AHI-Praxis 2/2004 - März / April 2004
Bundesamt für Sozialversicherung
Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
I N H A L T Praxis
ATSG: Regress gegen haftpflichtige Dritte – Auswirkungen des ATSG 77 AHV/IV/EO: Verzugs- und Vergütungszinsen: Sonderprüfung 2002 und erste Bilanz 81 AHV/IV: Änderungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV und der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV auf den 1. März 2004 84 AHV/IV: Rückzüge von einzelnen AHV-Rentenzahlungen 98 AHV/IV: Plafonierung der Alters- und Invalidenrenten bei verspäteter IV-Anmeldung und bei Nichtanmeldung 99 AHV: Elektronische Anmeldung von Selbständigerwerbenden 99 AHV: Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital – Art. 18 Abs. 2 AHVV 102 AHV: Kreisschreiben über die Quellensteuer. Auskunftsstellen Quellensteuer 2004 102
Mitteilungen
Kurzchronik 106 Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 107
Recht
AHV. Beiträge. Berechnung der Verzugszinsen nach deutscher Zinsusanz Urteil des EVG vom 10. November 2003 i. Sa. M. AG 108 AHV. Arbeitgeberhaftung; intertemporales Verfahrensrecht Urteil des EVG vom 23. Oktober 2003 i. Sa. W. M. 111 AHV. Beitragsstatut. Feststellungsverfügung Urteil des EVG vom 6. März 2003 i. Sa. P. AG 117
AHI-Praxis 2 / 2004 – März /April 2004 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen- Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: pierre-yves.perrin@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10 E-Mail: patricia.zurkinden@bsv.admin.ch Vertrieb BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern Abonnementspreis www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Fr. 27.60 (inkl. MWSt) ISSN 1420-2697 (6 Ausgaben jährlich), Einzelheft Fr. 5.10
Neue Publikationen zum Bereich AHV/ IV/ EO/ EL/BV und Familienzulagen Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis
herausgegeben vom Bundesamt für 318.121.02 d/f/i Sozialversicherung Fr. 8.50 Invalidenversicherung. BBL1 Bundesgesetz und Verordnungen. 831.20 d/f/i Ausgabe 2004 Fr. 19.10 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und BBL1 Invalidenvorsorge. Bundesgesetze und Verordnungen. 831.40 d/f/i Ausgabe 2004 Fr. 18.20 Invalidenversicherung: Wo? Was? Wieviel? IV-Stelle FR2 Gesetzliche Grundlagen, Preislisten und Kostenbeiträge an individuelle Eingliederungsmassnahmen. Ausgabe 2004
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P R A X I S ATSG
Regress gegen haftpflichtige Dritte – Auswirkungen des ATSG (Aus Mitteilung Nr. 144 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Ausgangslage Verschiedene Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) haben im Schnittstellenbereich Sozialversicherung – Haftpflichtrecht bei der Schadenerledigung zu Fragen geführt, deren Beantwortung ein vertiefter Austausch von Fachwissen erfordert hat. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV), die Suva und das BSV sind übereingekommen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen mit dem Ziel, die Anwendungsprobleme zu situieren und allseits abgestützte sowie praktikable Empfehlungen für die Schadenerledigung auszuarbeiten.
In Regressfällen sind für die IV-Stellen und die Ausgleichskassen die nachfolgenden Empfehlungen 1/2003 (ATSG Übergangsrecht) und 7/2003 (Verzicht und Widerruf bei Leistungen der Sozialversicherungen und Koordination mit Haftpflichtansprüchen) verbindlich und gehen den inhaltlich entsprechenden Bestimmungen der Weisungen und Kreisschreiben vor. Die übrigen in der nachfolgend aufgeführten Liste der Empfehlungen können bei Bedarf bei den zuständigen Regressdiensten der kantonalen Ausgleichskassen oder beim Bereich Regress des BSV (peter.beck@bsv.admin.ch) bezogen werden. Nummerierung SVV Datum Titel 1/2001 20.03.01 Empfehlung zum Rentenschaden 1/2003 01.01.03 ATSG-Übergangsrecht 5/2003 03.09.03 Überentschädigungsberechnung nach Art. 69 ATSG 6/2003 03.09.03 Verzugszins nach Art. 26 ATSG und dessen Auswirkung auf die Regressabwicklung 7/2003 30.10.03 Verzicht und Widerruf bei Leistungen der Sozialversicherungen und Koordination mit Haftpflichtansprüchen 8/2003 30.10.03 Versorgungsschaden: Zweiphasige Berechnung mit Kapitalisierung per Rechnungstag 9/2003 19.12.03 Regress der Vorsorgeeinrichtung auf haftpflichtige Dritte. Schlussbericht mit Empfehlung 10/2003 22.12.03 Auswirkungen 4. IV-Revision
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Hinweise auf die Empfehlungen
Zum Übergangsrecht Die in Art. 82 ATSG enthaltene Übergangsordnung ist allzu knapp ausgefallen. Damit ist erforderlich, dass Anwendungsfälle auch gestützt auf allgemeine übergangsrechtliche Grundsätze sowie gegebenenfalls in Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen der Einzelgesetze zu entscheiden sind. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts bildet im Schnittstellenbereich Sozialversicherung – Haftpflichtrecht der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Liegt dieses zeitlich vor dem 1. Januar 2003, gilt das alte Recht. Für Ereignisse ab 1. Januar 2003 findet das neue Recht Anwendung. Dieses übergangsrechtliche Prinzip wird in Ziffer
der Empfehlung unter «Präzisierungen und Ausnahmen» durchbrochen u.a. für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 69 ATSG und den Vergleich gemäss Art. 50 ATSG. Betreffend die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) ändert das ATSG nichts an der bisherigen Praxis. Die IV-Stellen und Ausgleichskassen dürfen die Akten gegenüber haftpflichtigen Dritten und ihren Versicherern ohne Vollmacht der versicherten Person (resp. deren Vertreterin oder Vertreter) nur herausgeben, wenn eine erste Leistungsbekanntgabe erfolgt ist.
Die SLK empfiehlt in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherung und der SUVA, folgende Regeln zum zeitlichen Anwendungsbereich des ATSG einzuhalten:
1.1 Grundsatz
Das ATSG gilt für alle Unfälle, welche sich ab dem 1. Januar 2003 ereignen; hingegen gilt das bisherige Recht für alle Unfälle und daraus resultierende Rückfälle (sowie Spätfolgen), welche sich bis zum 31. Dezember 2002 ereignet haben.
Diese Regel gilt vorbehältlich von Ziff. 2 allgemein. Für Unfälle, welche sich bis zum 31. Dezember 2002 ereignet haben, gilt somit das Haftungsprivileg.
1.2 Präzisierungen und Ausnahmen
Auch wenn sich der Unfall bis zum 31. Dezember 2002 ereignet hat, so gilt das ATSG für
– Überentschädigungsberechnungen (ATSG 69), welche ab dem 1. Januar
vorgenommen werden. Dies gilt für Unfälle, die sich bis 31. Dezember 2002 ereignet haben – mit Berechnung/Verfügung nach dem 1. Januar 2003 oder – mit Revision infolge veränderter Verhältnisse (ATSG 17 Abs. 2), die nach dem 1. Januar 2003 vorgenommen wird;
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– den Widerruf (ATSG 23) eines Verzichtes auf Sozialversicherungsleistungen, wenn der Verzicht ab dem 1. Januar 2003 erklärt wird; – Rückforderungen (ATSG 25) von unrechtmässig bezogenen Leistungen (inkl. Begriff der «grossen Härte» nach ATSV 5), wenn sie ab dem 1. Januar 2003 vorgenommen werden; – Vergleiche (ATSG 50), welche ab dem 1. Januar 2003 vereinbart werden; – Akteneinsicht (Art. 47 ATSG), soweit keine überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen, sind die den Rückgriff der Sozialversicherungen durchführenden Stellen ermächtigt, auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall den haftpflichtigen Dritten und ihren Versicherern Daten bekannt zu geben, Akteneinsicht zu gewähren oder Aktenmaterial zuzustellen, – wenn die Sozialversicherung gegenüber haftpflichtigen Dritten oder ihren Versicherern einen Rückgriffsanspruch für erbrachte Leistungen geltend macht und die Daten zur Abklärung des Rückgriffsanspruchs erforderlich sind und – wenn das Regressverfahren noch nicht abgeschlossen ist; – verfahrensrechtliche Entscheidungen, welche ab dem 1. Januar 2003 getroffen werden.
Die Solidarität gilt für alle Unfälle, welche sich ab dem 1. Januar 2003 ereignen. Für Unfälle vor dem 31. Dezember 2002 gilt nach Meinung der SLK keine Solidarität; anderer Meinung sind BSV und SUVA.
Verzicht und Widerruf bei Leistungen der Sozialversicherungen und Koordination mit Haftpflichtansprüchen Die SLK empfiehlt in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Suva für den Verzicht und Widerruf von Leistungen der Sozialversicherung gemäss Art. 23 ATSG folgendes Vorgehen:
2.1 Grundsatz
Mit Eintritt des schädigenden Ereignisses subrogiert die Sozialversicherung in der Höhe ihrer Leistungen in die Haftpflichtansprüche der geschädigten Person, die insoweit die Verfügungsmöglichkeit über ihre Ansprüche verliert. Die geschädigte Person kann daher nicht mehr wählen, ob sie die Schadenersatzforderung oder die Sozialversicherungsleistung geltend machen
Der Verzicht auf Sozialversicherungsleistungen kann in der Praxis in zweifacher Hinsicht erfolgen: Einerseits kann die versicherte Person ein schriftliches Gesuch mit Verzicht auf noch nicht festgesetzte oder festgesetzte, aber noch nicht bezahlte Leistungen gemäss Art. 23 ATSG einreichen
Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung /Freiburg Schweiz 1998, N 1113 ff.
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(s. Fall 1) und anderseits kann sich diese nicht zum Leistungsbezug anmelden (s. Fall 2).
Liegt in Regressfällen eine Ausnahme gemäss Empfehlung vor, so ist die Verzichtserklärung der versicherten Person (resp. deren Vertreterin oder Vertreter) unverzüglich mit den Akten dem zuständigen Regressdienst zuzustellen.
Unter regressrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Rückzug der Anmeldung zum Leistungsbezug einer Nichtanmeldung gleichzustellen.
2.2 Fall 1: Leistungsverzicht gemäss Art. 23 ATSG Ein Leistungsverzicht ist grundsätzlich nicht zulässig. Nach der bisherigen Rechtsprechung (BGE 124 V 178 und EVGE 1969, 211 ff.) konnte nur ausnahmsweise auf Leistungen der Sozialversicherungen verzichtet werden, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorlag und der Verzicht keine Interessen der anderen beteiligten Sozialversicherungen beeinträchtigte. Wie das EVG mit Urteil H 167/01 vom 10. Januar 2003 entschieden hat, ist diese äusserst restriktive Praxis auch mit dem in Art. 23 ATSG normierten Grundsatz weiterzuführen: Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten (Abs. 1), sofern damit nicht schutzwürdige Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2).
Ausnahme: Ein Leistungsverzicht ist namentlich zulässig in folgenden Einzelfällen:
– bei Leistungen im Bereiche der anspruchsbegründenden Schwellenwerte:
a. Invaliditätsgrad bei 10% für den Anspruch einer IV-Rente nach UVG b. Invaliditätsgrad bei 40% für den Anspruch auf eine Viertelsrente nach IVG – bei versicherten Personen, die einen Anspruch auf eine nicht exportierbare Leistung2 haben und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Auswanderungs- bzw. Rückwanderungsabsichten hegen.
