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28. Entscheid vom 20. September 1952 i. S. Studer.
Eine Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) kann (mit vorläufiger Bemessung des gepfändeten Betrages) auch vollzogen werden, wenn der Schuldner derzeit keinen Arbeitesverdienst hat. Yorbehalten bleibt die Roevision auf Antrag von Schuldner oder Gläubiger oder von Amtes wegen. Während der Dauer einer Lohnpfändung kann auch eine Erhöhung des gepfändeten Betrages grundsätzlich nur den Gläubigern der betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen. Wie ist es, wenn sich in einer nachgehenden Gruppe Alimentengläubiger befinden ?
Sous réserve d’une revision demandée par le débiteur ou le créancier ou ordonnée d’ofce, une saisie de salaire (art. 93 LP) peut, moyennant une estimabion provisoire du montant saisi, Stre exécutés même sì momentanément le débiteur ne gagne rien. Si la part du gsalaire saisie vient à être augmentée durant le temps pendant lequel le salaire demeure saisiì, cetie augmentation ne peut en principe profiter qu’aux créanciers qui ont participé à la saisíie. Qu’en est-1l lorequ’il se trouve des créanciers d'aliments dans une série postérieure ?
Un pignoramento di salario (art. 93 LEF) può essere eseguito (mediante valutazione provvisoria dell’'importo pPignorato) anche se il debitore non ha momentaneamente alcun guadagno. Rimane riservata la revisione a richiesta del debitore o del creditore, oppure d’ufficio. Finchè dura il pignoramento del salario, anche un aumento dell’importo pignorato può profitbtare in via di massima soltanto ai creditori che hanno partecipato al pignoramento. Come procedere quando in un gruppo posteriore si trovano dei creditori di alimenti ?
Sachverhalt
A. — Das Betreibungsamt Stans pfändete am 11. Âugust 1951 für Alimente der Rekurrentin von Fr. 220.— aus den letzten elf Monaten vom Lohn des Schuldners Berlinger (ohne Angabe des Arbeitgebers) monatlich Fr. 10.—, unter Hinweis auf eine vorgehende Betreibung. Am 283. Juni 1952 verurkundete dasselbe Betreibungsamt sodann zugunsten der Kinder Berlingers aus zweiter Ehe für eine Forderung von Fr. 1060.— eine regquisitionsweise vom Betreibungsamt Eggenwil, Aargau, wohin der Schuldner verzogen war, vollzogene Lohnpfändung von monatlich Fr. 80.—. Laut der Pfändungsurkunde war das Pfändungsbegehren der Kinder am 7. Juni 1952 eingegangen. Án diese Pfändung wurde die oben erwähnte Betreibung der Rekurrentin angeschlossen, mit Hinweis auf ein angebliches Fortsetzungsbegehren vom 14. Juli 1952.
B. — Nach Empfang dieser zweiten Pfändungsurkunde beschwerte sich die Rekurrentin mit den Anträgen auf 1. Aufhebung dieser Gruppenbildung, 2. Festestellung, dass sie alleinige Gläubigerin der Lohnpfändung vom 23. Juni 1952 bis zum 11. August 1952 sei. Das Betreibungsamt zahlte ihr am 19. August 1952 Fr. 39.35 und den Kindern des Schuldners aus zweiter Ehe Fr. 34.50 aus. Die Rekurrentin teilte hierauf der Aufsichtsbehörde mit, sie erhebe nach wie vor Anspruch auf die gepfändeten Lohnbeträge bis zum 11. August 1952.
C. — Mit Entscheid vom 25. August 1952 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, weil gegen den zunächst flottant gewesenen Schuldner gar nicht gültig habe eine Lohnpfändung vollzogen werden können und es durchaus angebracht gewesen sei, an die nach Feststellung seines Wohnortes im Aargau vorgenommene Lohnpfändung vom 28. Juni 1952 die (Alimenten-)forderung der Kinder anzuschliessen.
128 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.
