830.1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. August 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1, 114 Absatz 1 und 117 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Ständerates vom27. September 19902 und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom17. April 19913, vom17. August 19944 und vom26. Mai 19995 und in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom26. März 19996, beschliesst:
1. Kapitel Anwendungsbereich
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
die Leistungen aufeinander abstimmt;
den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
AS 2002 3371
Im Bundesblatt nicht veröffentlicht; siehe AB 1999 N 1241 und 1244.
2. Kapitel Definitionen allgemeiner Begriffe
Art. 3 Krankheit
Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
Art. 48 Unfall
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Art. 5 Mutterschaft
Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter.
Art. 6 Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Art. 710 Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
Art. 8 Invalidität
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.1314
Art. 9 Hilflosigkeit
Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
Art. 11 Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
Art. 12 Selbstständigerwerbende
Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.
Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.
Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit1. Jan. 2008 (AS 2007 5129 5147; BBl 2005 4459).
Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches15.
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
Art. 13a16 Eingetragene Partnerschaft
Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt.
Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.
Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
3. Kapitel Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge
1. Abschnitt Sachleistungen
Art. 14
Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden.
2. Abschnitt Geldleistungen
Art. 15 Allgemeines
Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung.
Art. 16 Grad der Invalidität
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Art. 18 Höchstbetrag des versicherten Verdienstes
Für Sozialversicherungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bundesrat dessen Höchstbetrag.
Art. 19 Auszahlung von Geldleistungen
Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.
Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.
Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.
Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.
Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und
die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.
Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2.
3. Abschnitt Kürzung und Verweigerung von Leistungen
Art. 21
Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.
4. Abschnitt Spezielle Bestimmungen
Art. 22 Sicherung der Leistung
Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:
dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.
Art. 23 Verzicht auf Leistungen
Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
Verzichtund Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.
Art. 24 Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
Art. 25 Rückerstattung
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen
Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.17
Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.18
4. Kapitel Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht
Art. 27 Aufklärung und Beratung
Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs
Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
Art. 30 Weiterleitungspflicht
Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
Art. 33 Schweigepflicht
Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
2. Abschnitt Sozialversicherungsverfahren
Art. 34 Parteien
Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht.
Art. 35 Zuständigkeit
Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
Der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
Der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
Art. 36 Ausstand
Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Art. 37 Vertretung und Verbeiständung
Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.19
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.20
Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
vom15. Juli bis und mit dem15. August;
21 vom18. Dezember bis und mit dem2. Januar.
Art. 39 Einhaltung der Fristen
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
Art. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen
Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein.
Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
Art. 4122 Wiederherstellung der Frist
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Art. 42 Rechtliches Gehör
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Art. 43 Abklärung
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 44 Gutachten
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.
Art. 45 Kosten der Abklärung
Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
DerVersicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
Art. 46 Aktenführung
Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
Art. 47 Akteneinsicht
Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen;
Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund eines Sozialversicherungsgesetzes23 erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen.
Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
Art. 48 Massgeblichkeit geheimer Akten
Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Art. 49 Verfügung
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
Art. 50 Vergleich
Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
Die Absätze1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.
Art. 51 Formloses Verfahren
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
Art. 52 Einsprache
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
Art. 53 Revision und Wiedererwägung
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Art. 54 Vollstreckung
Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von
Artikel 80 des Bundesgesetzes vom11. April 188924 über Schuldbetreibung und
Konkurs gleich.
Art. 55 Besondere Verfahrensregeln
In den Artikeln 27–54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196825.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.26
Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
3. Abschnitt Rechtspflegeverfahren
Art. 56 Beschwerderecht
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht
Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
Art. 58 Zuständigkeit
Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
Art. 59 Legitimation
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 60 Beschwerdefrist
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
Die Artikel 38–41 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 61 Verfahrensregeln
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 196827 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
Das Verfahren muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
Art. 6228 Bundesgericht
Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200529 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht.
Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.
5. Kapitel Koordinationsregeln
1. Abschnitt Leistungskoordination
Art. 63 Allgemeines
Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung.
Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz.
Art. 64 Heilbehandlung
Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen.
Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:
der Militärversicherung;
der Unfallversicherung;
der Invalidenversicherung;
der Krankenversicherung.
Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.
Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger kommt ferner für ausserhalb seines Leistungsbereichs liegende Gesundheitsschäden auf, die während einer stationären Heilbehandlung auftreten und nicht getrennt behandelt werden können.
Art. 65 Andere Sachleistungen
Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:
der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
der Krankenversicherung.
Art. 66 Renten und Hilflosenentschädigungen
Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.
Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:
von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;
von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom25. Juni 198230 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt:
von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 67 Heilbehandlung und Geldleistungen
Hält sich eine taggeld- oder rentenberechtigte Person zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so kann der für die Heilbehandlung leistungspflichtige Sozialversicherungsträger je nach den Familienlasten der versicherten Person die Vergütung für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt um einen festen Betrag herabsetzen. Dieser Abzug kann auf dem Taggeld oder der Rente einbehalten werden.
Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt.31
Art. 68 Taggelder und Renten
Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.
Art. 69 Überentschädigung
Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
Art. 70 Vorleistung
Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen.
Vorleistungspflichtig sind:
die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;
die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;
die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist;
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG32 für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist.
Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden.
Art. 71 Rückerstattung von Vorleistungen
Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.
2. Abschnitt Rückgriff
Art. 72 Grundsatz
Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.
Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch.
Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes. Insbesondere kann er anordnen, dass bei Regressnahme gegen einen Haftpflichtigen, der nicht haftpflichtversichert ist, mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherer ihre Regressansprüche von einem einzigen Versicherer für alle geltend machen lassen. Der Bundesrat regelt die Vertretung nach aussen für den Fall, dass die betroffenen Versicherer sich darüber nicht einigen können.
Art. 73 Umfang
Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.
Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 oder 2 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.
Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen.
Art. 74 Gliederung der Ansprüche
Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
Leistungen gleicher Art sind namentlich:
vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;
Leistungen für Hilflosigkeit und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
Integritätsentschädigung und Genugtuung;
Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
Bestattungs- und Todesfallkosten.
Art. 75 Einschränkung des Rückgriffs
Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Einschränkung des Rückgriffsrechts des Versicherungsträgers entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.33
6. Kapitel Verschiedene Bestimmungen
Art. 76 Aufsichtsbehörde
Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an.
Art. 77 Berichterstattung und Statistik
Die Träger der Sozialversicherung haben den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese für die Überprüfung der Tätigkeit und für die Erstellung aussagekräftiger Statistiken benötigen. Sie haben jeweils Jahresberichte und Jahresrechnungen einzureichen.
Art. 78 Verantwortlichkeit
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.
Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen.
Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom14. März 195834.
Für die Verfahren nach den Absätzen1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3–9,11, 12,
Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar.
Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch35.
Art. 79 Strafbestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches36 sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes vom22. März 197437 über das Verwaltungsstrafrecht und Artikel 258 des Bundesgesetzes vom15. Juni 193438 über die Bundesstrafrechtspflege finden Anwendung.
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Art. 80 Steuerfreiheit der Versicherungsträger
Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der Sozialversicherung, der Erbringung oder der Sicherstellung von Sozialversicherungsleistungen dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.
Urkunden, die bei der Durchführung der Sozialversicherung im Verkehr mit den Versicherten oder mit Drittpersonen und anderen Organisationen verwendet werden, sind von den öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit. Der Bezug der gesetzlichen Versicherungsbeiträge unterliegt der eidgenössischen Stempelabgabe auf Prämienquittungen nicht.
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 81 Vollzug
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 82 Übergangsbestimmungen
Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
...39
Art. 83 Änderung bisherigen Rechts
Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder geändert.
Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg den Anhang ändern, um diesen an Änderungen anzupassen, die in den betroffenen Gesetzen vorgenommen wurden und seit der Verabschiedung dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.
Art. 84 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Datum des Inkrafttretens:401. Januar 2003
Art. 83 Abs. 2: 1. März 2001
BRB vom11. Sept. 2002 (AS 2002 3393).