Der Leistungsverzicht setzt in jedem Fall eine Vereinbarung zwischen sämtlichen beteiligten Parteien, d. h. der versicherten (= geschädigten), der haftpflichtigen Person, resp. deren Haftpflichtversicherung, und der beteiligten Sozialversicherungen voraus (siehe Urteil 4C.59/1994 vom 13. Dezember 1994, abgedruckt in Pra 1995 Nr. 172).
Hilflosenentschädigung der AHV/IV, sowie Viertelsrente der IV ausserhalb EU-Raum. In Abweichung von Art. 28 Abs. 1ter IVG wird die Viertelsrente in den EU-Raum exportiert.
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Ist bei Bestehen von Haftpflichtansprüchen wirksam auf Sozialversicherungsleistungen verzichtet worden, ist ein späterer Widerruf ausgeschlos-
2.3 Fall 2: Keine Anmeldung zum Bezug von Leistungen
An die entsprechenden Schadensposten sind die beanspruchbaren Sozialversicherungsleistungen anzurechnen. Analog zur Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 69 ATSG4 ist eine Anrechnung der beanspruchbaren Sozialversicherungsleistungen an den Haftpflichtschaden vorzunehmen (siehe Urteil 4C.59/1994 vom 13. Dezember 1994, abgedruckt in Pra 1995 Nr.172). Die Haftpflichtversicherung schätzt die pro Schadensposten maximal mögliche Leistung. Die Schätzung ist bei späterer Anmeldung für die Sozialversicherung nicht verbindlich.
2.4 Übergangsrecht
Die Empfehlung gilt für alle pendenten Fälle.
AHV/ IV/ EO
Verzugs- und Vergütungszinsen: Sonderprüfung 2002 und erste Bilanz Das Bezugsverfahren der AHV/IV/EO-Beiträge und die Zinsregelung wurden per 1. Januar 2001 gestrafft. Die Revision hatte hauptsächlich zum Ziel, gegen die zu hohen Beitragsausstände anzukämpfen. Kürzere Fristen sollten ausschliessen, dass die vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge zu lange zinsfrei zurückbehalten werden.
Im Rahmen der Hauptrevision 2002 wurde bei den AHV-Ausgleichskassen eine Sonderprüfung betreffend die Umsetzung der auf den 1. Januar
eingeführten Verzugs- und Vergütungszinsregelung durchgeführt. Mit dieser Revision wurde ein doppeltes Ziel verfolgt: Einerseits ging es darum, die einheitliche, rechtmässige Durchführung der neuen Ordnung zu prüfen. Anderseits sollte diese Massnahme zusammen mit weiteren Elementen eine erste Beurteilung der neuen Ordnung erlauben.
Kieser, ATSG, Schulthess 2003, Rz 16 zu Art. 23. Kieser, ATSG, Schulthess 2003, Rz 19 zu Art. 69.
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Die Resultate waren aufgrund des unterschiedlichen Vorgehens der verschiedenen Revisionsstellen und vor allem infolge der diversen EDV-Systeme der Ausgleichskassen recht uneinheitlich, weshalb ihnen eine gewisse Zurückhaltung entgegenzubringen ist. Erschwerend dazu kam die weit verbreitete falsche Verbuchung von Stornierungen der Zinsbeträge1. Eine korrekte Verbuchung ist notwendig, um verlässliche Zahlen und einen Überblick über die Entwicklung zu erhalten.
Dennoch zeigte sich, dass die neue Regelung nach gewissen Anlaufschwierigkeiten gesamthaft gut umgesetzt wird und der Beitragsbezug gegenüber der früheren Regelung vereinheitlicht werden konnte. So wurden die allermeisten Mahnungen weisungskonform innerhalb von 40 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode verschickt, und auch die Einleitung des Betreibungsverfahrens erfolgte in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach deren Ablauf.
Zu Kritik Anlass gab hauptsächlich die Gewährung von Toleranztagen. Bedingungslos und systematisch gewährte Toleranztage können auf keinen Fall akzeptiert werden.
Unzulässig ist zudem die durch viele Kassen gehandhabte Mindestgrenze (im Ausmass von 5 bis 30 Franken) für die Gewährung von Vergütungszinsen. Da sie die Versicherten benachteiligt, wäre dafür – wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in anderem Zusammenhang erklärte – eine gesetzliche Grundlage erforderlich 2.
Die Auswertung der Sonderrevision ergab im Weiteren, dass fast alle Ausgleichskassen manuelle Korrekturen bei verbuchten Verzugszinsen vornahmen. Es stellte sich jedoch heraus, dass viele dieser Korrekturen gerechtfertigt waren, so z. B. Berichtigungen von Fehlbuchungen aufgrund von systembedingten Problemen in der Einführungszeit, Korrekturen von fehlerhaften Erfassungen und Berechnungen oder Abänderungen bei den Systemen, welche die Erhebung von Verzugszinsen unter 30 Franken nicht automatisch ausschliessen.
Ferner wandten einzelne Kassen in Abweichung von der neuen Regelung das Verfahren der genauen Beitragszahlung anstelle der vorgeschriebenen generellen Akontozahlungen an. Ein solches Vorgehen kann nur dann im Einzelfall bewilligt werden, wenn Gewähr für pünktliche Zahlungen besteht (Art. 35 Abs. 3 AHVV).
Solche Stornierungen wurden oft undifferenziert im Konto 211.4300, welches für Korrekturen von Falschbuchungen reserviert ist, verbucht. Alle anderen Ausbuchungen (z.B. auch Stornierungen aus Kulanzgründen) und nachträgliche Korrekturen sind im Konto 211.3380 zu verbuchen.
Gemäss EVG kann es nicht angehen, dass die Verwaltung die Ausführung der ihr obliegenden
Aufgaben ohne gesetzliche Grundlage vom Ergebnis einer Kosten-/Nutzen-Analyse abhängig macht; vgl. das unveröffentlichte Urteil vom 11.1.1989 i.Sa. R.E.
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Die Änderung des Bezugsverfahrens war für die Ausgleichskassen mit einem grossen Aufwand verbunden. Jedoch sind die damit erreichten Auswirkungen, nämlich die gegenüber früher schnellere Bezahlung der Beiträge bzw. die höheren Zinseinnahmen für den AHV-Haushalt, positiv. Die statistischen Auswertungen der uns von der ZAS zur Verfügung gestellten Zahlen zeigen, dass die Beitragsausstände seit dem Jahre 2001 zurückgegangen sind.
AHV/IV/EO-Beitragsausstände per 31. Dezember in Mio. Fr.:
1999 2000 2001 2002 2003
949 992 844 775 759
Die Verzugszinsen sind seit der Einführung der neuen Regelung bedeutend angestiegen.
Zinseinnahmen in Mio. Fr. (Konto 211.4300 –Konto 211.3380)3:
1999 2000 2001 2002 2003 28.1 27.8 30.3 42.5 70.44 49.9
Wir gehen deshalb davon aus, dass das Hauptziel der Revision, nämlich die raschere Bezahlung der Beiträge, erreicht worden ist. Die jahrelangen und medienwirksamen Vorwürfe an die AHV über die hohen Beitragsausstände bzw. den zu largen Beitragsbezug sind seit dem 1. Januar 2001 verstummt. Noch ist es jedoch zu früh, um sich definitiv oder über die weitere Entwicklung zu äussern. Insbesondere gilt es, sich vor Augen zu halten, dass diese Werte und Entwicklungen von zahlreichen weiteren Faktoren abhängen und nicht allein von einer Zins- und Bezugsregelung bestimmt werden.
Werden im neuen Verfahren zu hohe Akontozahlungen entrichtet, führt dies unter Umständen zu Vergütungszinsen.
Vergütungszinsen in Mio. Fr. (Konto 211.3600):
1999 2000 2001 2002 2003 4.5 6.8 6.1 6.2 7.9 16.1
Nach anfänglichen, teils sehr heftigen Reaktionen wird das neue Verfahren heute besser akzeptiert, nicht zuletzt dank einem sehr grossen Informationsaufwand und einer zweckmässigen Flexibilität der Ausgleichskassen in
Verzugszinsverbuchungen in den AHV-Betriebsrechnungen 2000–2002, in Mio. Fr.:
2001 2002 24.3 35.7 54.3 Die Entwicklung wird dadurch verzerrt, das die Zahlen jeweils dem Ergebnis nach Abzug des Anteils für die ALV und für weitere Aufgaben sowie ab 2002 der Kassenbeteiligung vom 20% an den Zinseinnahmen des Vorjahres entsprechen. Im Jahr 2002 sind die Einnahmen zudem aufgrund einer einzelnen Zinsschuld (von rund 25 Mio.) ausserordentlich hoch ausgefallen.
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der Einführungsphase. Trotzdem stossen gewisse Regeln nach wie vor auf Unverständnis. Dazu zählen insbesondere der rückwirkende Zinsenlauf und der Umstand, dass die Beiträge am letzten Tag der Frist bei der Ausgleichskasse eingehen müssen. Für beides gibt es stichhaltige Gründe5; ohne tiefgreifende Einschnitte ins ganze System könnte überdies kaum Abhilfe geschaffen werden. Für eine solche erneute Totalrevision, die wiederum mit einem sehr grossen Aufwand verbunden wäre, ist es indessen zu früh. Der Beitragsbezug ist stets eine Gratwanderung, bei der nie alle Interessen zufriedengestellt werden können.
Gesamthaft erscheint die Zwischenbilanz als positiv. Die Zunahme der Verzugszinsen in einem ersten Schritt deutet darauf hin, dass die neue Ordnung die gewünschten Auswirkungen zeitigt. Nun gilt es allerdings, die Entwicklung weiterzuverfolgen, um zu sehen, ob sich die positive Tendenz bestätigt. Je nach Ergebnissen wird eine neue Lagebeurteilung vorzunehmen sein. Den Ausgleichskassen sei an dieser Stelle für ihren grossen Einsatz bei der Umstellung und der täglichen Anwendung der neuen Vorschriften bestens gedankt.
AHV/IV
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 28. Januar 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 66bis Abs. 1
Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstabe a und b IVV sinngemäss anwendbar.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2004 in Kraft.
28. Januar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Vgl. z. B. die Antwort des Bundesrates zur einfachen Anfrage Speck vom 27.6.2001, CHSS 2001 S. 296 f. und das Urteil des EVG vom 28.11.2002 i.Sa P. AG, AHI 2003 S. 143
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Erläuterungen zur Änderung der AHVV vom 28. Januar 2004 Zu Artikel 66bis (Hilflosenentschädigung)
Nach Artikel 9 ATSG gilt als hilflos, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Mit der 4. IV-Revision wurde der Hilflosigkeitsbegriff für den Bereich der IV erweitert. Gemäss dem neuen Artikel 42 Absatz 3 IVG gilt als hilflos ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kann eine leichte oder auch eine mittlere Hilflosigkeit begründen (vgl. Art. 37 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. e IVV, in Kraft ab 1.1.2004).
In der AHV besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren oder mittleren Grades. Dabei wird auf den Hilflosigkeitsbegriff des ATSG verwiesen (vgl. Art. 43bis Abs. 1 und 2 AHVG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit verweist das AHVG auf das IVG (vgl. Art. 43bis Abs. 5 AHVG).
Die vorliegende Verordnungsbestimmung stellt klar, dass eine mittelschwere Hilflosigkeit in der AHV auf Grund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nicht möglich ist (Ausnahme: Besitzstandsfälle).
