Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 78 IV 105

104 Strafgesetzbuch. N° 26. Strafgesetzbuch. N° 27. 105

Strasse, wollte man damit nicht schaffen (Verhandlungen Sachen, die am Eisenbahnverkehr nicht teilnehmen, 2 235 ff.). Nach der ersten Lesung setzte der Verfasser sondern nur zufällig mit ihm in Berührung kommen. des Vorent~rfes statt <<Eisenbahn- oder Dampfschiff- Ist demnach der öffentliche Verkehr auf der Strasse betrieb oder einen ähnlichen Betrieb>> <<Eisenbahn- oder durch Art. 238 StGB nicht geschützt, so muss in Fällen, Dampfschiff-Verkehrs oder eines ähnlichen Verkehrs ». Er wo durch ein und dieselbe Handlung sowohl dieser Ver- begründete diese Änderung damit, dass man in der ersten kehr als auch der Eisenbahnverkehr gehindert, gestört Lesung den Ausdruck <c Betrieb » als zu weit gefunden habe oder gefährdet wird, Art. 237 neben Art. 238 StGB ange- (Verhandlungen 2 664). Die Änderung hatte nicht den wendet werden; erstere Bestimmung sühnt die Tat, soweit Sinn, durch die beiden Artikel allgemein den öffentlichen sie den öffentlichen Verkehr auf der Strasse, letztere da- Verkehr, insbesondere auch den Verkehr auf der Strasse gegen, soweit sie den Eisenbahnverkehr in Mitleidenschaft schützen zu lassen. Im Gegenteil wurde beschlossen, den gezogen hat. Artikeln gegen Gefährdung des Eisenbahn- und Dampf- Die Strafe kann dadurch übrigens nicht schwerer aus- schiffverkehrs eine allgemein gefasste Bestimmung zum fallen, als wenn man Art. 238 allein anwendete. Für Schutze des öffentlichen Verkehrs zu Wasser und zu vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs droht diese Lande voranzustellen und die Gefährdung des Eisenbahn- Bestimmung wahlweise Zuchthaus und Gefängnis und für und Dampfschiffverkehrs als ausgezeichneten Fall dieses die fahrlässige Tat wahlweise Gefängnis und Busse an. allgemeinen Tatbestandes zu behandeln. Gleichzeitig be- Diese bis zum gesetzlichen Höchstmass der Zuchthaus- schloss die Kommission, diesen qualifizierten Tatbestand bezw. Gefängnisstrafe reichenden Strafrahmen dürfen auf die Gefährdung des «Eisenbahn- und Dampfschiff- selbst dann nicht überschritten werden, wenn Art. 237 fahrtsverkehrs» zu beschränken (Verhandlungen 2 669). neben Art. 238 angewendet wird (Art. 68 Ziff. 1 StGB). In den späteren Entwürfen wurde an der grundsätzlichen Innerhalb dieser Strafrahmen aber müsste gestützt auf Unterscheidung zwischen der allgemeinen Bestimmung zum Art. 63 StGB die Mitgefährdung von Strassenbenützern

Schutze des öffentlichen Verkehrs und der Sonderbestim- auch dann berücksichtigt werden, wenn Art. 238 sie mung zum Schutze des Eisenbahnverkehrs (den Dampf- miterfasste. schiffverkehr unterstellte man ihr nicht mehr) nichts geändert. Letztere blieb Sonderbestimmung zum Schutze Demnach erkennt der Kassationshof: des technischen Teils des Eisenbahnbetriebes ; ein weiter- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. gehender Sinn wurde ihr nie beigelegt. Sie entspricht in dieser Hinsicht dem Art. 67 BStrR in der revidierten Fassung vom 5. Juni 1902, durch die man nicht mehr bloss die transportierten Personen und Sachen, sondern den gesamten Eisenbahnverkehr im Sinne des technischen 27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai Bahnbetriebes, also ausser den Reisenden und dem trans- 1952 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Günther und Meier. portierten Gut auch das Bahnpersonal und das Bahn- material schützen wollte (Botschaft des Bundesrates vom Art. 253 StGB. Erschleichung der fälschen Beurkundung eines 26. Oktober 1900, BBl 1900 IV 159 f. ; BGE 54 1 52 ff, Kaufvertrages, begangen durch unwahre Angaben über den vereinbarten Kaufpreis und durch Vortäuschung einer An- 297, 362), nicht aber darüber hinaus auch Personen und zahlung.

