Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 I 230

230 Staatsrecht. Eigentumsgarantie. N° 42_ 231

§ 9 BG sieht die Ziehung von Baulinien vor für die Bau- Durch Bauten, deren Abwasser nicht einwandfrei beseitigt werden können, wird ein polizeiwidriger Zustand geschaffen (Erw. 5-7). ten an « bestehenden und zu erstellenden » Strassen, Plätzen und Anlagen. Nach § 29 Abs. 1 ist die Gemeinde für die Garantie de la propriete. Le refus d'une autorisation de bätir fonde sur des motifs de police Ausführung einer Strasse oder die Durchführung einer Bau- generale ne viole pas la garantie de la propriete (consid. 4). linie an keine Frist gebunden, und nach § 30 Abs. 2 können La construction de bätiments dont les eaux usees ne peuvent etre evacuees d'une maniere satisfaisante cree une situation con- die Plätze oder Anlagen später als die Strassen zur Aus- traire aQ,'{ regles d'une bonne police (consid. 5-7). führung kommen. Es ist keineswegs willkürlich, entspricht Garanzia della proprietd. vielmehr dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen und Il rifiuto d'una licenza di costruire fondato su m.otivi di polizia dem Zweck der Baulinien, die Verwirklichung des Bebau- generale non viola la garanzia della proprieta (consid. 4). La costruzione di edifici, le cui acque di rifiuto non possono essere ungsplanes sicherzustellen, wenn solche Linien auch für evacuate in modo soddisfacente, crea una situazione contraria erst noch zu erstellende Strassen, Plätze und Anlagen alle norme di polizia (consid. 5-7). gezogen werden. Sie sind gemäss § 9 BG « nach Massgabe A U8 dem Tatbestand : des Bedürfnisses» zu bezeichnen. Das kann angesichts ihres Zweckes und der eben zitierten weiteren Bestimmun- A. - Reinbert Sager ist Eigentümer der 151 Aren gen nicht heissen, dass sie erst zu ziehen sind, wenn die haltenden Parzelle 40 in der Holzweid, Gemeinde Rothrist. Strasse, der Platz oder die Anlage unverzüglich erstellt Am 6. März 1953 schloss er mit der Baufuma Gyger- werden muss ; vielmehr tritt schon dann, wenn ersichtlich Brack A. G., Zofingen, einen Vorvertrag über den Verkauf ist, dass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein dieses Grundstücks unter der Bedingung, dass der Gemein- wird, das Bedürfnis ein, künftige Hindernisse der Aus- derat die Bewilligung zur Überbauung desselben mit führung durch die Ziehung von Baulinien auszuschalten. Chalets erteile. Die Firma beabsichtigte, darauf etwa 20

Freilich dient auch das Institut der Baulinien nicht etwa Chalets zu erstellen, und reichte am 1. April 1953 ein der Sicherstellung einer Landreserve für allfällige künftige Gesuch um Baubewilligung für zwei Chalets ein. Am 24. Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen: insofern gilt für April 1953 lehnte der Gemeinderat Rothrist dieses Gesuch § 9 BG Ähnliches, wie es in BGE 77 I 224 mit Bezug auf ab mit der Begründung, die Holzweid liege ausserhalb § 8 b ausgeführt wurde. In beiden Fällen muss das Bedürf- des durch den Zonenplan ausgeschiedenen Baugebietes ; nis aktuell sein. Das bedeutet aber nicht, dass es schon deshalb seien dort nach Art. 1 der Zonenordnung Kana- eingetreten sein muss; es genügt, dass es ersichtlich, sein lisations- und Elektrizitätsanschlüsse nur für landwirt- Eintritt mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht bloss eine schaftliche Bauten zu bewilligen. Nach Bescheid der unter Umständen zu gewärtigende Möglichkeit darstellt ... kantonalen Baudirektion müsste das generelle Kanalisa- tionsprojekt auf das Gebiet der Holzweid ausgedehnt werden, falls dort eine Baubewilligung erteilt würde; ein Anschluss an die Drainageleitung von Obenvil in die Aare 42. Auszug aus dem Urteil vom 2. Dezember 1953 i. S. Sager gegen Gemeinde Rothrist und Regierungsrat des Kantons werde von ihr von vornherein verweigert. Die Erteilung Aargau. der Baubewilligung hätte also zur Folge, dass die Gemeinde Eigentumsgarantie. mit grossen Kosten eine neue Kanalisationsleitung in das Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen polizei- bestehende Netz erstellen müsste; das sei ihr nicht zuzu- lichen Gründen verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie (Erw.4). muten.

