 2 CC).

2. Non è ammissibile di arrotondare (notevolmente) il risultato del computo esatto della quota pignorabile.

Mit Zahlungsbefehlen vom 17. Dezember 1951 und 24. März 1952 betrieb die Rekurrentin ihren geschiedenen Ehemann für seit dem 21. August 1951 verfallene Kinderalimente und Rentenbetreffnisse, die sie auf Grund folgender Bestimmungen der mit Urteil vom 21. Juni 1945 venehmigten Scheidungskonvention zu fordern hbatte :

«(3.) Der Ehemann verpflichtet sich, an die Erziehung der beiden (der Ehefrau zugesprocherien) Kinder (geb. 1939 bzw. 1941) monatlich vorauszahlbare und bis zum vollendeten 20. Altersjahr laufende Alimente von je Fr. 60 zu bezahlen.

«(5.) Der Ehemann verpfichtet sich, seiner Ehefrau dauernd im Sinne von Art. 151 und 153 ZGB eine monatlich vorauszahlbare Rente von je Fr. 100 zu bezahlen. Er verzichtet, vorbehältlich des Hinfalles bei Wiederverheiratung der Ehefrau, auf eine spätere Herabsetzung dieses Anspruchs. » Am 13. Juni 1952 pfändete das Betreibungsamt in diesen zur Gruppe Nr. 287 zusammengefassten Betreibungen vom Lohn des Schuldners, der in kinderloser zweïter Ehe lebt und dessen zweite Ehefrau ebenfalls dem Verdienste nachgeht, monatlich Fr. 190.—. Auf Beschwerde der Rekurrentin erhôhte die untere Aufsichtsbehôürde die Lohnpfindung auf Fr. 240.—. Die kantonale Aufsichtsbehôrde, an welche der Schuldner rekurrierte, hat sie.am 25. August 1952 wieder auf Fr. 190.—— herabgesetzt mit der Begründung, der Schuldner verdiene monatlich Fr. 478.40 nebst Fr. 34.— Kinderzulage. Der Beiïtrag, den die Eheïrau aus ihrem Arbeitsverdienst von monatlich Fr. 274.56 an die ehelichen Lasten zu leisten habe, bestimme sich grundsätzlich nach den beiderseitigen Emkommensverhältnissen (BGE 63 III 110). Die Berücksichtigung der Schulden des Ehemanns dürfe nicht dazu führen, dass die Ehefrau einen men habe. Der Beitrag dürfe auch nicht so hoch bemessen werden, dass sich die Beitragspflicht indirekt praktisch als Haftung für die Schulden des Ehemannes auswirken würde. Das liesse sich auch nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass der Ehefrau die Verpflichtungen des Schuldners aus seiner ersten Ehe bekannt gewesen seien. In Anbetracht der beïderseitigen Arbeitseinkünfte und der gegenwärtigen Lebensbedürfnisse der Familie sowie der Tatsache, dass die Ehefrau neben ihrer Fabrikarbeit noch die Hausgeschäfte besorge, sei ein Beitrag in Hôhe ihres halben Barverdienstes angemessen. Hôher zu gehen, lasse sich nicht rechtfertigen, auch nicht durch den Hinweis auf die Art der Verpflichtungen des Ehemannes. Das anrechenbare Einkommen des Schuldners betrage somit (Fr. 478.40 + Fr. 34.— + Fr. 137.28 —) Fr. 649.68. Das Existenzminimum mache für den Schuldner und seine Frau Fr. 455.40 aus. Die pfändbare Quote betrage demnach monatlich Fr. 194.28 « oder abgerundet Fr. 190.—». Eine Pfändung unter das Existenzminimum des Schuldners komme nicht in Frage, weil der Arbeïtsverdienst der Gläubigerin zusammen mit dem zu ihren Gunsten gepfändeten Betrage von Fr. 190.— das Existenzminimum für sie und die Kinder übersteige.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 240.— zu verfügen. Sie macht geltend, der Beitrag der Ehefrau sei auf zwei Drittel ihres Verdienstes, also auf Fr. 183.— zu bemessen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zicht in Érwägung :

1. — Das Schicksal des Rekurses hängt davon ab, ob der Beitrag der Ehefrau des Schuldners an die Bedürinisse des Haushalts, der zum Zwecke der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote mangels richterlicher Festsetzung von den Betreibungsbehôrden zu bestimmen ist (BGE 63 IIT 124 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.

