BGE 78 IV 11
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Probezeit wurde das Verfahren auf Anordnung des Straf- Strafkammern des bernischen Obergerichts beschlossen, vollzuges angehoben, und das Obergericht führte es ohne die bedingt aufgeschobene Strafe solle wegen eines während Unterbruch durch. Seit der Verurteilung vom 15. Februar der Probezeit begangenen Verbrechens oder. Vergehens 1946 sind erst annährend sechs Jahre verstrichen und seit nur dann vollzogen werden, wenn in ihm eine Täuschung jener vom 9. Februar 1949 erst zwei Jahre. Mit solchen des auf den Verurteilten gesetzten Vertrauens liege, was Verhältnissen hat sich der Verurteilte, besonders wenn da, wo die während der Probezeit begangene Tat nur mit ih:pi eine lange Probezeit auferlegt worden ist, angesichts Übertretungsstrafe geahndet werde, von Fall zu Fall zu der Bestimmung des Art. 74 StGB ohne weiteres abzu- prüfen sei (ZBJV 84 354). Solche Entscheidungen waren finden. gesetzwidrig (BGE 72 IV 49, 74 IV 17, 76 IV 261), wurden aber trotzdem von den bernischen Staatsanwälten nicht mehr angefochten (ZBJV 84 361). Durch Aufnahme des
4. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar Absatzes 2 in Art. 41 Zifi. 3 anlässlich der Revision vom 1952 i. S. Pauli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 5. Oktober 1950 sollte das Gesetz dieser Praxis angepasst Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Ein mit Gefängnis gesühnter Fall werden. Die Entstehungsgeschichte bestätigt demnach, ist nicht « besonders leicht ». . dass die neue Bestimmung nur für Bagatellfälle gilt. Das Art. 41 eh. 3 aJ,. i OP. Un cas ou a ete infligee une peine d'em- kommt auch .im Wortlaut zum Ausdruck, wonach nur prisonnement n'est pas «de tres peu de gravite ». in besonders leichten Fällen (cas de tres peu de gravite) Art. 41 cifra 3 cp. 2 OP. Il caso in cui e stata inflitta una pena von der Anordnung des Strafvollzugs abgesehen werden di detenzione non e « di esigua gravita ». kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Richter Aus den Erwägungen : das Vergehen oder Verbrechen mit Gefängnis oder Zucht- haus geahndet hat. Nur wenn auf Haft oder Busse erkannt Nach Art. 41 Zifi. 3 Abs. 2 StGB· kann der Richter, worden ist, kommt Art. 41 Zifi. 3 Abs. 2 überhaupt in statt den Strafvollzug anzuordnen, in besonders leichten Frage; nur dann hat der Richter zu prüfen, ob der Fall Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingun- « besonders leicht » sei. gen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte Der Beschwerdeführer ist für die während der Probezeit ihrer ursprünglichen Dauer verlängern. Diese Bestimmung begangenen Veruntreuungen zu Gefängnis verurteilt wor- wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend den. Für das richterliche Ermessen, diese Fälle als beson- Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches ein- ders leicht zu würdigen und ,Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 anzu- geführt, weil man es bei der früheren Regelung als stos- wenden, bleibt somit kein Raum; das Ermessen wäre send empfand, dass auch ein ganz geringfügiges Vergehen, überschritten, wenn vom Vollzug der bedingt aufgescho- z.B. eine in der Aufregung begangene Beschimpfung, die benen Strafe abgesehen würde. mit einer kleinen Busse bestraft wurde, zwingend den Vollzug einer vielleicht einjährigen Gefängnisstrafe nach sich zog (vgl. StenBull. NatR 1949 184, StR 1949 580).
5. Urteil des Kassationshofes vom 3. Hai 1952 i. S. Rentsch Wie der Berichterstatter im Ständerat ausführte, gab es gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. kantonale Gerichte, die in derartigen« Bagatellfällen» den Strafvollzug nicht anordneten. So hatte das Plenum der Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Urteils ?
Strafgesetzbuch. No 5. 13 12 Strafgesetzbuch. N° 5.