106 Strafgesetzbuch. N° 27. Strafgesetzbuch. No 27. 107

Art. 253 OP. Obtention frauduleuse de la constatation fausse d'~ schrift mit der Behauptung, sie hätten die Fr. 10,000.- contrat de vente au moyen d'indications inexactes. sur le prix convenu et de la presentation d'une quittance :tict1ve. schon erhalten. Am Abend des gleichen Tages gingen sie Art. 253 OP. Conseguimento fraudolento di una falsa a~tes_tazi~:m"'. und Meier zu einem Basler Notar, um den Kaufvertrag ver- inesatte sul prezzo convenuto e la produz10ne d1 una rrnevuta vor, und Meier bestätigte auf Befragen des Notars wider fittizia. besseres Wissen, dass die Fr. 10,000.- bezahlt seien. A. - Emilie Kaempf, die am 24. Januar 1949 starb, Dadurch wurde der Notar veranlasst, im öffentlich beur- entschloss sich auf dem Sterbebett in Voraussicht ihres kundeten Kaufvertrag zwischen Emilie Kaempf und Todes, ihren Sechstel Miteigentumsanteil an der Liegen- Paul Lotz, einem Strohmann des Günther, gutgläubig schaft Hutgasse 6 in Basel zu verkaufen. Sie und ihre zu schreiben : beiden Töchter beauftragten daher den Mäkler Albin «Der Kaufpreis für den 1 / 6 (ein Sechstel)-Anteil der Meier, einen Käufer zu suchen. Meier bot den Kaufgegen- Veräusserin an dieser Liegenschaft ist auf Fr. 133,333.35 stand dem Schuhhändler Henri Günther an. Dieser war (hundertdreiunddreissigtausenddreihundertdreiunddreissig jedoch mit dem von Frau Kaempf verlangten Preis von Franken fünfunddreissig Rappen) festgesetzt worden. Fr. 133,333.35, wovon Fr. 65,000.- durch Barzahlung Dieser ist zu reglieren wie folgt : und der Rest durch Übernahme von Grundpfandschulden a) Durch Übernahme eines Sechstels- zu tilgen gewesen wären, nicht einverstanden, sondern Anteils an der auf der ganzen Liegenschaft bot nur Fr. 123,333.35 an. Günther schlug dem Meier und im I. (ersten) Rang eingetragenen Hypo- den Töchtern der Frau Kaempf jedoch vor, trotzdem thek, somit für den Betrag von . . . . Fr. 68,333.35 einen Kaufpreis von Fr. 133,333.35 verurkunden zu lassen. (achtundsechzigtausenddreihundertdreiund- Er wollte sich damit die Aussicht verbessern, den gekauften dreissig Franken fünfunddreissig Rappen). Miteigentumsanteil mit Gewinn oder doch ohne Verlust b) Durch Barzahlung von . . . . . . >> 55,000.- wieder zu verkaufen, falls er keine weiteren Anteile er- (fünfundfünfzigtausend Franken) per sofort. werben könnte. Ferner sollten die Vorkaufsberechtigten c) Die Veräusserin anerkennt gemäss

(Miteigentümer und Bata-Schuh A. G.) veranlasst werden, Quittung vom 21. Januar 1949 (einund- den vorgetäuschten Preis zu bezahlen, falls sie von ihrem zwanzigsten Januar neunzehnhundert- Vorkaufsrecht Gebrauch machten. Endlich sollte durch neunundvierzig) bereitseinea conto-Zahlung die Vortäuschung des höheren Kaufpreises das Einver- von . . . . . . . . . . . . . . . . . J> 10,000.- ständnis der Verkäuferin erschlichen werden, die unter (zehntausend Franken) an ihren Kaufpreis keinen Umständen unter Fr. 133,333.35 verkaufen wollte. erhalten zu haben. Meier und die Töchter der Frau Kaempf waren mit dem Total . . . . . . Fr. 133,333.35 Vorschlage einverstanden. Günther schrieb daher eine Quittung, wonach Frau Kaempf bestätigte, von ihm auf (hundertdreiunddreissigtausenddreihundertdreiunddreissig Rechnung des bar zu bezahlenden Kaufpreisanteils von Franken fünfunddreissig Rappen).>> Fr. 65,000.- Fr. 10,000.- erhalten zu haben. Die Töchter Die Urkunde beginnt mit den Worten : (( Kund und zu der Frau Kaempf wiesen das Schriftstück am 21. Januar wissen sei hiemit, dass vor mir dem unterzeichneten 1949 ihrer Mutter im Spital vor und erlangten ihre Unter- öffentlichen Notar des Kantons Basel-Stadt folgender