D. — Mit vorliegendem Rekurs erneuert die Rekurrentin j ihre Beschwerdeanträge.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1. , — Es mag sein, dass der Schuldner zur Zeit der am
11. August 1951 für die Rekurrentin vollzogenen Lohnpfändung in keinem bestimmten Arbeitsverhältnis stand. Immerhin ist nicht ersichtlich, auf was sich in diesem Fall die Bemessung der Lohnpfändung auf monatlich Fr. 10.— stützte. Auch muss die Lohnpfändung ja der Rekurrentin etwas eingebracht haben, da ihre Forderung von anfänglich Fr. 220.— in der zweiten Pfändungsurkunde vom
23. Juni 1952 nur noch auf Fr. 158.— beziffert wurde. Wie das aber auch sein möge, war jene Lohnpfändung vom
11. August 1951, selbst wenn der Schuldner damals vorderhand ohne Arbeit gewesen sein sollte, gültig und nur in ihren Wirkungen von künftig entstehenden Arbeitsverhältnissen abhängig. In der Regel stützt sich der Vollzug einer Lohnpfändung freilich auf ein derzeit bestehendes Dienstverhältnis. Allein ihr Gegenstand ist nicht nur gerade das aus dem betreffenden Dienstverhältnis fliessende Lohneinkommen. Wechselt der Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung die Stelle, zo beschlägt die Pfändung nun einfach entsprechende Teilbeträge des neuen Lohnes. Gewiss ist die Lohnpfändung dem Arbeitgeber (als Drittschuldner des Lohnes) jeweilen sogleich anzuzeigen (Art. 99 SchKG). Allein diese Anzeige ist kein Element der Lohnpfändung selbst, sondern eine zu dieser binzutretende Massnahme (BGE 33 I 669 Erw. 2 = Sep.- Ausg. 10 Ss. 201 ; BGE 74 [II 1). Es wäre denn auch durch niehts gerechtfertigt, bei Stellenwechsel, der ja während des Lohnpfändungsjahres mehrmals vorkommen kann, jeweilen zu neuem Pfändungsvollzug (für den Rest des betreffenden Jahres) zu schreiten. Vielmehr hat die einmal vollzogene Lohnpfändung weiterzugelten und ist s0, wie sie zu Recht besteht, auch wieder dem neuen Arbeitgeber anzuzeigen (BGE 54 III 113). Auch wenn der Schuldner zwischenhinein stellenlos wird, bleibt die Lohnpfändung in Kraft ; nur setzen ihre Wirkungen zwangsläufig aus, bis er wieder Arbeitsverdienst hat. (Vom Rechte, bei Stellenlosigkeit des Schuldners auf Weitergeltung der Lohnpfändung zu verzichten und die Ausstellung eines Verlustscheins zu verlangen, gemäss dem soeben erwähnten Entscheid, hat die Rekurrentin keinen Gebrauch gemacht.) Lässt nach dem Gesagten eine vorübergehende Stellenlosigkeit die Lohnpfändung nicht hinfällig, sondern nur bis auf weiteres ertraglos werden, s0 steht nun ferner niehts im Wege, eine Lohnpfändung auch dann (natürlich mit nur vorläufiger Bemessung des gepfändeten Betrages) vorzunehmen, wenn der Schuldner gerade derzeit ohne Arbeitsverdienst ist. Mit solcher Pfändung ist die Weisung an den Schuldner zu verbinden, einen Stellenantritt s0- gleich dem Betreibungsamte zu melden und gepfändete Lohnbeträge, die allenfalls dem Schuldner selbst abgeliefert werden (zumal auch, bevor die Pfändung dem Arbeit- . geber angezeigt werden konnte), unverzüglich dem Amte abzugeben. Dies kann beides, neben dem Hinweis auf
Art. 323 (namentlich Ziff. 2) StGB laut dem Pfändungsprotokoll, Formular Nr. 6, mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB verbunden werden. Ob der Schuldner im übrigen, wenn er über derartige Geldbeträge verfügt, sich des Vergehens des Art. 169 StGB schuldig macht, ist eine von den Strafgerichten zu entscheidende Frage.
2. Die Pfändung künftigen Lohnes steht angesichts der Ánderung der Verhältnisse, wie sie während ihrer Dauer einmal oder auch mehrmals eintreten kann, von : vornherein unter dem Vorbehalt der Revision (BGE 50 III 124). Sinkt das Lohneinkommen, oder erhöht sich der Notbedarf, so ist die Lohnpfändung zu ermässigen. Im gegenteiligen Falle ist sie zu erhöhen ; denn der Gläubiger kann gleichfalls die Anpassung der Lohnpfändung zu seinen Gunsten beanspruchen. Ja, die Revision im einen oder 130 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NS 28.
andern Sinne liegt dem Betreibungsamt auch ohne Begehren eines Beteiligten ob, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass die derzeitige Bemessung den Verhältnissen nicht mehr entspricht.