232 Staatsrecht. Eigentumsgarantie. N0 42. 233

Eine Beschwerde des Grundeigentümers Sager gegen serhalb dem Baugebiet werden Kanalisations-, \Vasser- und Elektrizitätsauschlüsse nur für landwirtschaftliche Bauten be- diesen Beschluss wurde vom Regierungsrat des Kantons willigt. » Aargau am 3. Juli 1953 abgewiesen. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt R. Er stimmt seinem wesentlichen Inhalt nach überein mit Sager, die Entscheide des Gemeinderates Rothrist vom den ursprünglichen Absätzen 1 und 3 von § 1 der Zonen- 24. April l.md. des Regierungsrates vom 3. Juli 1953 auf- ordnung von Ennetbaden (s. BGE 76 I 330). Daneben zuheben. enthielt diese in Abs. 2 noch die folgende - seither auf- C. - Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt gehobene - Bestimmung: « Ausserhalb des Baugebietes Abweisung der Beschwerde. dürfen vorläufig keine Neubauten errichtet werden.)} Nur dieses Bauverbot bildete Gegenstand des genannten Urteils Aus den Erwägungen: und wurde darin als gegen die Eigentumsgarantie ver- 1. - und 2. - (Prozessuales). stossend erklärt; die beiden anderen Absätze waren nicht 3. - Die Beschwerde wird zum Teil so begründet, wie angefochten. Die Zonenordnung von Rothrist enthält wenn das Bundesgericht die Möglichkeiten und Absichten kein solches Bauverbot für das ausserhalb der Bauzonen der Gemeinde Rothrist für den Ausbau ihres Kanalisa- gelegene Gebiet. Die Verweigerung der Baubewilligung tionsnetzes frei zu überprüfen hätte. Der Beschwerdeführer wurde denn auch vom Gemeinderat nicht damit begründet, macht Vorschläge für die Lösung des Abwasserproblems dass das Bauen daselbst an sich nicht zulässig sei, sondern - nicht nur für seine Parzelle 40, sondern auch für das nur damit, dass die Erstellung der geplanten Chaletsied- sog. Bieri-Grundstück, das als künftige Industriezone in lung eine Ausdehnung der Kanalisation auf die Holzweid Aussicht genommen und bezüglich dessen jenes Problem erfordern würde, was Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung zurzeit studiert wird. Damit kann sich das Bundesgericht zuwiderlaufe und der Gemeinde der hohen Kosten wegen nicht befassen. Es hat lediglich zu prüfen, ob der Be- nicht zuzumuten sei. Der Regierungsrat vollends stellte schwerdeführer durch die angefochtenen Entscheide in in seinem Entscheid ausdrücklich klar, dass es in jener verfassungsmässigen Rechten verletzt wird. Er behauptet Bestimmung wie im konkreten Falle nicht um ein Bau-

Verletzung von Art. 22 KV (Eigentumsgarantie ) und von verbot, sondern nur um die Abgrenzung des Bereiches Art. 4 BV (Rechtsgleichheit). Zunächst soll der erste der Kanalisation und der Versorgungsbetriebe der Ge- Vorwurf geprüft werden. meinde gehe. Aus BGE 76 I 329 ergibt sich deshalb keines- a) Verletzung der Eigentumsgarantie rügt der Be- wegs eine Verfassungswidrigkeit von Art. 1 Abs. 1 der schwerdeführer insbesondere gegenüber dem Art. 1 Abs. Zonenordnung von Rothrist. 1 der Zonenordnung von Rothrist. Er begründet diese Dass diese Bestimmung aus einem anderen Grunde Rüge ausschliesslich damit, die genannte Bestimmung sei gegen die Eigentumsgarantie oder gegen die Rechtsgleich- identisch mit § 1 Abs. 1 der Zonenordnung von Ennetbaden, heit verstosse, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. der in BGE 76 I 329 als gegen die Eigentumsgarantie ver- Er bestreitet zwar, dass die Gemeinde berechtigt sei, die stossend erklärt worden sei. Art. 1 Abs. 1 der Zonen- Anschlüsse ausserhalb der Bauzone zu verweigern; doch ordnung von Rothrist lautet : behauptet er - abgesehen von der Berufung auf BGE 76 1329 - nicht, dass jene der Weigerung zugrunde liegende « Das Baugebiet der Gemeinde wird durch den Zonenplan, der einen Bestandteil der Zonenordnung bildet, ausgeschieden. Aus- Bestimmung verfassungswidrig sei.

