Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_15/2018

8C_15/2018

Rubrum

Urteil vom 22. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Brülhart,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich, Schaffhauserstrasse 78, 8057 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. Oktober 2017 (VB.2017.00299).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Januar 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2017,

Erwägungen

dass die Frage im Streit steht, ob dem vom Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 unterzeichneten Merkblatt des kantonalen Sozialamtes Verfügungscharakter zukommt,

dass darin die in kantonalen Unterkünften untergebrachten Personen angewiesen sind, an einer nach Weisung der Zentrumsleitung täglich jeweils am Vormittag und am Abend stattfindenden Anwesenheitskontrolle teilzunehmen,

dass für den Fall der Missachtung dieser Weisung das Nichtausrichten des für den betreffenden Tag ansonsten ausbezahlten Geldbetrags (für die Bestreitung des Lebensunterhaltes) in Aussicht gestellt wird,

dass mit anderen Worten mit der Weisung keine unmittelbare Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, weshalb dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Gang zum Bundesgericht ungeachtet dessen, ob dem fraglichen Merkblatt überhaupt Verfügungscharakter zukommt, offensichtlich verwehrt ist,

dass nämlich Entscheide über Weisungen der Sozialhilfebehörden, deren Nichtbefolgung zu einer Leistungsreduktion führen könnte, als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG gelten, die vor Bundesgericht nur unter engen, in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen selbstständig anfechtbar sind,

dass dem Beschwerdeführer hingegen gegen den später allenfalls ausgesprochenen Leistungskürzungsentscheid der Weg zum Bundesgericht offenstehen wird (für Näheres siehe etwa die Urteile 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017,8C_492/2017 vom 6. Dezember 2017,8C_686/2017 vom 4. Oktober 2017 oder 8C_489/2017 und 8C_490/2017, jeweils vom 28. Juli 2017),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in