Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 II 316

316 Unlauterer Wettbewerb. N° 53. Unlauterer Wettbewerb. N° 53. 317

.A. - Die Firma Levy fils A.-G. in Basel vertreibt einen Zwischen- oder Schnurschalter zur Unterbrechung V. UNLAUTERER WETTBEWERB normaler elektrischer Leitungen, sowie einen Druckknopf- oder Einbauschalter, der in Stehlampen, Nachttischlampen CONCURRENCE DELOYALE und andere elektrische Apparate eingebaut wird. Diese Schalter sind weder patent- noch modellrechtlich geschützt. Abnehmer derselben sind Fabriken für Beleuchtungs- 53. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 5. Mai 1953 i. S. Hand gegen Levy fils A.-G. körper, Elektro-Grossisten und Installationsgeschäfte ; Warenhäuser dagegen dürfen von der Firma Levy auf Nachahmung einer Ware, Art. 1 Ahs. 2 lit. d UWG. Grund von Verbandsabmachungen nicht beliefert werden. Tragwei~e d~r Bestimm~g in Bezug auf die Nachahmung eines Die Firma Max Rauri in Bischofszell vertreibt eben- gemeinfrelen ErzeugnISses; Unterscheidung von technischer Konstruktion, tecJ:nisch hedingter und nicht technisch bedingter falls derartige Zwischen- und Druckknopfschalter, die sie Ausstattung. Begriff und Bedeutung der Verkehrsgeltung einer durch die Firma Wagner A.-G. in Waldstatt herstellen Ausstattung (Erw. 2-4). Schr:dener8atz, Art. 2 Ahs. 1 lit. d UWG. Unzulässigkeit des Ge- lässt. Sie setzt die Schalter in den gleichen Abnehmer- sIChtspunkts der Gewinnabschöpfung (Erw. 5). kreisen ab wie die Firma Levy, beliefert aber überdies Genugtuung, Art. 2 Ahs. llit. e UWG. Voraussetzungen (Erw. 6). UrteÜ8veröffentlichung, Art. 6 UWG. Rechtsnatur und Voraus- noch Warenhäuser, da sie als Nicht-Verbandsmitglied setzungen (Erw. 7). keinem Belieferungsverbot solcher unterliegt. Imitation d'une marchandiBe, art. 1 a1. 2 lit. d LOD. B. - Die Firma Levy erblickte im Vertrieb der Zwi- Portes de cette disposition 16galeen ce qui concerne l'imitation schen- und Druckknopfschalter durch Rauri eine unlautere d'une marchandise non hrevetee; distinetion entre la eonstruc- tion teehn!-que, l'aspect te<;hniquement determine et l'aspect Wettbewerbshandlung. Sie reichte daher gegen Rauri non technlquement determme d'une marehandise. Notion et Klage ein mit den Begehren consequence de la reputation aequise dans le eommerce par une marc!Iandise presentes sous un aspect donne (Verkehr8geltung). Consld. 2 a 4. 1)· auf Feststellung, dass sich der Beklagte des unlauteren Dommages-interetB, art. 2 a1. 1 lit~ d LOD. Le demandeur ne Wettbewerbs schuldig gemacht habe;

saurait se faire adjuger le henefice realise par l'auteur de la eoncurrence deloyale. Oonsid. 5. 2) auf Verbot des weiteren Vertriebs der beanstandeten Indemnite ']JOur tort moral, art. 2 a1. 1 lit. e LOD. Oonditions. Schalter durch den Beklagten ; Consid.6. PublWation du jugement, art. 6 LOD. Nature juridique et condi- 3) auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung einer tions. Oonsid. 7. Schadenersatzsumme von Fr. 20,000.- nebst Zins, Imitazione d'una merce, art. 1, cp. 2, lett. d LOS. sowie einer Genugtuungssumme von Fr. 5000.-; Portata di questo disposto per quanto eoncerne l'imitazione d'una 4) auf Publikation des Urteils in den Zeitschriften « Elek- merce non brevettata; distinzione tra la costruzione tecnica l'aspetto tecnicamente determinato e I'aspetto non tecnica~ tro-Industrie )) und « Bulletin des schweizerischen elek- D?-ente .dete~t? d'una meree. Nozione e significato della trotechnischen Vereins )). nputazlOne acqUlSlta nel commercio da una merce presentata sotto un dato aspetto (eonsid. 2-4). Der Beklagte bestritt das Vorliegen eines unlauteren RiBarcimento dei danni, art. 2, cp. 1, lett. d LOS. L'attore non puo farsi attrihuire il guadagno conseguito dall'autore delIa eonCOf- Wettbewerbs und beantragte Abweisung der Klage. renza sieale (consid. 5). O. - Das Bezirksgericht Bischofszell wies mit Urteil Ripam:z~e morale, art. 2, cp. 1, Iett. e LOS. Oondizioni (consid. 6). Pubblwazwne ddla sentenza, art. 6 LOS. Natura giuridica e eondi- vom 7. Oktober 1949 die Klage ab. Es anerkannte, dass zioni (consid. 7). die Druckknopf- und Zwischenschalter des Beklagten den-

