Quelle

142.31

Asylgesetz
(AsylG)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 12. Juni 2026)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 19953,

beschliesst:

1. Kapitel Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz;

  2. den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.

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Art. 2 Asyl

Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.

Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.

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Art. 3 Flüchtlingsbegriff

Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6

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Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes

Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.

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Art. 5 Rückschiebungsverbot

Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.

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Art. 5a7 Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) arbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Terrorismusbekämpfung mit fedpol zusammen.

Es koordiniert die Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich mit den vorbeugenden polizeilichen und administrativen Massnahmen von fedpol.

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Art. 5b8 Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden

Das SEM prüft im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten, ob Ausländerinnen und Ausländer eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Bei Ausschreibungen im Polizeibereich wird fedpol informiert. Bei Bedarf können auch die betroffenen kantonalen Behörden informiert werden.

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Art. 69 Verfahrensgrundsätze

Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

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2. Kapitel Asylsuchende

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 6a13 Zuständige Behörde

Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14

Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15

  1. Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;

  2. effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.

Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.

Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16

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Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.

Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

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Art. 8 Mitwirkungspflicht

Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

  1. ihre Identität offen legen;

  2. 17Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;

  3. bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;

  4. allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;

  5. 18bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;

  6. 19sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);

  7. 20dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.

Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.

Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.

Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22

23

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Art. 8a24 Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern

Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.

Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.

Elektronische Datenträger sind insbesondere:

  1. Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;

  2. Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;

  3. Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.

Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.

Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.

Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.

Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.

Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.

Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.

Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.

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Art. 8b26 Weitere Pflichten im Dublin-Verfahren

Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens richten sich die weiteren Pflichten der asylsuchende Person nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/135127. Die asylsuchende Person ist über diese Pflichten in einer ihr verständlichen Sprache zu informieren.

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Art. 928 Durchsuchung

Das SEM darf Asylsuchende, die in einem Zentrum des Bundes oder in einer Unterkunft am Flughafen untergebracht sind, sowie ihre mitgeführten Sachen und elektronischen Geräte zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung oder zur Durchführung der Asylverfahren und der Vermögenswertabnahmen durchsuchen auf:

  1. Reise- und Identitätspapiere;

  2. verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel;

  3. Waffen oder gefährliche Gegenstände; Taschenmesser und ähnliche Gegenstände gelten als gefährliche Gegenstände;

  4. Betäubungsmittel und weitere Stoffe nach Artikel 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195129 sowie alkoholische Getränke;

  5. Vermögenswerte unklarer Herkunft.

Das SEM stellt die Gegenstände nach Absatz 1 falls notwendig sicher.

Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden. Dem Schutz von minderjährigen Asylsuchenden ist bei der Durchsuchung angemessen Rechnung zu tragen.

Für Asylsuchende, welche in kantonalen Unterbringungsstrukturen untergebracht sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

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Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten

Das SEM30 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.31

Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.32

Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.

Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.

Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.33

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Art. 11 Beweisverfahren

Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.

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Art. 1234 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton

Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.

Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.

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Art. 12a35 Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes

In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.

Bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt.

Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.

Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.

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Art. 1336 Eröffnung und Zustellung in Verfahren am Flughafen und in dringlichen Fällen

Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21–23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 VwVG37 findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.

Für das Verfahren am Flughafen gilt sinngemäss Artikel 12a.

In anderen dringlichen Fällen kann das SEM eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen zu eröffnen.

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Art. 1438 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren

Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:39

  1. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;

  2. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;

  3. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und

  4. 40keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200541 (AIG)42 vorliegen.

Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.

Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.

Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.

Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

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Art. 15 Interkantonale Stellen

Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.

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Art. 16 Verfahrenssprache

Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.43

Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.44

Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:

  1. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;

  2. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;

  3. die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.45

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Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen

Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.

Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.47

Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:

  1. im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;

  2. nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.48

Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.49

50

Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.51

Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.52

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Art. 17a53 Gebühren für Dienstleistungen

Das SEM kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.

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2. Abschnitt Asylgesuch und Einreise

Art. 18 Asylgesuch

Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.

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Art. 1955 Einreichung

Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.

Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.

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Art. 2056 Ergebnis der Sicherheitskontrolle im Dublin-Verfahren

Ergibt die Sicherheitskontrolle am Flughafen nach Artikel 21a oder im Zentrum des Bundes nach Artikel 26, dass die asylsuchende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so wird kein Dublin-Verfahren zur Aufnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/135157 durchgeführt.

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Art. 2158 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland

Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.59

Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.

Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

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Art. 21a60 Überprüfung bei einem Asylgesuch am Flughafen

Bei Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, informiert die zuständige Grenzkontrollbehörde nach Einreichung des Asylgesuchs unverzüglich das SEM. In Absprache mit dem SEM führt die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Personen festgehalten wurden oder sich am Grenzübergang melden, die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/135661 durch.

Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem keine Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, werden von der zuständigen Grenzkontrollbehörde an ein Zentrum des Bundes verwiesen. Bestehen konkrete Anzeichen, dass sie sich behördlichen Anordnungen oder Massnahmen entziehen wollen, werden sie zum Zentrum des Bundes begleitet. Das anschliessende Überprüfungsverfahren richtet sich nach Artikel 26 Absatz 1bis; in diesem Fall gilt die Frist nach Absatz 1.

Personen, denen die Einreise gemäss Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/39962 gestattet wurde und die an der Schengen-Aussengrenze ein Asylgesuch an einem Schweizer Flughafen einreichen, unterstehen ebenfalls der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2.

Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte:

  1. vorläufige Gesundheitskontrolle;

  2. vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;

  3. Identifizierung und Verifizierung der Identität;

  4. Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;

  5. Sicherheitskontrolle;

  6. Ausfüllen des Überprüfungsformulars;

  7. Zuweisung an das geeignete Verfahren.

Die Asylsuchenden müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.

Das SEM verweigert der asylsuchenden Person für die Dauer der Überprüfung und im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens am Flughafen die Einreise in die Schweiz.

Das SEM weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich.

Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt.

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Art. 2263 Asylverfahren am Flughafen

Nach Abschluss der Überprüfung nach Artikel 21a Absatz 1 kann das SEM weitere Personalien erheben. Es erstellt, falls dies nicht bereits während der Überprüfung erfolgt ist, Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. Das SEM kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.

Die zuständige Behörde weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Sie kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.

Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.

Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) 2024/135164 zuständig ist und wenn Asylsuchende:

  1. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder

  2. glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbots zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen.

Es kann die Einreise zudem bewilligen, wenn absehbar ist, dass das Verfahren nicht innert 27 Tagen nach Einreichung des Gesuchs abgeschlossen werden kann.

Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Bundesrat bestimmen, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird.

Der Bund gewährleistet asylsuchenden Personen, die an einem Schweizer Flughafen ein Asylgesuch einreichen, nach Abschluss der Überprüfung unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung sinngemäss nach den Artikeln 102f–102k.

Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 67 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen.

Das SEM kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37.

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Art. 2365 Entscheide am Flughafen

Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.66

Der Entscheid ist innert 27 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.67

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2a. Abschnitt Zentren des Bundes68

Art. 2469 Zentren des Bundes

Der Bund errichtet Zentren, die vom SEM geführt werden. Dabei beachtet er die Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Der Bund bezieht bei der Errichtung der Zentren die Kantone und die Gemeinden frühzeitig ein.

Eine Unterbringung von Asylsuchenden in einem Zentrum des Bundes erfolgt ab Einreichung des Asylgesuchs:

  1. im beschleunigten Verfahren bis zur Asylgewährung, der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme oder bis zur Ausreise;

  2. im Dublin-Verfahren bis zur Ausreise;

  3. im erweiterten Verfahren bis zur Zuweisung an den Kanton.

Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage. Nach Ablauf der Höchstdauer erfolgt eine Zuweisung an einen Kanton.

Die Höchstdauer kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asylverfahren rasch abgeschlossen oder der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten zur Verlängerung der Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes.

Eine Zuweisung an einen Kanton kann auch vor Ablauf der Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes erfolgen insbesondere bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche. Die Verteilung und Zuweisung richten sich nach Artikel 27.