Art. 61 al. 1 CP. Quand l'interet public e:xige-t-il la publication teren Teil des Wagens sitzende Fahrgast; um weiterer du jugement ? Gefährdung zu entgehen, die Türe öffnete und sich auf Art. 61 cp. 1 GP. Quando l'interesse pubblico richiede la pubblica- die Strasse fallen liess, hielt Rentsch an. Als hinzukom- zione della ·sentenza ? mende Personen gegen ihn Stellung nahmen und erklärten, A. - Emil Rentsch, geb. 1929, trank sich am Nach- sie wollten die Polizei benachrichtigen, fuhr er nach seinem mittag des 4. Juni 1950 in Ettenhausen-Wetzikon an. Wohnort Ringwil davon und stellte den Wagen in die Gegen 18 Uhr setzte er sich an das Steuer des Personen- Garage. Den Rest des Abends verbrachte er bis gegen automobils seines Vaters und fuhr damit, von zwei Freun- Mitternacht in Wirtschaften in Ettenhausen und Hinwil. den begleitet, gegen Kempten-Wetzikon. Um seinen Be- B. - Am 27. November 1951 verurteilte das Ober- gleitern in grosstuerischer ·weise zu zeigen, wie der Wagen gericht des Kantons Zürich Rentsch wegen fahrlässiger «abhaue ll, steigerte er die Geschwindigkeit auf 100 bis Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB), 120 km/h, durchfuhr so in Kempten innerorts die Kreu- fahrlässiger Störung eines der Allgemeinheit dienenden zung der oberen Hinwilerstrasse mit der Spitalstrasse, Betriebes (Art. 239 Ziff. 2 StGB) und Führens eines Motor- überholte auf der nachfolgenden, eine Rechtsbiegung auf- fahrzeuges in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 weisenden Strecke bis zum Gasthof Ochsen in unverzö- MFG) zu vier Monaten Gefängnis und verfügte, dass der gerter Fahrt eine mit etwa 50 km/h fahrende Kolonne Urteilsspruch auf Kosten des Verurteilten im kantonalen von vier bis fünf Automobilen, überquerte die unüber- Amtsblatt zu veröffentlichen sei. In den Erwägungen über sichtliche Kreuzung beim « Ochsen >> mit etwa 80 km/h die Ablehnung des bedingten Strafvollzuges führte es und beschleunigte die Fahrt auf der Pfäffi.kerstrasse wieder unter anderem aus, Rentsch habe sich als uneinsichtig auf 100 km/h. Der neben ihm sitzende Begleiter, der sich und frech erwiesen.. Das sei bereits einigen Zeugen am in Gefahr sah, ermahnte ihn erfolglos, langsamer zu fahren. Unfallort aufgefallen und habe sich auch darin gezeigt, Als Rentsch sich der nach rechts abzweigenden Strasse dass er sich vor Eintreffen der Polizei aus dem Staube
Kempten-Oberbalm-Hittnau näherte, in die er einzubiegen machte. Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils habe beabsichtigte, setzte er die Geschwindigkeit auf etwa 75 er sich zu unflätigen Ausfällen gegenüber dem Gericht bis 80 km/h herab. Unmittelbar vor dem Abbiegen gab hinreissen lassen. Auch vor dem Obergericht zeige er er sich Rechenschaft, dass diese Verzögerung nicht ge- wenig Einsicht. Er habe seine Verfehlungen unter an- nügte, und erwog daher, ob er geradeaus fahren wolle. derem mit der Bemerkung zu bagatellisieren versucht, Da er den Richtungsanzeiger schon gestellt hatte, ent- es hätte das jedermann zustossen können. Das ungünstige schloss er sich indessen, vom Alkohol enthemmt, gleich- Charakterbild decke sich mit dem übrigen Leumund des wohl abzubiegen. Infolge der grossen Geschwindigkeit Angeklagten. Rentsch sei wegen seines unverträglichen geriet das Fahrzeug an den linken Rand der Hittnauer- Charakters bei Nebenarbeitern nicht beliebt. Er gelte strasse und stiess dort an einen Mast ·der elektrischen ferner als unsolid und ergebe sich stark dem Alkoholge- Freileitung und beschädigte ihn leicht. Rentsch lenkte nuss. Gegenüber der Polizei benehme er sich frech. Die hierauf zu stark nach rechts und beschädigte einen zweiten Veröffentlichung des Urteilsspruchs begründete das Ober- Leitungsmast. Er setzte die Fahrt etwa 45 m weit durch gericht damit, dass der vorliegende Fall beispielhaft für die Wiese und einen Gemüsegarten fort und schwenkte alle jene verantwortungslosen Automobilisten sei, die im- dann wieder auf die Hittnauerstrasse ein. Da der im hin- mer wieder eine Gefahr für die übrigen Strassenbenützer