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 28. Januar 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 9 bis Entschädigung für die Transporte Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die notwendig sind:
a. für die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 2; b. für die Teilnahme körper- oder sehbehinderter Versicherter am Volksschulunterricht.
Artikel 8quater ist sinngemäss anwendbar.
AHI-Praxis 2 / 2004 83
Art. 39bis Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz
… Hilflosenentschädigungen für Minderjährige werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle überwiesen.
… Hilflosenentschädigungen für Minderjährige werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle überwiesen.
Art. 41 Abs. 1 Bst. c
Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben
hinaus namentlich noch folgende:
c. die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse;
Art. 44 Zuständigkeit
Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sind die Artikel
Art. 45 Abs. 1
Für den Wechsel der für die Berechnung und Auszahlung von Taggeldern, Renten
und Hilflosenentschädigungen für Volljährige zuständigen Ausgleichskasse ist Artikel 125 AHVV3 sinngemäss anwendbar.
Art. 76 Abs. 1 Bst. c und d und Abs. 2 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:
c. der zuständigen Ausgleichskasse, sofern eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige verfügt worden ist; d. der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit es sich nicht um Verfügungen über Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige handelt;
Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung für Volljährige zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV2 sinngemäss.
Art. 77 Meldepflicht
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
AHI-Praxis 2 / 2004
Art. 82 Auszahlung Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV2 sinngemäss.
Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt. Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen für Minderjährige gelten die Artikel 78 und 79 sinngemäss.
Art. 83 Abs. 1
Artikel 74 AHVV3 ist für Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige
sinngemäss anwendbar.
Art. 85 Abs. 1 Artikel 77 AHVV3 ist für die Nachzahlung von Taggeldern, Renten und von Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar. Für die Nachzahlung nichtbezogener Hilflosenentschädigungen für Minderjährige sind die IV-Stellen zuständig. Die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten.
Art. 87 Abs. 2 und 3
Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine
mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes bei der Festsetzung der Rente oder Hilflosenentschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes als möglich erscheinen lassen.
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich
der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Art. 88 Abs. 3
Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilflosenentschädigungen für Minderjährige gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Die IV-Stelle erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.
AHI-Praxis 2 / 2004 85
Art. 88a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. … Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. …
Art. 104ter Abs. 4
Aufgehoben
Art. 106 Abs. 4
Betriebsbeiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder
interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist.
Art. 106bis Abs. 2 und 4
Das Bundesamt kann Institutionen einen Platzzuschlag oder einen Betreuungszuschlag gewähren. Der Platzzuschlag wird für neue Plätze ausgerichtet, sofern deren Bedarf aufgrund der Bedarfsplanung nach Artikel 106 Absatz 4 nachgewiesen ist. Der Betreuungszuschlag wird an Institutionen ausgerichtet, die ihre Leistung zweckmässig und wirtschaftlich erbringen und Invalide betreuen, deren Gesundheitszustand sich seit dem Jahr 2000 nachweislich so verändert hat, dass diese eine erheblich intensivere Betreuung benötigen.
Die Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze von Werkstätten nach
Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Beiträge, die für interne Arbeitsplätze ausgerichtet würden, nicht übersteigen. Sie werden im Rahmen von Leistungsverträgen nach Artikel 107bis Absatz 1 vereinbart.
Art. 107bis Abs. 4
Aufgehoben
Art. 108quater Abs. 4
Aufgehoben
Art. 109 Sachüberschrift und Abs. 3 Beiträge an das Begleitete Wohnen Die Beiträge betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten.
AHI-Praxis 2 / 2004
Art. 117 Abs. 4
Das Bundesamt erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen zu den Artikeln 99–114.
II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Januar 2004
Der Beitrag nach Artikel 109 Absatz 2 an eine Organisation entspricht für die Jahre
und 2006 höchstens dem für das Rechnungsjahr 2002 ausgerichteten Beitrag.
Der Beitrag nach Artikel 109 Absatz 2 wird nur ausgerichtet für invalide Personen
mit einem Betreuungsbedarf, deren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel
Absatz 3 Buchstabe e von der IV-Stelle mit Verfügung abgelehnt worden ist und die Begleitetes Wohnen nachweisbar benötigen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Personen mit einem bereits bestehenden Betreuungsbedarf müssen sich innerhalb
eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Änderung zwecks Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung bei der zuständigen IV- Stelle anmelden. Personen, deren Betreuungsbedarf erst nach Inkrafttreten dieser Änderung entsteht, müssen sich spätestens ein Jahr seit der erstmaligen Inanspruchnahme des Begleiteten Wohnens entsprechend bei der zuständigen IV-Stelle anmelden. Der Beitrag nach Artikel 109 Absatz 2 wird ausgerichtet bis zum Beginn des individuellen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung.
III Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Februar 20034 Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben
Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Juli 20035 Abs. 2 letzter Satz Aufgehoben
IV Diese Änderung tritt am 1. März 2004 in Kraft.
28. Januar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
der Bundespräsident: Joseph Deiss die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 28. Januar 2004 Zu Artikel 9bis (Entschädigung für die Transporte)
Das EVG hat in seinem Urteil vom 11. Juni 2002 (BGE 128 V 217) festgehalten, dass Artikel 9bis IVV in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung mit der in der Bundesverfassung verankerten Rechtsgleichheit (Art. 8
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Abs. 1 BV) nicht vereinbar sei, soweit die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung für Transporte, welche durch die in Artikel 9 Absatz
IVV aufgezählten Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art bedingt sind, ausschliesslich auf körperlich Behinderte und Sehgeschädigte beschränkt werde. Gemäss dem geltenden Artikel 9bis IVV könnte ein Kind, das am Volksschulunterricht teilnimmt und pädagogisch-therapeutische Massnahmen nach Artikel 9 IVV bezieht, nur dann eine Transportkostenentschädigung beanspruchen, wenn es an einer Körper- oder Sehbehinderung leiden würde (Art. 9bis IVV). Diese Situation ist paradox, hat doch ein Kind im Vorschulalter, das sich mittels pädagogisch-therapeutischer Massnahmen auf den Volksschulunterricht vorbereitet, Anspruch auf die Kostenübernahme für die Transporte, welche für die Durchführung dieser Massnahmen notwendig sind, und dies unabhängig davon, ob eine Körper- oder Sehbehinderung vorliegt (Art. 11 in Verbindung mit Art. 8quater IVV). Der neue Artikel 9bis IVV sieht eine Kostenübernahme für die Transporte sämtlicher versicherter Personen vor, die pädagogisch-therapeutische Massnahmen nach Artikel 9 beanspruchen. Diese Änderung trägt der Kritik des EVG und insbesondere auch der in der Bundesverfassung verankerten Rechtsgleichheit Rechnung. Dass die Kostenübernahme für Transporte, die für den Besuch der Volksschule notwendig sind (Art. 9bis Satz 1 in fine IVV), auf Personen mit Körper- bzw. Sehbehinderung beschränkt wird, erachtet das EVG indes nicht als stossend. Diese Kosten müssen von allen Kindern im Schulalter, die die Volksschule besuchen können, getragen werden. In der Regel lässt sich eine Übernahme zusätzlicher behinderungsbedingter Transportkosten nur bei Kindern mit einer Körper- bzw. Sehbehinderung rechtfertigen.
Zu Artikel 39bis Mit der 4. IV-Revision werden die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige, die Beiträge an die Kosten der Hauspflege und die Hilflosenentschädigung für Erwachsene auf den 1.1.2004 in eine einheitliche Leistung, die Hilflosenentschädigung, übergeführt. Im Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung der 4. IV-Revision hat sich gezeigt, dass die geltenden Bestimmungen über die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen für die Auszahlung an Minderjährige nicht geeignet sind. Grundsätzlich wären die Hilflosenentschädigungen durch die Ausgleichskassen auszurichten (Art. 60 Abs. 1 Bst. c IVG). Allerdings unterscheiden sich die Hilflosenentschädigungen, welche an Minderjährige ausgerichtet werden, wesentlich von den Hilflosenentschädigungen für volljährige Versicherte, indem sie nicht monatliche Fixbeträge darstellen, sondern pro Tag berechnet werden (Art. 42ter Abs. 1 IVG). Um die korrekte Auszahlung über
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die Ausgleichskassen zu gewährleisten, müsste daher ein neues aufwändiges Meldeverfahren zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen eingerichtet werden. Dies kann vermieden werden, indem für die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen an Minderjährige das gleiche Verfahren angewendet wird, wie es bereits vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision für die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige (Art. 20 IVG) bestand. Die Entschädigung soll direkt durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet werden. Absätze 1 und 2 Es wird präzisiert, dass bei Minderjährigen die geschuldeten Hilflosenentschädigungen dem leistungspflichtigen Unfallversicherer nicht durch die Ausgleichskasse, sondern durch die Zentrale Ausgleichsstelle überwiesen werden. Eine Anpassung der entsprechenden Auszahlungsbestimmungen des IVG (vgl. insbes. Art. 60 Abs. 1 Bst. c IVG) soll in der bevorstehenden 5. IV- Revision nachgeholt werden.
Zu Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c
Im Sinne einer administrativen Vereinfachung werden die Hilflosenentschädigungen für Minderjährige nicht durch die Ausgleichskasse, sondern direkt durch die Zentrale. Ausgleichsstelle vergütet (vgl. Erläuterungen zu Art. 39bis). Die vorliegende Bestimmung betrifft nicht alle Hilflosenentschädigungen, sondern nur diejenigen für volljährige Versicherte.
Zu Artikel 44 (Zuständigkeit) Diese Bestimmung betrifft nur die Hilflosenentschädigungen für volljährige Versicherte (vgl. Erläuterungen zu Art. 41 und 39bis).
Zu Artikel 45 (Kassenwechsel)
Absatz 1 Diese Bestimmung betrifft nur die Hilflosenentschädigungen für volljährige Versicherte (vgl. Erläuterungen zu Art. 41 und 39bis).
Zu Artikel 76 (Zustellung der Verfügung)
Absatz 1 Buchstabe c Diese Bestimmung betrifft nur die Hilflosenentschädigungen für volljährige Versicherte (vgl. Erläuterungen zu Art. 41 und 39bis). Die betreffenden Geldleistungen werden deshalb neu einzeln aufgezählt.
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Absatz 1 Buchstabe d Diese Bestimmung gilt auch für Verfügungen über die Hilflosenentschädigungen für Minderjährige.
Absatz 2 Diese Bestimmung betrifft nur die Hilflosenentschädigungen für volljährige Versicherte (vgl. Erläuterungen zu Art. 41 und 39bis).
Zu Artikel 77 (Meldepflicht)
Mit der 4. IV-Revision wird die Hilflosenentschädigung nicht nur vereinheitlicht, sondern auch für diejenigen Personen verbessert, die zu Hause und nicht in einem Heim wohnen. Bei einem Heimaufenthalt werden weiterhin die heutigen Ansätze ausgerichtet, während für Personen zu Hause die Beträge verdoppelt werden (vgl. Art. 42ter Abs. 1 und 2 IVG). Als weitere Neuerung wird für Minderjährige, die eine intensive Betreuung brauchen, ein sogenannter Intensivpflegezuschlag eingeführt. Die Höhe des monatlichen Zuschlags ist abhängig von der Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes (vgl. Art. 42ter Abs. 3 IVG). Der Intensivpflegezuschlag stellt keine gesonderte Leistung dar, sondern wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, bei Minderjährigen als Ergänzung zum Betrag der Hilflosenentschädigung ausgerichtet.