108 Strafgesetzbuch. N° 27. Strafgesetzbuch. N° 27. 109

Kaufvertrag abgeschlossen worden ist: ... il Der Schluss Kaufpreises werde a~sgesprochen, die Verkäuferin , aner- der Urkunde lautet : « Urkundlich dessen ist dieser Kauf- kenne' gemäss Quittung vom 21. Januar 1949 bereits vertrag naoh Vorlesung und Genehmigung von den eine Anzahlung von Fr. 10,000.- erhalten zu haben. An Komparenten und hernach von mir dem Notar unter der Würdigung der Angaben über den Kaufpreis als blosse Beisetzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet wor- Parteierklärung ändere auch die Tatsache nichts, dass die den. i> Darunter stehen die Angaben über Ort und Daten Miteigentümer der Liegenschaft ein Vorkaufsrecht hatten, sowie die Unterschriften der Parteien und des Notars. das ihnen ermöglichte, den Anteil der Frau Kaempf zum Frau Kaempf unterschrieb in Gegenwart des Notars, Preise, zu dem er an Lotz verkauft worden war, zu er- ihrer Töchter und des Meier am 21. Januar 1949 im Spital. werben. Gewiss hätten die Miteigentümer bei der Berech- In der folgenden Nacht begaben sich der Notar, Meier und nung der von ihnen zu erbringenden Leistung in erster die Töchter der Verkäuferin in die Wohnung Günthers. Linie auf den Kaufvertrag abgestellt; aber auch sie Auf Befragen bestätigte dieser dem Notar in Gegenwart hätten sich damit abfinden müssen, dass es sich bei den des Lotz wider besseres Wissen, dass die Fr. 10,000.- Angaben über den Preis nur um die Verurkundung blosser gemäss Quittung bezahlt seien und dass die im Vertrag Parteierklärungen handle. Fehle es somit schon am enthaltene Verurkundung betreffend Zahlung dieses Be- objektiven Tatbestand des Art. 253, so erübrigten sich trages stimme. Auf die Erklärung Günthers hin, dass weitere Überlegungen in subjektiver Hinsicht. Ob sich Lotz unterzeichnen könne, unterschrieb dieser. die Angeklagten allenfalls eines Betruges zum Nachteil Als später die Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht aus- der Frau Kaempf und der Vorkaufsberechtigten schuldig übten, bezahlten sie im Glauben an die Richtigkeit des gemacht haben, sei nicht zu prüfen, da eine entsprechende notariellen Kaufvertrages Fr. 10,000.- zuviel. Diesen Anklage fehle. Betrag steckte Günther ein. Die Fr. 55,000.-, die er der G. - Die Staatsanwaltschaft führt gegen das Urteil Verkäuferin schuldete, bezahlte er am 24. Januar 1949 des Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Sie be-

an den Notar. antragt, die Sache sei zur Verurteilung wegen Erschlei- B. - Am 10. April 1951 verurteilte das Strafgericht des chung einer falschen Beurkundung an das Appellations- Kantons Basel-Stadt Günther und Meier wegen Erschlei- gericht zurückzuweisen. chung einer falschen Beurkundung im Sinne des Art. 253 D. - Günther und Meier beantragen, die Beschwerde StGB, begangen vor dem Notar, zu bedingt vollziehbaren sei abzuweisen. Gefängnisstrafen.

Erwägungen

am 15. November 1951 beide Angeklagten von dieser 1. - Nach Art. 253 Abs. 1 StGB ist strafbar, «wer Anklage frei, mit der Begründung, Art. 253 StGB sei durch Täuschung bewirkt, da~s ein Beamter oder eine nicht anwendbar, weil der Notar nicht die Tatsache selbst, Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tat- sondern nur die rechtsgeschäftliche Erklärung darüber sache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Un- beurkundet habe. Er habe die Wahrheit der ihm gemachten terschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt )). Angaben nicht zu überprüfen. Es heisse denn auch im Das Bundesgericht hat schon in einem Urteil vom 8. Kaufvertrag, der Kaufpreis sei auf Fr. 133,333,35 , fest- Dezember 1951 in Sachen Spörli und Beck {ZBGR 33 77) gesetzt ' worden, und hinsichtlich der Regelung des entschieden, dass diese Bestimmung nicht nur für die