318 Unlauterer Wettbewerb. N0 53. Unlauterer Wettbewerb. No 53. 319

jenigen der Klägerin zum Verwechseln ähnlich seien, Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und verneinte aber einen unlauteren Wettbewerb des Beklag- Bestätigung des angefochtenen Entscheides an. ten, weil beim Druckknopfschalter die Ähnlichkeit tech-

Erwägungen

eine abweichende äussere Gestaltung an sich möglich 1. - Wie die beiden Vorinstanzen zutreffend ange- gewesen wäre, eine Verkehrsgeltung zu Gunsten des nommen haben, stellen die vom Beklagten vertriebenen klägerischen Erzeugnisses fehle. Druckknopf- und Zwischenschalter in Konstruktion und D. - Das Obergericht des Kantons Thurgau bejahte Ausstattung sklavische Nachahmungen derjenigen der mit Urteil vom 30. Mai 1950 das Vorliegen eines unlauteren Klägerin dar. Wettbewerbs. Es erblickte in den vom Beklagten vertrie- 2. - Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG nennt als Beispiel einer benen Druckknopf- und Zwischenschaltern eine sklavische als Missbrauch des freien wirtschaftlichen Wettbewerbs Nachahmung der Erzeugnisse der Klägerin, die Verkehrs- anzusehenden und darum unlauteren Wettbewerbshand- geltung besässen. Eine solche Nachahmung hätte sich lung die Anwendung von Massnahmen, « die bestimmt und aber vermeiden lassen, da zahlreiche Unterschiede möglich geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren ... oder dem seien, die sich beim Druckknopfschalter in erster Linie Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen.» auf die Konstruktion und Wirkungsweise, beim Zwischen- a) Diese Vorschrift kann sich nur auf die Ausstattung schalter dagegen nicht nur auf diese, sondern auch auf einer Ware, also auf die äussere Form, die Aufmachung, die äussere Form beziehen könnten. Demgemäss schützte wie Farbe und dergleichen, beziehen, nicht dagegen auch das Obergericht das Feststellungs- und Untersagungsbe- auf die technische Konstruktion eines Erzeugnisses. Ob gehren der Klägerin und wies die Sache zur Behandlung eine solche geschützt ist und darum nicht nachgeahmt der übrigen Begehren an das Bezirksgericht zurück. werden darf, bestimmt sich ausschliesslich nach den E. - Dieses schützte mit Urteil vom 30. Mai 1952 Sondervorschriften des Patentgesetzes. Ist die technische die Klage im reduzierten Betrage von Fr. 20,000.- Konstruktion nicht geschützt - sei es weil mangels (Fr. 15,000.- Schadenersatz, Fr. 5000.- Genugtuung) Erfindungscharakter ein Patentschutz überhaupt nicht in und ermächtigte die Klägerin zur einmaligen Publikation Betracht kam, sei es weil der Erfinder sich um den Schutz des Urteils in den beiden im Klagebegehren genannten nicht beworben hat - , oder ist sie wegen Ablaufs der Zeit,gchriften. vom Gesetz festgelegten Schutzdauer nicht mehr geschützt,

F. - Auf Appellation beider Parteien hin schützte das so darf sie von jedem Dritten ausgeführt und selbst Obergericht mit Urteil vom 16. Dezember 1952 die Scha- sklavisch nachgebaut werden, ohne dass darin ein unlau- denersatz- und Genugtuungsbegehren der Klägerin im terer Wettbewerb zu erblicken wäre; denn die Konstruk- . vollen Umfange von Fr. 20,000.- bzw. Fr. 5000.- und tion ist gemeinfrei, steht jedermann zur Verfügung und bestätigte den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die darf von jedermann benützt werden. Diese Ordnung ist Frage der Publikation. im Interesse der Allgemeinheit so getroffen, um eine er- G. - Gegen die beiden Urteile des Obergerichts vom spriessliche Weiterentwicklung der Technik zu gewähr- 30. Mai 1950 und 16. Dezember 1952 erklärte der Beklagte leisten. Eine Verwechselbarkeit zweier Erzeugnisse, die die Berufung an das Bundesgericht mit dem erneuten ausschliesslich auf der übernahme der technischen Kon- Antrag auf gänzliche Klageabweisung. struktion beruht, kann daher auch unter dem Gesichts-