Die Höhe der Hilflosenentschädigung wird somit durch zwei zusätzliche Elemente – Aufenthaltsort der versicherten Person und Betreuungsaufwand (bei Minderjährigen) – beeinflusst. Eine massgebliche Veränderung dieser Elemente unterliegt ebenfalls der Meldepflicht.
Zu Artikel 82 (Auszahlung)
Artikel 82 wird präzisiert und enthält neu drei Absätze.
Absatz 1 Der Inhalt entspricht dem bisherigen Artikel 82, wird jedoch präzisiert. Die Bestimmung betrifft nur die Hilflosenentschädigungen für volljährige Versicherte (vgl. Erläuterungen zu Art. 41 und 39bis).
Absatz 2 Ändern volljährige Bezügerinnen oder Bezüger einer Hilflosenentschädigung ihren Aufenthaltsort (Heim statt zu Hause oder umgekehrt), so ist der neue Ansatz der Hilflosenentschädigung ab dem Folgemonat zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt nicht für Minderjährige: Bei ihnen ist ein Wechsel des Aufenthaltsortes jeweils sofort, d.h. vor der Auszahlung der Hilflosenentschädigung, zu berücksichtigen, da die Entschädigung pro Tag
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berechnet und rückwirkend ausbezahlt wird (vgl. Art. 42ter Abs. 1 IVG und Erläuterungen zu Abs. 3).
Absatz 3 Die bisherigen Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige stellten Eingliederungsmassnahmen dar. Deren Vergütung ist in den Artikeln 78 und 79 geregelt. Die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen für Minderjährige soll auch weiterhin nach den bisherigen Regeln erfolgen (vgl. Erläuterungen zu Art. 39bis).
Zu Artikel 83 (Sichernde Massnahmen)
Absatz 1 Diese Bestimmung betrifft nur die Hilflosenentschädigungen für volljährige Versicherte (vgl. Erläuterungen zu Art. 41 und 39bis).
Bei minderjährigen Bezügerinnen und Bezügern von Hilflosenentschädigungen erübrigen sich sichernde Massnahmen im Sinne von Artikel 74 AHVV, da mit der in der Regel vierteljährlichen Rechnungsstellung der regelmässige Kontakt mit den Versicherten sichergestellt ist.
Zu Artikel 85 (Nachzahlung und Rückerstattung)
Absatz 1 Da die Hilflosenentschädigungen für Minderjährige nicht durch die Ausgleichskassen, sondern durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 41 und 39bis), sind im Falle von Nachzahlungen die IV-Stellen zuständig. Diese erlassen gegebenenfalls die erforderlichen Nachzahlungsverfügungen.
Zu Artikel 87 (Revisionsgründe)
Wir verweisen auf die einleitenden Erläuterungen zu Artikel 77.
Absätze 2 und 3 Die Höhe der Hilflosenentschädigung wird bei Minderjährigen nicht nur durch den Grad der Hilflosigkeit, sondern unter Umständen auch durch die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes beeinflusst. Verändert sich der Betreuungsaufwand massgeblich, so liegt – wie bei der Veränderung der Hilflosigkeit – ein Revisionsgrund vor. In beiden Absätzen wird deshalb der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand zusätzlich erwähnt, da sich dessen Höhe auf den Betrag des Intensivpflegezuschlages auswirken kann.
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Zu Artikel 88 (Verfahren)
Absatz 3 Diese Bestimmung ist zu präzisieren, da die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Auszahlung der Hilflosenentschädigungen für volljährige und minderjährige Versicherte unterschiedlich sind. Im ersten Fall erfolgt die Auszahlung über die Ausgleichskassen, im zweiten Fall über die Zentrale Ausgleichsstelle (vgl. Erläuterungen zu Art. 41 und 39bis).
Zu Artikel 88a (Änderung des Anspruchs)
Wir verweisen auf die Erläuterungen zu Artikel 87.
Absätze 1 und 2 Hier wird der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand zusätzlich erwähnt, da sich dessen Höhe auf den Betrag des Intensivpflegezuschlages auswirken kann.
Zu Artikel 104ter (Leistungsvertrag)
Mit der 4. IV-Revision übertrug der Gesetzgeber bestimmte Rechtssetzungskompetenzen im Bereich von Artikel 73 und 74 IVG direkt auf das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV): Dieses regelt gemäss Artikel 73 Absatz 4 das Verfahren für die Einreichung der Bedarfsplanung der Kantone und legt die Genehmigungskriterien fest. Gemäss Artikel 75 Absatz 1 regelt das BSV weiter die Berechnung der Beiträge nach den Artikeln 73 und
IVG sowie die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen. Diese direkten Delegationen an das BSV haben zur Folge, dass praktisch alle bisherigen Bestimmungen der IVV, welche im Bereich der kollektiven Leistungen eine Weiterdelegation an das Eidg. Departement des Innern beinhalten, aufgehoben werden können. Im Vergleich zum heutigen Recht ändert sich in der Praxis nichts, hat doch das EDI bereits unter geltendem Recht seine Kompetenzen weitgehend an das BSV weiterdelegiert (vgl. Verordnung vom 22.12.2000 über die Förderung der Invalidenhilfe, SR 831.201.813).
Bei Artikel 101 Absatz 1bis und Artikel 106bis Absatz 3 IVV ist demgegenüber davon auszugehen, dass der Bundesrat die Festsetzung der Beitragslimiten ausdrücklich an das EDI und nicht an das BSV delegieren wollte. Dieser Wille des Bundesrates ist unabhängig von der 4. IV-Revision zu respektieren. Das EDI nimmt diese ihm übertragene Kompetenz mit dem Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Förderung der Invalidenhilfe per 1. Januar 2004 wahr.
AHI-Praxis 2 / 2004
Absatz 4 Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen kann dieser Absatz aufgehoben werden.
Zu Artikel 106 (Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten: Anspruch auf Beiträge)
Absatz 4 Gestützt auf die Erläuterungen zu Artikel 104ter kann der zweite Satz dieses Absatzes gestrichen werden.
Zu Artikel 106bis (Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten: Höhe der Beiträge)
Absätze 2 und 4 Gestützt auf die Erläuterungen zu Artikel 104ter kann in beiden Absätzen der letzte Satz gestrichen werden.
Zu Artikel 107bis (Leistungsvertrag)
Absatz 4 Gestützt auf die Erläuterungen zu Artikel 104ter kann dieser Absatz aufgehoben werden.
Zu Artikel 108quater (Berechnung und Höhe der Beiträge)
Absatz 4 Gestützt auf die Erläuterungen zu Artikel 104ter kann dieser Absatz aufgehoben werden.
Zu Artikel 109 (Beiträge an das Begleitete Wohnen)
Sachüberschrift Mit der 4. IV-Revision wurde Absatz 1 dieser Bestimmung, welcher bisher den Anspruch auf Transportkostenbeiträge regelte, aufgehoben. Artikel 109 regelt ab dem 1.1.2004 nur noch die Beiträge an das Begleitete Wohnen. Vorliegend wird die Anpassung der Sachüberschrift nachgeholt.
Absatz 3 Gestützt auf die Erläuterungen zu Artikel 104ter kann der erste Satz dieses Absatzes gestrichen werden.
AHI-Praxis 2 / 2004 93
Zu Artikel 117 Absatz 4 Gemäss Artikel 86 Absatz 2 IVG ist der Bundesrat mit dem Vollzug des IV- Gesetzes beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen. Mit der 4. IV-Revision wurde die Bestimmung dahingehend ergänzt, dass der Bundesrat die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das BSV weiterdelegieren kann. Im vorliegenden Absatz wird das BSV ermächtigt, Ausführungsbestimmungen im Bereich der kollektiven Leistungen nach Artikel 73 und 74 IVG bzw. den Artikeln 99–114 IVV zu erlassen. Diese Subdelegation ermöglicht es dem BSV, eine kohärente Regelung der kollektiven Leistungen im Rahmen der IVV, den der Bundesrat gesteckt hat, zu erlassen, ohne dabei unterscheiden zu müssen zwischen primärem Recht (das es auf Grund der direkten Delegation in Art. 73 Abs. 4 und Art. 75 IVG zu erlassen befugt ist) und sekundärem Recht (das ohne diese Subdelegation auf Grund von Artikel 86 Absatz 2 IVG dem Bundesrat zur Regelung vorbehalten wäre).
Übergangsbestimmungen Mit der 4. IV-Revision wird am 1.1.2004 ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung eingeführt (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. e sowie Art. 38 IVV). Personen mit einem solchen Anspruch werden neu Kosten für das Begleitete Wohnen mit dem individuell ausgerichteten Betrag der Hilflosenentschädigung bezahlen können. Dieser Umstand hat zur Folge, dass die gestützt auf Artikel 74 IVG ausgerichteten Beiträge der IV an das Begleitete Wohnen für die Zukunft reduziert werden können. Konkret werden die Beiträge weiterhin ausgerichtet für Betreuungsleistungen an Personen, die einen Bedarf an Beratungsdiensten haben, aber keine oder (mangels Erfüllung des Wartejahres) noch keine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung beanspruchen können (vgl. Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001, BBl 2001 S. 3245).
In den Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 12. Februar 2003 (in Kraft ab 1.1.2004, vgl.AS 2003 383) sind die Beiträge nach Artikel 109 IVV für das Jahr 2004 geregelt (vgl. Abs. 2). Die vorliegenden Übergangsbestimmungen betreffen die Jahre 2005 und 2006:Während einer Übergangsfrist von zwei Jahren (2005 und 2006) wird das Beitragssystem für das Begleitete Wohnen im Rahmen der Vorjahre beibehalten. Anschliessend soll es – in Analogie zum übrigen Beitragssystem gemäss Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a – c IVG – in Richtung Leistungsverträge umgestaltet werden. Für diese definitive Umstellung des Beitragssystems braucht es je-
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doch verlässliche Daten über die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Heute fehlt es insbesondere an Angaben zur Anzahl Personen, die keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung haben, aber trotzdem das Begleitete Wohnen benötigen. Diese Daten sollen während der Jahre
–2006 erhoben werden.
Absatz 1 Der IV-Beitrag für die Jahre 2005 und 2006 wird für jede Organisation auf dem IV-Beitrag des Jahres 2002 plafoniert. Dieser Maximalbeitrag lässt der Organisation ausreichend Spielraum für bedarfsgerechte Leistungen, da Personen mit einer Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung ihren Beitrag direkt an die Organisation leisten können.
Absatz 2 Die Betreuung von Personen mit einer Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll nicht zusätzlich über Artikel 74 IVG mitfinanziert werden, um eine Doppelfinanzierung durch die IV zu verhindern. Beiträge an das Begleitete Wohnen sollen aus diesem Grunde nur ausgerichtet werden, wenn keine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung ausgerichtet wird. In der Praxis wird somit immer zuerst abzuklären sein, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung bejaht werden kann oder nicht. Für die Berechnung der Beiträge an das Begleitete Wohnen bedeutet dies, dass ausschliesslich Personen mit einem Betreuungsbedarf berücksichtigt werden können, welche die Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosenentschädigung nicht oder (mangels Erfüllung des Wartejahres) noch nicht erfüllen. Ausserdem muss es sich um invalide Personen handeln, die für das BSV nachvollziehbar das Begleitete Wohnen benötigen.