Strafgesetzbuch. No 27. Strafgesetzbuch. N° 27. 111

Erschleichung von Bescheinigungen gilt, die den beispiels- d. h. Schrift, die bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache weise aufgezählten ähnlich sind (Beglaubigungen), sondern von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Zi:ff. 5 für alle öffentlichen Beurkundungen, namentlich auch für StGB), ist nicht bloss die Formel, sondern das ganze Kaufverträge, die ein Grundstück betreffen (Art. 216 OR). Schriftstück über den Kaufvertrag. Der Notar genügte Dabei wurde offen gelassen, und es kann auch heute offen seiner Pflicht, diesen öffentlich zu beurkunden, nicht, wenn bleiben, ob in Fällen, wo die falsche Beurkundung nur der Sinn seiner Tätigkeit nicht darin bestünde, Beweis für deshalb erschlichen wird, um öffentliche Abgaben zu hin- alle in der Schrift bezeugten, den Kaufvertrag ausmachen- terziehen oder die Umgehung von Höchstpreisvorschriften den Tatsachen zu schaffen. Ob das kantonale Recht ihn zu vertuschen, das Verbrechen des Art. 253 durch die anweist, seine Unterschrift bloss unter eine Formel zu nach kantonalem Abgaberecht oder nach den eidgenössi- setzen in der Meinung, dass für die Richtigkeit des übrigen schen Bestimmungen über die Bodenspekulation verwirkte Inhaltes der Schrift nur die Vertragsparteien einzustehen Strafe abgegolten wird. hätten, ist unerheblich. Die bundesrechtlichen Begriffe des

2. - Das Bundesgericht hat in Sachen Spörli und Beck Beurkundens und der Urkunde, insbesondere auch der die Auffassung widerlegt, dass der Notar, der einen Kauf- öffentlichen Urkunde (Art. 110 Ziff. 5 StGB, Art. 9 ZGB), vertrag öffentlich beurkundet, nur die in der Beurkun- verlangen nicht eine Unterschrift oder ein ähnliches dungsformel bezeugten, von ihm unmittelbar sinnlich Beglaubigungsmittel (vgl. BGE 70 IV 171). Dass Formel wahrgenommenen Vorgänge verurkunde, insbesondere die und Vertragsbestimmungen eine Einheit, eben eine öffent- Tatsache, dass die Parteien vor ihm bestimmte Erklärun- liche Urkunde über einen Kauf bilden, kommt übrigens gen abgegeben haben. An dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Falle in der Formel selbst zum Ausdruck, festzuhalten. welche die Schrift einleitet und abschliesst : << Kund und Der Notar fügt nicht einem von den Parteien selber zu wissen sei hiemit, dass vor mir dem unterzeichneten beurkundeten schriftlichen Vertrage - der in dieser Form öffentlichen Notar des Kantons Basel-Stadt folgender übrigens nicht gültig sein könnte - eine zur Erhöhung Kaufvertrag abgeschlossen worden ist:... Urkundlich der Glaubwürdigkeit einzelner Tatsachen bestimmte For- dessen ist dieser Kaufvertrag nach Vorlesung und Geneh- mel bei, etwa wie es die Urkundsperson tut, die eine migung von den Komparenten und hernach von mir dem Unterschrift beglaubigt, sondern seine Aufgabe besteht Notar unter Beisetzung meines amtlichen Siegels unter- darin, die Schrift als Ganzes in einem bestimmten Ver- zeichnet worden. >> fahren herzustellen, das sie zur öffentlichen Urkunde über Die Begriffe des Beurkundens und der öffentlichen den Kaufvertrag im Sinne desArt. 216 OR und damit Urkunde setzen auch nicht voraus, dass die Urkundsperson den Vertrag erst gültig macht. Alle Tatsache von rechtlicher die festgehaltenen Tatsachen mit eigenen Sinnen unmittel- Bedeutung, über welche die Schrift Auskunft gibt, wer- bar wahrgenommen habe. Der Zivilstandsbeamte, der eine den vom Notar (öffentlich) beurkundet, gleichgültig, ob Geburt in das Register einträgt, beurkundet sie, ohne er die Vertragsbestimmungen mitunterschreibt oder ob sie gesehen zu haben ; er verlässt sich auf die Angaben seine Unterschrift nur eine diese Bestimmungen einrah- dessen, der sie anzeigt. Der Notar, der eine öffentliche

mende oder ihnen angehängte Formel deckt. Beurkunden Urkunde über einen Vertrag errichtet, beurkundet alle (constater dans un titre, attestare in un documento) heisst zum Zustandekommen des Vertrages nötigen Tatsachen. eine Urkunde anfertigen (BGE 72 IV 72), und Urkunde, Soweit er sie nicht sinnlich unmittelbar wahrnimmt, ver-

