Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 78 IV 8

8 Strafgesetzbuch. No 3. Strafgesetzbuch. No 3. 9

des Erfolges war, d. h. sich nach dem gewöhnlichen Lauf gefasst hat, dass die Vollstreckungsverjährung bei beding- der Dinge eignete, ihn herbeizuführen. tem Aufschub des Strafvollzuges mit dem Tag zu laufen Übrigens widerspricht die Behauptung des Beschwerde- beginne, an dem die Vollstreckung angeordnet wird (vgl. führers, Judith Gerber habe Ineichen schon vorher gekannt hierüber StenBull NatR 1928 215). Die Befugnis des Rich- und hätte von ihm die Adresse des Abtreibers Wyss auch ters, die Vollstreckung anzuordnen, hat sie zeitlich nicht ohne die Vermittlung des Beschwerdeführers erfahren, der begrenzt, obschon ihr nicht entgangen sein kann, dass die ausdrücklichen Feststellung des Schwurgerichtshofes, dass vorgenommene Änderung die zeitliche Grenze aufhob, die Judith Gerber ohne den Beschwerdeführer weder Ineichen der Entwurf dem richterlichen Entscheid auf Anordnung noch Wyss kennen gelernt hätte. Diese Feststellung bindet des Strafvollzuges setzte. Daher darf nicht unter Berufung nach Art. 277 bis Abs. 1 BStP den Kassationshof nicht auf eine Lücke des Gesetzes, die nicht besteht, eine Be- weniger, als ihn die Wahrsprüche der Geschwornen binden, fristung doch eingeführt werden. da das schwurgerichtliche Urteil für die bundesgerichtliche Die vom Beschwerdeführer geteilte Auffassung des Überprüfung eine Einheit bildet (BGE 77 IV 63). Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, wonach wegen Täuschung des richterlichen Vertrauens der Vollzug der beding~ aufgeschobenen Strafe nur solange angeordnet werden könne, als sie, von der Rechtskraft des Urteils an

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Febmar 1952 i. S. Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons gerechnet, nicht verjährt sei (RStrS 1949 Nr. 303), hätte . Zürich. übrigens, wie schon in BGE 76 IV 14 angedeutet worden ist, die untragbare Folge, dass in Fällen, in denen die Probe- Art. 41 Ziff. 3 StGB. Recht und Pflicht des Richters, wegen Täuschrmg des Vertrauens den Vollzug der bedingt aufge- zeit fünf Jahre dauert, der Strafvollzug nur während dieses schobenen Strafe anzuordnen, sind nicht befristet. sich mit der Verjährungsfrist deckenden Zeitraumes Art. 41 eh. 3 OP. Le droit et le devoir du juge d'ordonner l'execu- (Art. 73 StGB) angeordnet werden könnte, also praktis~h tion de la peine, parce que le condamne a trompe la confiance immer dann unmöglich wäre, wenn die den Vollzug recht- mise en lui, ne sont pas soumis a rm delai. fertigende Tatsache sich erst kurz vor Ablauf der Probe- Art. 41 cifra 3 OP. Il diritto e il dovere del giudice di ordinare l'esecuzione della pena, pel motivo ehe il condann,ato ha deluso zeit zuträgt. Das wäre umso bedenklicher, als die Auf- la fiducia in lui riposta, non sono sottoposti ad un termine. deckung und Beurteilung solcher Tatsachen Zeit erfordert. Gerade in den schwersten Fällen, wo der Richter die Probe- Aus den Erwägungen : zeit auf fünf Jahre bemessen hat, wäre damit die Anwen- Der Entwurf des Bundesrates zum Strafgesetzbuch sah dung von Art. 41 Ziff. 3 StGB verunmöglicht. in Art. 71 vor; dass die Vollstreckungsverjährung bei Die Strafe, zu der der Beschwerdeführer am 15. Februar bedingter Verurteilung mit dem Ende der Probezeit 1946 verurteilt worden ist, durfte daher auch nach dem beginne. Nach dieser Bestimmung hätte der Strafvollzug 15. Februar 1951 noch vollstreckbar erklärt werden. Dass nach Ablauf eines mit der Rechtskraft des Urteils begin- das Verfahren auf Anordnung des Vollzuges erst nach die- nenden Zeitraumes, der sich aus der Probezeit und der sem Zeitpunkt angehoben worden ist, ändert nichts. Inwie- Verjährungsfrist zusammengesetzt hätte, nicht mehr ange- fern die Vollstreckung heute stossend sein sollte, ist nicht ordnet werden können. Die Bundesversammlung hat diese zu sehen. Bis im Februar 1951 stand der Beschwerdeführer Lösung abgelehnt, indem sie Art. 74 des Gesetzes dahin noch unter Bewährungsprobe. Kurz nach Ablauf der

