Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Fristen (Übriges)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 16. Juli 2026

Besetzung

Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch Erlöschen vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. August 2025 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Gesuchstellenden am 8. Februar 2023 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nachsuchten (vgl. SEM-Akten [… [A]),

dass das SEM den Gesuchstellenden mit Verfügung vom 17. Februar 2023 vorübergehenden Schutz gewährte,

dass das Einwohneramt des Kantons D._______ dem SEM am 4. Juni 2025 mitteilte, die Gesuchstellenden seien seit dem 3. Juni 2025 verschwunden,

dass das SEM den Gesuchstellenden mit Schreiben vom 5. August 2025, adressiert an die letzte bekannte Adresse, das rechtliche Gehör gewährte im Hinblick auf ein allfälliges Erlöschen des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz (vgl. SEM-Akten 1421782 [B] 2),

dass diese Sendung mit dem Vermerk, der Empfänger habe unter der Adresse nicht ermittelt werden können, am 22. August 2025 wieder beim SEM einging,

dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2025 das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes feststellte,

dass auch die Einschreibesendung mit dieser Verfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können, an das SEM retourniert wurde,

dass das SEM in der Folge zuhanden der Akten festhielt, die Verfügung vom 26. August 2025 sei am 3. Oktober 2025 in Rechtskraft erwachsen,

dass die Gesuchstellenden am 11. Juni 2026 in der Schweiz erneut um Gewährung des vorübergehenden Schutzes nachsuchten und das diesbezügliche Verfahren nach wie vor beim SEM hängig ist (vgl. SEM-Akten […] [C]),

dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 26. Juni 2026 ans Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 26. August 2025 betreffend Erlöschen des vorübergehenden Schutzes ersuchen, das Eintreten auf die Beschwerde, die Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2025 und die Feststellung, dass der vorübergehende Schutz nicht erloschen sei, beantragen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz,

dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen,

dass sie als Beweismittel eine Todesurkunde der Mutter der Gesuchstellerin (in Kopie) einreichen,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

dass es gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist,

dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),

dass die Verfügung des SEM vom 26. August 2025 betreffend Erlöschen des vorübergehenden Schutzes den Gesuchstellenden an deren letzten gültigen Adresse nicht zugestellt werden konnte (vgl. B5),

dass bei einer erfolglosen Zustellung der letzte Tag der siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt (sog. Zustellfiktion), dass demnach die Verfügung des SEM vom 26. August 2025 als am 2. September 2025 zugestellt gilt,

dass die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. August 2025 innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen war (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG) und die Beschwerdefrist demnach am 2. Oktober 2025 abgelaufen ist,

dass die Gesuchstellenden dies nicht bestreiten, jedoch geltend machen, die Fristversäumnis sei auf entschuldbare Gründe zurückzuführen,

dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln,

dass eine solche Fristwiederherstellung in formeller Hinsicht voraussetzt, dass das begründete Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und innert der gleichen Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird,

dass das Hindernis mit der Kenntnisnahme der Verfügung vom 26. August 2025 – mutmasslich durch die Akteneinsicht vom 16. Juni 2026 nach der Wiedereinreise der Gesuchstellenden vom 11. Juni 2026 (vgl. C11) – wegfiel,

dass das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 26. Juni 2026 demnach rechtzeitig eingereicht wurde und mit der Einreichung der Beschwerdeschrift in derselben Eingabe auch das zweite formelle Erfordernis erfüllt ist, womit auf das Wiederherstellungsgesuch einzutreten ist,

dass die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet,

dass dabei im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin nach Lehre und Praxis grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden ist und ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen sowie den Gesuchstellenden keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, womit nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. etwa Urteil BVGer D-6225/2025 vom 15. September 2025 E. 3.1 m.w.H.), dass der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, von der gesuchstellenden Partei zu erbringen ist und die Umstände zu beweisen, nicht lediglich glaubhaft zu machen sind (statt vieler Urteil des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.5),

dass die Gesuchstellenden das Fristwiederherstellungsgesuch damit begründen, sie hätten sich zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz im Juni 2025 in einer ausserordentlichen humanitären Notlage befunden, da die Gesuchstellerin ihre schwerkranke Mutter in die Ukraine habe begleiten müssen,

dass die Rückkehr in die Ukraine daher unfreiwillig erfolgt sei, und sie von einer formellen Abmeldung in der Schweiz abgesehen hätten, da sie beabsichtigt hätten, nach der Klärung der familiären Notsituation wieder in die Schweiz zurückzukehren,

dass vorab festzustellen ist, dass die SEM-Verfügung betreffend Erlöschen des vorübergehenden Schutzes vom 26. August 2025 bereits darauf beruht, dass die Gesuchstellenden ohne Abmeldung verschwunden respektive aus der Schweiz ausgereist sind, obschon sich Inhaberinnen und Inhaber des Ausweises S eine Adressänderung innert acht Tagen bei der zuständigen Behörden zu melden haben (https://www.sem.admin.ch/ tige.html, zuletzt besucht am 16. Juli 2026),

dass die Gesuchstellenden mit ihren – überdies nicht belegten – Vorbringen sodann keine objektiven oder subjektiven Gründe dartun können, die auf ein unverschuldetes Fristversäumnis hindeuten würden,

dass die geltend gemachte ernsthafte Krankheit der Mutter der Gesuchstellerin nicht einen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 24 VwVG darstellen kann, zumal es den Gesuchstellenden trotz allem möglich gewesen wäre, sich vor ihrer Ausreise aus der Schweiz oder – nachdem sich eine längere Abwesenheit abgezeichnete – auch aus der Ukraine bei den entsprechenden Stellen zu melden,

dass daher das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist,

dass sich die Beschwerde vom 26. Juni 2026 gegen die Verfügung des SEM betreffend Erlöschen des vorübergehenden Schutzes vom

26. August 2025 demnach wegen Verspätung als unzulässig erweist und auf sie nicht einzutreten ist,

dass unter diesen Umständen auf die inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil hinfällig wird,

dass das das Gesuch um Fristwiederherstellung der Beschwerdefrist aus den genannten Gründen bereits zum Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos zu bezeichnen gewesen war, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass aufgrund der Aussichtslosigkeit des Fristwiederherstellungsgesuches auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Janine Sert