Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 I 199

198 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Enteignungsrecht. N° 38. 199

et n'avait donc pas encore passe la frontiere douaniere, ce qu'elle savait sans doute. Par les memes motifs, la recourante excipe en vain de l'art. 119 al. 4 troisieme phrase RED. C. ENTEIGNUNGSRECHT Cependant, la presente procedure portant sur le bien- fonde du sequestre douanier, la question de l'existence d'un droit preferable au droit de gage douanier - comme EXPROPRIATION celle de l'existence meme de ce droit - n'a et6 examinee que prima tacie. La recourante conserve des lors la possi- bilit6 de soulever cette question a nouveau dans la pro-

38. Urteil vom 6. Mai 1953 i. S. Gebr. Werlen cedure de realisation et de fournir les preuves qu'elle n'a gegen Eidgenossenschaft. pas, jusqu'ici, rapport6es a satisfaction de droit (RO 73 I 426, consid. 4). Art. 69 Abs. 2 EntG: Feststellung eines bestrittenen Nach bar- rechtes.

6. Einwirkungen auf eine öffentliche Sache (Schiessübungen auf Allmend), durch welche mit Zustimmung des Gemeinwesens der Gemeingebrauch eingeschränkt wird, geben dem Nachbarn Par ces motits, 1e Tribunal t&Ural: keinen Anspruch auf Untersagung und daher kein Recht auf Rejette le recours. Enteignungsentschädigung. Art. 69 al. 2 LExpr. : Oonstatation d'un droit de voisinage contesU. Les immissions portant sur une chose publique (exercices de tir sur un fonds communal) par Iesquelles I'usage public de la chose est restreint avec l'assentiment de la collectiviM publi- que ne peuvent donner lieu a une interdiction et, partant, ne conferent point de droit a une indemniM d'expropriation.

Art. 69, cp. 2 LEspr. Accertamento d'un diritto di vicinato contestato. IV. VERFAHREN Immissioni su una cosa pubblica (esercizi di tiro su un fondo comunale) ehe limitano I'uso pubblico della cosa col consenso della collettivita pubblica non possono essere vietate e non PROCEDURE danno quindi diritto ad un'indennita di esproprio.

A. - Die Eidgenossenschaft ist nordöstlich des Dorfes Siehe Nr. 35, 36 und 37. - Voir nOS 35, 36 et 37. Gluringen, nördlich der Staatsstrasse Gluringen-Reckingen Eigentümerin eines Grundstückes, das während des Aktiv- dienstes als Fliegerabwehr-Schiessplatz verwendet wurde. Mit Vertrag vom 23. Januar/IS. Februar 1949 hat sie den Platz im Einverständnis mit den Gemeindebehörden von Reckingen und Gluringen sowie mit dem Staatsrat des Kantons 'Vallis in einen ständigen Schiessplatz überge- führt und von den Gemeinden das Recht erhalten, während bestimmten Zeiten und in einem bestimmt umschriebenen Gebiet Scharfschiessübungen mit Fliegerabwehrkanonen .. I

200 Enteignungsrecht. N° 38.

und leichten Maschinengewehren durchzuführen. Die , Enteignungsrecht. N° 38.