110, 65 III 27, 73 III 129 oben), mit dem Betreibungsamt und der Vorinstanz auf die Hälfte oder entsprechend der Auffassung der Rekurrentin und der untern Aufsichtsbehôrde auf zwei Drittel ihres Verdienstes zu bemessen sei. Im ersten Fall ergibt sich auf Grund der unangefoch- il tenen Feststellungen der Vorinstanz über den Verdienst und das Existenzminimum des Schuldners und seiner Ehefrau eine pfindbare Lohnquote von Fr. 194.28, im zweiten Fall eine solche von Fr. 240.80.

Soweit die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts iiber die Bemessung des Beitrags der Ehefrau (BGE 63 IIT 105 #., 65 III 25ff., 73 IL 98 ff.) sich mit der Frage der Berücksichtigung der Schulden des Ehemannes befasst hat (63 III 111, 65 III 27/28), kann sie im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne weiteres angewendet werden, weil man es hier anders als in den früher beurteilten Fällen mit im Familienrecht begründeten Alimentationsschulden zu tun hat, die bei der Anwendung von Art. 192 Abs. 2 ZGB mebr als andere Schulden berücksichtigt zu werden verdienen. Auch wenn man nicht so weit gehen will, die Alimente zu den Bedürfnissen des Haushalts im Sinne dieser Bestimmung (m.a.W. zu den Lasten der Ehe, vgl. BGE 73 II 102 oben) zu rechnen, rechtfertigen die laufenden Alimentationsschulden des Mannes die Heranziehung der Éhefrau zu aussergewühnlich hohen Beiträgen, sofern die Unterbaltspflicht schon bei der Heirat bestand und die Ehefrau damals bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse hat erkennen kônnen, dass solche Leistungen nôtig sein werden, um zu vermeiden, dass die Rechte der Alimentengläubiger durch die Eheschliessung beeinträchtigt werden. Die Beïträge künnen in derartigen Füällen wegen der Alimentationsschulden des Mannes unter Umständen so hoch bemessen werden, dass sie die durch die Ehe verursachte Zunahme der Auslagen des Mannes ausgleichen. Âls laufende Alimentationsschulden sind in diesem Zusammenhang die im letzten Jahr vor Anhebung der Betreibung, wenn nicht üiberhaupt die seit der Heirat fällig gewordenen zu betrachten. Der Anwendung dieser Grundsätze kann sich die Ehefrau dann, wenn es sich um Alimentationsverpflichtungen aus früherer (geschiedener oder durch den Tod aufgelôster) Ehe handelt, nicht unter Berufung darauf entziehen, dass sie von diesen Verpflichtungen bei der Heirat keine Kenntnis gehabt habe ; denn die frühere Ehe des Mannes wird ihr (spätestens) bei der Vorbereitung der Trauung bekannt, und es darf ihr zugemutet werden, sich nach den davon herrührenden Unterhaltspflichten zu erkundigen.

Die Forderungen, welche die Rekurrentin gegen ihren frühern Ehemann in Betreibung gesetzt hat, stellen nun aber (was vorfrageweise zu prüfen die Betreibungsbehürden ebenfalls befugt sind) nur insoweit Unterhaltsforderungen dar, als sie die Alimente für die Kinder in Hôhe von monatlich Fr. 120.— betreffen. Die ihr selber zustehende Rente im Sinne von Art. 151 ZGB von monatlich Fr. 100.— kann, da die zum Wesen von Unterhaltsrenten gehôrende Herabsetzbarkeit (vgl. BGE 71 II 12/13) wegbedungen worden ist, nicht als Entschädigung für den Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruchs behandelt werden. Anders wäre es hôchstens, wenn die Rekurrentin zur Deckung ihres Existenzminimums auf die Rente angewiesen wäre, was nach den Feststellungen der Vorinstanz über ihre Einkommensverhältnisse und Bedürfnisse nicht zutrifft.

Zieht man bei der Bemessung des Beitrags der Ehefrau nur die Kinderalimente, nicht auch die der Rekurrentin geschuldete Rente in Betracht, so bedeutet es keine Gesetzesverletzung, dass die Vorinstanz es abgelehnt hat, den Beitrag auf mehr als die Hälfte des Frauenverdienstes festzusetzen. Der Ehefrau nur ein Drittel ihres Verdienstes,

Faits

D.h. etwa Fr. 3.— pro Tag, zur freien Verfügung zu überlassen, liesse sich insbesondere deswegen nicht rechtfertigen, weil sie neben der Erwerbsarbeit den Haushalt besorgt, ohne fremde Hilfe dafür in Anspruch zu nehmen. Die Belastung der Ehefrau darf auch im eigenen Interesse der Alimentengläubiger nicht so weit getrieben werden, dass 126 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.

für die Ehefrau kein Anreiz zu so anstrengender Tätigkeit mehr besteht.