Zitiert in · · · ·

Art. 24a70 Besondere Zentren

Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören, werden in besonderen Zentren untergebracht, die durch das SEM oder durch kantonale Behörden errichtet und geführt werden. Mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum ist eine Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 Absatz 1bis AIG71 anzuordnen; das Verfahren richtet sich nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 AIG.

In den besonderen Zentren können unter den gleichen Voraussetzungen Asylsuchende untergebracht werden, die einem Kanton zugewiesen wurden. Bund und Kantone beteiligen sich im Umfang der Nutzung anteilsmässig an den Kosten der Zentren.

In den besonderen Zentren können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24; ausgenommen ist die Einreichung eines Asylgesuchs.

Asylgesuche von Personen in den besonderen Zentren werden prioritär behandelt und allfällige Wegweisungsentscheide prioritär vollzogen.

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Art. 24b72

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Art. 24c73 Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes

Militärische Bauten und Anlagen des Bundes können, sofern die bestehenden Unterbringungsstrukturen nicht ausreichen, ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen und ohne Plangenehmigungsverfahren zur Unterbringung von Asylsuchenden oder zur Durchführung von Asylverfahren für höchstens drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt.

Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:

  1. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;

  2. geringfügige bauliche Änderungen;

  3. Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse;

  4. Fahrnisbauten.

Eine erneute Nutzung derselben Bauten oder Anlagen nach Absatz 1 kann erst nach einem Unterbruch von zwei Jahren erfolgen, ausser der Kanton und die Standortgemeinde sind mit dem Verzicht auf einen Unterbruch einverstanden; vorbehalten bleiben Ausnahmesituationen nach Artikel 55.

Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an.

Zitiert in · ·

Art. 24d74 Kantonale und kommunale Zentren für die Unterbringung

Asylsuchende können in einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum untergebracht werden, wenn nicht genügend Unterbringungsplätze in den Zentren des Bundes nach Artikel 24 verfügbar sind. Für die Unterbringung in einem kommunalen Zentrum ist das Einverständnis des Standortkantons erforderlich.

Der Standortkanton oder die Standortgemeinde:

  1. gewährleistet eine angemessene Unterbringung, Betreuung und Beschäftigung;

  2. richtet die Sozialhilfe oder Nothilfe aus;

  3. stellt die medizinische Betreuung sowie den Grundschulunterricht für Kinder sicher;

  4. trifft die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, um einen geordneten Betrieb sicherzustellen.

Der Standortkanton oder die Standortgemeinde kann die Aufgaben nach Absatz 2 ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Für die Ausrichtung von Sozialhilfe und Nothilfe gilt kantonales Recht.

Der Bund entrichtet dem Standortkanton oder der Standortgemeinde durch Vereinbarung Bundesbeiträge für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personal- sowie der übrigen Kosten, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

Die übrigen Bestimmungen des 2a. und des 2b. Abschnitts gelten sinngemäss auch für kantonale und kommunale Zentren.75 In Zentren nach Absatz 1 können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24.

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Art. 24e76 Zusätzliche Vorkehrungen

Bund und Kantone treffen Massnahmen, damit sie auf Schwankungen der Asylgesuche mit den erforderlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Unterbringung, des Personals und der Finanzierung, oder weiteren Vorkehrungen rechtzeitig reagieren können.

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2b. Abschnitt Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen77

Art. 2578 Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen

Das SEM ist zuständig für die Sicherstellung des Betriebs in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen. Der Betrieb umfasst insbesondere:

  1. die Unterbringung der Asylsuchenden;

  2. die Betreuung der Asylsuchenden;

  3. die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung;

  4. die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern in Bezug auf ihre eigene Sicherheit.

Soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen und die beabsichtigten Massnahmen verhältnismässig sind, kann das SEM zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden oder anordnen:

  1. im Rahmen der Durchsuchung nach Artikel 9;

  2. beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a;

  3. bei der Gefahrenabwehr;

  4. bei der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b.

Für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen nach Absatz 2 gilt das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200879 (ZAG). Der Einsatz von Waffen ist für die Mitarbeitenden des SEM untersagt.

Das SEM orientiert die asylsuchende Person nach Eintritt in das Zentrum des Bundes oder in die Unterkunft am Flughafen über die Massnahmen nach Absatz 2.

Das SEM gewährt zur seelsorglichen Beratung und Betreuung allen Religionsgemeinschaften Zugang zu den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen. Der Bund kann für diese Tätigkeiten durch Vereinbarung und auf Grundlage kostengünstiger Lösungen Beiträge ausrichten.

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Art. 25a80 Disziplinarmassnahmen

Das SEM kann gegenüber einer asylsuchenden Person befristete Disziplinarmassnahmen anordnen, wenn diese durch ihr pflichtwidriges Verhalten den ordnungsgemässen Betrieb in einem Zentrum des Bundes oder in einer Unterkunft an einem Flughafen stört oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in deren Umgebung gefährdet.

Der Schutz von minderjährigen Asylsuchenden ist angemessen Rechnung zu tragen.

Als Disziplinarmassnahmen gelten:

  1. das Verbot, bestimmte Räume zu betreten, die für Asylsuchende sonst allgemein zugänglich sind;

  2. die Verweigerung der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen;

  3. die Einschränkung von Sozialhilfeleistungen gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben g, h und k sowie zusätzlicher Unterstützungsleistungen wie Taschengeld;

  4. in den Zentren des Bundes: der Ausschluss aus allen für Asylsuchende allgemein zugänglichen Räumen für höchstens 72 Stunden; den Asylsuchenden wird während des Ausschlusses ein separater Raum zur Verfügung gestellt; der Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung ist gewährleistet;

  5. die Zuweisung in ein besonderes Zentrum nach Artikel 24a.

Bei Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstaben a–d stellt das SEM den Sachverhalt von Amtes wegen fest und gewährt den betroffenen Personen das rechtliche Gehör. Es eröffnet der asylsuchenden Person eine Disziplinarmassnahme mittels eines Formulars.

Die asylsuchende Person kann innerhalb von drei Tagen ab Kenntnisnahme der Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstaben a–d eine Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz des SEM einreichen. Eine Beschwerde nach diesem Absatz hat keine aufschiebende Wirkung.

Bei Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstabe e erlässt das SEM eine Zwischenverfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 107 Absatz 3.

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Art. 25b81 Vorübergehende Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr in den Zentren des Bundes

Auf Anordnung des SEM können Asylsuchende zur Abwehr einer ernsten, unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr in einem dafür besonders ausgestatteten, überwachten und geschlossenen Raum innerhalb des Zentrums des Bundes vorübergehend festgehalten werden, wenn:

  1. die beabsichtigte Festhaltung verhältnismässig ist; und

  2. die asylsuchende Person:

    1. andere Personen erheblich gefährdet,

    2. sich selbst erheblich gefährdet, oder

    3. einen grösseren Sachschaden zu verursachen droht.

Bei der vorübergehenden Festhaltung sind die zuständigen Polizeibehörden und bei Bedarf weitere zuständige Stellen zu informieren. Die asylsuchende Person kann bis zu deren Eintreffen festgehalten werden. Treffen diese nicht innerhalb von zwei Stunden nach erfolgter Meldung ein, ist die vorübergehende Festhaltung zu beenden.

Zu Beginn der vorübergehenden Festhaltung wird die asylsuchende Person von Personen gleichen Geschlechts durchsucht, und sämtliche gefährlichen Gegenstände werden ihr abgenommen. Während der vorübergehenden Festhaltung ist das persönliche Wohlbefinden der asylsuchenden Person zu überwachen.

Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden, die mit der Anordnung oder Durchführung der vorübergehenden Festhaltung betraut sind, eine geeignete Ausbildung erhalten.

Der Schutz von minderjährigen Asylsuchenden ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung ist bei Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ausgeschlossen.

Art. 25c82 Übertragung von Aufgaben an Dritte

Das SEM kann für die Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden Dritten insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:

  1. Aufnahme, Unterbringung und Betreuung in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen;

  2. Sicherstellung der Grundversorgung in den Bereichen Verpflegung, Hygiene und Bekleidung, einschliesslich der Beschaffung der dafür erforderlichen Güter und Dienstleistungen;

  3. Informationsvermittlung an die Asylsuchenden;

  4. Beschäftigung der Asylsuchenden;

  5. Sicherstellung der medizinischen Versorgung;

  6. Umsetzung der Hausordnung;

  7. Organisation und Durchführung von Personentransporten;

  8. administrative Tätigkeiten, insbesondere Informationsaustausch mit den verschiedenen Partnern.