des 3. Kreises und vor der Rekurskommission der eidge-

Schiessübungen werden nur im Winterhalbjahr abgehalten. nössischen Militärverwaltung geltend gemacht. Von diesen Sie beginnen jeweilen am 8. November und dauern bis wurden sie abgewiesen (Urteil der Rekurskommission vom spätestens zum 15. April des folgenden Jahres, mit Aus- 30. November 1950). Mit Eingabe vom 20. Juli 1951 haben nahme der Zeit vom 20. Dezember bis zum 10. Januar und sie sich daraufhin an die eidgenössische Schätzungskom- in der Woche vor und nach Ostern. Die Übungen fallen in mission des H. Kreises mit dem Begehren um Bestimmung die Zeit von 9-16 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und der Enteignungsentschädigung gewendet. In diesem Ver- Feiertagen wird nicht geschossen, ebenso nicht während fahren haben die Parteien auf Grund von Art. 69 EntG des Wechsels der Schiesskurstruppen, d.h. alle 14 Tage den Entscheid über den Bestand des von der Eidgenossen- vom Freitagnachmittag bis Dienstagmorgen. Die Schiess- schaft bestrittenen Rechtes (Nachbarrechtes), für das Ent- Stellung für die Flabgeschütze befindet sich westlich des schädigung verlangt wird, der Schätzungskommission an- Reckingerbaches und nördlich der Kantonsstrasse. Der heimgestellt. Die Schätzungskommission hat nach Durch- Schiess-Sektor wird im Vertrag näher umschrieben und ist führung des Verfahrens den Bestand des Rechtes, für das aus den am Eingang zu den gefährdeten Stellen ange- die Enteignungsentschädigung verlangt wird, mit Urteil brachten Schiesspublikationen ersichtlich. Bei Scharf- vom 12. Mai /13. Oktober 1952 verneint, im wesentlichen schiessübungen ist der Sektor gegen Norden erweitert. mit der Begründung: Schiessplatz und Hotelgrundstück Südlich und östlich des Schiess-Sektors befindet sich ein der Beschwerdeführer seien nicht benachbarte Grund- Sicherheitssektor, in den jedoch nicht geschossen wird. stücke im Sinne von Art. 684 ZGB. Es liege auch keine Die Beschwerdeführer sind seit 1944 Eigentümer des direkte und keine übermässige Einwirkung auf das Grund- Hotels Croix d'Or et Poste in der Gemeinde Münster. Das stück der Beschwerdeführer vor. Es könnte sich bloss fra- Hotel ist etwa 3 km vom Schiessplatz entfernt. Dessen gen, ob die indirekten Auswirkungen des Schiessplatzes Abstand vom südlichsten Punkt der Schiesszone beträgt und der Schiessübungen als Verletzungen des Nachbar-

ca. 1,7 km, derjenige vom Sicherheitssektor etwa 1,2 km. rechtes in Betracht kämen. Diesbezüglich müsse zwischen Die Beschwerdeführer behaupten, die Eidgenossenschaft öffentlichen und privaten Rechten unterschieden werden. beeinträchtige durch die Schiessübungen ihre Rechte als Aus der Errichtung einer vom Gemeinwesen gebilligten Grundeigentümer. Während früher die Skifahrer auf ihren nachteiligen öffentlichen Anlage könne der Bürger keine Abfahrten vom Jungfraujoch über die Konkordiahütte, I:' Rechtsansprüche ableiten. Es fehle auch der erforderliche die Grünhornlücke und Galmilücke nach Münster abge- Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit auf dem stiegen seien, werde ihnen durch die Schiessübungen die Schiessplatz und der angeblichen Schädigung der Be- Benützung dieser Route praktisch verunmöglicht. Darun- schwerdeführer. ter nehme aber die Wintersaison der Beschwerdeführer B. - Die Gebrüder Werlen haben diesen Entscheid an Schaden. Die Beschwerdeführer haben die Eidgenossen- das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn schaft zunächst im Wege der direkten verwaltungsrecht- aufzuheben und die Eidgenossenschaft zu verhalten, « das lichen Klage (Art. HO lit. bOG) auf Ersatz des Schadens Recht auf Durchführung der Schiessübungen im bisherigen belangt. Das Bundesgericht ist auf die Klage nicht einge- Rahmen zu enteignen ». Zur Begründung wird ausgeführt: treten (Urteil vom 6. Mai 1949). Darauf haben sie ihre Die Vorschrift von Art. 684 ZGB sei auch anwendbar Ansprüche vor der militärischen Schätzungskommission wenn der Bund dauernd~ militärische Übungsplätze er-