Daraus folgt nun aber, dass eine während der Dauer einer Lohnpfändung vorzunehmende Erhöhung derselben grundsätzlich nur dem betreffenden Gläubiger bzw. der betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen kann. Nachgehende Gläubiger kommen ers zum Zuge, wenn jene vorgehende Lohnpfändung abgelaufen ist (es wäre denn, dass diese wegen gänzlicher Befriedigung der Gläubiger, zu deren Gunsten sie wirkte, vorzeitig aufgehört hat). Auch im vorliegenden Falle ist grundsätzlich das Gruppenvorrecht der Rekurrentin gegenüber den Kindern des Schuldners zu beachten, gemäss den Anträgen 1 und 2. Es steht nicht entgegen, dass die Kinder anscheinend Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt haben, die vor dem Notbedarf des Schuldners nicht Halt machen, s0ndern auch an dem zur Fristung des Notbedarfs erforderlichen Arbeiteverdienst des Schuldners teilhaben. Denn gleiches gilt ja für die in Betreibung gesetzten Forderungen der Rekurrentin, Vorbehalten bleibt allerdings, denjenigen Teilbetrag der am 23. Juni 1952 vorgenommenen Erhöhung der Lohnpfändung um Fr. 70.— im Monat ohne weiteres den Kindern zuzuweisen, der allenfalle der Rekurrentin seinerzeit am 11. August 1951 zum vornherein gerade deshalb vorenthalten worden sein mag, weil er nach Ansicht des Betreibungsamtes den Notbedarf der engern Familie des Schuldners (eben der Kinder) zu decken bestimmt war. Soweit dies zutreffen sollte, müsste es dabei sein Bewenden haben, und es wäre das Gruppenyvorrecht der Rekurrentin ‘ auf den Restbetrag beschränkt.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
29. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Mai 1952 i.S. Zbinden.
Lriegenschaftsverwertung, Belastung des Ersteigerers mit den PVerwertungskosten (Art. 49 lit. a VZG) : Von dieser Belastung sgind ausgenommen die nicht tarifierten Kosten, wie z. B. diejenigen der (allenfalls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an Interessenten.
Béalisation des immeubles, frais de réalisation incombant à Padjudicatatre (art. 49 lettre a ORI) : L’adjudicataire n’a pas à supporter les frais non tarifés, tels que les frais occasiíionnés par les demandes de visites de l’Immeuble.
fealizzazione di immobili, spese di realizzazione incombenti all’aggiudicatario (ari. 49 lett. a RRF). L’aggrudicatario non deve sopportare le spese non tariffate, p. es. quelle occasiíicnate dalle domande di visiíitare l’immobile.
Aus dem Tatbestand :
Im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung der Gebr. Brack A.-G., Textilfabrik in Stansstad, ersteigerte der Rekurrent die Fabrikliegenschaft zum Preise von Fr. 130 000.— und übernahm die Zugehör für den dafür verlangten Pauschalpreis. Nach den Steigerungsbedingungen (laut Formular VZG Nr. 13 K) hatte er die Verwertungskosten ohne Abrechnung am Erwerbepreis bar zu bezahlen (entsprechend Art. 49 lit. a VZG). Der Liquidator stellte ihm für diese Kosten Rechnung im Betrage von Fr. 3 652.25. Darüber beschwerte er sich beim Gläubigerausschuss und bei der kantonalen Aufsichtebehörde erfolglos. Er zog deren Entscheid an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erklärt die Art. 10 und 36 Abs. 4 des Gebührentarifs auch im Läiguidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung als anwendbar (vgl. die Art. 56 und 66 Abs. 3 des Tarifs). Es ist genau abzuklären, welche Rechnungsposten auf Verwaltungs- und welche auf Verwertungskosten (und zwar solche der Liegenschaft als des einzigen Steigerungsobjektes) entfallen...