10 Strafgesetzbuch. No 4. Strafgesetzbuch. No 5. 11

Probezeit wurde das Verfahren auf .Anordnung des Straf- Strafkammern des bernischen Obergerichts beschlossen, vollzuges angehoben, und das Obergericht führte es ohne die bedingt aufgeschobene Strafe solle wegen eines während Unterbruch durch. Seit der Verurteilung vom 15. Februar der Probezeit begangenen Verbrechens oder. Vergehens 1946 sind erst annährend sechs Jahre verstrichen und seit nur dann vollzogen werden, wenn in ihm eine Täuschung jener vom 9. Februar 1949 erst zwei Jahre. Mit solchen des auf den Verurteilten gesetzten Vertrauens liege, was Verhältnissen hat sich der Verurteilte, besonders wenn da, wo die während der Probezeit begangene Tat nur mit ih:m. eine lange Probezeit auferlegt worden ist, angesichts Obertretungsstrafe geahndet werde, von Fall zu Fall zu der Bestimmung des Art. 74 StGB ohne weiteres abzu- prüfen sei (ZBJV 84 354). Solche Entscheidungen waren finden. gesetzwidrig (BGE 72 IV 49, 74 IV 17, 76 IV 261), wurden aber trotzdem von den bernischen Staatsanwälten nicht mehr angefochten (ZBJV 84 361). Durch Aufnahme des

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar Absatzes 2 in Art. 41 Ziff. 3 anlässlich der Revision vom 1952 i. S. Pauli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 5. Oktober 1950 sollte das Gesetz dieser Praxis angepasst Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Ein mit Gefängnis gesühnter Fall werden. Die Entstehungsgeschichte bestätigt demnach, ist nicht « besonders leicht ». dass die neue Bestimmung nur für Bagatellfälle gilt. Das Art. 41 eh. 3 a/,, i OP. Un cas ou a ete infligee une peine d'em- kommt auch .im Wortlaut zum Ausdruck, wonach nur prisonnement n'est pas « de tres peu de gravite ». in besonders leichten Fällen (cas de tres peu de gravite) Art. 41 cifra 3 cp. 2 OP. II caso in cui e stata inflitta una pena von der .Anordnung des Strafvollzugs abgesehen werden di detenzione non e « di esigua gravita ». kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Richter Aus den Erwägungen : das Vergehen oder Verbrechen mit Gefängnis oder Zucht- haus geahndet hat. Nur wenn auf Haft oder Busse erkannt Nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB· kann der Richter, worden ist, kommt Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 überhaupt in statt den Strafvollzug anzuordnen, in besonders leichten Frage; nur dann hat der Richter zu prüfen, ob der Fall Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingun- « besonders leicht >> sei. gen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte Der Beschwerdeführer ist für die während der Probezeit ihrer ursprünglichen Dauer verlängern. Diese Bestimmung begangenen Veruntreuungen zu Gefängnis verurteilt wor- wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend den. Für das richterliche Ermessen, diese Fälle als beson- Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches ein- ders leicht zu würdigen und Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 anzu- geführt, weil man es bei der früheren Regelung als stos- wenden, bleibt somit kein Raum ; das Ermessen wäre send empfand, dass auch ein ganz geringfügiges Vergehen, überschritten, wenn vom Vollzug der bedingt aufgescho- z.B. eine in der Aufregung begangene Beschimpfung, die benen Strafe abgesehen würde. mit einer kleinen Busse bestraft wurde, zwingend den Vollzug einer vielleicht einjährigen Gefängnisstrafe nach sich zog (vgl. StenBull. NatR 1949 184, StR 1949 580).

5. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Rentsch Wie der Berichterstatter im Ständerat ausführte, gab es gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. kantonale Gerichte, die in derartigen« Bagatellfällen» den Strafvollzug nicht anordneten. So hatte das Plenum der Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Urteils ?

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 41, Art. 61 und Art. 74 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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