Anhang41 Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 196242 (GVG) ...
Art. 43 Abs. 3 Bst. g
...
2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196843 (VwVG) ...
Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz
...
Art. 3 Bst. dbis
...
3. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom18. März 198344 (KHG) ...
Bereinigt gemäss Ziff. I der V der BVers vom21. Juni 2002 und des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3472 3475; BBl 2002 803).
[AS 1962 636, 1966 1325, 1970 1257, 1972 241 1486, 1974 1051 Ziff. II1, 1978 688
Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600
Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]
Art. 9 Abs. 1
...
4. Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 195845 (SVG) ...
Art. 80
...
5. Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 194846 (LFG) ...
Art. 77 Abs. 1
...
6. Zivildienstgesetz vom6. Oktober 199547 (ZDG) ...
Art. 53 Abs. 2 Bst. b
7. Bundesgesetz vom20. Dezember 194648 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ...
...
Art. 1
...
...
Art. 1a
Art. 14 Abs. 3 und 4 Bst. c–e
...
...
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz und 3 zweiter Satz
...
Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz und 2 erster Satz
... Aufgehoben
Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1
...
Art. 22bis Abs. 2 und 3
...
Art. 22ter Abs. 2 zweiter und dritter Satz
...
Art. 41 Abs. 1
...
Art. 42 Abs. 1 erster Satz
...
Art. 43 Abs. 3
...
Art. 43bis Abs. 1 erster Satz und 5 erster Satz
...
Art. 43ter Abs. 1
...
Art. 44
...
Art. 45
Art. 46
...
Art. 47 –48sexies
Art. 49
...
Art. 49b
Art. 50
Art. 50a Abs. 1–3 und 4 Einleitungssatz
Art. 52
...
Art. 55 Abs. 1
...
Art. 57 Abs. 2 Bst h
...
Art. 62 Abs. 2 zweiter Satz
...
Art. 63 Abs. 5
...
Art. 64 Abs. 3bis und 6
...
Art. 66 Abs. 1
Art. 70
...
Art. 71a
...
Art. 72 Abs. 1
...
Art. 84
...
Art. 85
Art. 85bis Abs. 1 und 2
Art. 86
...
Art. 90
...
Art. 93, 94, 95a und 96
Art. 97
...
Art. 101ter
...
Art. 107 Abs. 1
...
Art. 110
...
Schlussbestimmungen der Änderung vom24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Bst. e ...
8. Bundesgesetz vom19. Juni 195949 über die Invalidenversicherung (IVG) ...
...
Art. 1
...
...
Art. 1a
...
Art. 3 Abs. 2
...
Art. 4 Abs. 1
...
Art. 5
...
Art. 6 Abs. 2
...
Art. 7
...
Art. 8 Abs. 4
...
Art. 9 Abs. 3
...
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2
...
Art. 13 Abs. 1
...
Art. 20 Abs. 1 erster Satz
...
Art. 22 Abs. 1 erster Satz
...
Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz, 1ter erster Satz,2 und 3
Betrifft nur den französischen Text
Art. 29 Abs. 1
...
Art. 30
...
Art. 31
Art. 34 Abs. 1 erster Satz und Buchstabe b,4 und 5
...
Art. 35 Abs. 4
...
Art. 38bis Abs. 1
...
Art. 40 Abs. 2
...
Art. 41
Art. 42 Abs. 1 und 2
Art. 44
...
Art. 45bis und 46
Art. 47 –48
...
Art. 49
Art. 50
...
Art. 51 Abs. 1
...
Art. 52
...
Art. 53
...
Art. 55 Abs. 2
...
Art. 58
...
Art. 59a
...
Art. 60 Abs. 3
...
Art. 64 Abs. 1
...
Art. 66
...
Art. 66a
...
Art. 69
...
Art. 75bis
...
Art. 79 Abs. 1
...
Art. 81
Schlussbestimmungen der Änderung vom24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Bst. e ...
9. Bundesgesetz vom19. März 196550 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ...
...
Art. 1
...
