Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_179/2010

9C_179/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 22. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

M.________, vertreten durch

Dr. Advokat Stefan Suter,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

vom 27. Januar 2010.

Erwägungen

dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 betreffend die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente erhoben hat,

dass mit Verfügung vom 19. April 2010 das Gesuch der M.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde genau so abgewiesen worden ist wie das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen,

dass das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 21. Februar 2007, welches der Beschwerdegegnerin als Grundlage für ihren Rentenaufhebungsentscheid gedient hat, den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen genügt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 252 ff.) und ihm die Vorinstanz daher zu Recht vollen Beweiswert beigemessen hat, zumal sie - im Wissen um die Erfahrungstatsache, wonach Berichte behandelnder Haus- und Fachärzte unter Vorbehalt von deren auftragsrechtlichen Stellung zur Patientin zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) - im Rahmen der Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auch die diversen von der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichte von mazedonischen Ärzten sowie die Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin betreffend diese Berichte berücksichtigt hat,

dass auch der mit Schreiben vom 9. Juni 2010 von der Beschwerdeführerin eingereichte ohnehin unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) Arztbericht vom 28. Mai 2010 keine Zweifel am Beweiswert des MEDAS-Gutachtens zu erwecken vermag,

dass die MEDAS-Gutachter entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin auch auf frühere Gutachten, namentlich auf jenes von Dr. med. R.________, FMH Innere Medizin, vom 5. Mai 1999 eingegangen sind und dabei insbesondere betonten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung eindeutig nicht mehr unter einer depressiven Episode oder Major Depression leide,

dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist und gestützt darauf festgehalten wird, dass diese wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes Anlass zu einer Rentenrevision gegeben hat (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349),

dass die Vorinstanz festhielt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin seit Februar 2007 keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliege und sie deshalb die bisherige Rentenausrichtung per 1. November 2007 aufgehoben hat,

dass die Beschwerdeführerin lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse zieht als die Vorinstanz, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),

dass die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), weil sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Dormann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 95, Art. 99, Art. 105, Art. 106 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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