Absatz 3 Ab 2004 müssen sich im Begleiteten Wohnen betreute Personen innerhalb eines Jahres nach erstmaliger Inanspruchnahme dieser Dienstleistung bei der zuständigen IV-Stelle anmelden, damit ihr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung abgeklärt werden kann. Ohne erfolgte Anmeldung erhält die Organisation keinen Beitrag für die Leistung an die betreffende Person. Der kollektive Beitrag an das Begleitete Wohnen einer Person wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem der individuelle Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung entstanden ist und eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird.
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Ziffer III Gestützt auf die Erläuterungen zu Artikel 104ter können die Delegationen an das Departement in den erwähnten Schlussbestimmungen gestrichen werden.
Rückzüge von einzelnen AHV-Rentenzahlungen (Aus Mitteilung Nr. 145 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Die Verarbeitung des Elektronischen Zahlungsauftrags EZAG umfasst die Zahlungsanweisungen (Transaktionsarten 10, 11, 24) und die Girozahlungen (Transaktionsarten 01, 05, 22, 27). Die PostFinance generiert für Zahlungsanweisungen und Girozahlungen intern je einen eigenständigen Sammelauftrag, um so der vorgezogenen und speziellen Behandlung von AHV- Zahlungsanweisungen Rechnung zu tragen (Druck und Versand an die Poststellen vor Fälligkeit, damit am Fälligkeitstag das Geld ausbezahlt werden kann). Wenn Sie eine Transaktion nach der Anlieferung noch annullieren wollen, sind der PostFinance heute folgende Angaben zu liefern: – Lastkontonummer – Gebührenkontonummer – Fälligkeitsdatum – Transaktions-Laufnummer – EZAG-Auftrags-Nummer
Mit den bestehenden Angaben lässt sich nicht bestimmen, um welche Zahlungsart es sich handelt (Zahlungsanweisung oder Girozahlung), weshalb die PostFinance beide Sammelaufträge überprüfen muss.
Aus diesem Grund ist bei Annullationen künftig zu vermerken, ob es sich um eine Zahlungsanweisung oder Girozahlung handelt. Der Ablauf für eine Annullierung wird dadurch optimiert, sicherer und schneller.
AHI-Praxis 2 / 2004
Plafonierung der Alters- und Invalidenrenten bei verspäteter IV-Anmeldung und bei Nichtanmeldung (Aus Mitteilung Nr. 147 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Plafonierung bei verspäteter IV-Anmeldung Im Verlaufe des vergangenen Jahres haben wir festgestellt, dass die Plafonierungsvorschriften bei Invalidenrenten, die wegen verspäteter Anmeldung ausgerichtet werden, von einigen Ausgleichskassen nicht korrekt angewendet werden, indem die beiden Renten eines Ehepaares bereits vor den zwölf der Anmeldung vorangehenden Monaten «virtuell» plafoniert wurden (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Die Alters- oder Invalidenrenten werden gemäss Randziffer 5514 RWL grundsätzlich mit dem Monat plafoniert, in welchem der zweitrentenberechtigte Ehegatte den Rentenanspruch erwirbt. Allerdings darf grundsätzlich nur dann plafoniert werden, wenn tatsächlich zwei Renten zur Auszahlung gelangen. Demnach sind die beiden Renten frühestens mit dem von der IV-Stelle festgesetzten Beginn der Rentenzahlung zu plafonieren.
Bei Nichtanmeldung für eine Altersrente Beansprucht ein Ehegatte eine Alters- oder Invalidenrente und meldet sich der andere Ehegatte nicht für eine Leistung der AHV oder der IV, darf die Rente nicht plafoniert werden.
Nachführung der RWL
RWL wird mit Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2005, präzisiert.
AHV
Elektronische Anmeldung von Selbständigerwerbenden (Aus Mitteilung Nr. 146 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Am 13. Februar 2004 ist das seit längerem angekündigte Gründerportal online geschaltet worden (www.kmuadmin.ch). Wir informierten die Aus-
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gleichskassen im Rahmen der Sitzungen des Steuerungsausschusses verschiedentlich über dieses Projekt.
Ziel dieses Portals ist es, dass sich Personen, welche eine Firma gründen wollen, online bei der Mehrwertsteuer, dem Handelsregister und der AHV- Ausgleichskasse anmelden können. In der am 13. Februar aufgeschalteten Version können sich vorerst Einzelfirmen anmelden. Dabei werden in einem ersten Schritt die von allen drei Verwaltungen benötigten Grunddaten einmal erfasst und danach mit in unserem Fall den AHV-spezifischen Angaben ergänzt. Nach Abschluss der Erfassung können die Personen sodann ein E-Mail auslösen, welches diese Daten der für das angegebene Firmendomizil zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse übermittelt.
Wie mit den Vertretern im Steuerungsausschuss vereinbart, werden die empfangenden AHV-Ausgleichskassen diese Angaben auf ihr individuelles Anmeldeformulare übertragen und dies zur Ergänzung an die gründende Person schicken.
Muster des entsprechenden E-Mails, aus dem Sie die vorgesehenen Datenfelder entnehmen können. Betreff: Anzeige einer neu gegründeten Unternehmung
Bitte übertragen Sie die nachfolgenden Daten in Ihr entsprechendes Formular und lassen Sie dieses dem Gründer per Post zukommen.
Fred Feuerstein’s Steine und Geröll aller Art und Gattung, vormals Barney Geröllheimer’s Stein und Bein, Geröllstrasse 7, 3012 Bern
Im Rahmen der Gründungsadministration ersucht nachfolgende Firma um die Anmeldung bei der Ausgleichskasse:
Anrede: Herr Familienname: Feuerstein Geburtsname: Mein Geburtsname Vorname(n): Fred Meine weiteren Vornamen Heimatort(e): Steinhausen Staatsangehörigkeit(en): Antarktis Geburtsdatum: 12.10.1961 AHV-Nr.: 646.61.412.117 Zivilstand: verheiratet Wohnsitz: Geröllstrasse 7, 3012 Bern Telefon 1: 031 123 45 67 Telefon 2: 031 123 45 67 Fax: 031 123 45 67 E-Mail: fred@feuerstein.com
AHI-Praxis 2 / 2004
Angaben zur Unternehmung
Firma/Name: Fred Feuerstein’s Steine und Geröll aller Art und Gattung, vormals Barney Geröllheimer’s Stein und Bein Firmenzweck: Produktion, Lagerhaltung und Lieferung von Steinen und Geröll aller Art und Gattung. Sitz: Bern Domizil: Geröllstrasse 7, 3012 Bern Telefon 1: 031 1234567 Telefon 2: 031 1234567 Fax: 031 1234567 E-Mail: fred@feuerstein.com Rechtsform: Einzelunternehmen Branche: Steinbruch Umschreibung der Tätigkeit: Steinbrecharbeiten Geschäftsübernahme: ja Übernahme der Aktiva/Passiva. Übernahme der Firmenbezeichnung. Übernommene Firmenbezeichnung: Barney Geröllheimer’s Stein und Bein
AHV-spezifische Angaben
Kontaktadresse: Fred Feuerstein’s Steine und Geröll aller Art und Gattung, vormals Barney Geröllheimer’s Stein und Bein, Geröllstrasse 7, 3012 Bern Telefon 1: 031 1234567 Telefon 2: 031 1234567 Fax: 031 1234567 E-Mail: fred@feuerstein.com
Rechnungs- und Korrespondenzadresse: Fred Feuerstein’s Steine und Geröll aller Art und Gattung, vormals Barney Geröllheimer's Stein und Bein, Geröllstrasse 7, 3012 Bern Telefon 1: 031 1234567 Telefon 2: 031 1234567 Fax: 031 1234567 E-Mail: fred@feuerstein.com
Treuhandadresse:
Rückzahlungsdetails: Kontoinhaber: Fred Feuerstein Kontonummer: 1234 Clearing-Nr.: 4711 Bank: Geröllbank, CHE-3000 Bern Post-Konto der Bank: 30-123456
Aufnahme der Geschäftstätigkeit: Datum erster Auftrag/Vertrag 01.01.2001 Anzahl Angestellte fest: 0 Anzahl angestellte Aushilfen: 0
Um den Nutzen und die Notwendigkeit eines Ausbaus dieser Dienstleistung abschätzen zu können, planen wir, Ende August 2004 bei allen kantonalen AHV-Ausgleichskassen eine Umfrage durchzuführen, um sowohl die
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Anzahl der über diesen Weg eingegangenen Firmenanmeldungen zu erfahren und abzuklären, ob zusätzliche Fragen aufzunehmen sind und ob es angezeigt ist, das Verfahren auszubauen und gegebenenfalls auf die Verbandsausgleichskassen auszudehnen. Erst nach Vorliegen vertiefter Erkenntnisse werden wir entsprechende Vorschläge ausarbeiten.
Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital – Art. 18 Abs. 2 AHVV (Aus Mitteilung Nr. 147 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Der vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2003 neu 2,5% (2002: 3,5%).
Der Zins entspricht nach Art. 18 Abs. 2 AHVV «der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank». Konkret sind massgebend die in Tabelle E3 des Statistischen Monathefts 1/2004 ausgewiesenen Kassa-Zinssätze von CHF-Anleihen mit einer Laufzeit von 8 Jahren der drei Rubriken Pfandbriefinstitute, Geschäftsbanken sowie Industrie und Handel. Dieser Durchschnitt beläuft sich auf 2,69%. Nach der Rundungsregel von Art. 18 Abs. 2 AHVV wird der massgebende Zinssatz auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet, womit für das Jahr 2003 ein Zinssatz von 2,5% resultiert.
Kreisschreiben über die Quellensteuer. Auskunftsstellen Quellensteuer 2004 (Aus Mitteilung Nr. 147 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)
Nachfolgend die ab 1. Januar 2004 gültige Liste der Auskunftsstellen Quellensteuer mit den Telefon- und Faxnummern, der Bezugsprovision und den angepassten D-Tarifen. Die Liste wird voraussichtlich mit dem Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Quellensteuer in dessen Anhang 8 eingefügt.
