Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4F_2/2012

4F_2/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 27. März 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012.

Erwägungen

dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil und Beschluss vom 15. August 2007 die Klage der Gesuchsteller auf Zahlung eines eine Million Franken übersteigenden Betrages abwies und auf das Feststellungsbegehren, dass der Gesuchsgegner ihnen aus dem Ereignis vom 23. Juni 1988 ersatzpflichtig sei, nicht eintrat;

dass die Gesuchsteller am 23. September 2007 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einreichten, auf welche dieses mit Beschluss vom 8. März 2011 nicht eintrat, weil die Gesuchsteller die ihnen auferlegten Prozesskautionen nicht bezahlt hatten;

dass die Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 18. September 2011 datierte Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Januar 2012 (4A_575/2011) auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies;

dass die Gesuchsteller dem Bundesgericht zwei vom 12. Februar 2012 und 21. Februar 2012 datierte Rechtsschriften einreichten, in denen sie erklärten, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012 zu verlangen;

dass sie darin vorbrachten, alle Richterinnen und Richter der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sowie Gerichtsschreiber C.________ seien befangen und müssten in den Ausstand treten;

dass ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);

dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;

dass die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist;

dass im Übrigen die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG);

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen verlangt werden kann;

dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008,8F_10/2008);

dass die Gesuchsteller in ihren Eingaben überwiegend in allgemeiner Weise Kritik am angefochtenen Entscheid üben bzw. die Verletzung diverser verfassungsmässiger Rechte geltend machen, ohne dabei substanziiert aufzuzeigen, inwiefern einer der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe verwirklicht sein soll;

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 57, Art. 58, Art. 64, Art. 66, Art. 109, Art. 121, Art. 122 und Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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