234 Staatsrecht.

b) Auf die Eigentumsgarantie beruft sich der Be- 1 Eigentumsgarantie. Na 42. 235

durch Anschluss an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern, schwerdeführer ferner im Zusammenhang mit seiner Be- deren Einbezug in das Kanalisationsnetz der Gemeinde hauptung, die Bauzonen würden von der Gemeinde Rothrist vorgesehen ist. Die Verweigerung der Baubewilligung im für ein Baulandmonopol ausgewertet, da sie 40 % der vorliegenden Falle wird damit begründet, dass die Frage Bauzone bei der Station besitze und beabsichtige, das von der Abwasserbeseitigung für die geplante Chaletsiedlung ihr erworbene Bieri-Grundstück als Industriezone zu in der Holzweid nicht gelöst sei und nicht gelöst werden erklären. Der Zonenplan zeigt indessen, dass als Baugebiet könne, was bei der Prüfung des Baugesuches berücksichtigt die bestehenden Siedlungskerne und das an sie anstossende, werden müsse. In der Tat haben die aargauischen Bau- günstig gelegene und mit verhältnismässig geringen Kosten polizeibehörden nach feststehender Praxis im Rahmen erschliessbare Land ausgeschieden wurden, was sich als ihrer Kompetenz ein Bauvorhaben auch daraufhin zu natürliche Lösung darstellt. Auch das Bieri-Grundstück prüfen, ob es aus allgemeinen polizeilichen Gründen zu befindet sich an günstiger Verkehrslage und nahe bei der verweigern sei, und kann sich der Gemeinderat hiebei bestehenden Industriezone und lässt sich mit der abge- neben der Bauordnung auch auf seine allgemeinen polizei- legenen Holzweid nicht vergleichen. Wenn die Gemeinde lichen Kompetenzen stützen (nicht veröffentlichtes Urteil an einzelnen Bauzonen stark mit eigenem Land beteiligt vom 17. Juni 1953 i. S. Bremgartner, Erw. 4). Der Be- ist, so kann doch von einem Baulandmonopol keine Rede schwerdeführer bestreitet weder diese Befugnis noch die sein. Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso dadurch Tatsache, dass in den von ihm erwähnten Fällen das gegenüber dem Beschwerdeführer die Eigentumsgarantie Abwasserproblem einwandfrei gelöst war. Doch macht er verletzt sein soll. geltend, die Annahme des Gemeinderates und des Regie- 4. - Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn rungsrates, dass für die geplanten Bauten auf der Holzweid die Gemeinde nach Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung berech- keine Lösung dieses Problems gewährleistet sei, sei will- tigt wäre, die Anschlüsse ausserhalb der Bauzone zu ver- kürlich. weigern, so werde die Bestimmung ihm gegenüber aus- Wenn auch ein Baugesuch bisher erst für zwei Chalets

schliesslich zu dem Zwecke angerufen, um ihm eine Über- gestellt wurde, so stand doch von Anfang an fest, dass bauung der Parzelle 40 zu verunmöglichen; auf diesem die Gesuchstellerin den Bau einer ganzen Siedlung plant ; Umwege werde ein Bauverbot für die Parzelle erzielt, wurde doch der Kauf im Vorvertrag an die Bedingung und darin liege Willkür. geknüpft, dass « die Überbauung der Parzelle 40 mit Der Beschwerdeführer behauptet nicht etwa, dass jene Chalets » bewilligt werde, und wurde mit dem Gesuch ein Bestimmlmg allgemein dazu benützt werde, das Bauen Überbauungsplan eingereicht, der darauf 19 Chalets vor- ausserhalb des im Zonenplan ausgeschiedenen Baugebietes sieht. Die Frage der einwandfreien Beseitigung des Ab- zu verhindern; er beruft sich vielmehr selbst darauf, dass wassers war also nicht nur für die zwei ersten Chalets, seit Bestehen der Zonenordnung die Baubewilligung für sondern für die ganze geplante Siedlung zu prüfen; davon 14 ausserhalb gelegene Wohnhäuser erteilt worden sei, geht denn auch der Beschwerdeführer selbst aus. Zudem und verlangt gleiche Behandlung für seine Parzelle. Im haben die Behörden mit Recht berücksichtigt, dass die Entscheid des Regierungsrates wird festgestellt, dass die Bewilligung einer solchen Siedlung voraussichtlich weitere erwähnten Fälle ausnahmslos Bauten betrafen, für welche Baugesuche in der Nachbarschaft zur· Folge haben würde, das Abwasserproblem einwandfrei gelöst war, vor allem die dann nicht anders behandelt werden könnten, dass