112 Strafgesetzbuch. N° 27. Strafgesetzbuch. No 27. 113

lässt er sich auf die Angaben der Parteien oder ermittelt Diese Aufgabe wird ihnen durch Art. 253 StGB erleicht-ert, sie durch Schlussfolgerungen aus sinnlich wahrnehmbaren der den Parteien unter Androhung von Strafe verbietet, Tatsachen. Insbesondere beurkundet er nicht nur die die Urkundsperson über die zu beurkundenden Tatsachen Erklärungen, sondern auch den Willen der Parteien. Der zu täuschen. öffentlich beurkundete Vertrag ist kein blosses Protokoll Es liesse sich denn auch mit dem Zwecke, den das über abgegebene Erklärungen. übereinstimmende Äusse- Gesetz durch das Erfordernis der öffentlichen Beurkun- rungen allein können in Fällen, wo jede Partei weiss, dass dung verfolgt, nicht vereinbaren, wenn nur die abgege- das Erklärte mit dem Willen der Gegenpartei nicht über- benen Erklärungen, nicht der Vertrag als Ganzes als einstimmt, auch gar nicht vertraglich binden (Art. 18 öffentlich beurkundet zu gelten hätten. Das würde be- Abs. 1 OR). Indem der Notar feststellt, dass die Parteien deuten, dass der in Art. 9 ZGB vorgesehene volle Beweis, mit dem Willen, einen Vertrag abzuschliessen, bestimmte den die Urkunde für die durch sie bezeugten Tatsachen Erklärungen abgegeben und entgegengenommen haben, bis zum Nachweis der Unrichtigkeit ihres Inhaltes erbringt, bekräftigt er daher auch, dass diese Erklärungen mit dem nur für die abgegebenen Erklärungen gälte. Wer den Willen der Parteien übereinstimmen (W#lensäusserungen Abschluss des Vertrages nachweisen wollte, könnte das sind: Art. 1 Abs. 1 OR) und dass jede die Erklärung der durch Vorlegung der Urkunde allein nicht tun; er müsste andern als Ausdruck ihres wirklichen Willens auffasst. immer auch beweisen, dass die verurkundeten Erklärun- Weiss er, dass die Parteien etwas erklären, was ihrem gen dem wirklichen Willen der Parteien entsprachen. Auch Willen nicht entspricht, und dass jede Partei die Erklärung Dritte könnten sich nicht darauf verlassen, dass bis zum der andern als nicht ernst erkennt, so darf er die Erklärun- Beweis des Gegenteils der Vertrag überhaupt oder mit gen nicht als Ausdruck ihres Vertragswillens beurkunden, dem angegebenen Inhalt zustande gekommen sei. Die sonst macht er sich nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Rechtssicherheit, die durch das Erfordernis der öffentlichen der vorsätzlichen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) Beurkundung gewährleistet werden soll, bestünde nicht ;

schuldig. Tut er es nicht bewusst und gewollt, aber aus die Urkunde hätte im wesentlichen bloss den Wert eines pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, so ist er wegen Fahr- in einfacher Schriftlichkeit festgelegten Vertrages mit lässigkeit mit Busse strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Das beglaubigten Unterschriften. Gesetz verpflichtet ihn zur Umsicht. Er hat mit den ihm 3. - Unrichtig war im vorliegenden Falle die Angabe zur Verfügung stehenden Mitteln zu erforschen, ob das, in den Vertragsbestimmungen, der Kaufpreis sei auf was die Parteien erklären, auch ihrem Willen entspricht Fr. 133,333.35 festgesetzt worden. Bloss die Verkäuferin und daher als Ausdruck des Vertragswillens hingestellt Emilie Kaempf und möglicherweise auch der als Stroh- werden darf. Die Kantone, denen das Bundesrecht die mann des Käufers vorgeschobene Lotz waren der Meinung, Durchführung der öffentlichen Beurkundung anvertraut er betrage soviel; Günther und die im Namen der Ver- hat, haben denn auch zum Teil in ihren Vorschriften diese käuferin verhandelnden Personen (Meier und die Töchter Pflicht der Urkundsperson ausdrücklich erwähnt und der Verkäuferin) waren sich im klaren, dass der Käufer umschrieben. So bestimmt z. B. § 3 des basel-städtischen nur auf Fr. 123,333.35 verpflichtet sein sollte. Unrichtig Notariatsgesetzes vom 27. April 1911, dass die Notare war auch die Angabe, die Verkäuferin anerkenne gemäss bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen Quittung vom 21. Januar 1949, eine Anzahlung von << den Willen der Parteien sorfältig zu ermitteln >> haben. Fr. 10,000.- an den.Kaufpreis erhalten zu haben; denn S AS 78 IV - 1952