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punkt des Wettbewerbsrechts nicht beanstandet werden. nach Herstellungsweise und Gebrauchszweck naheliegende Denn sonst ergäbe sich auf dem Umwege über das Wett- und zweckmässige Ausstattung zu verzichten und an bewerbsrecht ein zeitlich unbegrenzter Monopolschutz, ihrer Stelle eine weniger praktische, weniger solide oder der durch das Patentgesetz gerade ausgeschlossen werden mit grösseren Herstellungskosten verbundene Ausführung sollte. zu wählen und damit die Konkurrenzlahigkeit seines b) Anspruch auf Wettbewerbsschutz kann somit nur Erzeugnisses herabzumindern. die äussere Ausstattung einer Ware erheben. Aber nicht c) Aber auch eine Ausstattung, die nicht als technisch jede Ausstattung ist dieses Schutzes teilhaftig. Soweit sie bedingt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu durch die Herstellungsweise und den Gebrauchszweck betrachten ist, vermag nicht ohne weiteres und unter des in Frage stehenden Erzeugnisses bedingt ist, steht allen Umständen Anspruch auf Wettbewerbsschutz zu auch das Wettbewerbsrecht ihrer Übernahme nicht ent- verschaffen. Hiezu ist vielmehr gemäss der Rechtsprechung gegen (BGE 73 11 196, 69 11 298, 57 11 (61). Durch die (BGE 72 II 396 f.) weiter erforderlich, dass sie die Wirkung Herstellungsweise bedingt ist die äussere Gestaltung, die eines Hinweises auf einen bestimmten Hersteller oder doch sich bei Ausführung einer gemeinfreien Konstruktion not- auf eine bestimmte Qualität der Ware hat. Nur unter wendigerweise ergibt, die sich also nicht vermeiden lässt, dieser Voraussetzung kann die Nachahmung einer Aus- wenn man die Konstruktion überhaupt soll ausführen stattung dazu angetan sein, eine Verbesserung der wirt- können. Durch den Gebrauchszweck (die technische schaftlichen Stellung ihres Urhebers herbeizuführen, die Funktion) bedingt ist eine Ausstattung, die erforderlich als sachlich ungerechtfertigt und daher unlauter erscheint, ist, damit das unter Übernahme einer freien Konstruktion weil sie nicht auf eigener Leistung, sondern auf der Aus- hergestellte Erzeugnis für die dafür vorausgesetzte Ver- nützung des guten geschäftlichen Rufes eines Konkur- wendung , überhaupt brauchbar ist. .Es leuchtet ein, dass renten, seiner Arbeit und seiner Leistungen oder der unter diesen Voraussetzungen die "t"bernahme einer Aus- Wertschätzung einer bestimmten Qualitätsware beruht.

stattung auch wettbewerbsrechtlich zulässig sein muss, Eine solche hinweisende Wirkung kann eine Ausstattung wenn die patentrechtlich statthafte Verwendung einer in ersten Linie dank ihrer Originalität haben. Sie kann aber gemeinfreien Konstruktion nicht weitgehend verunmög- auch einer nicht originellen Ausstattung zukommen, sofern licht sein soll. Als unlauter kann daher die Übernahme diese sich im Verkehr durchgesetzt, Verkehrsgeltung einer Ausstattung nur angesehen werden, wenn ohne erlangt hat, weil die in Betracht kommenden Abnehmer- Änderung der technischen Konstruktion und ohne Beein- kreise sich daran gewöhnt haben, die betreffende Ware trächtigung des Gebrauchszwecks die Wahl einer andern ihrer Ausstattung wegen mit einer bestimmten Herkunfts- Gestaltung möglich und - was in der bisherigen Recht- stätte in Verbindung zu bringen oder daraus auf eine . sprechung nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht bestimmte Qualität zu schliessen . worden ist - auch zumutbar gewesen wäre, aber vor- 3. - Gemäss den im Vorstehenden dargelegten Grund- sätzlich oder fahrlässig unterlassen worden ist. Nicht nur sätzen ist somit im vorliegenden Fall vorerst zu unter- möglich, sondern überdies zumutbar muss eine Abwei- suchen, ob die Übereinstimmung der vom Beklagten vertriebenen Schalter mit denjenigen der Klägerin aus-

l chung in der Ausstattung deswegen sein, weil bei der Übernahme einer gemeinfreien Konstruktion vom Über- schliesslich auf erlaubter Übernahme der Konstruktion nehmer billigerweise nicht verlangt werden kann, auf eine oder der durch diese technisch bedingten Ausstattung 21 AS 79 II - 1953