Strafgesetzbuch. N• 5. 15 14 Strafgesetzbuch. N° 5. unter anderem schon dann geboten sein, wenn ein Bedürfnis bildeten ; die Veröffentlichung sei deshalb im öffentlichen besteht, das Urteil bekanntzumachen, um andere Per- Interesse geboten. sonen von der Begehung gleicher oder ähnlicher straf-
0. - Rentsch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem barer Handlungen abzuhalten. Nicht jedes noch so gering- Antrag, das Urteil sei insoweit aufzuheben, als es die fügige, sozusagen in jedem Straffall empfundene Bedürfnis Veröffentlichung des Urteilsspruchs anordnet. nach Abschreckung Dritter genügt jedoch da sonst das Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, das Gesetz die Veröffentlichung allgemein vo;schriebe oder Obergericht habe die Veröffentlichung zum Zwecke der zuliesse, sie nicht vom « öffentlichen Interesse » abhängig Generalprävention verhängt. Das sei nur zulässig, wenn machte. Zur allgemeinen Abschreckung muss und darf die Massnahme sich nach der Eigenart des Vergehens oder das Urteil nur veröffentlicht werden, wenn sie wegen der . aus anderen Gründen rechtfertige. Im vorliegenden Falle Häufigkeit, mit der Vergehen oder Verbrechen der betref- sei sie nicht am Platze. Es sei allgemein bekannt, dass fenden.. Art began~en werden, oder wegen der Eigenart die zürcherischen Gerichte sehr häufig exemplarisch (Umstande) des emzelnen Falles in besonderem Masse strenge Strafen gegen Automobilisten ausfällten. Auch die nötig ist. So hat das Bundesgericht z. B. die Veröffentli- Praxis des Bundesgerichts und weitgehend der zürcheri- chung des Urteils in einem Falle von Milchfälschung zur schen Gerichte, angetrunkenen Automobilisten den beding- allgemeinen Abschreckung zugelassen, weil über dieses ten Strafaufschub grundsätzlich immer zu verweigern, sei häufige und nur mit grossen Schwierigkeiten vollständig praktisch allen Automobilisten bekannt, und die wenigen, z~ erfassende Vergehen in Kreisen der Milchproduzenten die sie nicht kennen sollten, würden durch eine Veröffent- / vielfach lässige Auffassungen bestehen (Urteil vom 14. lichung des Urteils im kantonalen Amtsblatt am wenigsten November 1947 i. S. Fries). Wie dringend das Bedürfnis erreicht. Die Veröffentlichung könne somit deri Zweck nach allgemeiner Abschreckung ist, entscheidet der Sach- der Generalprävention gar nicht erfüllen. Zwecklose Mass- richter nach freiem Ermessen. Der Kassationshof hat auf nahmen dürften aber nicht angeordnet werden. Besondere Nichtigkeitsbeschwerde hin lediglich zu prüfen, ob dessen und triftige Gründe, die im Einzelfall die Veröffentlichung Grenzen nicht überschritten sind und ob der Sachrichter gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB rechtfertigen könnten, seien
vom richtigen Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses hier nicht nachgewiesen. Es verstosse gegen Bundesrecht, ausgegangen ist, d. h. ob mit seinen Überlegungen ein aus reinen Zweckmässigkeitserwägungen bei Verkehrs- solches Interesse überhaupt begründet werden kann. delikten einen anderen Massstab anzulegen als bei anderen Auch die Notwendigkeit, den Verurteilten selber mit strafbaren Handlungen. zusätzlichen Mitteln von der Wiederholung einer schweren D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich be- Verfehlung abzuhalten und damit die Allgemeinheit in antragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zukunft vor ihm zu schützen, kann die Veröffentlichung Der Kassationshof zieht in Erwägung : des Urteils gebieten.