ll4 Strafgesetzbuch. N° 27. Strafgesetzbuch. No 27. llö dieser Angabe konnte im Rahmen der verurkundeten bestimmte Tatsache liegt, wie der Kassationshof schon Vertragsbestimmungen vernünftigerweise kein anderer wiederholt ausgeführt hat, nicht nur vor, wenn die Schrift Sinn beigele~ werden, als dass der Inhalt der Quittung vollen und unwiderlegbaren Beweis für die Tatsache den Tatsachen entspreche, d. h. dass die Verkäuferin die schafft, sondern schon dann, wenn sie bestimmt (oder Fr. 10,000.- tatsächlich erhalten habe. Der Notar hat geeignet) ist, überhaupt die Rolle eines Beweismittels zu denn auch die beiden Beschwerdegegner ausdrücklich spielen. Das trifft hier zu, wo in der Urkunde ausgeführt gefragt, ob dem wirklich so sei. wurde, der Kaufpreis sei auf Fr. 133,333.35 festgesetzt Die falschen Angaben sind im Sinne des Art. 253 StGB worden und die Veräusserir_i anerkenne, daran schon eine << beurkundet )) worden. Zwar ist eine schriftliche Lüge nur Anzahlung von Fr. 10,000.- erhalten zu haben. Es wäre dann Falschbeurkundung, wenn die Schrift bestimmt oder selbst dann nicht anders, wenn die öffentliche Urkunde geeignet ist, die vorgelogene Tatsache zu beweisen (BGE über den Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grund- 72 IV 72, 139; 73 IV 50, 109), und geht die Rechtsprechung stück einen Kaufpreis überhaupt nicht zu erwähnen der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes dahin, dass die brauchte. Denn tatsächlich haben Parteien und Urkunds- Angabe der Kaufpreisrestanz in der öffentlichen Urkunde person einen solchen als Teil des Vertragsinhaltes ange- genüge, weil die Öffentlichkeit kein schutzwürdiges Inter- geben und damit dieser Angabe, so wie sie niedergeschrie- esse daran habe, dass der Kaufpreis in der Urkunde bJm wurde, Beweisbestimmung verliehen. Dass die Be- genau aufgedeckt werde (BGE 50 II 147). Dass die Nen- schwerdegegner einig waren, nicht die öffentliche Urkunde, nung eines « Kaufpreises )) als wesentlichen Bestandteils sondern die tatsächlich getroffene Vereinbarung solle unter des Kaufes unerlässlich ist, nimmt jedoch auch dieses ihnen Recht .schaffen, ändert nichts. Solche subjektive Urteil an und ergibt sich namentlich aus der Rechtspre- Vorbehalte können einer Schrift die objektive Beweis- chung der I. Zivilabteilung, wonach nicht nur die Ver- bestimmung nicht nehmen, die ihr die Parteien nach

pflichtung zur Eigentumsübertragung am Grundstück, Zweck und Aufmachung der Schrift bewusst und gewollt sondern der Kauf als Ganzes mit allen seinen für das Ge- verliehen haben. Das hat der Kassationshof für den Fall schäft wesensnotwendigen Willenserklärungen (essentialia eines schriftlich niedergelegten simulierten Mietvertrages negotii) öffentlich beurkundet werden muss, ja darüber entschieden (nicht veröffentlichtes Urteil vom 10. März hinaus sämtliche im Einzelfall wesentlichen Vertragsbe- 1951 i. S. Baumgartner) und kann, wie er schon in Sachen stimmungen der Beurkundung bedürfen (BGE 68 II 233). Spörli und Beck ausgeführt hat, bei der Aufnahme unwah- Die von der II. Zivilabteilung gemachte Einschränkung, rer Vertragsbestimmungen in eine öffentliche Urkunde wonach die öffentliche Urkunde, damit der Vertrag zivil- nicht anders sein. Es handelt sich nicht etwa um Angaben, rechtlich gültig sei, den Kaufpreis nicht in seiner vollen die, wie z. B. der Heimatort der Parteien, trotz Aufnahme Höhe anzugeben brauche, es vielmehr genüge, wenn der in die Vertragsurkunde nicht Gegenstand der Beurkun- richtige Betrag auf Grund der öffentlichen Urkunde in dung bilden sollen. Wenn ein Vertrag öffentlich beurkundet Verbindung mit anderen Beweismitteln bestimmt werden wird, sind alle Abmachungen, welche die Beteiligten als könne, schliesst die Beweisbestimmung der öffentlichen Vertragsbestimmungen aufnehmen lassen, Gegenstand der Urkunde nicht aus, sondern bedeutet bloss, dass diese Beurkundung. Auch im vorliegenden Falle war es nicht Urkunde nicht einziges Beweismittel zu sein brauche. Eine anders ; gerade weil die Beschwerdegegner in der öffentli- Urkunde im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB über eine chen Urkunde ein Mittel sahen, Dritte und die Verkäuferin