2. — Ist demnach der Rekurs in der Hauptsache unbegründet, so bedarf der angefochtene Entscheid doch insofern der Berichtigung, als er die pfändbare Lohnquote auf Fr. 190.— statt Fr. 194.25 festsetzt. Das Ergebnis einer genauen Berechnung kann nicht ohne Willkür um den nicht unbeachtlichen Betrag von (monatlich}) mehr als Fr. 4.— abgerundet werden (vgl. Entscheid vom 13. September 1950 i. S. Ricou).

Dispositif

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, Ê dass das Betreibungsamt angewiesen wird, vom Lohn des ! Schuldners monatlich Fr. 194.25 zu pfänden. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

28. Entsecheid vom 20. September 1952 i. S. Studer.

Eine Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) kann (mit vorläufiger Bemessung des gepfändeten Betrages) auch vollzogen werden, wenn der Schuldner derzeit keinen Arbeïtsverdienst hat. Vorbehalten bleibt die Revision auf Antrag von Schuldner oder Gläubiger oder von Amtes wegen. Während der Dauer einer Lohnpfändung kann auch eine Erhôhung des gepfändeten Betrages grundsätzlich nur den Gläubigern der betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen. Wie ist es, wenn sich in einer nachgehenden Gruppe Alimentengläubiger befinden ?

Sous réserve d’une revision demandée par le débiteur ou le créancier ou ordonnée d'office, une saisie de salaire (art. 93 LP} peut, moyennant une estimation provisoire du montant saisi, être exécutée même si momentanément le débiteur ne gagne rien. Si la part du salaire saisie vient à être augmentée durant le temps pendant lequel le salaire demeure saisi, cette augmentation ne peut en principe profiter qu'aux créanciers qui ont participé à la saisie. Qu'en est-il lorsqu'il se trouve des créanciers d'aliments dans une série postérieure ?

Un pignoramento di salario (art. 93 LEF) pud essere eseguito (mediante valutazione provvisoria dell’importo pignorato) anche se il debitore non ha momentaneamente alcun guadagno. Rimane riservata la revisione a richiesta del debitore o del creditore, oppure d’ufficio. Finchè dura il pignoramento del salario, anche un aumento dell’importo pignorato pud profittare in via di massima soltanto ai creditori che hanno partecipato al pignoramento. Come procedere quando in un gruppo posteriore si trovano dei creditori di alimenti ?

À. — Das Betreibungsamt Stans pfändete am 11. August 1951 für Alimente der Rekurrentin von Fr. 220.— aus den letzten elf Monaten vom Lohn des Schuldners Berlinger (ohne Angabe des Arbeitgebers) monatlich Fr. 10.—, unter Hinweis auf eine vorgehende Betreibung. Am 23. Juni 1952 verurkundete dasselbe Betreibungsamt sodann zugunsten der Kinder Berlingers aus zweiter Ehe für eine Forderung von Fr. 1060.— eine requisitionsweise vom Betreibungsamt Eggenwil, Aargau, wohin der Schuldner verzogen war, vollzogene Lohnpfändung von monatHich Fr. 80.—. Laut der Pfändungsurkunde war das Pfändungsbegehren der Kinder am 7. Juni 1952 eingegangen. An diese Pfändung wurde die oben erwähnte Betreibung der Rekurrentin angeschlossen, mit Hinweis auf ein angebliches Fortsetzungsbegehren vom 14. Juli 1952.

B. — Nach Empfang dieser zweiten Pfändungsurkunde beschwerte sich die Rekurrentin mit den Anträgen auf

1. Aufhebung dieser Gruppenbildung, 2. Feststellung, dass sie alleimige Gläubigerin der Lohnpfändung vom 23. Juni 1952 bis zum 11. August 1952 sei. Das Betreibungsamt zahlte ihr am 19. August 1952 Fr. 39.35 und den Kindern des Schuldners aus zweiter Ehe Fr. 34.50 aus. Die Rekurrentin teilte hierauf der Aufsichtsbehôürde mit, sie erhebe nach wie vor Anspruch auf die gepfändeten Lohnbeträge bis zum 11. August 1952.

C. — Mit Entscheid vom 25. August 1952 wies die kantonale Aufsichtsbehôürde die Beschwerde ab, weil gegen den zunächst flottant gewesenen Schuldner gar nicht gültig habe eine Lohnpfändung vollzogen werden kônnen und es durchaus angebracht gewesen sei, an die nach Feststellung seines Wohnortes im Aargau vorgenommene Lohnpiändung vom 23. Juni 1952 die (Alimenten-)forderung der Kinder anzuschliessen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 151, Art. 153 und Art. 192 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 93 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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