Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2006.63

BB.2006.63

Rubrum

G esc häf ts numm er: BB. 2 0 06.63

Entscheid vom 20. September 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Bernard Bertossa und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und aufschiebende Wirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP)

Regeste

Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und aufschiebende Wirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP)

Erwägungen

- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) gegen A. und weitere Beschuldigte wegen fahrlässigen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten eine Voruntersuchung führt (act. 1.1);

- das Untersuchungsrichteramt am 11. September 2006 B. als Zeuge auf den 25. September 2006, 09:00 Uhr (act. 1.1) und C. als Zeuge auf den 28. September 2006, 13:30 Uhr (act. 1.2) vorlud;

- diese Vorladungen dem Verteidiger von A. in Kopie zugestellt wurden (act. 1.1 und 1.2);

- A. gegen diese Vorladungen mit Beschwerde vom 18. September 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangt, die Vorladungen seien aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, die erneute Vorladung der beiden Zeugen mit der Verteidigung abzusprechen; überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);

- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- dem Beschuldigten nach Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in der Regel mindestens einmal Gelegenheit zu geben ist, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 252 N. 6);

- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, wobei sie aber keinen Anspruch auf Verschiebung der Tagfahrt haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; vgl. TPF BB.2006.43 vom 14. September 2006 E. 5.2, BK_B 016/04

- A. vorliegend vom Untersuchungsrichteramt rund zwei Wochen vor den Einvernahmen und mithin rechtzeitig über die konkret anberaumten Zeugeneinvernahmen in Kenntnis gesetzt wurde, nachdem er bereits am 4. September 2006 über die geplanten Einvernahmedaten informiert worden war (act. 1.8);

- A. keinen Anspruch auf Verschiebung dieser Termine hat;

- es A. überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;

- es ausschliesslich ihm obliegt, sich so zu organisieren, dass er den Einvernahmen persönlich beiwohnen kann oder für eine angemessene Vertretung gesorgt ist;

- im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist (vgl. BGE 125 I 113, 118 E. 3), die zur Frage stehenden Prozesshandlungen deshalb in ihrer Gültigkeit nicht berührt werden, ungeachtet der Tatsache, ob der Berechtigte von seinem Recht Gebrauch mache oder nicht (vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 251 N. 4);

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten zum Vorneherein als unbegründet erweist und somit das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen durch Nichteintretensentscheid zu erledigen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP; vgl. TPF BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 5);

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens A. die Kosten desselben zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

Dispositiv

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. September 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bernhard Gehrig

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 und Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 21. Mai 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in