Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 49 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8F_10/2008

8F_10/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 11. August 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

G.________, Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2008 vom 20. Mai 2008.

Erwägungen

dass G.________ am 17. Juni 2008 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2008 (8C_270/2008) eingereicht hat,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,

dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv abzuändern ist (statt vieler: Urteile vom 29. April 2002,2A.526/2001, und vom 16. August 2007,8F_3/2007),

dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. Juni 2008 den vorerwähnten Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) dargelegt und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des letztinstanzlichen Urteils vom 20. Mai 2008 abzuändern wäre,

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird,

dass vorliegend für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 109, Art. 121, Art. 122 und Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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