Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

7F_34/2026

7F_34/2026

Rubrum

Urteil vom 7. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,

2. B.________,

vertreten durch Advokatin Patricia Jenny,

Gesuchsgegner,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_289/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Mai 2026.

Erwägungen

1.

Mit Urteil 7B_289/2026 vom 6. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2026 nicht ein.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

2.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

3.

Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_289/2026 wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Entscheids konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus tut die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG dar, wenn sie verlangt, dass die Angelegenheit unter Berücksichtigung eines "neu eingereichten Arztzeugnisses" "neu zu beurteilen" sei.

Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage der Gesuchstellerin bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Die Gesuchstellerin wird ferner darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler