Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_425/2011

1B_425/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 5. Oktober 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62,

8002 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juni 2011 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung-Einzelgericht.

Sachverhalt

A.

Am 16. September 2010 erstattete Y.________ Strafanzeige gegen die Bauleitung der Durchmesserlinie der SBB wegen mehrfacher Übertretung der Lärmvorschriften der Stadt Zürich. Er fühlte sich als Anwohner des Installationsplatzes der Baustelle insbesondere durch das akustische Warnsignal rückwärts fahrender Lastwagen während der Nacht in der Zeit vom 30. Mai bis zum 4. Juni, vom 6. bis zum 11. Juni, vom 20. bis zum 25. Juni sowie vom 27. Juni bis zum 2. Juli 2010 in seiner Nachtruhe gestört.

Mit Rapport vom 26. September 2010 verzeigte die Stadtpolizei Zürich den Gesamtprojektleiter der Durchmesserlinie, X.________, wegen Übertretung der städtischen Lärmschutzverordnung beim Zürcher Stadtrichteramt.

Am 2. Dezember 2010 stellte das Stadtrichteramt das Strafverfahren gegen X.________ ein.

Am 10. Juni 2011 hiess das Bezirksgericht Zürich den Rekurs von Y.________ gegen die Einstellung des Strafverfahrens gut, hob die Verfügung des Stadtrichteramtes vom 2. Dezember 2010 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung bzw. zur Neubeurteilung ans Stadtrichteramt zurück.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diese bezirksgerichtliche Verfügung aufzuheben und das Verfahren in Bestätigung der Verfügung des Stadtrichteramtes vom 2. Dezember 2010 einzustellen oder die Sache eventuell ans Bezirksgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

Die angefochtene, kantonal letztinstanzliche Verfügung des Bezirksgerichts erging im Rahmen eines Strafverfahrens, womit sie der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hält beide Voraussetzungen für erfüllt.

1.1

Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte. Das Bundesgericht hat in BGE 133 IV 139 E. 4 seine jahrzehntealte, konstante Rechtsprechung (BGE 115 Ia 311 E. 2c; 98 Ia 239; 63 I 313 E. 2; Pra 2009 Nr. 115 E. 1.3) ausdrücklich ins neue Recht überführt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die weitere Anwendung der kommunalen Lärmschutzverordnung während des laufenden Strafverfahrens könne dazu führen, dass die städtische Behörde gestützt auf diese und unter Aushebelung der Aufsichtskompetenz des Bundesamtes für Verkehr die sofortige Einstellung der betreffenden Bauarbeiten verlange und durchsetze, was die Verwirklichung von Bundesrecht - etwa Art. 87 BV - vereitle. Dieser Einwand des Beschwerdeführers geht indessen schon deswegen an der Sache vorbei, weil der behauptete Nachteil nicht ihn, sondern die SBB treffen würde, die nicht Partei des Strafverfahrens sind. Im Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weitergeführt wird, liegt somit offensichtlich kein Nachteil rechtlicher Natur, und schon gar keiner, der ihn persönlich belasten könnte. Er kann damit aus Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

1.2

Die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt in der vorliegenden Konstellation nach der Praxis des Bundesgerichts kaum je in Betracht. Als Angeschuldigter ist der Beschwerdeführer zudem ohnehin nicht befugt, die Einstellung des Verfahrens zur Vermeidung von Kosten zu verlangen, da die Kosten eines ungerechtfertigten Strafverfahrens nicht er zu tragen hätte (Pra 2009 Nr. 115 E. 1.4; Urteil 1B_155/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.4). Im Übrigen ist der strafrechtliche Vorwurf - dass auf der unter der Verantwortung des Beschwerdeführers stehenden Baustelle Baulastwagen mit störenden Warntönen rückwärts fuhren und die Nachtruhe der Anwohner beeinträchtigten - in tatsächlicher Hinsicht weitgehend erstellt. Umstritten sind im Wesentlichen Rechtsfragen, etwa nach dem anwendbaren Recht, der Garantenstellung des Beschwerdeführers etc. Es liegt unter diesen Umständen keineswegs nahe, dass mit der Fortführung des Strafverfahrens ein "weitläufiges Beweisverfahren" im Sinn Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verbunden wäre.

2.

Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind damit nicht erfüllt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Stadtrichteramt und dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung-Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 78 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 87 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in