202 Enteignungsrecht. N0 38. Enteignungsrecht. ND 38. 203

richte. Aus dem Gesichtspunkt des Nachbarrechtes stün- übermässigen Einwirkungen auf das Grundeigentum der den ihm keine weitergehenden Rechte zu als dem Privaten. Nachbarn zu enthalten. Einem Privaten würden aber Immissionen von der in Diese Ordnung gilt grundsätzlich auch für den Staat Frage stehenden Art untersagt. Dass die Beschwerdeführer als Grundeigentümer. Er kann als solcher nach keiner durch die Übungen geschädigt würden, könne nicht ernst- Richtung eine Sonderstellung beanspruchen, sofern er nicht lich bestritten werden. Den Gemeinden Reckingen und zugleich in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger auftritt. Gluringen, auf deren Gebiet die Geschütze aufgestellt seien, Wenn er aber kraft Hoheitsrechtes handelt, so sind allfällige und dem Skiklub Münster, der Eigentümer einer Skihütte Eingriffe rechtmässig, d.h. im öffentlichen Interesse gele- auf den Rossbodenalpen sei, habe der Bund denn auch gen und daher der zivilrechtlichen Haftung entzogen. Das Entschädigungen ausgerichtet, dem Eigentümer der Ski- gilt insbesondere, wenn dem öffentlichen Unternehmen hütte, obwohl sich diese ausserhalb von Schiess- und das Recht der Enteignung zukommt, und zwar auch dann, Sicherheitssektor befinde. Die Verwaltung müsse Jeder- wenn das für die Errichtung des Werkes erforderliche mann gleich behandeln. Sie könne nicht dem einen ver- Grundeigentum freihändig erworben wurde und der An- weigern, was sie dem andern gewähre. Für den Eigentümer stösser sich nachträglich durch den Betrieb des Werkes in eines Hotels wirke sich die Beeinträchtigung des Winter- seinen Nachbarrechten verletzt glaubt. An die Stelle der sportes noch mehr aus als für den Eigentümer einer Hütte. Klage tritt der Anspruch auf öffentlichrechtliche Ent- Art. 684 ZGB verbiete nicht bloss körperliche, sondern alle schädigung (BGE 2411 266 Erw. 2 ff. 2811 207,4011 290, übermässigen Einwirkungen. Dass eine direkte Einwirkung 43 11 270 ff. 66 I 142 und die dort zitierten Entscheide; auf das Eigentum der Kläger vorliege, werde übrigens von HAAR, Kommentar zu Art. 680 Note 21, LEEMANN zu der Schätzungskommission zu Unrecht in Abrede gestellt. Art. 679 Note 33, HEss, Enteignungsrecht zu Art. 5 Note 5, In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass im vorlie- STARK, Das Wesen der Haftpflicht des Grundeigentümers

genden Verfahren nur über die Enteignungspflicht im nach Art. 679 ZGB S. 76, GUISAN, Journal des Tribunaux Sinne von Art. 69 EntG entschieden werde. Die zivilrecht- 1936 S. 313, 315, L'HUILLIER und KOLB, Die Verantwort- lichen Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Nachbar- lichkeit des Grundeigentümers, ZSR 1952 S. 91 a und recht blieben vorbehalten, falls das Bundesgericht den 176 a). Entscheid der Schätzungskommission bestätigen sollte. Bestreitet dabei im Verfahren zur Feststellung der , C. - Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragt, , ' Enteignungsentschädigung der Enteigner den Bestand des die Beschwerde abzuweisen und den Entscheid der Schät- Nachbarrechtes, in dem sich der Betroffene verletzt glaubt, zungskommission zu bestätigen. so können die Parteien den Entscheid hierüber der Schät- zungskommission anheimstellen (Art. 69 EntG). Diese hat Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung : anstelle des ordentlichen Richters zu entscheiden, ob das

1. - Im Abschnitt über Inhalt und Beschränkungen des behauptete Nachbarrecht, für dessen Entzug Entschädi- Grundeigentums ordnet das ZGB in Art. 679 die Verant- gung verlangt wird, besteht. Das Urteil darüber unter- wortlichkeit des Grundeigentümers und verpflichtet ihn liegt in gleicher Weise wie ein gewöhnlicher Schätzungs-. in Art. 684, einem AnwendungsfaU von Art. 679 ZGB, bei entscheid der Kommission dem Weiterzug an das Bundes- der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem gericht. Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller Die Parteien haben durch Vereinbarung der Schätzungs-

