Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1F_8/2019

1F_8/2019

Rubrum

Urteil vom 14. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuche gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_295/2018

vom 25. Juni 2018 und 1B_328/2018 vom 19. Juli 2018 (Verfügungen DG.2018.4).

Sachverhalt

A.

Mit den Urteilen 1B_295/2018 und 1B_328/2018 ist das Bundesgericht auf zwei Ausstandsverfahren betreffende Beschwerden von A.________ wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten.

B.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 reichte A.________ ein Revisionsgesuch gegen die beiden erwähnten Urteile des Bundesgerichts ein und verlangte den Ausstand der Bundesrichter Merkli und Karlen.

C.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

Die beiden Revisionsgesuche werden in einer Eingabe erhoben und in gleicher Weise begründet; sie sind daher zu vereinigen.

2.

Der Gesuchsteller bezichtigt die Bundesrichter Merkli und Karlen krimineller Machenschaften und der "Kumpanei". Solche und ähnliche Vorwürfe erhebt er im Wesentlichen gegen alle mit seinen Angelegenheiten befassten Richter und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Eine nachvollziehbare Begründung für seine schweren Vorwürfe bleibt der Gesuchsteller indessen schuldig. Die Ausstandsgesuche gegen die Bundesrichter Merkli und Karlen sind daher offensichtlich querulatorisch. Sie sind abzuweisen, wobei der Mitwirkung eines der beiden haltlos abgelehnten Richter nichts im Wege steht (Urteile 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5;2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3).

3.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

Der Gesuchsteller bringt keine Revisionsgründe vor, weshalb auf die Revisionsgesuche nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 1F_8/2019 und 1F_9/2019 werden vereinigt.

2.

Die Ausstandsgesuche gegen die Bundesrichter Merkli und Karlen werden abgewiesen.

3.

Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 121 und Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in