Das SEM kann zur der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen Dritten die folgenden Aufgaben übertragen:

  1. Arbeiten, welche am Schalter der Zentren des Bundes verrichtet werden, insbesondere Zutritts-, Austritts- und Besucherkontrolle;

  2. Massnahmen zur Verbesserung und Förderung des Zusammenlebens, insbesondere zur Konfliktprävention;

  3. Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innen- und Aussenbereich der Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, insbesondere durch Durchsuchung von Personen und Sachen, Gefahrenabwehr sowie Überwachung und Kontrolle des Innen- und Aussenbereichs;

  4. Unterstützung beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a und der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b, insbesondere bei der Abführung, Überwachung oder der Begleitung Asylsuchender;

  5. Durchführung von administrativen Tätigkeiten.

Dritte, denen Aufgaben nach Absatz 2 übertragen werden, müssen durch geeignete Massnahmen hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle ihrer Mitarbeitenden Gewähr dafür bieten, dass die übertragenen Aufgaben angemessen und korrekt erfüllt werden. Private Sicherheitsunternehmen müssen darüber hinaus über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen.

Das SEM legt Qualitätsstandards für die Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen fest. Es beaufsichtigt die beauftragten Dritten und führt regelmässige Qualitätskontrollen durch.

Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden der beauftragten Dritten eine im Hinblick auf den Umgang mit asylsuchenden Personen geeignete Ausbildung erhalten.

Für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen gilt das ZAG83. Der Einsatz von Waffen ist für die Mitarbeitenden der beauftragten Dritten untersagt.

Das SEM überträgt die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 durch Vertrag und gilt den nach Absatz 2 beauftragten Dritten die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben entstehen.

Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.

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Art. 25d84 Übertragung von Aufgaben an die Kantone

Der Bund kann mit dem Kanton, in welchem sich ein Zentrum des Bundes oder eine Unterkunft am Flughafen befindet oder der für einen Flughafen verantwortlich ist, vereinbaren, dass die zuständigen Polizeibehörden dieses Kantons die Sicherheit und Ordnung (Art. 25 Abs. 1 Bst. c) in der betreffenden Unterkunft gewährleisten.

Das SEM bleibt für die Anordnung der Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a und der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b zuständig.

Für Durchsuchungen gilt Artikel 9 sinngemäss. Die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen richtet sich nach dem ZAG85.

Der Bund gilt dem Kanton durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die diesem bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten.

Zitiert in

Art. 25e86 Generelle Ausführungsbestimmungen

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über:

  1. die Durchsuchung;

  2. die Beschäftigungsprogramme;

  3. das Besuchsrecht;

  4. die Ausgangsmodalitäten;

  5. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeitenden im Sicherheitsbereich;

  6. die Disziplinartatbestände, die Disziplinarmassnahmen und das Disziplinarverfahren;

  7. die Wahrung der Interessen minderjähriger Asylsuchender, insbesondere den Vorrang pädagogischer Massnahmen.

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3. Abschnitt87 Das erstinstanzliche Verfahren

Art. 2688 Vorbereitungsphase

Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 15 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 30 Tage.89

Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die betroffene asylsuchende Person die Aussengrenze eines Schengen-Staats in zulässiger Weise überschritten hat und bereits eine Überprüfung durchgeführt wurde, so führt das SEM die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/135690 durch. Die Überprüfung erfolgt innerhalb von drei Tagen ab Beginn der Vorbereitungsphase.91

Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte:

  1. vorläufige Gesundheitskontrolle;

  2. vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;

  3. Identifizierung und Verifizierung der Identität;

  4. Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;

  5. Sicherheitskontrolle;

  6. Ausfüllen des Überprüfungsformulars;

  7. Zuweisung an das geeignete Verfahren.92

Die Asylsuchenden müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.93

In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen.

Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden nach Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1ter oder falls keine Überprüfung erforderlich ist, weil sie bereits einer Überprüfung unterzogen wurden, zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.94 Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.

Die Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/135195 erfolgt vor dem Dublin-Verfahren (Art. 26b). Sie wird auf einem Tonträger aufgenommen und zudem schriftlich zusammengefasst. Die asylsuchende Person ist darüber vorgängig zu informieren. Die Tonaufnahme ist Bestandteil der Akteneinsicht, welche vor Ort gewährt wird.96

Der Bundesrat kann festlegen, in welchen Fällen auf eine Tonaufnahme ausnahmsweise verzichtet werden kann.97

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Tonaufnahme und der schriftlichen Zusammenfassung der Befragung nach Absatz 3bis. Er legt namentlich fest:

  1. den Zweck und die Art der Aufnahme;

  2. den Ort und die Modalitäten der Speicherung und der Archivierung der Aufnahme;

  3. die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts;

  4. die Zugriffe auf die Aufnahme;

  5. das Vorgehen bei einer technischen Störung oder einer fehlerhaften Aufnahme.98

Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2–3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat (Dublin-Staat) werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.99

Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.

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Art. 26a100 Feststellung des medizinischen Sachverhalts

Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 36 Absatz 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 Absatz 1, geltend machen.

Für die Vorbringen nach Absatz 1 bezeichnet das SEM die für die Untersuchung zuständige medizinische Fachperson. Artikel 82a gilt sinngemäss. Das SEM kann die notwendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen.

Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Eine Glaubhaftmachung reicht ausnahmsweise aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen oder im Einzelfall ein Nachweis aus medizinischen Gründen nicht erbracht werden kann. Das SEM kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen.

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Art. 26b101 Dublin-Verfahren

Das Verfahren im Hinblick auf einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b beginnt mit der Einreichung des Gesuchs an einen Dublin-Staat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person. Es dauert bis zur Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zu seinem Abbruch und zum Entscheid über die Durchführung eines beschleunigten oder erweiterten Verfahrens.

Bei Aufnahmeersuchen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351102 findet Artikel 8 Absatz 3bis keine Anwendung.103

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Art. 26c104 Beschleunigtes Verfahren

Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.

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Art. 26d105 Erweitertes Verfahren

Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27.

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Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone106

Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.

Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.107

Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.

Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).108 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.109

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Art. 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung

Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.

Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.110

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Art. 29111 Anhörung zu den Asylgründen

Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.

Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.

Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.

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Art. 29a112 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

Das SEM kann vor und während des Auftragsverhältnisses Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin prüfen lassen.

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von den Fachstellen PSP nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020113 (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des ISG über die Grundsicherheitsprüfung.

Werden die Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.

Das SEM trägt die Kosten der Vertrauenswürdigkeitsprüfungen.

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Art. 29b114 Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts

Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen. Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.

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Art. 30115

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Art. 31116 Entscheidvorbereitung durch die Kantone

Das EJPD kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass Angestellte kantonaler Behörden unter der Leitung des SEM Entscheide zuhanden des SEM vorbereiten.

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Art. 31a117 Entscheide des SEM

Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:

  1. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

  2. in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;

  3. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

  4. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;

  5. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;

  6. 118nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.

Absatz 1 Buchstaben c–e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.

Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.

In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.119

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Art. 31b120 Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-Staaten

Eine asylsuchende Person, gegen die in einem Dublin-Staat ein ablehnender Asyl- und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, kann nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG121 direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, wenn:122

  1. der zuständige Dublin-Staat während längerer Zeit keine Wegweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat der asylsuchenden Person vollzieht; und

  2. die Wegweisung aus der Schweiz voraussichtlich rasch vollzogen werden kann.

Das SEM holt bei den zuständigen Behörden des betroffenen Dublin-Staates die zum Vollzug der Wegweisung notwendigen Auskünfte ein und trifft die erforderlichen Absprachen.

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Art. 35a124 Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin‑Verfahrens

Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1351125 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.

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Art. 36126 Verfahren vor Entscheiden

Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:

  1. die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;

  2. ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;

  3. ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.

In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.

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Art. 37127 Erstinstanzliche Verfahrensfristen

Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2024/1351128 zugestimmt hat.129

Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.

Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.

Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.