322 Unlauterer Wettbewerb. N° 53. Unlauterer Wettbewerb. N0 53. 323 zurückzuführen ist oder ob Nachahmung einer nicht dass sich eine wesentliche, ernstlich kennzeichnende Ver- technisch bedingten Ausstattung vorliegt. schiedenheit ergäbe. Material, Form und Grösse der a) Hinsichtlich der Druckknopfschalter erklärt die Vor- einzelnen Bestandteile sind durch die ihnen zukommenden instanz, dass deren Form weitgehend technisch bedingt Funktionen im wesentlichen bestimmt. An Stelle der auch sei, dass aber doch zahlreiche Unterschiede, in erster von der Klägerin verwendeten allgemein gebräuchlichen Linie bezüglich Konstruktion und Wirkungsweise, möglich Ausführungen der Bestandteile andere, weniger zweck- wären. Abweichungen in Konstruktion und Wirkungsweise mässige zu wählen, nur um zu einer anderen Gestaltung können aber, wie oben ausgeführt wurde, gerade nicht des Erzeugnisses zu gelangen, ist dem Beklagten nicht verlangt werden, weil sie nicht Gegenstand des Schutzes zuzumuten, wie oben dargelegt wurde. Insbesondere sind nach Wettbewerbsrecht bilden können. Daher kann auch ihm auch in bezug auf die Grösse des Schalters, namentlich in der Nachahmung des Merkmals der Geräuschlosigkeit des Sockels durch den Verwendungszweck (Einbau in des Schalters, das nach Ansicht der Klägerin ein wesent- Lampenfuss) enge Grenzen gezogen, die ihm entgegen der liches Kennzeichen ihres Erzeugnisses darstellt, nichts Meinung der Klägerin verunmöglichen, ein von ihrem Unerlaubtes erblickt werden; denn dabei handelt es sich Erzeugnis vollständig abweichendes Produkt herzustellen. ebenfalls um eine ausschliesslich konstruktiv bedingte Es ist denn auch bezeichnend, dass weder die Klägerin, Eigenschaft. Die allein in Betracht kommende äussere noch die Vorinstanz in der Lage sind, konkrete Möglich- Form des Schalters als Ganzem und seiner Bestandteile keiten für eine deutlich abweichende Gestaltung aufzu- aber ist auch nach der Ansicht der Vorinstanz weitgehend, zeigen. Für die technische Bedingtheit der in Frage stehen- mit andern Worten im wesentlichen, somit entscheidend, den Ausstattung spricht im weiteren auch schlüssig die technisch bedingt, und die Klägerin selber gibt zu, dass Tatsache, dass sämtliche von den Parteien vorgelegten mit Rücksicht auf den Verwendungszweck des Druck- Druckknopfschalter anderer Hersteller miteinander wie

knopfschalters (Einbau in Tisch- oder Ständerlampen) in auch mit denjenigen der Parteien in der äusserlichen Bezug auf die Form von gleichen Grundlagen ausgegangen Erscheinungsform, abgesehen von belanglosen Kleinig- werden müsse und deshalb bei der Herstellung für Grösse keiten, vollständig übereinstimmen. und äussere Form Grenzen gezogen seien. In der Tat b) Ist somit die Ähnlichkeit der Druckknopfschalter kann, wer sich die Aufgabe st-ellt, einen für den genannten der Parteien lediglich die Folge der Übernahme von Zweck dienlichen, möglichst geräuschlos funktionierenden Konstruktionsweise . und technisch bedingter Ausstattung, Schalter gleicher Konstruktion wie derjenige der Klägerin so ist ein unlauterer Wettbewerb des Beklagten insoweit herzustellen, zu keinem Ergebnis kommen, das in der zu verneinen, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass das Erscheinungsform von diesem wesentlich abweichen würde. Erzeugnis der Klägerin gemäss Feststellung der Vorinstanz . Notwendig für die Herstellung eines solchen Schalters ist Verkehrsgeltung geniesst. Denn diese kann nicht dazu ein Druckknopfstift, der in eine Führungsmutter (Über- führen, einem Hersteller ein ausschliessliches Recht auf wurfmutter) eingebaut wird, ferner ein Sockel, der zum die bloss technisch bedingte Ausstattung eines gemein- Versenken in den Lampenfuss zweckmässig geformt ist freien Erzeugnisses zu verschaffen. Sonst könnte ein einmal und den Stromunterbrechungsmechanismus enthält. Es patentrechtlich geschützt gewesenes Erzeugnis mit bloss ist nun nicht ersichtlich, was an der Form dieser Bestand- technisch bedingter Ausstattung auch nach Wegfall des teile und des ganzen Schalters so geändert werden könnte, Patentschutzes überhaupt von keinem Dritten herge- j

