Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_686/2017

8C_686/2017

Rubrum

Urteil vom 4. Oktober 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dübendorf, vertreten durch die Sozialbehörde, Stadtverwaltung, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2017 (VB.2017.00253).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2017,

Erwägungen

dass der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG gilt, da darin einzig über Weisungen der Sozialhilfebehörde befunden wird, deren Nichtbefolgung zu einer Leistungsreduktion führen könnte,

dass solche Zwischenentscheide vor Bundesgericht regelmässig nicht selbstständig anfechtbar sind, soll sich doch das Bundesgericht mit einer Angelegenheit nur einmal befassen müssen; statt dessen wird dem Beschwerdeführer, falls ihm zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich die Leistungen wie angedroht gekürzt werden, gegen diese Verfügung der Rechtsmittelweg zum Bundesgericht offenstehen (Näheres dazu siehe etwa Urteile 8C_489/2017 vom 28. Juli 2017,8C_844/2015 vom 22. Januar 2016,8C_2/2015 vom 30. Januar 2015 oder 8C_806/2014 vom 17. November 2014, je mit Hinweisen),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Oktober 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in