In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)130 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927131 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG132 ausgesprochen wurde.133

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Art. 37a134 Begründung

Nichteintretensentscheide sind summarisch zu begründen.

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Art. 37b135 Behandlungsstrategie des SEM

Das SEM legt in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Behandlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Gesuche sowie das Verhalten der asylsuchenden Personen.

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Art. 38136

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Art. 39137 Gewährung vorübergehenden Schutzes

Wird aufgrund der Befragung in einem Zentrum des Bundes138 oder der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende zu einer Gruppe Schutzbedürftiger nach Artikel 66 gehören, so wird ihnen vorübergehender Schutz gewährt.

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Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen

Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.

Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.139

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Art. 41140

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Art. 41a141 Koordination mit dem Auslieferungsverfahren

Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981142 vor, so zieht das SEM für den Entscheid über das Asylgesuch die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.

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4. Abschnitt Stellung während des Asylverfahrens

Art. 42143 Aufenthalt während des Asylverfahrens

Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

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Art. 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit

Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.144

Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AIG145.146

Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das SEM die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c wird keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt.147

Das EJPD kann in Absprache mit dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies gilt sinngemäss auch für Asylverfahren nach Artikel 111c.148

Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot erlassen.149

Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.150

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5. Abschnitt Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen151

Art. 44152 Wegweisung und vorläufige Aufnahme

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG153 Anwendung.

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Art. 44a154

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Art. 45 Wegweisungsverfügung155

Die Wegweisungsverfügung enthält:

  1. 156unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen157, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;

  2. 158unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;

  3. 159die Androhung von Zwangsmitteln;

  4. gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;

  5. gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;

  6. die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.

Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.160

Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.161

Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.162

Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.163

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Art. 45a164 Ausschreibung im Schengener Informationssystem

Die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrentscheid im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG165 gemäss den Artikeln 44 und 45 des vorliegenden Gesetzes verfügt wurde, werden vom SEM in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.

Wegweisungen von Flüchtlingen werden von der zuständigen Behörde, die den Weg- oder Ausweisungsentscheid nach Artikel 64 oder 68 AIG166 erlassen hat, im SIS erfasst.

Die Artikel 68b–68e des AIG sind sinngemäss anwendbar.

Zitiert in

Art. 46 Vollzug durch die Kantone

Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.167

Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird.168

Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c bleibt der im Rahmen des früheren Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig.169

Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.170

Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs.171

Zitiert in · · ·

Art. 47172 Mitwirkungspflicht im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und Massnahmen bei unbekannten Aufenthalt

Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.

Steht die Identität der betroffenen Person nicht fest und können gültige Reisepapiere nicht mit zumutbarem Aufwand auf anderen Wegen beschafft werden, so kann das SEM die betroffene Person nach Eintritt der Rechtskraft verpflichten, elektronische Datenträger auszuhändigen.

Die Auswertung der Personendaten sowie das Verfahren richten sich sinngemäss nach Artikel 8a. Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Personendaten können an die Behörden des zuständigen Kantons weitergeleitet werden.

Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der zuständige Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.

Zitiert in · · ·

Art. 48 Zusammenarbeit der Kantone

Befinden sich weggewiesene Asylsuchende nicht im Kanton, der die Wegweisung vollziehen muss, so leistet ihm der Aufenthaltskanton auf Ersuchen hin Amtshilfe. Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betroffenen Person oder in ihrer direkten Ausschaffung.

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3. Kapitel Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge

1. Abschnitt Asylgewährung

Art. 49 Grundsatz

Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.

Zitiert in · · ·

Art. 50 Zweitasyl

Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.

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Art. 51 Familienasyl

Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.173

Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)174 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.175 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.176 177

178

In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.179

Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.180

181

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Art. 52

182

183

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Art. 53184 Asylunwürdigkeit

Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:

  1. sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;

  2. sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder

  3. gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB185 oder Artikel 49a oder 49abis MStG186 ausgesprochen wurde.

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Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe

Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.

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Art. 55 Ausnahmesituationen

In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.

Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.

Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.

Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.

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2. Abschnitt Asyl für Gruppen

Art. 56 Entscheid

Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das EJPD.

Das SEM bestimmt, wer einer solchen Gruppe angehört.

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Art. 57 Verteilung und Erstintegration

Für die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone gilt Artikel 27.

Der Bund kann im Rahmen der Erstintegration Flüchtlingsgruppen vorübergehend eine Unterkunft zuweisen und sie insbesondere in einem Erstintegrationszentrum unterbringen.

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3. Abschnitt Rechtsstellung der Flüchtlinge

Art. 58 Grundsatz

Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich dieses Gesetzes und der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951187 anwendbar sind.

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Art. 59188 Wirkung

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951189 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

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Art. 60190 Regelung der Anwesenheit

Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG191.192

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Art. 61193 Erwerbstätigkeit

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, sowie Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB194 oder Artikel 49a oder 49abis MStG195 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG196 können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG).197

Die Aufnahme und die Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 85a Absätze 2–6 AIG.198

Absatz 2 ist nicht anwendbar auf anerkannte Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung.

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Art. 62 Medizinalprüfungen

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, werden zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen zugelassen; das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt die Voraussetzungen.

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4. Abschnitt Beendigung des Asyls

Art. 63 Widerruf

Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:

  1. wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;

  2. aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1–6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951199.

Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.200

Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:

  1. die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;

  2. ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG201 missachtet haben.202

Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.

Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.203

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Art. 64 Erlöschen

Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:

  1. 204sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben;

  2. Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;

  3. die Flüchtlinge darauf verzichten;

  4. 205die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist;

  5. 206eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB207 oder Artikel 49a oder 49abis MStG208 rechtskräftig geworden ist.

Das SEM kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen.

Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951209 die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.210

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Art. 65211 Weg- oder Ausweisung

Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG212 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.

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4. Kapitel Gewährung vorübergehenden Schutzes und Rechtsstellung der Schutzbedürftigen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 66 Grundsatzentscheid des Bundesrates

Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird.

Er konsultiert zuvor Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge.

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Art. 67 Aussenpolitische Massnahmen

Die Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie Massnahmen und Hilfeleistungen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in der Herkunftsregion der Schutzbedürftigen sollen einander soweit möglich ergänzen.

Der Bund arbeitet mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat, anderen Aufnahmestaaten und internationalen Organisationen zusammen, um die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr zu schaffen.

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2. Abschnitt Verfahren

Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland

Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

213

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Art. 69 Schutzbedürftige an der Grenze und im Inland

Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Artikel 18 und 19 sowie 21–23 sinngemäss Anwendung.214

Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 vor, so bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Artikel 26, wer einer Gruppe Schutzbedürftiger angehört und wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist nicht anfechtbar.

Wird einer Person vorübergehender Schutz gewährt, so wird das Verfahren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert.

Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort.

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Art. 70 Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling

Schutzbedürftige, die ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling gestellt haben, können frühestens fünf Jahre nach dem Sistierungsentscheid nach Artikel 69 Absatz 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling verlangen. Bei der Wiederaufnahme dieses Verfahrens wird der vorübergehende Schutz aufgehoben.

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Art. 71 Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien

Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn:215

  1. sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Artikel 73 vorliegen;

  2. die Familie durch Ereignisse nach Artikel 4 getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

Hat das SEM während des Verfahrens zur vorübergehenden Schutzgewährung Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a ZGB216 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.217 Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte der schutzbedürftigen Person im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.218 219

Den in der Schweiz geborenen Kindern von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt.

Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen.

Der Bundesrat regelt für weitere Fälle die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.

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Art. 72220 Verfahren

Im Übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestimmungen des 2. Kapitels, 1., 2a., 2b. und 3. Abschnittes sinngemäss Anwendung.221 Auf die Verfahren nach den Artikeln 69 und 71 finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung.

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Art. 73222 Ausschlussgründe

Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person:

  1. einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt hat;

  2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat; oder

  3. mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB223 oder Artikel 49a oder 49abis MStG224 belegt ist.

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3. Abschnitt Rechtsstellung

Art. 74 Regelung der Anwesenheit

Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden.

Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.

Zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes kann ihnen der Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilen.

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Art. 75 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit

Während der ersten drei Monate nach Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach richten sich Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach dem AIG225.226

Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit erlassen.

