Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2F_4/2012

2F_4/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 26. April 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.

Gegenstand

Revision bzw. Fristwiederherstellung

Revisions- bzw. Fristwiederherstellungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_953/2011 vom 7. Februar 2012,

Erwägungen

1.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2011 erhob X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mangels geleistetem Kostenvorschusses nicht ein (2C_953/2011).

Mit Eingabe vom 29. März 2012 beantragt X.________, das Urteil vom 7. Februar 2012 in Revision zu ziehen, aufzuheben und auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich einzutreten, ihm vorsorglichen Rechtsschutz zu gewähren und die kantonalen Behörden anzuweisen, jede Vollzugsmassnahme zu unterlassen.

2.

2.1

Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

Der Gesuchsteller bringt vor, dass er aus Versehen den Kostenvorschuss bei der Sicherheitsdirektion geleistet habe. Insofern handle es sich um eine Tatsache, welche im zu revidierenden Beschwerdeverfahren vorlag, aber nicht geltend gemacht werden konnte, da sie nicht bekannt gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Tatsache bekannt, hat er doch selber einbezahlt. Ob sie dagegen dem Gericht bekannt war, spielt nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG keine Rolle.

2.2

Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Wiederherstellung kann nach Art. 50 Abs. 2 BGG auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.

Der Gesuchsteller behauptet, dass er rechtzeitig den Kostenvorschuss beim Kanton geleistet habe und gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG die Frist als gewahrt gelte. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Massgebend ist, dass das Bundesgericht mangels Kostenvorschusses entschieden hat. Insofern hat der Gesuchsteller aus Sicht des Bundesgerichts den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet und somit die Frist verpasst. Will er seine Rechte wahren, wäre er gehalten gewesen, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung zu ersuchen und (kumulativ) die versäumte Rechtshandlung (d.h. Leistung des Kostenvorschusses ans Bundesgericht) nachzuholen. Im vorliegenden Fall fällt mit der Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Februar 2012 das Hindernis dahin; ab diesem Zeitpunkt müsste dem Gesuchsteller klar gewesen sein, dass der Kostenvorschuss beim Bundesgericht nicht eingegangen war. Das bundesgerichtliche Urteil ist - wie der Gesuchsteller auf der Urkunde festgehalten hat - am 14. Februar 2012 bei ihm eingegangen. Die 30-tägige Frist endete somit am 15. März 2012. Das Gesuch ist erst am 2. April 2012 beim Bundesgericht eingegangen und somit ausserhalb der gesetzlichen Frist.

3.

Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Revision bzw. Fristwiederherstellung abzuweisen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist gegenstandslos. Der Gesuchsteller ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Gesuche werden abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 48, Art. 50, Art. 65 und Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in