...
Art. 1a
...
Art. 2 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4
...
Art. 3 Abs. 2
...
Art. 3a Abs. 7 Bst. f
...
Art. 3d Abs. 5
...
Art. 6 Abs. 2 und 3
...
[AS 1965 537, 197132, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35].
Art. 6a
...
Art. 7, 8 und 9a
Art. 9b
...
Art. 12
...
Art. 12a
Art. 13
...
Art. 14 Abs. 1
...
Art. 15a
...
10. Bundesgesetz vom25. Juni 198251 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ...
Art. 34 Abs. 2
Art. 34a
...
11. Bundesgesetz vom18. März 199452 über die Krankenversicherung (KVG) ...
...
Art. 1
...
...
Art. 1a
...
Art. 2
Art. 3 Abs. 3 Bst. a
...
Art. 16 und 17
Art. 18 Abs. 7 zweiter Satz
...
Art. 21
...
Art. 27
...
Art. 41 Abs. 3 zweiter Satz
...
Art. 42 Abs. 1 dritter Satz und 6
...
Art. 52 Abs. 2
...
Art. 57 Abs. 6 letzter Satz
...
Art. 63 Abs. 1
...
Art. 68 Abs. 3
...
Art. 72 Abs. 2 erster Satz,3, 5 erster Satz und 6
...
Art. 73 Abs. 1
...
Gliederungstitel vor Art. 78 ...
Art. 78
...
Art. 78a
...
Gliederungstitel vor Art. 79
Art. 79
...
Gliederungstitel vor Art. 80 ...
Art. 80 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
...
Art. 81
Art. 82
...
Art. 83
Art. 84a Abs. 1–4 und 5 Einleitungssatz
3–5 ...
Gliederungstitel vor Artikel 85
Art. 85
...
Art. 86
...
Art. 87
...
Art. 88
Art. 90a
...
Art. 91
...
Art. 93 Bst. b
...
Art. 93a Abs. 2
...
Art. 95
12. Bundesgesetz vom20. März 198153 über die Unfallversicherung (UVG) ...
...
Art. 1
...
...
Art. 1a
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz
...
Art. 8 Abs. 1
...
Art. 9 Abs. 1 erster Satz und 3 zweiter Satz
...
Art. 15 Abs. 3 erster Satz
...
Art. 16 Abs. 1
...
Art. 17 Abs. 1 erster Satz und 2
Art. 18
...
Art. 19 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 zweiter Satz
Art. 20 Abs. 2 erster Satz
...
Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz
Art. 22
...
Art. 26 Abs. 1 und 2
Art. 27 dritter Satz
...
Art. 29 Abs. 5 und 6 dritter Satz
...
... Aufgehoben
Art. 30 Abs. 3 vierter Satz
Art. 31 Abs. 4 erster Satz
...
Gliederungstitel vor Art. 36 ...
Art. 36 Sachüberschrift
...
Gliederungstitel vor Art. 37
Art. 37 Abs. 2 und 3
...
Art. 38
Gliederungstitel vor Artikel 39
Art. 39
...
Gliederungstitel vor Artikel 40
Art. 40
Gliederungstitel vor Artikel 41
Art. 41
Art. 42
...
Art. 43 und 44
Gliederungstitel vor Art. 45 ...
Art. 45 Abs. 2
...
Art. 47
...
Art. 48 Abs. 2
Art. 49
...
Art. 50
...
Gliederungstitel vor Art. 51
Art. 51 und 52
Art. 61 Abs. 3 erster Satz
...
Art. 67
Art. 71
...
Art. 74 und 78
Art. 79 Abs. 1
Betrifft nur die französische Version
Art. 85 Abs. 5
...
Art. 94
Gliederungstitel vor Art. 96 ...
Art. 96
Bisheriger Art. 97a
Art. 97
...
Art. 97a
Art. 98
...
Gliederungstitel vor Art. 99 ...
Art. 99
...
Art. 100
...
Art. 101
Art. 102
Art. 102a
Gliederungstitel vor Art. 103 ...
