Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9F_13/2013

9F_13/2013

Rubrum

Urteil vom 4. November 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. German Mathier,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_303/2013 vom 29. August 2013.

Erwägungen

dass V.________ am 7. Oktober 2013 (Poststempel) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_303/2013 vom 29. August 2013 einreichen lässt,

dass das Bundesgericht das Verfahren 9C_303/2013 - in dem sich der Gesuchsteller trotz entsprechender Aufforderung nicht vernehmen liess - rechtskräftig abgeschlossen hat und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG),

dass das Bundesgericht zur Überprüfung eigener Endentscheide indessen soweit angerufen werden kann, als einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,

dass ein solcher Revisionsgrund insofern ausdrücklich geltend zu machen ist, als er im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteile 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., N. 5 zu Art. 127 BGG),

dass die Eingabe vom 7. Oktober 2013 den erwähnten Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da insbesondere weder ein gesetzlicher Revisionsgrund dargelegt noch ausgeführt wird, weshalb er gegeben sein soll und inwiefern gestützt darauf Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 29. August 2013 abzuändern wäre,

dass im Übrigen die Revision nicht dazu dient, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren nachträglich zu beheben (Urteile 5F_6/2007 vom 7. April 2008,4F_1/2007 vom 13. März 2007),

dass das Revisionsgesuch somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) erledigt wird,

dass angesichts dessen ein allenfalls sinngemäss anzunehmender Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung für das Revisionsverfahren ohnehin abzuweisen wäre,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 61, Art. 66, Art. 109, Art. 121, Art. 122 und Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in