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Auskunftsstellen Quellensteuer 2004 Anschrift Tel.-Nr. Fax-Nr. Bezugs- D-Tarif 1 provision
Steueramt des Kantons AG 062 835 26 60 062 835 26 59 2% 10 % Quellensteuern Tellihochhaus
Aarau
Kantonale Steuerverwaltung AR 071 353 62 90 071 353 63 11 4% 10 % Quellensteuer Gutenbergzentrum
Herisau
Kantonale Steuerverwaltung AI 071 788 94 01 071 788 94 19 4% 10 %
Appenzell
Steuerverwaltung des Kantons BL 061 925 59 51 061 925 69 21 4% 10 % Abt. Quellensteuer
Liestal
Steuerverwaltung des Kantons BS 061 267 81 81 061 267 96 25 3% 10 % Abt. Bezug, Quellensteuer Fischmarkt 10
Basel
Steuerverwaltung des Kantons BE 031 633 44 22 031 633 56 19 4% 10 % Abteilung Quellensteuer 031 633 40 07 Viktoriaplatz 25 (Hr. Lüthi)
Bern 25
Service cantonal des contributions FR 026 305 34 78 026 305 34 80 3% 10 % Rue Joseph-Piller 13 (Hr. Aeby)
Fribourg
Administration fiscale cantonale 022 327 57 01 022 327 55 90 3% 8% Service de l’Impôt à la source Case postale 3937
Genève 3
Steuerverwaltung des Kantons GL 055 646 61 63 055 646 61 97 4% 10 % Hauptstrasse 11
Glarus
Kantonale Steuerverwaltung GR 081 257 34 46 081 257 21 55 2% 10 % Sektion Quellensteuer (Hr. Schocher) Steinbruchstrasse 18
Chur
inklusive Anteil direkte Bundessteuer
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Service cantonal des contributions JU 032 959 44 22 032 959 44 01 3% 10 % Bureau des personnes morales et des autres impôts Service de l’Impôt à la source Rue des Esserts 2
Les Breuleux
Steuerverwaltung des Kantons LU 041 228 57 33 041 228 51 09 4% 10 % Herr Lorenzo Odermatt Abteilung Quellensteuer Buobenmatt 1
Luzern
Service des contributions NE 032 889 64 79 032 889 62 88 3% 10 % Office de l’impôt a la source Rue du Dr. Coullery 5
La Chaux-de-Fonds
Kantonales Steueramt NW 041 618 71 31 041 618 71 39 4% 10 % Abt. Quellensteuer Postgebäude
Stans
Kantonale Steuerverwaltung OW 041 666 62 22 041 660 63 13 4% 11 % Abt. Quellensteuer 041 666 62 78
Sarnen
Kantonales Steueramt SG 071 229 48 22 071 229 41 03 4% 10 % Quellensteuer Postfach 1245
St. Gallen
Kanton SH 052 632 72 37 052 632 72 98 3% 10 % Steuerverwaltung (Hr. Neidhart) Quellensteuer 052 632 75 43 Mühlentalstrasse 105 (Frau Chara)
Schaffhausen
Kantonale Steuerverwaltung SZ 041 819 24 31 041 819 23 49 4% 10 % Quellensteuer Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232
Schwyz
Steueramt des Kantons SO 032 627 87 68 032 627 87 60 3% 10 % Quellensteuer Werkhofstrasse 29c
Solothurn
Kantonale Steuerverwaltung 052 724 14 08 052 724 14 00 3% 10 % Quellensteuer Schlossmühlestrasse 15
Frauenfeld
AHI-Praxis 2 / 2004
Divisione delle contribuzioni 091 814 39 01 091 814 44 10 4% 10 % Ufficio delle imposte alla fonte 091 814 39 02 Viale Franscini 8
Bellinzona
Amt für Steuern UR 041 875 21 34 041 875 21 40 4% 12% Abteilung Quellensteuer Haus Winterberg
Altdorf
Service cantonal des contributions VS 027 606 25 00 027 606 25 33 3% 10 % Impôt à la source Av. de la Gare 35
Sion
Administration cantonale des impôts VD 021 316 20 70 021 316 21 40 3% 10% Section de l’impôt à la source Route de Chavannes 37
Lausanne
Kantonale Steuerverwaltung ZG 041 728 26 48 041 728 26 97 4% 10% Bahnhofstr. 26 (Hr. Sigrist) Postfach 041 728 26 50
Zug (Hr. Köpfli)
Kantonales Steueramt Zürich 043 259 37 90 043 259 51 49 4% 10 % Frau A. Schmid/Frau Ch. Klaiber (Frau Klaiber – Abt. Quellensteuer nur vormittags) Beckenhofstrasse 23
Zürich
AHI-Praxis 2 / 2004 103
M I T T E I L U N G E N Kurzchronik
AHV/ IV-Kommission Sitzung vom 29. Januar 2004 Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte am 29. Januar 2004 erstmals in der neuen Zusammensetzung für die Amtsperiode 2004–2007. Den Vorsitz hatte Michel Valterio, stellvertretender Direktor BSV. Die Kommission befasste sich mit den Änderungen der AHVV und den Änderungen weiterer Bestimmungen im Rahmen der 11. AHV-Revision. Zudem wurden die Grundzüge der 5. IV-Revision mündlich vorgestellt.
Leistungskommission Sitzung vom 28. November 2003 Die Leistungskommission traf sich am 28. November 2003 unter der Leitung von Frau Beatrix De Cupis und Herrn Mario Christoffel,AHV/EO/EL-Bereichsleiter. Die Kommission befasste sich hauptsächlich mit den Verordnungsänderungen im Rahmen der 11. AHV-Revision, nämlich: Zusammentreffen Witwenentschädigung und Altersrente/Invalidenrente, jahresweise Aufwertung der Erwerbseinkommen, Neuordnung der Rentenskalen, Lückenfüllung durch Beitragsperioden nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters und Neuregelung des Rentenvorbezugs.
AHI-Praxis 2 / 2004
Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen
Ausgleichskasse Coop (31) Bedingt durch Strukturänderungen in der Coop-Gruppe und in der Verbandsstruktur hat die «Coop AHV-Ausgleichskase» eine Namensänderung erfahren. Die neue Bezeichnung lautet Ausgleichskasse Coop. Adresse, Telefon- und Faxnummern bleiben unverändert.
Hochstrasse 100, Postfach 2549, 4002 Basel, Tel. 061 336 67 50, Fax 061 336 67 55, E-mail: coopahv@ahv.coop.ch, www.ahv.coop.ch (Adressverzeichnis AHV/IV/EO/EL S. 32)
Ausgleichskasse GastroSuisse (46) Im Hinblick auf die Pensionierung Ende 2005 hat der Direktor der Ausgleichskasse GastroSuisse, Dr. Hans Jörg Wehrli, Ende 2003 die operative Führung der Kasse abgegeben und die Funktion des Kassenleiter-Stellvertreters übernommen. Als sein Nachfolger hat sein bisheriger Stellvertreter Urs-Peter Amrein seit dem 1. Januar 2004 die Kassenleitung übernommen.
Heinrich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau, Tel. 062 837 71 71, Fax 062 837 72 97, E-mail: info@ahvgastrosuisse.ch, www.ahvgastrosuisse.ch (Adressverzeichnis AHV/IV/EO/EL S. 39)
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R E C H T AHV. Beiträge. Berechnung der Verzugszinsen nach deutscher Zinsusanz Urteil des EVG vom 10. November 2003 i. Sa. M. AG Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG, Art. 42 Abs. 3 AHVV. Art. 42 Abs. 3 AHVV, wonach Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden, ist verfassungs- und gesetzeskonform. Die Umsetzung dieser Norm unter Zugrundelegung der deutschen Zinsusanz gemäss Rz 4014 des Kreisschreibens über die Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ) in der AHV, IV und der EO (gültig ab 1. Januar 2001) ist nicht zu beanstanden (Erw. 3.3 und 3.4).
Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 stellte die Ausgleichskasse der ihr angeschlossenen M. AG die Jahresabrechnung der Lohnbeiträge für das Jahr
zu. Mit Valuta vom 1. März 2001 beglich die M. AG diese Rechnung. Der geschuldete Betrag wurde am 6. März 2001 auf dem Konto der Ausgleichskasse gutgeschrieben. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 verlangte die Ausgleichskasse Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 117.20. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 31. März 2003 insofern gut, als es die Ausgleichskasse anwies, die Verzugszinsen für 32 statt 34 Tage zu verfügen. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Das EVG heisst gut. Aus den Erwägungen:
3. 3.1 Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung beauftragt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen. Dabei kommt ihm ein weiter Ermessensspielraum zu (AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und die hier massgebenden, seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Art. 41bis ff. AHVV erlassen. Verzugszinsen sind auf auszugleichenden Lohnbeiträgen zu entrichten, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet werden (Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV). Der Zinsenlauf beginnt mit der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (Art. 41bis Abs.
lit. c AHVV) und endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten die Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet; ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Das EVG hat Art. 42 Abs. 1 AHVV als mit Gesetz und Verfassung vereinbar beurteilt (AHI 2003 S. 143). Zu prüfen bleiben Inhalt sowie Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art. 42 Abs. 3 AHVV.
AHI-Praxis 2 / 2004
3.2 Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 129 II 164 Erw. 2.3, 128 V 98 = AHI 2003 S. 95 je mit Hinweisen).
3.3 In seinen Erläuterungen zur Änderung der AHVV auf den 1. Januar
führte der Bundesrat zum neuen Art. 42 Abs. 3 wie folgt aus (AHI 2000 S. 133): «Aus Praktikabilitätsgründen wurden die Zinsen bisher monatsweise berechnet. Dies lässt sich angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten nicht mehr rechtfertigen. Um eine einfache und praktische Berechnung zu ermöglichen, werden der Monat zu 30 Tagen und dementsprechend das Kalenderjahr zu 360 Tagen gerechnet.»
Gemäss dem Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ) in der AHV, IV und EO (gültig ab. 1. Januar 2001) werden die Zinsen tageweise berechnet, wobei ganze Monate mit 30 Tagen und das Kalenderjahr mit 360 Tagen zu rechnen sind. Massgebend ist die deutsche Zinsusanz. Danach folgen einige Berechnungsbeispiele, u. a. auch Fälle mit Rechnungsstellung am 10. Januar 2001 und Zahlungseingang am 28. Februar 2001 sowie Rechnungsstellung am 27. Februar 2001 und Zahlungseingang am 1. Juni 2001. Im ersten Fall errechnet das BSV den Zins für 50 (20 + 30) Tage, im zweiten für 94 (3 + 90 + 1) Tage (Rz 4014 KSVZ).
In seiner Vernehmlassung führt das BSV aus, dass die der Verordnungsnorm zugrunde gelegte Methode im kaufmännischen Rechnen in Deutschland, den skandinavischen Ländern und der Schweiz üblich sei; sie stelle auf das Handelsjahr ab, welches 360 Tage umfasse. Im kaufmännischen Rechnen würden somit gemäss der deutschen Usanz bei ganzen Monaten immer
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Tage berücksichtigt, unabhängig davon, wie viele Tage der Monat zähle. Seien nur für einen Teil des Monats Zinsen geschuldet, so würden die Zinsen tageweise berechnet. Dabei werde berücksichtigt, dass im Handelsjahr jeder Monat 30 Tage umfasse. Diese Regelung gelte auch für den Monat Februar. Seien für den ganzen Monat Februar Zinsen geschuldet, d.h. vom 1. bis 28. Februar in normalen und vom 1. bis 29. Februar in Schaltjahren, so würden 30 Tage gezählt. Mit anderen Worten gelte in normalen Jahren der 28. als letzter Tag des Monats, in Schaltjahren der 29. Seien nur für einen Teil des Monats Februar Zinsen geschuldet, so würden diese tageweise berechnet. Dabei werde so vorgegangen, als ob der Februar 30 Tage zählen würde. Als Beispiel werden unter Hinweis auf Grünig/Sigrist/Wiedmer (Rechnungswesen 2, 7.Aufl., Bern 2000) die Tage vom 27. Februar bis 3.August berechnet, was für den Februar 3 Tage, für den März bis Juli je 30 Tage und für den August 3 Tage, insgesamt also 156 Tage ausmache. Da die deutsche Usanz im kaufmännischen Verkehr der Schweiz üblich sei und insbesondere von den Banken angewendet und in der kaufmännischen Ausbildung gelehrt werde, sei es sinnvoll, sie auch im Bereich der Vergütungs- und Verzugszinsen der AHV, IV und EO zu verwenden.
