Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_570/2013

2C_570/2013

Rubrum

Urteil vom 21. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG, handelnd durch Z.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Gegenstand

Entgegennahme von Publikumseinlagen; superprovisorische Verfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 22. Mai 2013.

Nach Einsicht

in den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013, womit auf die gegen die superprovisorische Verfügung der FINMA vom 1. März 2013 erhobene Beschwerde der X.________ AG betreffend das Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen und die Einsetzung von zwei Untersuchungsbeauftragten nicht eingetreten wurde,

in die (zunächst per Telefax übermittelte) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 20. Juni 2013, welche beantragt, ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei stattzugeben und die superprovisorische Verfügung vom 1. März 2003 (und sinngemäss der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts) sei aufzuheben,

Erwägungen

dass der angefochtene Nichteintretensentscheid eine Verfügung über superprovisorische Massnahmen zum Gegenstand hat,

dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BG),

dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte spezifisch geltend gemacht und gerügt werden muss (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass die Beschwerdeführerin kein verfassungsmässiges Recht nennt und mithin nicht darlegt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht ein solches verletzt haben könnte,

dass die Beschwerde mithin keine hinreichende Begründung enthält (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist, ohne dass der Eingang einer allfälligen mit Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift per Post abzuwarten ist (Telefax genügt zur Wahrung der Schriftform bzw. der Beschwerdefrist nicht; Urteil 1B_556/2012 vom 2. Oktober 2012 mit Hinweisen, s. auch BGE 121 II 252),

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in