Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_259/2010

2C_259/2010

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 7. April 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ und Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gemeinde-, Kantons- und direkte Bundessteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 2. Februar 2010.

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Februar 2010 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2006 von X.________ und Y.________,

in das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. März 2010, womit dieses dem Bundesgericht zuständigkeitshalber ein Revisionsgesuch der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 17. Februar 2010 sowie eine Stellungnahme dazu und ein eigenes Revisionsgesuch der Steuerpflichtigen vom 15. März 2010, zusammen mit seinen Akten, übermittelt hat,

Erwägungen

dass das Bundesgericht gestützt auf die Überweisung zwei Verfahren eröffnet hat (2C_258/2010 mit den Steuerpflichtigen als Beschwerdeführer,2C_259/2010 mit der kantonalen Steuerverwaltung als Beschwerdeführerin),

dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 1. April 2010 erklärt, dass ihr an das Verwaltungsgericht adressiertes Revisionsgesuch nicht als Beschwerde gedacht gewesen sei und nie die Absicht bestanden habe, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben, weshalb die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen werde,

dass das Verfahren 2C_259/2010 zufolge Rückzugs gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 sowie Abs. 4 BGG) und sich die Frage einer Parteientschädigung nicht stellt,

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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