Bereits erteilte Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit bleiben bestehen.

Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.227

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4. Abschnitt Beendigung des vorübergehenden Schutzes und Rückkehr

Art. 76 Aufhebung des vorübergehenden Schutzes und Wegweisung

Der Bundesrat setzt nach Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie mit internationalen Organisationen den Zeitpunkt fest, auf den der vorübergehende Schutz für bestimmte Gruppen von Schutzbedürftigen aufgehoben wird; er trifft den Entscheid in einer Allgemeinverfügung.

Das SEM gewährt den vom Entscheid nach Absatz 1 betroffenen Personen das rechtliche Gehör.

Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.228

Geben die betroffenen Personen auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellungnahme ab, so verfügt das SEM die Wegweisung. Für den Vollzug der Wegweisung gelten die Artikel 10 Absatz 4 und 46–48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG229 sinngemäss.230

Für die Absätze 2–4 sind die Bestimmungen des 1a. Abschnittes des 8. Kapitels sinngemäss anwendbar.231

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Art. 77 Rückkehr

Der Bund unterstützt internationale Anstrengungen für die organisierte Rückkehr.

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Art. 78 Widerruf

Das SEM kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn:

  1. er durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;

  2. die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat;

  3. sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat;

  4. die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.

Der vorübergehende Schutz wird nicht widerrufen, wenn sich die schutzbedürftige Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat begibt.

Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.232

Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach Artikel 29 statt. Die Bestimmungen des 1a. Abschnittes des 8. Kapitels sind sinngemäss anwendbar.233

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Art. 79234 Erlöschen

Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person:

  1. den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat;

  2. auf den vorübergehenden Schutz verzichtet hat;

  3. gestützt auf das AIG235 eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat; oder

  4. 236mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB237 oder Artikel 49a oder 49abis MStG238 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG239 belegt ist.

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Art. 79a240 Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen des 3. und 4. Kapitels über Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

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5. Kapitel Sozialhilfe und Nothilfe241

1. Abschnitt Ausrichtung von Sozialhilfe, Nothilfe und Kinderzulagen sowie Grundschulunterricht242

Art. 80243 Zuständigkeit in den Zentren des Bundes

Der Bund gewährleistet die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bundes oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton die Gesundheitsversorgung und den Grundschulunterricht sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Artikel 81–83a gelten sinngemäss.

Das SEM gilt den beauftragten Dritten durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

Das SEM kann mit dem Standortkanton vereinbaren, dass dieser die obligatorische Krankenversicherung abschliesst. Das SEM vergütet die Kosten für die Krankenkassenprämien, den Selbstbehalt und die Franchise pauschal.

Der Standortkanton organisiert den Grundschulunterricht für asylsuchende Personen im schulpflichtigen Alter, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Der Unterricht wird nach Bedarf in diesen Zentren durchgeführt. Der Bund kann für die Durchführung des Grundschulunterrichts Beiträge ausrichten. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten.

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Art. 80a244 Zuständigkeit in den Kantonen

Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.

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Art. 81245 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe

Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe.

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Art. 82246 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe

Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.247

Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.248

Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2.249

Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.250

Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.251

Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.252

Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.

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Art. 82a253 Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

Die Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994254 über die Krankenversicherung (KVG) auszugestalten.

Die Kantone können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers einschränken und einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine besondere Versicherungsform nach Artikel 41 Absatz 4 KVG anbieten.

Sie können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG einschränken. Sie können dies vor der Bezeichnung eines Versicherers im Sinne von Absatz 2 tun.

Sie können einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Artikel 41 Absatz 4 KVG nur für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung anbieten.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer.

Die Kantone und die Versicherer können eine Aufhebung der Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Absatz 2 KVG vereinbaren.

Solange Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ganz oder teilweise Sozialhilfe beziehen, ist ihr Anspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben oder keine Sozialhilfe mehr beziehen.

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Art. 83 Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen255

Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person:256

  1. sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat;

  2. sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen;

  3. wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;

  4. es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt;

  5. ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlechtert;

  6. die Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet;

  7. sich trotz der Androhung des Entzuges von Sozialhilfeleistungen nicht an die Anordnung der zuständigen Stelle hält;

  8. 257die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet;

  9. 258strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist;

  10. 259ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, insbesondere ihre Identität nicht preisgibt;

  11. 260den Anordnungen von Mitarbeitenden des Verfahrens oder der Unterbringungseinrichtungen nicht Folge leistet und dadurch Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Absatz 1 gilt für Flüchtlinge nur unter dem Vorbehalt, dass die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung gewährleistet ist.261

Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch. Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.262

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Art. 83a263 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe

Die betroffene Person hat beim Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung, die zulässig, zumutbar und möglich ist, sowie bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitzuwirken.

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Art. 84264 Kinderzulagen

Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AIG265 vorläufig aufgenommen wird.

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2. Abschnitt266 Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe auf Vermögenswerten

Art. 85 Rückerstattungspflicht

Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.

Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.

Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.267 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.

Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.

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Art. 86268 Sonderabgabe auf Vermögenswerten

Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.

Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.

Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:

  1. nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;

  2. die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder

  3. die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.

Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.

Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.

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Art. 87269 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise

Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.

Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die betreffende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist. Das Gesuch muss vor der Ausreise eingereicht werden.

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6. Kapitel Bundesbeiträge

Art. 88270 Pauschalabgeltung

Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91–93b.271

Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.

Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB272 oder Artikel 49a oder 49abis MStG273 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG274 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.275 Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.276

Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.277

Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.278

279

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Art. 89280 Festsetzung der Pauschalen

Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest.

Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich:

  1. in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen;

  2. unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen.

Das SEM kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen.

Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft.

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Art. 89a281 Mitwirkungspflicht der Subventionsempfänger

Das SEM kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Festsetzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Artikeln 88 und 91 Absatz 2bis des vorliegenden Gesetzes sowie 58 und 87 AIG282 notwendigen Daten zu erheben und dem SEM zur Verfügung zu stellen oder diese im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM zu erfassen.283

Kommt ein Kanton dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das SEM die finanziellen Abgeltungen an diesen Kanton kürzen oder aufgrund der vorhandenen Daten festlegen.

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Art. 89b284 Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen

Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG285 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen.

Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG zu entschädigen.

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Art. 90 Finanzierung von Kollektivunterkünften

Errichtung, Umbau und Einrichtung von Kollektivunterkünften, in denen die Behörden Personen unterbringen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, können ganz oder teilweise vom Bund finanziert werden.

Der Bundesrat regelt das Verfahren und bestimmt die Einzelheiten über die Eigentumsverhältnisse und die Sicherung der Zweckbestimmung solcher Unterkünfte.

Er legt fest, inwieweit der vom Bund für die direkte Finanzierung von Unterkünften aufgewendete Betrag mit der Pauschale zu verrechnen ist.

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Art. 91 Weitere Beiträge

286

Der Bund zahlt den Kantonen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.287

Der Bund kann den Standortkantonen eines Zentrums des Bundes einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausrichten.288

Er kann an Einrichtungen für traumatisierte Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, Beiträge leisten.

289

Er kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen ausrichten, welche sich in Zentren des Bundes aufhalten. Er schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit den Standortkantonen, Standortgemeinden oder beauftragten Dritten ab.290

291

Der Bund vergütet den Kantonen die Personalkosten, die ihnen durch die Entscheidvorbereitung nach Artikel 31 entstehen.

Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 113 Beiträge an die Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten oder an international tätige Organisationen ausrichten.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.

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Art. 92 Kosten für die Ein- und Ausreise

Der Bund kann die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen.

Er übernimmt die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde oder die ihr Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind.292

Er kann für Aufwendungen der Kantone, die mit der Organisation der Ausreise direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten.

Er kann im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen293 für Aufwendungen der Kantone, die mit der Überstellung von Personen in die Schweiz direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten.294

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Nach Möglichkeit setzt er Pauschalen fest.

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Art. 93295 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration

Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:

  1. vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;

  2. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;

  3. vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);

  4. finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.

Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.

Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.

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Art. 93a296 Rückkehrberatung

Der Bund fördert durch Rückkehrberatung die freiwillige Rückkehr. Die Rückkehrberatung erfolgt in den Zentren des Bundes und in den Kantonen.