204 Enteignungsrecht. N° 38. Enteignungsrecht. N0 38. 205

kommission den Entscheid darüber anheimgestellt, ob die übermässiger Art. Unter einer Einwirkung ist dabei alles Beklagte durch die Schiessübungen auf dem Flab-Schiess- zu verstehen, was auf unmittelbarem oder mittelbarem platz Reckingen-Gluringen ihr Eigentumsrecht überschrei- 'Vege von aussen her kommend sich auf das geschädigte te, die Wirkungen der Schiesstätigkeit eine übermässige Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in imma- Einwir;kung auf das Eigentum der Kläger darstellten. terieller Weise (BGE 61 II 329). Umstritten ist, ob auch Ergibt sich, dass Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt mittelbare immaterielle Einwirkungen verboten werden werden, so bleibt damit für eine weitere Tätigkeit der können (vgl. einerseits BGE 42 II 446 und anderseits die Kommission, eine Bestimmung der Enteignungsentschä- Zitate bei HAAR zu Art. 684 Note 13). digung, kein Raum mehr. Im andern Falle hätte die Kom- Jedenfalls fällt aber unter dem Gesichtspunkt der mission noch die Enteignungsentschädigung zu bestim- Art. 679 und 684 eine derartige Einwirkung nur dann in men' die den Klägern zukäme für die Enteignung des Betracht, wenn damit Rechte des betroffenen Eigentümers Nachbarrechtes und des damit enteigneten zivilrechtlichen beeinträchtigt oder entzogen werden, Befugnisse, die sich Anspruchs auf Beseitigung der Schädigung, Schutz vor aus dem Grundeigentum oder andern Rechten ergeben. weiterem Schaden und Schadenersatz. Liegt z. B. eine Einwirkung auf eine öffentliche Sache vor,

2. - Die Schätzungskommission ist der Auffassung, dass derart, dass sie etwa den Gemeingebrauch daran ein- die beiden Grundstücke der Parteien zueinander nicht in schränkt oder ausschliesst, und dass diese Einschränkung einem nachbarlichen Verhältnis stünden. Wenn sie damit auf das Grundstück des Klägers zurückwirkt, so handelt sagen will, ein solches nachbarliches Verhältnis könne es sich dabei nicht um eine Einwirkung im Sinne des wegen der Entfernung der heiden Grundstücke voneinander Gesetzes. Der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch darauf, nicht angenommen werden, könnte ihr nicht beigepflichtet dass der Gemeingebrauch an öffentlicher Sache durch das werden. Art. 679 ZGB bestimmt freilich nicht ausdrück- hiezu befugte Gemeinwesen nicht eingeschränkt oder auf- lich, wer den Grundeigentümer belangen kann. Es ist jedoch gehoben werde, wie denn überhaupt kein subjektives Recht anerkannt, dass der Anspruch aus Art. 679 nicht bloss dem auf Zulassung zum Gemeingebrauch besteht (FLEINER, Eigentümer eines anstossenden Nachbargrundstückes, son- Institutionen 8. Auf!. S. 374). Es kann daher auch kein dern Jedermann zusteht, der infolge der Überschreitung subjektives Recht darauf geben, dass der Gemeingebrauch des Grundeigentums geschädigt oder mit Schaden bedroht für Dritte nicht beschränkt werde. Das Bundesgericht hat wird (BGE 73 II 154, HAAB zu Art. 679 Note 10, LEEMANK, wiederholt ausgesprochen, dass die Wegnahme der Mög- ebenda Note 26). Art. 684 spricht dagegen ausdrücklich" lichkeit des Gemeingebrauchs einen Anspruch auf Ent- vom nachbarlichen Eigentum. Doch versteht das Gesetz schädigung nicht zu begründen vermöge, und erklärt, dass darunter nicht bloss das Eigentum von Nachbarn, deren ein bloss tatsächlicher Nachteil zur Substanzierung einer Liegenschaft an das Grundstück anstösst, von dem die Entschädigungsforderung nicht genüge, sondern ein Ein- Immission ausgeht, sondern alle, die von den Einwirkungen griff in ein Recht vorliegen müsse (BGE 20 S. 66,23 S. 116, betroffen werden (BGE 55 I 246, HAAR zu Art. 684 Note 14). 48 I 117). Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Grundeigen - Die Einwirkung muss ferner übermässig sein. Ob das tümers ist eine Überschreitung seines Eigentumsrechtes der Fall sei, entscheidet sich nach objektiven, von der und ein dadurch eingetretener oder drohender Schaden, Person des konkreten Eigentümers des betroffenen Grund-

oder nach dem Wortlaut von Art. 684 eine Einwirkung stückes unabhängigen Kriterien. Der Entscheid verlangt