L

Unlauterer Wettbewerb. N° 53. Unlauterer Wettbewerb. N0 53. 325

stellt werden. Denn dank dem während der Laufzeit des bei den Akten liegenden Zwischenschaltern anderer Her- Patentes, d. h. möglicherweise während 15 Jahren, genos- kunft bestätigt übrigens die Richtigkeit dieser Auf- senen Schutz gegen Nachahmung wird ein solches Er- fassung; denn unter diesen finden sich in der Tat ver- zeugnis bei Ablauf des Patentes in der Regel Verkehrs- schiedene Ausführungen, die sich deutlich von derjenigen geltung zu Gunsten seines Herstellers erlangt haben, da der Klägerin unterscheiden, indem sie statt der länglich- doch . die Abnehmerkreise sich daran gewöhnt haben ovalen, flachen Form eine walzenförmige, an beiden Enden werden, dieses Erzeugnis mit einer bestimmten Herstel- abgerundete Gestalt aufweisen, oder dann zwar flach, aber lungsstätte in Verbindung zu bringen. Wollte man diese erheblich breiter sind und an beiden Enden spitz zulaufen, Verkehrsgeltung zu Gunsten des bisherigen Alleinherstel- oder endlich ausgeprägt kantig gestaltet sind. Eine solche lers berücksichtigen, so käme man wiederum zu einem abweichende älh'lsere Form zu wählen wäre auch dem praktisch unbegrenzten Schutz des Erzeugnisses, was Beklagten möglich gewesen, so dass er nicht geltend- gegen die gesetzliche Ordnung des Patentschutzes ver- machen kann, die Übereinstimmung in der Form der stiesse. Kann aber bei vormals patentgeschützten Erzeug- Zwischenschalter habe sich ohne unzumutbare Vorkehren nissen der Verkehrsgeltung im Falle bloss technisch nicht vermeiden lassen. bedingter Ausstattung keine Bedeutung zukommen, so b) Die von der Klägerin für ihren Zwischenschalter muss das auch gelten für Artikel, die überhaupt immer gewählte Form kann jedoch an sich keineswegs als originell gemeinfrei waren, da sich eine unterschiedliche Behandlung bezeichnet werden, weshalb sie für sich allein nicht schon nicht rechtfertigen liesse. ein unterscheidungskräftiges, auf die Klägerin hinweisen- Hinsichtlich des Druckknopfschalters ist daher die des Kennzeichen zu bilden vermöchte. Damit die Nach- auf unlauteren Wettbewerb gestützte Klage abzuweisen. ahmung durch den Beklagten den Tatbestand des unlau-

4. - a) Mit Bezug auf den Zwischenschalter sagt die teren Wettbewerbs erfüllt, ist deshalb nach den eingangs Vorinstanz zunächst zwar auch, dass seine Form weit- gemachten Ausführungen weiter erforderlich, dass die gehend technisch bedingt sei. Aus ihren weiteren Ausfüh- Formgebung der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hat. rungen ergibt sich dann aber, dass diese Feststellung V'er- Verkehrsgeltung ist ein Begriff des Bundesrechts. Dieses nünftigerweise nur bezogen werden darf auf die längliche sagt insbesondere auch, welches die Abnehmerkreise sind, Form des Schalters sowie auf den quer durch diesen auf deren Auffassung es ankommt. Tatsächlicher Natur verlaufenden Schalterbalken, der sich bei fast allen vor- und daher vom kantonalen Richter nach seinem Prozess- liegenden Konstruktionen vorfindet. Denn die Vorinstanz recht festzustellen ist dagegen, ob im gegebenen Fall die hebt im weiteren ausdrücklich hervor, dass beim Zwischen- massgeblichen Verkehrskreise die Verkehrsgeltung bewir- schalter - im Gegensatz zum Druckknopfschalter - kende Vorstellung haben bzw. in der entscheidenden Zeit- . ohne Beeinträchtigung des Gebrauchszweckes nicht nur spanne hatten (BGE 70 II 115, 72 II 397). Die Vorinstanz die Konstruktion und die Wirkungsweise, sondern vor hat nun erklärt, « der Käufer» habe von den Schaltern allem auch die äussere Form anders und zwar deutlich der Klägerin einen bestimmten Begriff ; sie seien für ihn anders hätte gestaltet werden können. Diese Feststellung die Levy-Schalter, weil sie bestimmte innere und äussere ist, da sie auf rechtlich zutreffender Auffassung des Be- Eigenschaften aufweisen, und sie hätten unter all den griffes der nicht technisch bedingten Ausstattung beruht, verschiedenen, auf dem Markt befindlichen SchaUern eine für das Bundesgericht verbindlich. Ein Vergleich mit den besondere Verkehrsgelthng. Wie aus den in diesem Zu-

