Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_87/2009

9C_87/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 21. April 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, c/o Sozialversicherungsgericht, des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegner,

CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2008 und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie aufschiebende Wirkung der Beschwerde,

in die Verfügung vom 13. Februar 2009, mit welcher das Gesuch des K.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und jenes um aufschiebende Wirkung mangels überzeugender Gründe abgewiesen wurden,

in die Verfügung vom 18. Februar 2009, mit welcher K.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,

in die Verfügung vom 17. März 2009, mit welcher auf das Ausstandsbegehren des K.________ bezüglich Personen des Bundesgerichts nicht eingetreten wurde, seine erneuerten Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege wiederum abgewiesen wurden und ihm eine Ordnungsbusse wegen Verletzung des Anstandes auferlegt wurde,

in die Verfügung vom 23. März 2009, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. April 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die als "national wirksame Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 3. April 2009 (Poststempel), worin K.________ die Aufhebung der Verfügungen vom 17. und 23. März 2009 beantragt und die bisher gestellten Rechtsbegehren erneuert,

Erwägungen

dass sich die Eingabe vom 3. April 2009 weitestgehend in Wiederholungen bereits rechtskräftig beurteilter Vorbringen und einer Anhäufung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien gegenüber verschiedenen Gerichtspersonen erschöpft,

dass diese Eingabe daher als rechtsmissbräuchlich, querulatorisch und somit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG einzustufen und auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist,

dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache ohne Antwort abzulegen, nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrmals missbräuchlich oder querulatorisch Prozess geführt hat (vgl. u.a. Verfügung vom 17. März 2009; Urteile 8F_11/2008 vom 4. August 2008;9C_423/2008 vom 12. Juni 2008;2C_619/2007 vom 6. November 2007),

dass im Übrigen ohnehin keine Veranlassung für eine Wiedererwägung der in diesem Verfahren erlassenen Verfügungen besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 BGG; Heimgartner/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N. 9 zu Art. 61 BGG),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auch in der Hauptsache auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, wobei die querulatorische Art der Prozessführung bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde vom 23. Januar 2009 und die Eingabe vom 3. April 2009 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 42, Art. 62, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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