Enteignungsrecht. N° 38. Enteignungsrecht. N° "38. 207

eine Abwägung der Interessenlage, die Berücksichtigung dem jedoch kein Rechtsanspruch zur Seite steht. Eine der nach Ort und Zeit verschiedenen Verhältnisse und Be- unzulässige Einwirkung im Sinne der Art. 679 und 684 dürfnisse (BGE 55 II 246, 56 II 359, 73 II 151). Diese ZGB liegt somit überhaupt nicht vor. müssen ergeben, dass im konkreten Fall dem benachbarten Übrigens brauchte die Frage der grundsätzlichen Zu- Eigentümer vernünftigerweise nicht zuzumuten ist, einen lässigkeit der Einwirkung und des rechtlichen oder bloss zuweitgehenden Eigentumsgebrauch zu dulden. Art. 684 tatsächlichen Interesses der Beschwerdeführer an der ZGB verbietet zwar nicht jeden Eingriff in das Nachbar- Nichtbeeinträchtigung der Zufahrt zu ihrem Hotel durch grundstück, wohl aber solche, welche die Grenzen der unter Sperrung des Skitourengebietes nicht abschliessend beur- Nachbarn geschuldeten und durch Lage und Beschaffen- teilt zu werden. Denn wenn eine Einwirkung im Sinne des heit der Grundstücke sowie den Ortsgebrauch gerechtfer- Gesetzes angenommen werden könnte, so wäre sie doch tigten Rücksichtnahme überschreiten. nicht übermässig.

3. - Eine direkte Einwirkung auf das Grundstück der Die Schiessübungen sind im Interesse der Ausbildung Beschwerdeführer ist nicht behauptet. Anlässlich der der Armee notwendig. Sie finden nur während einer be- Augenscheinsverhandlung haben die Beschwerdeführer schränkten Zeitdauer , vom November bis Ende März ausdrücklich erklärt, sie sähen in dem durch die Schiess- längstens Mitte April, und ferner nur an 5 Wochentagen: übungen verursachten Lärm keine übermässige Einwir- nicht auch über das Wochenende und an Feiertagen statt. kung. Übrigens läge eine solche ganz offensichtlich nicht Über die "Weihnachts- und Neujahrstage und in der Woche vor. vor und nach Ostern sind sie eingestellt. Die Beschwerde- Die indirekten Einwirkungen erblicken die Beschwerde- führer in den Auswirkungen der Sperre auf das Touren- gebiet von der Jungfrau her und dem daraus resultierenden Ausfall von Skifahrern für ihr Hotel. Den Gästen oder r führer machen nicht geltend, übrigens mit Recht nicht, dass sich die Schiessdauer ohne Nachteile verkürzen liesse oder die Übungen in anderer, für sie weniger nachteiliger Weise durchgeführt werden könnten. Der Wintersport- möglichen Gästen werde der Zutritt zum Hotel dadurch betrieb im Dorfe selbst und an den umliegenden Hängen gesperrt, dass sie gehindert würden, die Abfahrt nach dem wird in keiner Weise beeinträchtigt. Die Skifahrten vom Dorfe lVlünster zu benützen. Da das ganze Gebiet des Jungfraugebiet her finden aber hauptsächlich über das Schiess- und Sicherheitssektors jedoch Allmend darstellt Wochenende statt, wo nicht geschossen wird. Übrigens (Art. 220 EG ZGB, Loi concernant l'attribution de la werden sie regelmässig als sog. Frühlingstouren durchge- propriete des biens du domaine public et des choses sans führt. Denn die Schneeverhältnisse im winterlichen Hoch- maitre du 17 janvier 1933), haben die Beschwerdeführer gebirge sind für den Regelfall ungünstig. Als Frühlings- darauf, dass sie selbst oder Dritte es ohne Einschränkungen touren können sie aber durchgeführt werden, da die Schiess- begehen können, keinen Rechtsanspruch. Die Gemeinden übungen dann beendigt sind (vgl. über den Zeitpunkt der bzw. der Kanton als Eigentümer haben der Eidgenossen- von Münster beabsichtigten Touren den Prospekt « Ski- schaft durch Vertrag die streitige" Einwirkung auf das schule Kühlken Münster-Wallis» und die Reklamen in

Gebiet gestattet. Wenn die Beschwerdeführer bisher daraus der Zeitschrift: Die Woche, vom 9./15. März 1953: {( Wir Nutzen gezogen haben, dass die Skifahrer, welche die bereiten jetzt 8chon Frühlingstouren vor »). Die Behauptung Abfahrt nach Münster wählten, im Hotel der Beschwerde- der Beschwerdeführer, wonach sie in den Jahren 1945/46, führer eingekehrt sind, lag hierin ein tatsächlicher Vorteil, vor der definitiven Errichtung des Schiessplatzes, eine