Das SEM sorgt für regelmässige Beratungsgespräche in den Zentren des Bundes. Es kann diese Aufgaben den kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen.

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Art. 93b297 Beiträge an die Rückkehrberatung

Der Bund entrichtet dem Leistungserbringer der Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes durch Vereinbarung Beiträge zur Abgeltung der für die Information und Beratung der Asylsuchenden und der weggewiesenen Personen angefallenen Verwaltungs- und Personalkosten. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

Für die in den Kantonen geleistete Rückkehrberatung richtet sich die Ausrichtung der Beiträge nach Artikel 93 Absatz 4.

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Art. 94298

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Art. 95299 Aufsicht

Der Bund überprüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung, die Wirksamkeit und die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen und die kantonalen Finanzkontrollen zur Unterstützung beiziehen.

Wer Bundesbeiträge erhält, ist verpflichtet, seine Organisation sowie die Daten und Führungszahlen bezüglich Aufwendungen und Erträge im Asylbereich offen zu legen.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle, das SEM und die kantonalen Finanzkontrollen üben ihre Aufsicht über die Finanztätigkeit entsprechend ihren Vorschriften aus. Sie bestimmen das geeignete Vorgehen, koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren sich gegenseitig über die Erkenntnisse.

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6a. Kapitel300 Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen des Bundes

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 95a Grundsatz

Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, erfordern eine Plangenehmigung des EJPD (Genehmigungsbehörde), wenn sie:

  1. neu errichtet werden;

  2. geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden.

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979301 über die Raumplanung voraus.

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Art. 95b Enteignungsrecht und anwendbares Recht

Der Erwerb von Grundstücken für Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des EJPD. Es ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen.

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz.302

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930303 über die Enteignung (EntG) Anwendung.304

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2. Abschnitt Plangenehmigungsverfahren

Art. 95c Einleitung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

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Art. 95d Aussteckung

Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

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Art. 95e Anhörung, Publikation und Auflage

Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Monate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden.

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

305

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Art. 95f306

Art. 95g Einsprache

Wer nach den Vorschriften des VwVG307 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.308 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Wer nach den Vorschriften des EntG309 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.310

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

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Art. 95h Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997311.

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Art. 95i Geltungsdauer

Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

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Art. 95j Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:

  1. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

  2. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

  3. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

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3. Abschnitt Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung312

Art. 95k

Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG313 durchgeführt.314

315

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

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4. Abschnitt Rechtsmittelverfahren

Art. 95l

Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

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7. Kapitel Bearbeitung von Personendaten

1. Abschnitt Grundsätze316

Art. 96317 Bearbeiten von Personendaten

Das SEM, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG318, einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.319

Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den Behörden nach Absatz 1 gemäss den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005320 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.321

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Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.322

Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.323

Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:

  1. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;

  2. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;

  3. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;

  4. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;

  5. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

  6. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

  7. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981324 gilt sinngemäss.325

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Art. 98 Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen

Das SEM und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen Personendaten bekannt geben, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 16 DSG326 erfüllt sind.327

Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden:

  1. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;

  2. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;

  3. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;

  4. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;

  5. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

  6. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

  7. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;

  8. Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa;

  9. Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).328

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Art. 98a329 Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Das SEM oder das Bundesverwaltungsgericht übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen haben.

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Art. 98b330 Biometrische Daten

Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden biometrische Daten bearbeiten.

Das SEM kann Dritte mit der Bearbeitung von biometrischen Daten beauftragen. Es kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.331

Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und regelt den Zugriff.

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Art. 99 Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern332

Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, die mindestens sechs Jahre alt sind, werden die Abdrücke aller Finger abgenommen und ein Gesichtsbild erstellt.333

Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden ohne zugehörige Personalien in einer von fedpol und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.334

Neu abgenommene Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden mit den von fedpol geführten Datensammlungen abgeglichen.335

Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck oder Gesichtsbild fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme und der Gesichtsbilderstellung in Codeform mitgeteilt.336

Das SEM verwendet diese Angaben, um:

  1. die Identität der betroffenen Person zu überprüfen;

  2. zu prüfen, ob die betroffene Person sich bereits einmal um Asyl beworben hat;

  3. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Aussagen der betroffenen Person bestätigen oder widerlegen;

  4. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Asylwürdigkeit der betroffenen Person in Frage stellen;

  5. die Amtshilfe an polizeiliche Behörden zu erleichtern.

Personendaten, die nach Absatz 4 bekannt gegeben wurden, dürfen nur mit der Zustimmung des für die Datenbearbeitung Verantwortlichen ins Ausland bekannt gegeben werden. Artikel 16 Absatz 1 DSG337 gilt sinngemäss.338

Die Daten werden gelöscht:

  1. wenn Asyl gewährt wird;

  2. spätestens zehn Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung, Rückzug oder Abschreibung des Asylgesuchs oder nach einem Nichteintretensentscheid;

  3. 339bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes.

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1a. Abschnitt340 Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen341

Art. 99a Grundsätze

Das SEM führt ein Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES).

MIDES dient:

  1. 342der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG343; und

  2. der Geschäftskontrolle, der Durchführung des Asylverfahrens sowie der Planung und Organisation der Unterbringung.

MIDES enthält folgende Personendaten:

  1. Daten zur Identität der registrierten Personen, nämlich Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Ethnie, Religion, Zivilstand, Adresse und Namen der Eltern;

  2. 344Protokolle der in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen durchgeführten summarischen Befragungen nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 26 Absatz 3;

  3. biometrische Daten;

  4. Angaben über die Unterbringung;

  5. den Stand des Verfahrens;

  6. 345den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen.

Die Personendaten nach Absatz 3 Buchstaben a, c, e und f werden ins ZEMIS übernommen.346

Die Asylsuchenden und die Schutzbedürftigen sind insbesondere über den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.

Zitiert in · ·

Art. 99b Datenbearbeitung in MIDES

Zugriff auf MIDES haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

  1. die Mitarbeitenden des SEM;

  2. die Behörden nach Artikel 22 Absatz 1;

  3. beauftragte Dritte nach Artikel 99c;

  4. 347die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen oder kommunalen Zentren nach Artikel 24d, die für die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden zuständig sind.

Zitiert in

Art. 99c Beauftragte Dritte

Das SEM kann Dritte, die mit der Beschaffung biometrischer Daten, mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder mit der Administration und Betreuung in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen beauftragt sind, dazu berechtigen, in MIDES die Personendaten nach Artikel 99a Absatz 3 Buchstaben a, c und d zu bearbeiten.

Das SEM stellt sicher, dass die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.

Zitiert in

Art. 99d Aufsicht und Vollzug

Das SEM ist für die Sicherheit von MIDES und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

Der Bundesrat regelt:

  1. die Organisation und den Betrieb von MIDES;

  2. den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten;

  3. die Zugriffsrechte;

  4. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

  5. die Dauer der Datenaufbewahrung;

  6. die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

Zitiert in

1b. Abschnitt Andere Informationssysteme348

Art. 100349 Informationssystem der Beschwerdebehörden350

Die Beschwerdebehörden führen ein Informationssystem zur Registrierung der bei ihnen eingereichten Beschwerden, zur Führung einer Geschäftskontrolle und zum Erstellen von Statistiken.

Das Informationssystem kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.351

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. Sind die unrichtigen Daten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Person zurückzuführen, so können dieser die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden.352

Zitiert in · ·

Art. 101353

Zitiert in · ·

Art. 102 Informations- und Dokumentationssystem

Das SEM betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts gespeichert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten gespeichert werden.354 355

Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.356

Datenbanken, die vorwiegend sachbezogene, aus öffentlichen Quellen entnommene Informationen enthalten, können auf Gesuch hin mittels Abrufverfahren externen Benutzerinnen und Benutzern zugänglich gemacht werden.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich den Zugriff auf das System und den Schutz der darin erfassten Personendaten.

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Art. 102a357 Statistik über Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger

Für die Steuerung der finanziellen Abgeltung an die Kantone übermittelt das Bundesamt für Statistik dem SEM periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die Personen des Asylbereichs, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.

