Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 78 III 66

66 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12. 67

behörde Basel-Stadt vertretenen, in BGE 68 III 26 ff. 12. Auszug aus dem Entscheid vom 24. April 1952 i. S. Freitag. abgelehnten Auffassung bekannt, auch die Pfändung für Unterhaltsbeiträge dürfe nicht so weit gehen, dass der Die Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge wird nicht durch ein dem Schuldner verbleibende Restbetrag zum Lebens- « absolutes Existenzminimum » beschränkt (Bestätigung der Rechtsprechung). unterhalt nicht mehr ausreichen würde und der Schuldner II n'existe pas de minimum vital « absolu" (intangible) en cas gezwungen wäre, um Armenunterstützung nachzusuchen, de saisie de salaire executee en garantie d'une creance d'ali- m.a.W. es sei dem für Unterhaltsbeiträge betriebenen ments. Schuldner zwar nicht das gewöhnliche Existenzminimum, Non esiste un minimo d'esistenza « assoluto » (intangibile) agli aber doch wenigstens der Betrag ungeschmälert zu belas- effetti del pignoramento di salario per un credito di alimenti. sen, den er benötige, um ohne Armenunterstützung aus- Der Rekurrent focht auf dem Beschwerdeweg eine in zukommen (((absolutes)) Existenzminimum). Das gleiche sein Existenzminimum eingreifende Lohnpfändung für ist offenbar gemeint, wenn in der von JAEGER/DAENIKER Unterhaltsbeiträge an. Das Bundesgericht weist seinen herausgegebenen Taschenausgabe der Erlasse betr. Schuld- Rekurs ab. betreibung und Konkurs, 5. Aufl. 1950, mit Bezug auf die Lohnpfändung für Alimente bemerkt ist, die Pfän- Aus der Begründung : dungsmöglichkeit werde in BGE 71 III Nr. 37 einge- Vergeblich sucht der Rekurrent geltend zu machen, schränkt (N. 5 zu Art. 93, S. 47 unten). In jenem Falle dass ihm nicht zugemutet werden könne, Alimente für handelte es sich jedoch gar nicht um eine Lohnpfändung seine aussereheliche Tochter zu zahlen, weil es für ihn für Unterhaltsbeiträge, sondern um die Pfändung von schon schwer genug sei, mit seinem Verdienst für sich kleinen Haustieren (Ziegen, Hühnern) für eine gewöhn- selber und seine eheliche Familie zu sorgen. Wer neben liche Forderung, und stand nicht die Frage der Unpfänd- der ehelichen Familie für aussereheliche Kinder zu sorgen barkeit, sondern die Frage zur Diskussion, ob und unter hat, darf diese nicht leer ausgehen lassen, auch wenn welchen Umständen eine die Unpfändbarkeitsvorschriften sein Verdienst nicht ausreicht, um neben dem Notbedarf verletzende Pfändung trotz Verspätung der Beschwerde

der ehelichen Familie die Alimente für die ausserehelichen aufzuheben oder auf das zulässige Mass zu beschränken Kinder zu decken, sondern muss seinen unzureichenden sei. Wenn in diesem Zusammenhang u. a. das öffentliche Verdienst mit diesen teilen, wie die Vorinstanz in Über- Interesse an der Vermeidung der Armengenössigkeit des einstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes Schuldners in Betracht gezogen wurde, so folgt daraus (BGE 74 III 6 und dort zit. Entscheide) angenommen nicht, dass der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner hat. eher als der (im Sinne von Art. 93 SchKG zu seiner Familie Aus dem Entscheide BGE 71 III 147 ff. (Nr. 37), den gehörende) Alimentengläubiger davor zu bewahren sei, der Rekurrent im kantonalen Verfahren angerufen hat, die öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen zu ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Von JAEGER/DAENI- müssen. KER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre 1911-1945 (N. 8 D f zu Art. 93 SchKG, S. 203/04), wird freilich angenommen, das Bundesgericht habe sich mit diesem Entscheid zu der seinerzeit von der Aufsichts-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 93 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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