326 Unlauterer Wettbewerb. N° 53. Unlauterer Wettbewerb. N0 53. 327 sammenhang gemachten Hinweisen auf massgebliche Bun- vom Beklagten angetragenen Gegenbeweise als nötig zu desgerichtsentscheide hervorgeht, hat die Vorinstanz den erachten, so handelte sie damit im Rahmen der ihr vor- richtigen Begriff der Verkehrsgeltung zugrunde gelegt. behaltenen Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht im Weniger sicher ist dagegen, ob sie unter « dem Käufer» Berufungsverfahren nicht nachgeprüft werden kann, und der klägerischen Schalter nicht nur die als massgebliche zwar auch nicht, soweit die antizipierte negative Würdi- Verkehrkreise anzusehenden Fachleute (Grossisten, Fabri- gung von Gegenbeweisanträgen in Frage steht. kanten, Installateure) verstanden, sondern auch Laien als c) Mit der vermeidbaren Nachahmung der Verkehrs- Käufer von Einzelstücken miteinbezogen hat. Aber selbst geltung besitzenden Gestaltung des klägerischen Zwischen- wenn letzteres der Fall sein sollte, könnte man nicht von schalters hat sich der Beklagte des unlauteren Wettbewer- unrichtiger Anwendung des Begriffs der Verkehrsgeltung bes schuldig gemacht. Denn es steht ausser Frage, dass sprechen, weil unter den umfassenderen Begriff « Käufer » er durch dieses Vorgehen den guten Ruf des klägerischen unzweifelhaft auch die fachkundigen Abnehmer fallen Erzeugnisses ohne entsprechende eigene Leistung zur und die vorinstanzliche Feststellung sicher auch für diese, Verbesserung seiner wirtschaftlichen Stellung ausgenützt ja sogar in erster Linie für diese, gilt. und damit das Recht zum freien Wettbewerb missbraucht Die Vorinstanz ist also vom zutreffenden rechtlichen hat. Insoweit erweist sich daher die Berufung gegen den Begriff der Verkehrsgeltung ausgegangen. Das übrige Entscheid der Vorinstanz als unbegründet. aber ist Tatbestandsfrage und daher vom Bundesgericht 5. - Mit der Gutheissung der Berufung in Bezug auf nicht überprüfbar . Allerdings hat die Vorinstanz das den Druckknopfschalter ist dem Entscheid der Vorinstanz Bestehen der für die Verkehrsgeltung notwendigen Vor- über die Schadenersatzfrage der Boden zum Teil entzogen. stellung der massgebenden Abnehmerkreise nicht durch Die Sache ist daher zur neuerlichen Beurteilung dieses Befragung von Abnehmern ermittelt, noch hat sie eine Punktes auf Grund der durch den vorliegenden Entscheid

Expertise eingeholt oder eine auskunftsfähige Fachstelle gegebenen Rechtslage an die Vorinstanz zurückzuweisen. angefragt. Der vom Beklagten mit Rücksicht hierauf Indessen ist es geboten, heute schon zu den folgenden erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe eine von der grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen. Klägerin behauptete, von ihm bestrittene Tatsache ohne '" c) Unter Hinweis auf BGE 72 II 399 wird im ange- weiteres als erwiesen hingenommen und damit Bundes- fochtenen Entscheid ausgeführt, es sei bei der Bemessung recht verletzt, ist indessen gleichwohl nicht gerechtfertigt. des Schadenersatzes darauf Bedacht zu nehmen, dass der Es steht nämlich fest, dass in der fraglichen Zeit (d. h. in unlautere Wettbewerb nach Bezahlung des Schadener- den letzten Kriegsjahren und den ersten Nachkriegsjahren satzes und der Kosten für den Beklagten nicht doch noch bis etwa 1948) keine ins Gewicht fallenden Konkurrenz- ein gutes Geschäft darstelle. Die Vorinstanz hat jedoch, produkte auf dem schweizerischen Markt waren, dass die wie die Berufung mit Recht bemerkt, ausser acht gelassen, Klägerin infolgedessen tatsächlich auf diesem Gebiete dass in BGE 73 II 197 f. eine über den dem Verletzten eine MonopolsteIlung innehatte und von den streitigen nachweisbar erwachsenen Schaden hinausgehende Gewinn- Schaltern viele Hunderttausend Stück verkaufte. Wenn abschöpfung als unzulässig erklärt worden ist. Die Vor- die Vorinstanz aus dieser Sachlage den Schluss auf das instanz wird sich daher auf die Feststellung des wirklichen Bestehen der behaupteten Verkehrsgeltung zog, ohne die Schadens der Klägerin zu beschränken und den Ersatz Durchführung weiterer Erhebungen und die Abnahme der unter Weglassung von Gesichtspunkten einer über den