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2. Abschnitt358 Datenbearbeitung im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen

Art. 102abis359 Informationssystem Eurodac

Das Informationssystem Eurodac (Eurodac) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358360 die persönlichen Daten von Drittstaatsangehörigen, die mindestens sechs Jahre alt sind und:

  1. ein Asylgesuch gestellt haben;

  2. an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden;

  3. aus Seenot gerettet wurden;

  4. vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören;

  5. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in den Schengen-Raum eingereist sind;

  6. sich illegal im Schengen-Raum aufhalten.

Folgende Kategorien von Daten werden über eine einzige nationale Schnittstelle an Eurodac übermittelt:

  1. Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten;

  2. Fingerabdrücke und Gesichtsbild;

  3. Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten;

  4. weitere Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, nach Massgabe der Kapitel II–VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Person und ihre Identität.

Die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.

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Art. 102ater361 Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac

Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen362 ist das SEM die nationale Zugangsstelle. Es ist für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten und die Kommunikation mit der Zentraleinheit zuständig.

Folgende Behörden können Daten in Eurodac nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358363 erfassen und abfragen:

  1. das SEM, das Grenzwachtkorps und die Flughafenpolizei: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylbereich;

  2. das SEM und die schweizerischen Vertretungen im Ausland: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen.

Die Behörden übermitteln die Daten nach Absatz 2 innerhalb von 72 Stunden nach deren Erfassung an die Zentraleinheit.

Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden.

Die übermittelten Daten nach Absatz 2 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den im Informationssystem bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem SEM mitgeteilt.

Kein automatischer Datenabgleich findet statt:

  1. wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nach einer Überstellung im Anschluss an eine Entscheidung, mit der einem Aufnahmegesuch gemäss Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1351364 stattgegeben wurde, in der Schweiz ankommt;

  2. wenn die Daten einer Person, die internationalen Schutz beantragt, aktualisiert werden, weil festgestellt wurde, dass die Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten verlassen hat;

  3. bei der Datenerfassung im Verfahren nach Artikel 102abis Absatz 1 Buchstabe b betreffend eine Person, die in eine Flüchtlingsgruppe aufgenommen wurde.

Bei der Übermittlung der Daten von Drittstaatsangehörigen, die für die Teilnahme am Programm zur Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe in Frage kommen, erfolgt ein automatischer Abgleich mit den Daten von Personen, denen Schutz gewährt wurde, und den Daten von Personen, die an einem solchen Programm teilgenommen haben oder als Flüchtlinge aufgenommen wurden.

Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.

Das SEM übermittelt zudem die folgenden Daten an die Zentraleinheit:

  1. den zuständigen Dublin-Staat, sobald dieser nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bestimmt wurde;

  2. bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) 2024/1351: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz;

  3. bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche die Schweiz nach der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Dublin-Staaten verlassen hat: den Zeitpunkt der Ausreise;

  4. nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Dublin-Staaten;

  5. sofern die Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU) 2024/1351 oder im Rahmen eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen (Art. 56) freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs wird oder einer Person einen Aufenthaltstitel gewährt: ihr Entscheid zur Übernahme der Zuständigkeit;

  6. sofern die Fristen für eine Dublin-Überstellung nicht eingehalten wurden: der neu zuständige Staat.

Die Daten werden spätestens zehn Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staats, so ersucht das SEM, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.

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Art. 102aquater365 Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung

Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 2 einen Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac beantragen:

  1. fedpol;

  2. der NDB;

  3. die Bundesanwaltschaft;

  4. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

Die nationale Prüfstelle nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1358366 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten erfolgt automatisiert über die nationale Zugangsstelle.

In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Sinne von Absatz 1 gelten die nachstehenden Straftaten als:

  1. terroristische Straftaten: die Tatbestände nach den Artikeln 258–260sexies und 275 StGB367 sowie nach Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015368;

  2. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes vom 12. Juni 2009369 aufgeführten Straftaten.

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Art. 102aquinquies370 Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac

Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies für die Bestätigung des Treffers erforderlich ist.

Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.

Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Expertinnen oder Experten nach den Absätzen 1 und 2 verfügen müssen.

Bestreitet die betroffene Person ein Ergebnis, das nicht durch eine Expertin oder einen Experten überprüft wurde, und liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Datenerfassung oder an der Übereinstimmung der Daten vor, so ordnet das SEM eine solche Überprüfung an. Die von Eurodac gelieferten Fingerabdrücke und Gesichtsbilder können zu diesem Zweck während höchstens zwei Monaten im AFIS gespeichert werden.

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Art. 102b371 Bekanntgabe von Personendaten an einen Dublin-Staat

Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden eines Dublin-Staates wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Der Informationsaustausch zwischen dem SEM und den zuständigen Behörden anderer Dublin-Staaten im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens erfolgt über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren.

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Art. 102c Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat372

An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn sie ein angemessenes Datenschutzniveau nach Artikel 16 Absatz 1 DSG373 gewährleisten.374

Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten in folgenden Fällen bekannt gegeben werden:

  1. Die betroffene Person hat nach Artikel 6 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.

  2. Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist deren Einwilligung einzuholen.

  3. Die Bekanntgabe ist notwendig zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.375

Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.

Die in Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.376

Das SEM darf jedoch an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1358377 erfüllt sind.378

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Art. 102cbis379 Ausführungsbestimmungen zu Eurodac

Der Bundesrat regelt:

  1. für welche Einheiten der Bundesbehörden nach Artikel 102ater Absatz 2 die dort genannten Befugnisse gelten;

  2. das Verfahren für den Erhalt von Daten von Eurodac durch die Behörden nach Artikel 102aquater Absatz 1;

  3. die Daten von Eurodac, auf welche die Behörden Zugriff haben;

  4. die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;

  5. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;

  6. die Zusammenarbeit mit den Kantonen.

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Art. 102d380 Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Dublin

Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.

Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zusammenarbeit von Dublin aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.

Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.

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Art. 102e Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.381382

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3. Abschnitt383 Videoüberwachung

Art. 102ebis

Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, Videoüberwachungsgeräte und -anlagen einsetzen und Bild- und Tonaufzeichnungen machen, um Güter und Personen, namentlich die Asylsuchenden, die Mitarbeitenden des SEM und die für die Betreuung und die Sicherheit zuständigen Mitarbeitenden, vor Gefährdung zu schützen.

Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden während vier Monaten aufbewahrt und danach automatisch vernichtet, sofern sie nicht für ein Strafverfahren oder eine vom SEM geführte administrative Untersuchung benötigt werden.

Die Aufzeichnungen dürfen nur an Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.

Bei einer administrativen oder strafrechtlichen Untersuchung können die Sicherheitsverantwortlichen des SEM sowie ihre Vorgesetzten die Aufzeichnungen einsehen.

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Videoüberwachung. Er legt namentlich fest, welche Gebäude und Gebäudeteile videoüberwacht werden dürfen, und regelt die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, ihren Schutz vor Missbrauch sowie ihre Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden.

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8. Kapitel Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche384

1. Abschnitt385 Rechtsschutz in den Zentren des Bundes

Art. 102f Grundsatz

Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung.

Das SEM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1.

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Art. 102g Beratung über das Asylverfahren

Während des Aufenthalts im Zentrum des Bundes haben Asylsuchende Zugang zur Beratung über das Asylverfahren.

Die Beratung beinhaltet namentlich:

  1. die Information der Asylsuchenden über Rechte und Pflichten im Asylverfahren;

  2. die Information zum Beschwerdeverfahren nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896386;

  3. die Information zum Dublin-Verfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1351387.388

389

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Art. 102h Rechtsvertretung

Jeder asylsuchenden Person wird nach Abschluss der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356390 in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erfolgt die Zuteilung bereits ab Beginn der Vorbereitungsphase.391

Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.

Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l.

Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.

Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k.

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Art. 102i Aufgaben des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer nach Artikel 102f Absatz 2 ist insbesondere verantwortlich für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes. Er sorgt für die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung.

Der Leistungserbringer bestimmt die mit der Beratung und Rechtsvertretung betrauten Personen. Er teilt die mit der Rechtsvertretung betrauten Personen den Asylsuchenden zu.

Zur Beratung sind Personen zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung von Asylsuchenden befassen.

Zur Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zugelassen sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.