3.4 Wie das BSV zutreffend ausführt, wird die deutsche Usanz der Zinsrechnung in der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Skandinavien und der Schweiz im kaufmännischen Verkehr angewendet (Boemle/Gsell/ Jetzer/Nyffeler/Thalmann, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 1148; vgl. auch Albisetti/Boemle/Ehrsam/Gsell/ Nyffeler/Rutschi, Handbuch des Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz, 4. Aufl., Thun 1987, S. 718). Dabei beläuft sich das Jahr auf 360 und der Monat auf 30 Tage. Die deutsche Usanz wird auch als 360/360 bezeichnet. Demgegenüber heisst das Vorgehen, wonach die Laufzeit der Zinsen nach Kalendertagen berechnet und dem Jahr 360 Tage zugrunde gelegt werden, französische Usanz oder auch 365/360; sie ist gebräuchlich in Frankreich, den USA sowie verschiedenen anderen Ländern und findet am Euromarkt unter der Bezeichnung internationale Usanz Anwendung (vgl. auch BGE 127 V 163 Erw. 6).Art. 42 Abs. 3 AHVV stützt sich jedoch auf die deutsche Usanz ab (vgl. oben Erw. 3.3), womit ein Berechnen der Laufzeit nach Kalendertagen ausscheidet.
3.5 Nachdem die in Art. 42 Abs. 3 AHVV vorgesehene Regelung den kaufmännischen Gepflogenheiten in der Schweiz entspricht, eine rechtsgleiche Anwendung gewährt und das EVG sein Ermessen nicht an die Stelle des vom Gesetzgeber gewährten weiten bundesrätlichen Ermessen setzt, ist Art. 42 Abs. 3 AHVV sowie dessen Umsetzung gemäss den Anweisungen des BSV im Kreisschreiben nicht zu beanstanden.
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4. Vorliegend geht es um Verzugszinsen für die Zeit von der Rechnungsstellung am 2. Februar 2001 bis zum Eingang der ausstehenden Beiträge bei der Ausgleichskasse am 6. März 2001. Somit fallen auf den Februar 2001 28 (30–2) und auf den März 6 Tage, insgesamt deren 34. Demnach ist die Berechnung der Ausgleichskasse korrekt und der kantonale Entscheid aufzuheben. (H 148/03)
AHV. Arbeitgeberhaftung; intertemporales Verfahrensrecht Urteil des EVG vom 23. Oktober 2003 i. Sa. W. M. Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 56, 57 und 60 ATSG. Wurde eine Schadenersatzklage noch im Jahr 2002 eingereicht, richtet sich das Verfahren nach den altrechtlichen Bestimmungen, andernfalls ist das neue Recht anwendbar. Die Ausgleichskasse hat diesfalls auf Einsprache hin einen Einspracheentscheid zu erlassen, der vom Belangten beschwerdeweise angefochten werden kann (Erw. 3).
Mit Verfügung vom 29. November 2002 forderte die Ausgleichskasse von W. M. als ehemaligem Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten B. AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6508.95 (einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren) für nicht abgerechnete bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen legte der Belangte Einsprache ein.
Am 13. Januar 2003 nahm die Ausgleichskasse in einem als Einspracheentscheid bezeichneten, aber nicht mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben an den Rechtsvertreter des W. M. zu den Einwänden Stellung, die jedoch keinen Anlass gäben, die Einsprache gutzuheissen und davon abzusehen, die Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Auf die Einsprache werde nicht eingetreten und die Kasse sei gehalten, innert Frist gerichtlich Klage einzureichen. Am 22. Januar 2003 erhob die Ausgleichskasse beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gegen W. M. Klage auf Bezahlung von Schadenersatz im verfügten Betrag. Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 28. Januar 2003 auf die Klage nicht ein und wies die Sache zum Erlass eines Einspracheentscheides an die Ausgleichskasse zurück. Zur Begründung führte es aus, dass nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts am 1. Januar
kein Raum für das Klageverfahren zur Durchsetzung von Schadener-
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satzansprüchen mehr bestehe. Vielmehr habe die Ausgleichskasse auf Einsprache hin einen Einspracheentscheid zu erlassen, gegen welchen beim kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden könne.
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:
1. Nach den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen bestand bezüglich des Verfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber einem Arbeitgeber folgende Regelung: Gemäss Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Der Schadenersatz wird von der Ausgleichskasse verfügt (Art. 81 Abs. 1 AHVV). Gegen die Schadenersatzverfügung kann der Arbeitgeber innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Art. 81 Abs. 2 AHVV). Besteht die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung, so hat sie bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruches bei der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, schriftlich Klage zu erheben (Art. 81 Abs. 3 Satz 1 AHVV).
2. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Damit ist das Klageverfahren für Schadenersatz nach Art. 52 AHVG in Verbindung mit Art. 81 f. AHVV dahingefallen. Die Ausgleichskasse hat zwar weiterhin das Verfügungsrecht, indem sie nach Art. 52 Abs. 2 AHVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, den Schadenersatzanspruch verfügungsweise geltend macht. Indessen hat sie neu auf Einsprache hin, die vom Belangten innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle zu erheben ist (Art. 52 Abs. 1 ATSG), nicht Klage einzureichen, sondern innert angemessener Frist einen begründeten Einspracheentscheid zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Hiegegen kann innert 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56, 57 und 60 ATSG). Damit ist der Schadenersatzprozess gemäss Art. 52 AHVG, bisher ein «Gemisch von ursprünglicher und nachträglicher Verwaltungsgerichtsbarkeit» (Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Schaffhauser/Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], S. 115), dem üblichen Rechtspflegeverfahren der Sozialversicherung angepasst worden.
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3. 3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind dessen materielle Bestimmungen auf die beim In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wie es sich – vom kantonalen Verfahrensrecht abgesehen – mit der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der formellen Vorschriften verhält, lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Es fehlt eine ausdrückliche Übergangsordnung zum anwendbaren Recht für den Fall, dass die Schadenersatzverfügung noch unter dem alten Recht erging und hiegegen bis Ende 2002 oder nach In-Kraft-Treten des ATSG Einspruch erhoben worden ist. Es stellt sich die Frage, ob die Ausgleichskassen in solchen Fällen weiterhin befugt sind, den Schadenersatzanspruch klageweise geltend zu machen oder ob sie einen Einspracheentscheid zu erlassen haben, der dem Betroffenen das Anfechtungsobjekt verschafft, um den Beschwerdeweg an das kantonale und allenfalls das EVG beschreiten zu können.
3.2 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft- Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27– 62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. Soweit allerdings eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht (so auch Art. 117 MVG; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 8). Der intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 112 V 360
3.3
3.3.1 Es fragt sich vorab, ob der intertemporalrechtliche Grundsatz der
sofortigen Anwendbarkeit der neuen Verfahrensbestimmungen zum Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG insofern eine Ausnahme im Sinne von BGE 112 V 360 Erw. 4a erleidet, als hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist. Die Rechtsprechung hat dies bejaht bei der fundamental neuen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung, welche das BVG gebracht hat (BGE 112 V 356). Diese Voraussetzungen hat das EVG auch als erfüllt betrachtet bei der durch das KVG mit In-Kraft-Treten am 1. Januar 1996 eingeführten grundlegend neuen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung
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mit dem Splitting des anwendbaren Verfahrensrechts und der Rechtswege für den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung einerseits und denjenigen der Zusatzversicherungen anderseits (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 315). Verneint hat das Gericht eine solche Ausnahmesituation trotz Totalrevision nach In-Kraft-Treten des revidierten MVG vom 19. Juni 1992; die sofortige Anwendung des neuen Rechts sei zweckmässig und geboten, es sei keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden, mithin bestehe zwischen altem und neuem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems (SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12). Eine solche Kontinuität wurde auch bei der Ablösung des zweiten Titels des KUVG durch das UVG bejaht; diese Gesetzesrevision habe prozessual nur punktuelle Änderungen gebracht (BGE 111 V 46 Erw. 4).
3.3.2 Altrechtlich wurde das Schadenersatzverfahren mit einer Verfügung ausgelöst, deren Rechtmässigkeit mit Einspruch bestritten werden konnte, worauf die Ausgleichskasse den Klageweg zu beschreiten hatte. Neurechtlich ist der Schadenersatz ebenfalls durch Verfügung geltend zu machen, der Einspruch wird durch die Einsprache ersetzt und die Klage durch die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Diese Neuerungen rühren zwar an das (zivilprozessuale) Fundament des bisherigen Verfahrens mit einem Wechsel der Parteirollen, indem nunmehr der von der Verwaltung Belangte beschwerdeweise an das kantonale Gericht gelangen muss, wenn er die Schadenersatzforderung bestreiten will. Neue Zuständigkeiten werden jedoch nicht geschaffen. Die Änderungen sind alles in allem besehen nicht so tief greifend wie bei anderen gesetzlichen Erlassen, wo das EVG die Weitergeltung alten Rechts als geboten erachtet hat. Nach Ablösung der Schadenersatzklage durch die Einführung des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens ist nun aber – anders als in den übrigen, vom ATSG erfassten Rechtsgebieten – nicht an den Erlass bzw. den Versand der Schadenersatzverfügung, sondern an die Klageerhebung nach Einspruch anzuknüpfen. Zu einer Bezugnahme auf einen anderen Zeitpunkt besteht nach dem Wegfall der Klagemöglichkeit und angesichts der auch unter neuem Recht sinngemäss passenden, nach altem Recht mit Rechtsmittelbelehrung eröffneten 30-tägigen «Einspruchsfrist» keine Veranlassung. Es lässt sich beim Vergleich des alt- und neurechtlichen Verfahrens trotz Eliminierung des aus der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege stammenden Elements Klage namentlich nicht sagen, es bestehe überhaupt keine Verzahnung zwischen altem und neuem Verfahrensrecht und in diesem Sinne keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems. Das ATSG hat nur koordinierende und harmonisierende Funktion, womit genügend Verbindungen zum bisherigen Recht bestehen, um eine gewisse Kontinuität zu bejahen. Die Vernetzung des ATSG als Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts mit der bisherigen Rechtsordnung ist derart eng, dass bei grundsätzlicher Betrachtungsweise mehr für die sofortige und umfassende Anwendbarkeit des neuen
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Sozialversicherungs- und Beschwerdeverfahrens des ATSG spricht, das die Klage für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG ausschliesst. Dies bedeutet, dass sich das Verfahren bei einer Klage, die noch im Jahre 2002 eingereicht wurde, nach altem Recht richtet; andernfalls ist das ATSG anwendbar.
3.4 3.4.1 Nach Kieser (a. a.O., Art. 82 Rz 8) treten die formellen Bestimmungen des ATSG, d. h. die Art. 27– 62, sofort in Kraft. Soweit allerdings eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen sei, richteten sich Fristenlauf und allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht, analog der intertemporalrechtlichen Regelung von Art. 117 MVG (vgl. Urteil S. vom 28. Mai 2003, U 255/01). Auch dies spricht nicht dagegen, ab 1. Januar 2003 keine Schadenersatzklagen nach Art. 52 AHVG mehr zuzulassen. Art. 117 MVG bestimmt, dass sich Fristen und Zuständigkeit nach dem alten Recht richten, wenn die Fristen zur Anfechtung von Verfügungen der Militärversicherung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht abgelaufen sind. Diese punktuelle Nachwirkung des alten Rechts war notwendig, weil sowohl Fristen wie Zuständigkeit im MVG gegenüber dem aMVG geändert worden sind (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Art. 117 Rz 2–4). Aus dieser verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmung lässt sich daher nichts Zwingendes gegen die von der Vorinstanz eingeschlagene Praxis einwenden.
3.4.2 Ebenso wenig kann hiegegen der Umstand ins Feld geführt werden, dass die Gesetze im prozessualen intertemporalen Kollisionsrecht in der Regel an den Zeitpunkt der Eröffnung der anfechtbaren Verfügungen und Entscheide anknüpfen, um allfällige Änderungen der Rechtsmittelfristen während laufender Frist zu vermeiden. Findet die Eröffnung vor dem In- Kraft-Treten des neuen Prozessrechts statt, so ist das alte, im andern Fall das neue Recht anwendbar (Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 1983, 2. Halbband, S. 223). Im vorliegenden Fall war die altrechtlich ergangene Schadenersatzverfügung nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, weil der Klageweg vorgeschrieben war.
