Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_726/2016

2C_726/2016

Rubrum

Urteil vom 29. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.

Gegenstand

Mehrwertsteuer; Erlass der Steuer (2011-2013)

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. Juli 2016.

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung A-4629/2016 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. Juli 2016, in welcher der Instruktionsrichter im Hinblick auf die zu behandelnde Hauptsache den Spruchkörper bekanntgibt (Dispositiv, Ziff. 1), zu etwaigen Ausstandsbegehren eine Frist setzt (Ziff. 2), den Steuerpflichtigen, A.________, U.________/ BE, auffordert, innerhalb der gesetzten Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'700.-- zu leisten (Ziff. 3), die Androhung des Nichteintretens im Fall der verspäteten Leistung des Kostenvorschusses ausspricht (Ziff. 4) und den Steuerpflichtigen anweist, eine Beschwerdeschrift nachzureichen, welche die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthält (Ziff. 5),

in das Schreiben des Steuerpflichtigen vom 24. August 2016, das dieser beim Bundesgericht einreicht und beantragt, die angefochtene Zwischenverfügung sei "abzuweisen" und ihm die unentgeltliche Prozessführung [für das vorinstanzliche Verfahren] zu gewähren,

Erwägungen

dass ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung beim Gericht zu stellen ist, welches die Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), mithin beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 37 VGG [SR 173.32]),

dass dem Bundesverwaltungsgericht offenbar kein derartiges Gesuch vorlag, es diesbezüglich keinen Entscheid treffen konnte und dem Bundesgericht daher insofern kein Anfechtungsobjekt vorliegt,

dass die Kostenvorschussverfügung ausserhalb eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2).

dass das Bundesgericht folglich auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde des Steuerpflichtigen durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG [SR 173.110]),

dass angesichts der besonderen Umstände davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in