236 Staatsrecht. Eigentumsgarantie. N0 42. 237 also hier ein neues, im Zonenplan nicht vorgesehenes dein bisherigen Einzugsgebiet der Leitung bei starkem Baugebiet entstehen könnte. Auch das wird vom Be- Regen mit 120 I/sec = 23-25 % ihres Schluckvermögens, schwerdeführer nicht angefochten, insbesondere nicht als die Mehrbelastung durch die Einführung des Abwassers willkürlich gerügt ; er befürwortet vielmehr die bauliche . von 20 Chalets mit 34 I/sec = 7 - 12 % des Schluckver- Erschliessung des ganzen Gebietes westlich von Überwil. mögens und erklärt gestützt hierauf, der Anschluss könne 5. - Schon im Baugesuch der Firma Gyger-Brack A. G. durchaus verantwortet werden. Zu einem ganz anderen war die Ableitung des Abwassers in erster Linie in die Resultat kommt ein vom Regierungsrat eingeholter Be- Drainageleitung Überwil-Aare vorgesehen; die Unter- richt des kantonalen Gewässerschutzamtes : Es errechnet haltungsgenossenschaft der Entwässerung Geisshubel-Über- die Abfiussmenge aus dem bisherigen Einzugsgebiet nach wil hatte sich damit einverstanden erklärt. Der Gemeinderat zwei verschiedenen Methoden mit 510 bzw. 540 l/sec, die schloss diese Lösung von vornherein aus auf Grund eines Mehrbelastung durch den Anschluss der Parzelle 40 mit Berichtes der kantonalen Baudirektion, wonach sie den 1l 0 I/sec und stellt fest, dass die Leitung mit einem Anschluss an die Drainageleitung nicht bewilligen könne. Schluckvermögen von 500-550 ljsec schon heute nur Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, dass dafür die knapp genüge. Hieraus zieht der Regierungsrat den Bewilligung der Baudirektion erforderlich ist; er macht Schluss, dass bereits der Anschluss dieser Parzelle mit vielmehr geltend, diese habe seit der Gründung der Ent- der geplanten Siedlung zu gelegentlichen Rückstauungen wässerungsgenossenschaft den Anschluss von neun Wohn- führen und erst recht nach der zu erwartenden Ausdeh- häusern an deren Drainageleitungen bewilligt, wovon nung des Baugebietes auf benachbarte Grundstücke die zwei an die genannte Leitung 7. üb ein formeller Entscheid Leitung nicht mehr genügen würde. Da bei der Bewilligung der Baudirektion über die Einführung des Abwassers der von Anschlüssen auf die zu erwartenden Höchstbelastungen geplanten Siedlung in der Holzweid oder der zwei ersten Rücksicht genommen werden muss, ist es richtig, jeden-

Chalets in dieDrainageleitung Überwil-Aare getroffen falls nicht willkürlich, wenn der Regierungsrat auf die wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich; im Entscheid vorsichtigere Berechnung des Gewässerschutzamtes ab- des Gemeinderates über das Baugesuch heisst es, sie habe stellt. Angesichts der überaus grossen Divergenz der beiden diesen Anschluss « zum voraus verweigert». In seiner Berechnungen kann man sich fragen, ob der Regierungsrat kantonalen Beschwerde gegen die Abweisung des Bau- noch ein weiteres Gutachten hätte einholen sollen; der· gesuches focht der Beschwerdeführer insbesondere auch Beschwerdeführer erblickt jedoch keine Willkür darin, den Standpunkt an, der Anschluss an die Drainageleitung dass dies nicht geschehen ist, sondern nur darin, dass der könne nicht bewilligt werden; er berief sich auf ein Gut- Regierungsrat nicht dem Gutachten J ordi gefolgt ist und achten von Ing. Jordi, das diese Lösung empfahl. Der auch den Wassermessungen des Beschwerdeführers vom Regierungsrat hat sich in seinem Entscheid mit der Frage 25. Juni 1953 keine Beachtung geschenkt hat. Diese waren befasst und jenen Standpunkt übernommen. Der Be- indessen nicht massgebend, da keineswegs dargetan ist, schwerdeführer ficht das als willkürlich an. Auf diese dass sie der Höchstbelastung der Leitung entsprachen, die Rüge ist einzutreten, wie wenn der Regierungsrat über viel eher bei der Schneeschmelze oder bei heftigen Gewit- eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid über tern als bei einem Dauerregen eintritt. den Anschluss an die Drainageleitung entschieden hätte. Zudem hat der Regierungsrat die Unzulässigkeit der Das Gutachten Jordi berechnet den Wasseranfall aus Einführung des Abwassers der geplanten Siedlung in