3.5 Wenn für die Rechtswahl ausschlaggebend wäre, ob bei Erlass der
Schadenersatzverfügungen vor dem 31. Dezember 2002 im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ATSG noch Einspruchsfristen liefen, ergäbe sich folgende unterschiedliche Rechtslage: Im Jahr 2003 eingereichte Einsprüche nach Art. 81 Abs. 2 AHVV würden eine Frist für eine Klage auslösen, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt. Der Einspruch müsste in eine Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG umgedeutet werden, der ein Einspracheentscheid mit Beschwerdemöglichkeit folgt. Soweit die Einsprüche noch unter altem Recht erhoben wurden, begänne die Klagefrist nach Art. 81
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Abs. 3 AHVV über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ATSG hinaus zu laufen, womit altes Recht weiterhin anwendbar wäre. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens vom Zeitpunkt des Einspruchs abhängig zu machen, hätte unterschiedliche Verfahrensabläufe zur Folge, und dies unter Umständen in ein und demselben Fall mit mehreren Belangten. Rechtsgleiche Behandlung und Praktikabilität gebieten indessen eine integrale Anwendung des formellen neuen Rechts ab 1. Januar 2003, wie es dem intertemporalrechtlichen Grundsatz entspricht.
3.6
3.6.1 Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, mit der
Schadenersatzverfügung sei die Forderung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG «festgesetzt» worden, womit altes Recht anwendbar sei. Denn bei dieser Norm geht es um rechtskräftig festgesetzte Leistungen und Forderungen, was bei einer Verfügung nach Art. 81 Abs. 1 AHVV, gegen die Einspruch einhoben wurde oder noch erhoben werden kann, nicht der Fall ist. Ebenso wenig kann dem Einwand der Ausgleichskasse, sie sei zur Vermeidung der Verwirkungsfolge gezwungen gewesen, Klage einzureichen, gefolgt werden. Mit dem Erlass eines Einspracheentscheides nach dem 1. Januar 2003 konnte die Kasse keinen Rechtsverlust erleiden. Mit der sofortigen, stufengerechten Anwendung der neuen formellrechtlichen Bestimmungen ist die Durchsetzbarkeit der Schadenersatzforderungen der Ausgleichskasse gewährleistet. Weder die Kasse noch der als Schadenersatzpflichtige Belangte werden in ihren Rechten beschnitten.
4. Seinem Wesen nach ist der Einspruch gemäss Art. 81 Abs. 2 AHVV, der eine andere Funktion hatte, auch ohne jede Begründung gültig, sofern daraus der klare Wille zum Einspruch hervorgeht (BGE 128 V 91 = AHI 2003 S. 73 Erw. 3b/aa; BGE 117 V 134 = ZAK 1991 S. 364 Erw. 5). Demgegenüber muss die Einsprache nach Art. 52 ATSG ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Wird ein altrechtlicher Einspruch unter dem neuen Recht als Einsprache qualifiziert und behandelt, ist bei Fehlen eines Antrags oder einer Begründung von der Kasse eine Nachfrist im Sinne des neuen Rechts anzusetzen: Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
5. Nach dem Gesagten ist mangels anders lautender Übergangsbestimmungen das ATSG, welches das Klageverfahren abgeschafft hat, in Nachachtung eines allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsatzes ab 1. Januar 2003 sofort anwendbar, weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid bundesrechtskonform ist. (H 69/03)
AHI-Praxis 2 / 2004
AHV. Beitragsstatut. Feststellungsverfügung Urteil des EVG vom 6. März 2003 i. Sa. P. AG (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 Abs. 2 VwVG: Feststellungsverfügung betreffend Beitragsstatut. Das erstinstanzliche Gericht muss auf eine Beschwerde gegen eine Feststellungsverfügung, welche mangels schutzwürdigen Interesses an einer Feststellung des Beitragsstatuts zu Unrecht ergangen ist, eintreten und diese aufheben.
Auszug aus den Erwägungen des EVG:
2. Nach Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne der Art. 97, 98 Bst. b bis h und von Art. 98a OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Für den Begriff der Verfügung, gegen welche Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen werden kann, verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Als Verfügungen gelten gemäss dem ersten Absatz dieser Bestimmung Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b und 25 VwVG ist nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende, d. h. Rechte oder Pflichten begründende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II
Erw. 2c, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). Ein solches schutzwürdiges Interesse fehlt in der Regel, wenn der Kläger in der Lage ist, eine Gestaltungsverfügung zu verlangen; in diesem Sinne ist der Anspruch auf eine Feststellungsverfügung subsidiär (BGE 125 V 24 Erw. 1b mit Hinweisen; Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, S. 867).
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2.2 Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut im Besonderen bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Abrechnungs- und Beitragspflicht der als Arbeitgeber angesprochenen Person erstellt ist. Eine solche Situation kann sich insbesondere bei einer grossen Zahl von betroffenen Versicherten ergeben, welche in ihrer Qualität als Arbeitnehmer durch die an ihren Arbeitgeber ergangene Verfügung betroffen sind. Dies umso mehr, wenn die Zahl dieser Versicherten so hoch ist, dass die Verwaltung oder der Richter sie als Mitbeteiligte zum Verfahren beilädt (ATF 112 S. 266; vgl. auch ZAK 1987 S. 384 Erw. 1a mit Hinweisen; RKUV 1990 Nr.
2.3 Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin die Weitergabe der
vollständigen Liste ihrer Beraterinnen an die Beschwerdegegnerin verweigert. In ihrem Brief vom 7. Dezember 1999 hat sie geltend gemacht, das Sammeln und Bearbeiten der Daten in der verlangten Form würde beträchtliche Kosten verursachen.
Der Anspruch auf eine Feststellungsverfügung muss indessen verneint werden, ist doch der Fall ihrer Beraterinnen und Animatorinnen nicht von einer solchen Komplexität, dass er einer vorgängigen Feststellungsverfügung über den Status der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin bedarf. Zudem ist die Frage des AHV-Beitragsstatuts von «Vorführerinnen» von Markenartikeln im Heimverkauf nicht neu. In einem unveröffentlichten Urteil R. vom 18. September 1968 (H 58/68) hat das EVG eine selbständige Erwerbstätigkeit verneint (siehe auch, bezüglich Artikelangebot oder Dienstleistungsservice zu Hause, Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 138, Rz. 4.79 und Fussnote 266). Folglich ist im konkreten Fall kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des AHV-Beitragsstatuts der Beraterinnen der Beschwerdeführerin gegeben. Nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 1999 hätte die P. AG eine Gestaltungsverfügung bezüglich ihrer Beraterinnen/Animatorinnen und ihrer Vertreterinnen anstreben können und sollen. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin um eine Feststellungsverfügung nicht stattzugeben hatte.
3. 3.1 In einem Urteil C. vom 28. Mai 1986, publiziert in BGE 112 V 81 = ZAK 1986 S. 646, hat das EVG befunden, dass das erstinstanzliche Gericht nicht auf die Beschwerde gegen eine zu Unrecht ergangene Feststellungsverfügung hätte eintreten sollen. Der Sozialversicherungsrichter kann nicht
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über eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt befinden, der nicht Verfügungscharakter hat; eine solche Beschwerde ist unzulässig (vgl. auch BGE Erw. 2, 1973 S. 479 Erw. 4; RKUV 1987 Nr. U 14 S. 158 Erw. 2b; Urteil D. vom 29. Dezember 1987, Erw. 2 nicht wiedergegeben in RKUV 1988 Nr. U 49 S. 239; unveröffentlichtes Urteil F. vom 4 August 1993 [C 26/93], Erw. 1b).
Kürzlich hat das EVG entschieden, dass das erstinstanzliche Gericht bei fehlendem schutzwürdigem Interesse an der Feststellung des Beitragsstatuts mit der entsprechenden Begründung die Verwaltungsverfügung hätte aufheben und die AHV-Beitragsstatutsfrage nicht hätte materiell behandeln sollen (unveröffentlichtes Urteil P. vom 31. Mai 2002 [H 336/00]). In einem anderen unveröffentlichten Urteil C. vom 11. Oktober 2002 (C 81/01) hat es ebenfalls erkannt, dass bei fehlendem schutzwürdigem Interesse an der Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung die Vorinstanz die Verwaltungsverfügung aus diesem Grund hätte aufheben müssen, soweit diese bereits erbrachte Leistungen betraf.
3.2 Die Tatsache, dass teilweise abweichende Lösungen existieren, rechtfertigt eine erneute Beurteilung der Frage. Dabei muss daran erinnert werden, dass eine Änderung der Rechtsprechung nur dann vereinbar mit dem Rechtsgleichheitsgebot ist, welches Art. 8 Abs. 1 BV von Art. 4 Abs. 1 aBV ohne Änderung der materiellen Tragweite übernommen hat, wenn sie auf objektiven Gründen beruht, d. h. entweder auf einer besseren Erkenntnis der ratio legis, auf veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen. Die Gründe müssen umso gewichtiger sein, je älter die Rechtsprechung ist. Die bisherige Praxis ist zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder ihre Anwendung wiederholt zu Missbrauch geführt hat (BGE 127 V 273 Erw. 4a, 355 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.3 Die Urteilsgründe von BGE 112 V 85 Erw. 2c haben zur Folge, dass das erstinstanzliche Gericht nicht auf die Beschwerde gegen eine zu Unrecht ergangene Feststellungsverfügung einzutreten hat. Diese Lösung ist unbefriedigend. Es ist nämlich notwendig, dass das erstinstanzliche Gericht prüft, ob die Erfordernisse von Art. 25 Abs. 2 VwVG erfüllt sind, und dass es auf die Beschwerde eintritt, wenn es die Frage des schutzwürdigen Interesses an der Feststellung des Beitragsstatuts abklärt. Auch kann das erstinstanzliche Gericht, wenn es auf die Beschwerde eintreten muss, um die Frage des schutzwürdigen Interesses zu prüfen, diese nicht für unzulässig erklären.
Andererseits muss das erstinstanzliche Gericht, wenn es aufgrund seiner Prüfung jegliches schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Beitragsstatuts verneint, die zu Unrecht ergangene Feststellungsverfügung aufheben. Auch aus diesem Grund kann die gegenteilige Lösung von BGE 112 V 81 = ZAK 1986 S. 646 nicht aufrechterhalten werden, zwingt sie doch das
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erstinstanzliche Gericht dazu, auf die Beschwerde gegen eine zu Unrecht ergangene Feststellungsverfügung nicht einzutreten, und hindert es folglich daran, diese Verfügung aufzuheben. Sogar wenn die Nichtigkeit der Feststellungsverfügung geltend gemacht wird, muss auf eine Beschwerde eingetreten werden (Imoden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Auflage, Basel 1986, S. 240 Nr. 40 III c; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 144; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Auflage, Bern 2002, S. 307 Nr. 2.3.1.2; Benoît Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 280).
3.4 Da im konkreten Fall kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des AHV-Beitragsstatuts der Beraterinnen der Beschwerdeführerin vorliegt, hätten die erstinstanzlichen Richter die zu Unrecht ergangene Verfügung vom 9. Dezember 1999 von Amtes wegen aufheben sollen.
Unter diesen Umständen kann das Gericht nicht auf die materiellen Anträge der Beschwerde eintreten. (H 290/01)
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