116 Strafgesetzbuch. No 27. Strafgesetzbuch. No 27. ll7

selbst über die Höhe des Kaufpreises zu täuschen, haben Höhe des Kaufpreises und Anzahlungen sind schon für sie die unwahren Angaben aufnehmen lassen. das Verhältnis unter den Parteien rechtlich nicht ohne Nach Art. llO Ziff. 5 StGB genügt übrigens schon, Belang, konnten aber auch in manchen anderen rechtlichen dass sich die Aufnahme der angeblichen Vereinbarung Beziehungen bedeutsam sein. eines Kaufpreises von Fr. 133,333.35 in die öffentliche 5. - Art. 253 StGB setzt eine Täuschung voraus und Urkunde und die Angabe, wonach Fr. 10,000.- davon verlangt, dass die unrichtige Beurkundung mit ihr ur- schon bezahlt seien, zum Beweise dieser Tatsachen eigne- sächlich zusammenhange. Beide Merkmale sind hier objek- ten ; die Beschwerdegegner hätten nicht einmal den Willen tiv erfüllt, denn Strafgericht und Appellationsgericht zu haben brauchen, sie auch tatsächlich als Beweismittel stellen verbindlich fest, dass der Notar guten Glaubens über den vereinbarten Kaufpreis und die angeblich ge- war, der Kaufpreis sei wirklich auf Fr. 133,333.35 verein- leistete Anzahlung zu verwenden. Die erwähnte Eignung bart worden und Fr. 10,000.- seien anbezahlt, und dass steht ausser Frage. Gerade zur Schaffung eines Beweis- er durch die Täuschung zur unrichtigen Beurkundung . mittels nicht nur für das Versprechen der Übertragung veranlasst wurde. des Kaufgegenstandes, sondern auch für die übrigen 6. - In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 253 StGB Vertragsbestimmungen, insbesondere den Kaufpreis und Vorsatz, d. h. dass der Täter sich der objektiven Tat- die geleisteten Anzahlungen, werden solche Kaufverträge bestandsmerkmale bewusst gewesen sei und sie mit Willen öffentlich beurkundet. Diese Urkunden erwecken den verwirklicht habe. Falls das Appellationsgericht diese Schein der Richtigkeit der darin aufgenommenen Ver- subjektiven Merkmale als erstellt betrachtet, was es bis tragsbestimmungen, ja erbringen gemäss Art. 9 ZGB für jetzt offen gelassen hat, sind die Beschwerdegegner wegen die durch sie bezeugten Tatsachen geradezu vollen Beweis, Erschleichung einer falschen Beurkundung zu bestrafen. solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachge- Dem Einwand der Beschwerdegegner, sie seien sich wiesen ist. Die vorkaufsberechtigten Miteigentümer sind nicht bewusst gewesen, dass sie Unrecht täten, fehlt

denn auch auf das Täuschungsmanöver hereingefallen, angesichts der Feststellungen über die mit der Erschlei- weil sie sich auf die Richtigkeit der verurkundeten Tat- chung der falschen Beurkundung verfolgten Zwecke und sachen verlassen haben. Die Eignung der Urkunde, die das Vorgehen (Verwendung einer inhaltlich unwahren, unwahren Angaben zu beweisen, erschöpfte sich aber durch Täuschung der Frau Kaempf erschlichenen Quit- keineswegs darin. In mehrfacher Hinsicht hätte mit dieser tung, Lüge gegenüber dem Notar trotz ausdrücklicher Urkunde später bewiesen werden können, dass ein Kauf- Befragung, ob die Fr. 10,000.- wirklich bezahlt seien) preis von Fr. 133,333.35 vereinbart und eine Anzahlung jede ernsthafte Grundlage. Jedenfalls hätte aber der von Fr. 10,000.- geleistet worden sei: in einem Prozesse behauptete Rechtsirrtum nicht auf << zureichenden Grün- zwischen den Erben der Frau Kaempf und Lotz, beim den )) im Sinne des Art. 20 StGB beruht. Ein Mindestmass Weiterverkauf des Miteigentumsanteils durch Lotz oder von Pflichtgefühl, das von einem Liegenschaftsmäkler Günther, in einer güterrechtlichen oder erbrechtlichen sogut wie von einem Schuhhändler verlangt werden kann, Auseinandersetzung, gegenüber Steuerbehörden, Gläubi- hätte den Beschwerdegegnern sagen können, dass es gern usw. unrecht sei, einen Notar, zumal in Verfolgung eigennütziger