328 Unlauterer Wettbewerb. N° 53. Unlauterer Wettbewerb. N° 53. 329

Schaden hinausgehenden Gewinnabschöpfung festzulegen trächtigt worden wäre (vgl. Urteil der I. Zivilabteilung haben. Immerhin steht es ihr frei, es zu berücksichtigen, vom 30. September 1947 i. S. Gillette Safety Razor Comp. falls die Klägerin sich tatsächlich unterklagt haben sollte, c. Belras A.-G., nicht pub!. Erw. 7). Das wäre beispielsweise wie sie behauptet. dann der Fall, wenn es sich bei den vom Beklagten auf

6. - In Ailwendung von Art. 2 Abs. I lit. e UWG hat den Markt geworfenen nachgeahmten Zwischenschaltern die Vorinstanz der Klägerin eine Genugtuungssumme von um minderwertige Erzeugnisse gehandelt hätte, die von Fr. 5000.- zugesprochen. Da ein unlauterer Wettbewerb den Abnehmern der Klägerin zugeschrieben worden wären. in Bezug auf den Vertrieb des Druckknopfschalters zu Etwas derartiges ist jedoch nicht nachgewiesen. Die verneinen ist, fällt jedoch ein Genugtuungsanspruch der Genugtuungsforderung der Klägerin ist daher abzuweisen. Klägerin insoweit zum vorne herein ausser Betracht. Aber 7. - Die Vorinstanz hat schliesslich die Publikation auch der vom Beklagten durch den Vertrieb der Zwischen- des Urteils in zwei Fachzeitschriften angeordnet. Dem- schalter begangene unlautere Wettbewerb vermag, wie gegenüber macht die Berufung geltend, der Urteilspubli- heute schon entschieden werden kann, einen Genugtuungs- kation gemäss Art. 6 UWG komme entgegen der Meinung anspruch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu der Vorinstanz kein selbständiger Charakter zu, sondern begründen. sie könne nur als Schadenersatz- oder Genugtuungsmass- Nach Art. 2 Abs. I lit. e UWG besteht ein solcher nahme angeordnet werden, was dann bei der Bemessung Anspruch nur « im Falle des Art. 49 OR ». Danach muss .der Schadenersatz- und Genugtuungssumme entsprechend also die unlautere Wettbewerbshandlung eine besonders berücksichtigt werden müsse. Dieser Einwand ist unbe- schwere Verletzung des Betroffenen in seinen persönlichen gründet. Wie schon unter der Herrschaft von Art. 48 OR, Verhältnissen bedeuten, und weiter ist eine besondere so kommt auch nach Art. 6 UWG die Publikation nicht Schwere des Verschuldens auf seiten des Urhebers des nur als Schadenersatz- und Genugtuungsmassnahme in unlauteren Wettbewerbes erforderlich. Ob diese zweite Betracht, sondern sie ist, ohne dass es eines Verschuldens Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben wäre, mag des Urhebers oder einer Verletzung des Betroffenen in dahingestellt bleiben ; denn schon das Erfordernis einer seinen Persänlichkeitsrechten bedarf, auch zulässig als Verletzung der Klägerin in ihren persönlichen Verhältnis- Massnahme zur Abwendung der Gefahr weiterer Bedrohung sen, und gar noch eine solche von besonderer Schwere, des Verletzten in seiner Kundschaft (BGE 67 II 59). Es

