Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2005.116

BB.2005.116

Rubrum

B unde sstraf geric ht

T r ib una l pé na l f é dé r a l

Tr ibuna le pena le f ederale

T r ib una l pe na l f e de r a l

Ge sc h ä ft s numme r: B B.2 0 05. 116

Entscheid vom 20. Dezember 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bajan,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 BStP); Verfahrenssprache (Art. 97 BStP)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein bereits hängiges Strafverfahren am 16. August 2004 auf A. wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB ausdehnte (BA pag. 001000002);

- der anwaltlich vertretene A. am 28. September 2005 gegen eine im Rahmen des Strafverfahrens ergangene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. September 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen liess und unter anderem erstmalig verlangte, Staatsanwalt B. sei von der vorliegenden Strafuntersuchung zufolge Befangenheit zu entheben (act. 1, S. 2 im Verfahren BB.2005.106);

- die Bundesanwaltschaft am 8. November 2005 beim eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung beantragte (act. 1.2);

- A. am 15. November 2005 mittels einer als Beschwerde bezeichneten Rechtschrift an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangt, die Verfügung bzw. Amtshandlung vom 8. November 2005 sei aufzuheben, und es sei Staatsanwalt B. zu untersagen, bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über seine Enthebung von dieser Strafuntersuchung zufolge Befangenheit weitere Verfahrenshandlungen vorzunehmen; ausserdem sei die Strafuntersuchung einschliesslich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Deutsch weiterzuführen (act. 1);

- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne präjudizielle Wirkung ausnahmsweise in deutscher Sprache geführt wird;

- die Beschwerde den Parteien und einem jeden zu steht, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. 214 Abs. 2 BStP);

- der Beschwerdeführer erstmals vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verlangt, das Verfahren sei inskünftig in deutscher Sprache zu führen;

- folglich in diesem Zusammenhang weder eine Verfügung vorliegt, noch eine Säumnis der Beschwerdegegnerin gerügt wird, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Beschwerdeobjekts nicht eingetreten wird;

- zumindest bei summarischer Betrachtung nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch den blossen Antrag der Beschwerdegegnerin auf Eröffnung der Voruntersuchung vom 8. November 2005 beschwert ist, was aber mit Blick auf die nachstehende Abweisung des Begehrens offen gelassen werden kann;

- der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung bzw. Amtshandlung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2005 nämlich einzig mit der Befangenheit des Bundesanwalts begründet, und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit heutigem Entscheid im Verfahren BB.2005.106 auf sein Ausstandsbegehren nicht eintrat, weshalb vorliegend das entsprechende Begehren abzuweisen ist;

- mit Ausfällung desselben Entscheids das Begehren des Beschwerdeführers, wonach dem erwähnten Staatsanwalt bis zum Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Vornahme weiterer Verfahrenshandlungen zu untersagen sei, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), und die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), wobei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen ist.

Regeste

Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 BStP); Verfahrenssprache (Art. 97 BStP)

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.

Bellinzona, 21. Dezember 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Björn Bajan

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 305bis — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 156 und Art. 245 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2005; der Erlass wurde am 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in