Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_534/2011

4A_534/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 21. September 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ablehnung eines Richters,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,

vom 4. Juli 2011.

Erwägungen

dass die Beschwerdeführer am 21. April 2011 im Rahmen eines am Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahrens betreffend eine Forderung aus Werkeigentümerhaftung beim Bezirksgericht ein Ausstandsbegehren gegen den Vizepräsidenten lic.iur. A. Fischer stellten;

dass der Abgelehnte das Ausstandsgesuch am 4. Mai 2011 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwies, die es mit Beschluss vom 4. Juli 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss am 8. September 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhoben haben und die Gutheissung des Ausstandsgesuchs beantragen;

dass der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren bildet, gegen den die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist (Art. 92 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, wobei es sich bei diesen um obere Gerichte handeln muss (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG);

dass ein solches oberes Gericht zudem als Rechtsmittelinstanz entscheiden muss (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, es liege einer der Ausnahmefälle von Art. 75 Abs. 2 lit. a bis c BGG vor;

dass die den Kantonen zur Anpassung ihrer Bestimmungen an Art. 75 Abs. 2 BGG gewährte Übergangsfrist (Art. 130 Abs. 2 BGG) mit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 abgelaufen ist;

dass somit seit dem 1. Januar 2011 die Beschwerde in Zivilsachen, wie im Übrigen auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 114 BGG), nur noch gegen Urteile letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, die zugleich obere Gerichte sind und - unter Vorbehalt der Ausnahmen - auf Rechtsmittel hin entschieden haben (BGE 137 III 238 E. 2.2 in fine S. 240);

dass das Bundesgericht kürzlich in einem zur vorliegenden Konstellation analogen Fall klargestellt hat, dass der Grundsatz der double instance auch für die Anfechtung von Zwischenentscheiden gilt (BGE 5A_320/2011 vom 8. August 2011 E. 2.2);

dass die Verwaltungskommission des Obergerichts nicht als Rechtsmittelinstanz über den Ausstand des Vizepräsidenten am Bezirksgericht Bülach entschied, sondern als erste und einzige Instanz;

dass das Bundesrecht im vorliegenden Fall keine Ausnahme vom Grundsatz vorsieht, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz geurteilt haben muss, weshalb die gesetzlichen Anforderungen an die Vorinstanz nach Art. 75 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind;

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

dass das Gesuch der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 68, Art. 75, Art. 92, Art. 108, Art. 114 und Art. 130 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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