ist zu verneinen. Dass die Klägerin dllrch das Vorgehen soll durch die Bekanntgabe der Feststellung der Unlauter- des Beklagten eine empfindliche finanzielle Einbusse keit einer Wettbewerbshandlung die eingetretene Störung erlitten hat, vermag noch keinen Genugtuungsanspruch des Wettbewerbsverhältnisses behoben und nachteiligen zu begründen; denn dabei handelt es sich lediglich um Auswirkungen derselben auf die Stellung des Betroffenen einen Eingriff in Vermögensrechte, der auf dem Wege des im wirtschaftlichen Wettbewerb vorgebeugt werden (nicht Schadenersatzes auszugleichen ist, nicht dagegen um eine pub!. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1952 i. S. Verletzung des Rechtsgutes der Persönlichkeit. Von einer 061- und Fettwerke SAIS A.-G. c. Migros-Genossenschafts- solchen könnte nur gesprochen werden, wenn die Klägerin bund, Erw. 4). Für eine Publikation mit diesem Zweck durch die Wettbewerbshandlungen des Beklagten in sind aber die Voraussetzungen im vorliegenden Fall zwei- ihrem geschäftlichen Ansehen, in ihrem guten Ruf beein- fellos erfüllt. Das Erscheinen der vom Beklagten vertrie-

330 Verfahren. N0 54. Verfahren. N° 54. 331 benen Zwischenschalter auf dem Markt hat in den Ab- nehmerkreisen Verwirrung und Unsicherheit über die Erwägungen: Rechtslage erzeugt, zu deren Beseitigung die Publikation Nach Art. 36 Abs. 1 OG wird der Wert des Streitgegen- das geeignete Mittel bedeutet. standes zunächst durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Nun hat der Kläger anfänglich einen mehr als Fr. 4000.- Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urleil betragenden Anspruch geltend gemacht, indem er Ersatz des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. Dezember für ungedeckten Einkommensverlust von monatlich Fr. 1952 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung 114.- seit dem 10. März 1951 teils konkret und ab 10. März im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- 1952 in Form einer lebenslängliohen Rente forderte. Zwar wiesen wird. wollte er beiden Parteien ein Recht auf Abänderung des Urteils im Sinne des Art. 46 Abs. 2 OR gewahrt wissen. Gleichwohl hatte der Streitgegenstand zumindest nach Massgabe des ursprünglichen Klagebegehrens einen Vgl. auch Nr. 52. - Voir aussi n° 52. Fr. 4000.- übersteigenden Wert, was die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz begründet hätte. Das Zivilgericht sprach indessen nur Fr. 2394.- zu und behielt im übrigen für die Dauer von zwei Jahren die Abänderung seines Entscheides vor. Da sich der Kläger VI. VERFAHREN zufrieden gab, war die Auseinandersetzung vor Appella- tionsgericht auf diese beiden Punkte besohränkt. Damit PROCEDURE verlor die Streitsaohe ihre Berufungsrahigkeit. Nach der im Jahre 1943 neu eingeführten Bestimmung des Art. 36

54. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilnng vom 31. August Abs. 3 OG sind Vorbehalte bei Ermittlung des Streitwertes 1953 i. S. Gsehwind gegen Charriere. unbeachtlich. Die bundesrätliche Revisionsbotschaft (BBI. 1943 I S. 114) erwähnt als Beispiel eines derartigen Vor- Art. 36 Ab8. 1 und 3 OG. behaltes den Art. '10 EHG, der in Abs. 1 vorsohreibt: Bedeutung des Vorbehaltes einer Urteilsabänderung im Sinne von die für dle Berufung gesetzte Streitwertgrenze nicht erreicht. Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit fest- Art. 36 al. 1 et 3 OJ. zustellen, so kann der Richter ausnahmsweise für den Fall PorMe de la reserve d'une modification du jugement dans le sens des nachfolgenden Todes oder einer wesentlichen Ver- de l'a::t. 46 al. 2 CO lorsque la somme provisoirement allouee n'attemt pas le montant necessaire pour permettre le recours schlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die en reforme. ' Abänderung des Urteils vorbehalten». War also in einem Art. 36, cp. 1 e 3 OJ. solchen Streitverhältnis vorerst nur eine geringe Arbeits- Portata della riserva d'una modifica della sentenza a norma unfähigkeit dargetan und wurde daher unter dem Vorbe- dell'art. 46 cp. 2 CO, quando la somma provvisoriamente accordata non raggiunge l'ammontare necessario in caso di halte der Abänderung eine Rente zuerkannt, welohe kapi- ricorso per riforma. talisiert die Summe von Fr. 4000.- nicht erreicht, so ist

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 46, Art. 48 und Art. 49 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 1 und Art. 6 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2006, 1. April 2007, 1. Januar 2011, 1. April 2012, 1. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 3 und Art. 36 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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