Art. 103
...
Art.104 ...
Gliederungstitel vor Art. 105 ...
Art. 105
...
Art. 105a
...
Art. 106
...
Art. 107 und 108
Art. 109 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
...
Art. 110
...
Art. 114 und 115
13. Bundesgesetz vom19. Juni 199254 über die Militärversicherung (MVG) ...
...
Art. 1
...
...
Art. 1a
bisheriger Art. 1
Art. 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
...
Art. 3 Abs. 1 und 2
...
Art. 9 Abs. 2
...
Art. 10 Abs. 2
...
Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Art. 12 Abs. 1–3
Art. 13
...
Art. 14 und 15
Art. 18 Abs. 1, 2 und 5
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1
...
Art. 28 Abs. 3 erster Satz und 4
...
Art. 29 Abs. 2 erster Satz
...
Art. 31
...
Art. 33 Abs. 1 erster Satz und 3
Art. 40 Abs. 1, 3 und 4
Aufgehoben
Art. 41 Abs. 4 zweiter Satz
...
Art. 44 und 45
Art. 47 Abs. 2
...
Art. 65 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Art. 66 Einleitungssatz
...
Art. 67
...
Art. 68 und 69
Art. 70 zweiter Satz
...
Art. 71
...
Art. 72 –74
Art. 75
...
Art. 76
...
Art. 77
...
Art. 79
...
Gliederungstitel vor Art. 81 ...
Art. 82a
...
Gliederungstitel vor Art. 83 ...
Art. 83 Abs. 3 und 4
Gliederungstitel vor Art. 85 ...
Art. 85 –87
Art. 88
...
Art. 89 –92
Art. 93
...
Art. 94b
Art. 95
...
Art. 95a Abs. 1–5 und 6 Einleitungssatz
...
...
Art. 96 –103
Gliederungstitel vor Art. 104 ...
Art. 104 –105
...
Art. 106
Gliederungstitel vor Art. 107
Art. 107
...
Art. 112 Abs. 1
...
14. Erwerbsersatzgesetz vom25. September 195255 (EOG) ...
...
Art. 1
...
...
Art. 1a
...
Art. 2
...
Art. 3
...
Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz
...
Art. 18 Abs. 2
...
Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. b und c
...
Aufgehoben
Art. 20
Art. 21 Abs. 2 und 3
...
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1
...
Art. 24
...
Art. 27 Abs. 3 zweiter Satz
...
Art. 29
...
Art. 29a
...
15. Bundesgesetz vom20. Juni 195256 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ...
...
Art. 1
...
...
Art. 1a
...
Art. 11 und 12
Art. 14 Abs. 2 und 3
...
Art. 17
Art. 18 Abs. 3
...
Art. 22
...
Art. 25
...
16. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198257 (AVIG) ...
...
Art. 1
...
...
Art. 1a
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b
...
Art. 6
...
Art. 12
...
Art. 13 Abs. 2 Bst. c und d
...
Art. 14 Abs. 1 und 2 erster Satz
...
Art. 20 Abs. 4
Art. 22 Abs. 2 Bst. c
...
Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz
...
Art. 28 Abs. 1 erster Satz
...
Art. 55 Abs. 2
...
Art. 82 Sachüberschrift sowie Abs. 6
...
Art. 82a
...
Art. 83 Abs. 1 Bst. f und r
...
Art. 85 Abs. 1 Bst. e
...
Art. 85a
Art. 85d
...
Art.85e ...
Art. 88 Abs. 1 Bst d sowie Abs. 3–5
...
Art. 89a
...
Art. 92 Abs. 7 dritter Satz
...
Art. 94 –95
...
Art. 96
Art. 96a
Art. 96d
Art. 97
Art. 97a Abs. 1–3 und 4 Einleitungssatz
3–4 ...
und 99 Gliederungstitel vor Art. 100 ...
Art. 100
...
Art. 101
...
Art. 102
...
Art. 103, 104 und 108
Art. 110
...
Art. 111 Abs. 2
...