238 Staatsrecht. Eigentumsgarantie. N0 42. 239

die Drainageleitung noch auf einen anderen Grund ge- tionsnetz angeschlossen und den neuen Anforderungen stützt. Er weist darauf hin, dass diese Leitung mit grossen angepasst würde. Dass die Gemeinde hiezu verpflichtet Beiträgen von Bund und Kanton zum Zwecke der E~t­ sei, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. wässerung des dortigen Kulturlandes geschaffen wurde 6. - Als weitere Lösungsmöglichkeit hatte der Be- und dass nach fester Praxis der Anschluss eines ganzen schwerdeführer schon in der kantonalen Beschwerde die Wohnquartiers an eine solche Leitung nicht bewilligt Erstellung eines Sickerschachtes vorgeschlagen. Der Re- werde. Das wird bestätigt durch ein Kreisschreiben der gierungsrat lehnte sie ab, weil sie erfahrungsgemäss auf aargauischen Baudirektion vom 8. März 1946, worin sie die Dauer zu unhaltbaren sanitätspolizeilichen Zuständen allgemein auf die Unzweckmässigkeit und Schädlichkeit führe und den Ausbau der Kanalisation nicht zu ersetzen der Einleitung von Abwasser in Entwässerungsleitungen vermöge, sondern nur hinauszögere. Der Beschwerde- hinweist, unterstreicht, dass Drainageleitungen für die führer ficht diese Feststellung nicht als willkürlich an, Abwasserbeseitigung denkbar schlecht geeignet sind, und scheint aber mit der Behauptung, Sickerschächte würden daran erinnert, dass die Ableitung von Abwasser aus gegenwärtig von der Polizeidirektion noch im ganzen ausgesprochenen Baugebieten nicht Aufgabe der Drainage- Kanton bewilligt, eine rechtsungleiche Behandlung gel- unternehmen, sondern Sache der Gemeinden ist. Schon tend machen zu wollen. Von den zwei Fällen, die er nennt, dort ist vorgesehen, dass solche Anschlüsse nur ausnahms- betrifft aber der eine nach der Antwort des Regierungsrates weise bewilligt und dann an einschränkende Bedingungen keinen Sickerschacht, sondern eine Einleitung von geklär- über Klärung oder Unschädlichmachung der Abwasser tem Abwasser in die Wigger. Auch müssen die verschiede- geknüpft werden. Es entspricht dieser Weisung und ist nen Verhältnisse in den einzelnen Fällen berücksichtigt keineswegs willkürlich, wenn die ausnahmsweise Bewilli- werden; denn nur die verschiedene Behandlung trotz gung derartiger Anschlüsse auf einzelne Häuser beschränkt gleichen Verhältnissen verstösst gegen Art. 4 BV. Der

für ganze Quartiere oder Siedlungen aber grundsätzlich Regierungsrat macht geltend, auf der Parzelle 40 könnte verweigert wird, auch wenn dafür Hauskläranlagen vor- ein Sickerschacht gar nicht funktionieren, weil sie abseits gesehen sind. Der Beschwerdeführer weist darauf hin der Talebene liege und undurchlässigen Untergrund habe dass seit Bestehen der Entwässerungsgenossenschaft ne~ (Mergelmolasse). Zudem besteht ein wesentlicher Unter- Anschlüsse von ·Wohnhäusern an deren Leitungen bewil- schied darin, ob es sich um ein einzelnes Haus oder um ligt wurden, bestreitet aber nicht, dass es sich dabei um eine ganze Siedlung handelt; es begründet keine rechts- einzelne Häuser handelte. An die Leitung Oberwil-Aare ungleiche Behandlung, wenn die als ungenügend befundene wurden - übrigens vor Annahme der Zonenordnung - Lösung der Sickerschächte, deren Verminderung ange- nur zwei Häuser angeschlossen. Wenn die Praxis bei der strebt wird, mangels anderer Möglichkeiten zwar noch Leitung Oberwil-Pfaffnern etwas larger war und noch ist, für einzelne Häuser, nicht aber für ganze Siedlungen wie der Beschwerdeführer behauptet, so erklärt sich das zugelassen wird. daraus, dass diese Leitung auf eine lange Strecke durch Dass das Abwasser der geplanten Siedlung auf eine das Baugebiet führt und ihr Einbezug in das Kanalisa- andere Art einwandfrei beseitigt werden könne, behauptet tionsnetz vorgesehen ist. Der Anschluss einer ganzen der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere hat er gemäss Siedlung an die Drainageleitung Oberwil-Aare könnte der unwidersprochen gebliebenen Feststellung des Re- nur bewilligt werden, wenn auch diese an das Kanalisa- gierungsrates im angefochtenen Entscheid anlässlich des