2. - Die· Vorinstanz hat die Veröffentlichung zur l. - Nach Art. 61 Abs. 1 StGB ordnet der Richter die Veröffentlichung eines Strafurteils an, wenn sie im Damit hat sie den Begriff des öffentlichen Interesses nicht öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten verkannt. Die Häufigkeit, mit der Menschenleben durch oder Antragsberechtigten geboten ist. angetrunkene oder sich sonstwie gewissenlos benehmende Im öffentlichen Interesse kann die Veröffentlichung
16 Strafgesetzbuch. No 5. Strafgesetzbuch. No 6. Motorfahrzeugführer leichtfertig gefährdet oder vernichtet wenig Ge~ähr für künftiges Wohlverhalten bietet, bedarf werden, rechtfertigt die Veröffentlichung als Mittel zur der zusätzlichen Massnahme der Urteilsveröffentlichung, allgemeinen Abschreckung. Dass angeblich «praktisch u~ dauern~ gebessert zu werden. Damit soll nicht gesagt allen Automobilisten sehr wohl bekannt ii ist, nach welchen ~m, dass ~ ander~n F~en die objektiven und subjek- Richtlinien die Strafen für Führen in angetrunkenem Zu- tiven Umstande gleich sem müssten wie im vorliegenden stande, Gefährdung des öffentlichen Verkehrs und der- um die Veröffentlichung zur Abschreckung des Verurteil~ gleichen bemessen werden und wie die Gerichte die Frage · ten zu rec.htfertigen. des bedingten Strafaufschubs zu beurteilen pflegen, ist unerheblich. Die Vorinstanz konnte ohne Überschreitung Demnach erkennt der K@sationshof: des Ermessens annehmen, dass trotzdem ein Bedürfu.is Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. bestehe, die Allgemeinheit auch auf dem Wege der Ver- öffentlichung nach Art. 61 Abs. 1 StGB über das vorliegen- de Urteil zu unterrichten, hat doch die Verbreitung der Gerichtsurteile auf andere Weise nicht zu verhindern 6". Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 vermocht, dass immer und immer wieder angetrunkene i. S. Walser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirieh.
Führer den Verkehr gefährden. Zudem kann die Aussicht, Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an der Öffentlichkeit mit Namen als Verurteilter bekannt der Veröffentlichung des Urteils ? gegeben zu werden, allgemein zusätzlich abschreckend Artd. 6! al. 1 OP. Quand l'interet public exige-t-il Ja. publication u 1ugement? wirken. Auch darauf kommt nichts an, dass bloss Ver- öffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich ange- Art. ~1 cp. 1 OP. Quando l'interesse pubblico richiede la. pubbli- cazione della sentenza. ? ordnet worden ist. Die Beschränkung auf dieses Blatt benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Sollte richtig Guido Walser, der am 30. Juni 1948 wegen Führens in sein, dass es von Motorfahrzeugführern zu wenig gelesen angetrunkenem Zustande mit Fr. 100.- gebüsst und am wird, so ergäbe sich daraus nicht die grundsätzliche Un- 16. Januar 1950 wegen eines gleichen Vergehens und zulässigkeit der angefochtenen Massnahme, sondern es weg_en Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes zu einer müsste zu der Veröffentlichung im Amtsblatt oder an bedmgt. aufgeschobenen Gefängnisstrafe von vier Tagen deren Stelle in künftigen Fällen die Veröffentlichung in verurteilt worden war (Probezeit drei Jahre), führte am anderen Zeitungen und Druckerzeugnissen treten, insbe- 5. November 1950 morgens 5 Uhr mit etwa 1,7 Gewichts- sondere die Bekanntgabe in Blättern, die von Motorfahr- 0/oo Alkohol im Blute sein Personenautomobil durch ver- zeugführern beachtet werden (vgl. Art. 61 Abs. 4 StGB). schiedene Strassen der Stadt Zürich. Da der Wagen nicht Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich die Veröffentli- beleuchtet war, trat an der Bahnhofstrasse ein unifor- chung auch zur Abschreckung des Beschwerdeführers mierter Polizeimann in seine Fahrbahn und forderte ihn selbst. Der Fall zeugt von grober Missachtung von Leib durch rote Lichtzeichen mit einer Taschenlampe zum und Leben anderer, wozu noch der vom Obergericht fest- Anhalten auf. Walser beachtete sie nicht sondern fuhr gestellte Mangel an Einsicht und die wenig Vertrauen mit unverminderter Geschwindigkeit von ~twa 35 bis 40 erweckende Lebensweise des Verurteilten kommen. Wer km/h auf den Polizeimann zu. Dieser musste, um nicht sich so schwer vergeht und wegen seines Charakters so angefahren zu werden, rasch zur Seite springen. Walser 2 AS 78 IV - 1952