4. - Die unrichtige Beurkundung betraf Tatsachen, Zwecke, derart hinters Licht zu führen. die im Sinne des Art. 253 StGB rechtlich erheblich waren.

118 Strafgesetzbuch. No 28. Strassenverkehr. N° 29. 119

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : lung des Beamten materiell berechtigt gewesen sei, son- Die· Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- dern nur, ob sie innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten teil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom gelegen habe, d. h. ob dieser zuständig gewesen sei. Es 15. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neu- verhält sich gleich wie in den Fällen von Ungehorsam beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz gegenüber amtlichen Verfügungen, Verweisungsbruch und zurückgewiesen. dgl., wo zur Bestrafung des Täters genügt, dass er bewusst und gewollt eine von der zuständigen Behörde ausgegange- ne Verfügung missachtet habe, ohne Rücksicht darauf, ob diese sachlich gerechtfertigt und zweckmässig gewesen

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni sei (BGE 71 IV 219, 73 IV 256 ; nicht veröffentlichtes 1952 i. S. Portmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Weber Zürich und Tobler. betreffend Ungehorsam nach Art. 292 StGB). Art. 285 Ziff. 1 StGB. Wann liegt eine Handlwig innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten ? Art. 285 eh. 1 OP. Notion de l'acte entrant dans les fonctions Vgl. auch Nr. 29 (fahrlässige Tötung), 30 (Betrug). d'une autorite ou d'un fonctionnall'.e. Voir aussi n 08 29, 30. Art. 285 cifra 1 OP. Nozione dell'atto ehe entra nelle attribuzioni di un funzionario.

Aus den Erwägungen: Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ist strafbar, <c wer eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung II. STRASSENVERKEHR an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während CIRCULATION ROUTIERE einer Amtshandlung tätlich angreift ». Es kommt also nicht darauf an, ob die Handlung, an 29. Urteil des Kassationshofes vom 9. 1'fai 1952 i. S. Zanardi der der Täter den Beamten durch Gewalt oder Drohung gegeff Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. hindert oder während deren Vornahme er ihn tätlich Art. 117 StGB, Art. 46 Abs. 3 MFV. Auch an Schutzinseln hat der angreift, materiell berechtigt sei. Es genügt, dass sie Motorfahrzeugführer beim Überholen der. Strassenbahn beson- ders vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer Amtshandlung sei, d. h. innerhalb der Amtsbefugnisse des Rücksicht zu nehmen. Sorgfaltspflicht des Führers, der einen Beamten liege. Trifft das zu, so hat der Betroffene sich Fussgänger auf die Fahrbahn treten sieht. ihr zu unterziehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges, der Art. 117 OP et 46 al. 3 RA. Le conducteur d'un vehicule a moteur ihm allenfalls zusteht, um ihre Gesetzmässigkeit abklären qui depasse un tramway pres d'un refuge doit aussi circuler avec une precaution particuliere et avoir egard aux autres zu lassen (Beschwerde usw.) ; er darf sich ihr nicht mit usagers de la raute. Prudence requise du conducteur qui voit Gewalt oder Drohung widersetzen oder den Beamten bei un pieton s'engager sur la chaussee. ihrer Vornahme tätlich angreifen. Tut er das trotzdem, Art. 117 OP e 46 cp. 3 RLA. Anche quando il cond~cente di un autoveicolo sorpassa un tram presso una banchina di riparo so hat der Strafrichter nicht zu entscheiden, ob die Hand- deve avanzare con speciale cautela ed aver riguardo agli altri

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 20, Art. 63, Art. 68, Art. 110, Art. 117, Art. 238, Art. 253, Art. 285, Art. 292 und Art. 317 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 1 und Art. 216 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 9 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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