240 Staatsrecht. Staatsverträge. N° 43. 241

Augenscheins selbst zugegeben, dass ein Anschluss der Parzelle 40 an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern nicht in Frage kommt, weil er viel zu kostspielig wäre. IV. STAATSVERTRÄGE 7. - Mangels Lösung des Abwasserproblems würde die Erstellung einer Siedlung auf der Holzweid einen polizei- TRAITES INTERNATIONAUX widrigen Zustand. schaffen, weshalb dem gestellten Bau- gesuch von den zuständigen Behörden nicht entsprochen 43. Urteil vom 18. November 1953 i. S. Ciprian gegen Ciprian werden konnte. Die kantonale Baudirektion hat denn und Obergericht des Kantons Aargan. auch schon im Verfahren vor dem Gemeinderat erklärt, Abkommen zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem für den Fall der Erteilung der Baubewilligung müsse Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Voll- streckung gerichtlicher Urteile vom 2. November 1929. sie verlangen, dass das generelle Kanalisationsprojekt der Dass ein Urteil betreffend die Zuteilung der elterlichen Gewalt Gemeinde auf die Holzweid ausgedehnt werde. Die Gemein- bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert werden kann, steht der Vollstreckung nicht entgegen. de stand also vor der Wahl, entweder das Baugesuch abzuweisen oder ihr Kanalisationsnetz zu erweitern. Dass Convention entre la Confederation suisse et le Reich allemand relative a la reconnaissance et a l'execution de decisions judiciai- sie zu letzterem verpflichtet sei, macht der Beschwerde- res, du 2 novembre 1929. führer mit Recht nicht geltend; es würde vielmehr zu Un jugement reglant l'attribution de la puissance paternelle peut etre execute, bien qu'il soit susceptible d'etre modifie en cas de Art. 1 Abs. ], der Zonenordnung in Widerspruch stehen. changement dans les circonstances de fait. Die Verweigerung der Baubewilligung ist mithin gerecht- Convenzione 2 novembre 1929 tra la Confederazione svizzera e il fertigt; insbesondere verstösst sie weder gegen die Rechts- Reich germanico circa il riconoscimento e l'esecuzione delle decisioni giudiziarie. gleichheit noch gegen die Eigentumsgarantie. Una sentenza di attribuzione della patria potesta puo essere ese- Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden, guita, quantunque sia suscettibile di modifica in caso di cambia- mento delle circostanze di fatto. ob die Weigerung auch unter dem Gesichtspunkt der

Wasser- und der Elektrizitäts-Versorgung - die im Ent- A. - Mit Beschluss vom 8. April 1952 hat das Amts- scheid des Gemeinderates gar nicht, in demjenigen des gericht Mannheim (Vormundschaftsgericht) das Personen- Regierungsrates nur beiläufig erwähnt sind - hätte sorgerecht (d. h. die elterliche Gewalt) über das minderjäh- begründet werden können. rige Kind Jürgen der Parteien auf die Mutter des Kindes Frau Ingeborg geb. Seidel übertragen. Im August 1953 gab

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : die Mutter das Kind für drei Wochen Ferienaufenthalt dem Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- Beschwerdeführer. Dieser behielt das Kind auch nach getreten werden kann. Ablauf dieser Zeit zurück. Auf Verlangen der Mutter wies das Amtsgericht Kempten mit Beschluss vom 25. Septem- ber 1953 den Beschwerdeführer an, den Knaben der Mutter herauszugeben. Der Beschwerdeführer war jedoch inzwischen in die Schweiz übergesiedelt, wo er als Ange- stellter der Firma Brown Boveri in Baden tätig ist, und hatte das Kind mit sich genommen. Im Oktober 1953 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Obergericht des 16 AS 79 I - 1953

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in