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208 Enteignungsrecht. N° 38.

gute Wintersaison gehabt hätten, ist bestritten, und ein , 209

Beweis dafür ist nicht erbracht. Auch die Bundesbahnen und die Bergführer des vVallis organisieren derartige Hoch- touren regelmässig erst im Frühling. Vorher gestatten die Schneeverhältnisse das Skifahren in den Voralpen mit A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC weniger grossen Spesen. Jedenfalls ist die Zahl von Tou- risten, die derartige Touren im Hochwinter ausführen würden, so gering, dass dadurch die· Rentabilität eines L HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT Hotels nicht irgendwie wesentlich beeinträchtigt werden könnte. LIBERTE DU COM...l\IERCE ET DE L'INDUSTRIE

4. - Liegt somit kein unzulässiger oder gar übermäs- siger Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer vor, so kann

39. Urteil vom 2. Dezember 1953 i. S. Leon Nordmann & eie. auch daraus nichts abgeleitet werden, dass die Eidgenos- gegen Regierungsrat des Kantons Luzern. senschaft die Gemeinden Gluringen und Reckingen und den Skiklub Münster entschädigt hat. Denn daraus er- Gewerbesteuer. Die Erhebung einer solchen verstösst an sich weder gegen Art. 4 wächst den Beschwerdeführern kein privates Recht im oder 31 BV noch gegen das U\VG oder die AO (Erw. 2). Sinne der Art. 679/684 ZGB. Die Entschädigung an die Wann wirkt eine für Ausnahmeverkäufe vorgesehene Gebühr prohibitiv (Erw. 3 und 4) ? Gemeinden war ein Entgelt für die Bewilligung der Schiess- Impot sur le commerce et l'industrie. übungen auf dem Gemeindegebiet und andere damit ver- Le prelevement d'un tel impöt ne viole en lui-meme ni les art. 4 bundene Unzukömmlichkeiten. Die Hütte des Skiklubs, et 31 Ost., ni la loi sur la concurrence deloyale, ni l'ordonnance sur les liquidations et operations analogues (consid. 2). deren Benützung durch die Übungen beei~trächtigt wird, Dans quelles conditions un emolument fixe pour les ventes dites lag aber im massgebenden Zeitpunkt noch im Sicherheits- « au rabais » est-il prohibitif? (consid. 3 et 4).

sektor, d.h. es wurde ihre Benützung selbst gesperrt. Wenn Imposta sul commercio e sull'indtt8tr~a. Il prelevamento d'una siffatta imposta non viola per se stesso insoweit seither eine Änderung eingetreten wäre, wie die ne l'art. 4, ne l'art. 31 OF, ne la legge sulla concorrenza sleale, Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Schiesspubli- ne l'ordinanza su le liquidazioni ed operazioni analoghe (con- kation behaupten, so bliebe doch die Tatsache, dass das sid. 2). In quali condizioni una tassa prevista per vendite straordinarie Gebiet, welches von der Hütte aus benützt werden sollte ha carattere proibitivo ? (consid. 3 e 4). und für dessen Benützung sie besonders erstellt worden A. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern erliess am ist, vollständig in die gefährdeten oder gesperrten Sektoren 30. April 1953 gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes fällt und dass die Hütte praktisch nicht benützt werden über den unlautern Wettbewerb (UWG) eine neue Ver- kann. ordnung über die Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe . Demnach erkennt das Bundesgericht: (VO). Diese enthält u.a. folgende Bestimmung: Die Beschwerde wird abgewiesen. § 7 : « Für die Bewilligung eines Ausverkaufes oder Ausnahme- verkaufes sind folgende Gebühren zu entrichten:

d) Ausnahmeverkäufe : 1 % % vom effektiv ausgewiesenen Umsatz, der in den Ausnahmeverkauf einbezogenen Waren, DlPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE mind. Fr. 30.-. 14 AS 79 I - 1953

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 679 und Art. 684 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 31 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Beamtengesetz, Art. 31 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. August 2000, 1. Februar 2001, 1. März 2001 und 1. Januar 2002 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Enteignung, Art. 69 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2012 und 1. Januar 2021 erneut konsolidiert.

Zitiert in