Zwischen dem Leistungserbringer und dem SEM findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung.

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Art. 102j Teilnahme der Rechtsvertretung

Das SEM teilt dem Leistungserbringer die Termine für die Erstbefragung und für die Befragung gemäss Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351392 in der Vorbereitungsphase, für die Anhörung zu den Asylgründen sowie für weitere Verfahrensschritte mit, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Der Leistungserbringer teilt der Rechtsvertretung die entsprechenden Termine unverzüglich mit.393

Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.

Reicht eine Rechtsvertretung keine oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides ein, obwohl dieser ihr vom Leistungserbringer rechtzeitig zugestellt wurde, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellungnahme.

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Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung

Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:

  1. Information und Beratung der Asylsuchenden;

  2. 394Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung und an der Befragung gemäss Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351395 in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;

  3. Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren;

  4. Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift;

  5. die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen;

  6. bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l;

  7. 396Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896397.

In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

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1a. Abschnitt398 Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone

Art. 102l

Nach Zuweisung auf den Kanton können sich Asylsuchende bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden.

Nach Zuweisung auf den Kanton können sich Asylsuchende für die Beratung und Unterstützung nach Artikel 102k Absatz 1 Buchstabe g kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden, wenn diese Beratung und Unterstützung nicht bereits in einem Zentrum des Bundes erfolgt sind.399

Der Bund richtet der Rechtsberatungsstelle durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Tätigkeit nach den Absätzen 1 und 1bis aus.400 Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

Der Bundesrat legt die für die Zulassung als Rechtsberatungsstelle notwendigen Voraussetzungen fest und bestimmt die entscheidrelevanten Verfahrensschritte nach Absatz 1.

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1b. Abschnitt401 Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 102m

Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:

  1. Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;

  2. Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;

  3. die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG402;

  4. Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.

Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG403.

Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.

Die Absätze 1–3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).

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1c. Abschnitt Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene404

Art. 103

Die Kantone sehen mindestens eine Beschwerdeinstanz vor, bei der gegen Verfügungen kantonaler Behörden, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, Beschwerde geführt werden kann.

Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.

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2. Abschnitt Beschwerdeverfahren auf Bundesebene

Art. 104405

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Art. 105406 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM

Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005407 Beschwerde geführt werden.

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Art. 106408 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde kann gerügt werden:

  1. Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;

  2. unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;

  3. 409

Die Artikel 27 Absatz 3, 68 Absatz 2 und 107a Absatz 5 bleiben vorbehalten.410

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Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen

Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1–3 und 18–48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG411 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.412

Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:

  1. vorsorgliche Massnahmen;

  2. Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.

Der Entscheid über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum des Bundes nach Artikel 24a ist selbstständig anfechtbar, wenn die Endverfügung nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Zuweisung eröffnet wird. Die Beschwerdefrist beginnt am 31. Tag nach der Eröffnung des Zuweisungsentscheids. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.413

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Art. 107a414 Verfahren für die Dublin-Fälle

Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags darüber.415

Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.416

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden nach Absatz 1 innerhalb von 20 Tagen. Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Eingang der Beschwerde oder nach dem Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wenn eine solche beantragt wurde.417

Die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351418.419

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Art. 108420 Beschwerdefristen

Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 21a Absatz 6 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.421

Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.

In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.

Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG422 verbessert werden.

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Art. 108a423 Koordination mit dem Auslieferungsverfahren

Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981424 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.

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Art. 109425 Behandlungsfristen

Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.

Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.

Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.

Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.

In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.

Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB426 oder Artikel 49a oder 49abis MStG427 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG428 ausgesprochen wurde.429

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Art. 109a430 Informationsaustausch

Zwischen dem EJPD und dem Bundesverwaltungsgericht findet ein regelmässiger Informationsaustausch über die Priorisierung und die administrativen Abläufe von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren statt.

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Art. 109b431 Behandlungsstrategie des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht legt eine Behandlungsstrategie fest; es berücksichtigt dabei:

  1. die Behandlungsstrategie des SEM nach Artikel 37b;

  2. die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen.

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Art. 110 Verfahrensfristen

Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.432

Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.

Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.433

Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4.434

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Art. 111436 Einzelrichterliche Zuständigkeit

Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:

  1. Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;

  2. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;

  3. Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;

  4. 437

  5. mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.

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Art. 111a438 Verfahren und Entscheid

Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.439

Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.

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Art. 111abis440 Instruktionsmassnahmen und mündliche Urteilseröffnung

In Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31a des vorliegenden Gesetzes, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, kann das Bundesverwaltungsgericht in den Zentren des Bundes Instruktionsmassnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005441 durchführen, wenn damit die Beschwerde rascher zur Entscheidreife geführt werden kann.

Das Urteil kann mündlich eröffnet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt summarischer Begründung protokollarisch festzuhalten.

Die Parteien können innert 5 Tagen nach der mündlichen Urteilseröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Die Vollstreckbarkeit wird damit nicht aufgeschoben.

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Art. 111ater442 Parteientschädigung

Im Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31a, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Hat die asylsuchende Person auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichtet oder hat die zugewiesene Rechtsvertretung auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4), so gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

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2a. Abschnitt443 Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung

Art. 111aquater

Die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356444 übertragen werden. Diese Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. die Überwachung der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Zugangs zum Asylverfahren, der Einhaltung des Non‑Refoulement-Gebots und der Garantie des Kindeswohls;

  2. die Kontrolle der Anwendung der kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AIG445 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;

  3. die Untersuchung von geltend gemachten Grundrechtsverstössen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;

  4. die Abgabe von Empfehlungen zuhanden der zuständigen Behörden.

Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen folgende Befugnisse:

  1. Zugang zu allen relevanten Orten, einschliesslich kantonaler Unterbringungszentren, Haftanstalten und Zentren des Bundes;

  2. Einsichtnahme in alle Dokumente und Dossiers;

  3. Durchführung von Befragungen von Personen;

  4. Durchführung von Kontrollen vor Ort, von Stichproben sowie von unangekündigten Kontrollen;

  5. Zugang zu klassifizierten Informationen, unter der Voraussetzung, dass die beteiligten Personen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben.

Der Bundesrat kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Rahmen des unabhängigen Überwachungsmechanismus betrauen.

3. Abschnitt Wiedererwägung und Mehrfachgesuche446

Art. 111b447 Wiedererwägung

Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.448

Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.

Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.

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Art. 111c449 Mehrfachgesuche

Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1–3 finden Anwendung.450

Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.

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Art. 111d451 Gebühren

Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.

Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.

Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:

  1. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder

  2. im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.

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Art. 112452

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4. Abschnitt Hinderung und Stillstand der Verjährung453

Art. 112a454

Während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens beginnt die Verjährung von finanziellen Ansprüchen des Bundes gegenüber Subventionsempfängern oder Sozialhilfeempfängerinnen und –empfängern nicht oder steht still, falls sie begonnen hat.

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8a. Kapitel Asylverfahren im Rahmen von Testphasen455

Art. 112b456

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9. Kapitel Internationale Zusammenarbeit457

Art. 113458 Grundsätze

Zur Sicherung fairer Verfahren unter Einhaltung der Grundrechte beteiligt sich der Bund an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland.

Er kann insbesondere:

  1. die Europäische Union im Rahmen der in Teil IV der Verordnung (EU) 2024/1351459 vorgesehenen Solidarität unterstützen;

  2. die Tätigkeit internationaler Hilfswerke unterstützen;

  3. mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammenarbeiten.

Unter der Bedingung, dass das Dublin-System gegenüber der Schweiz im Wesentlichen funktioniert, leistet der Bund Solidaritätsmassnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a. Bei der Entscheidung berücksichtigt er namentlich:

  1. ob alle für die Schweiz wesentlichen Dublin-Staaten sich ihr gegenüber an die Zuständigkeitsregelung der Verordnung (EU) 2024/1351 und die daraus fliessenden Übernahme- und Rückübernahmeverpflichtungen halten;

  2. die gesamteuropäische und nationale Migrationslage;

  3. die finanziellen Auswirkungen der zu treffenden Massnahmen.

Vor seiner Entscheidung konsultiert er die Kantone und andere interessierte Kreise. Er stellt sicher, dass Artikel 121a Absatz 2 der Bundesverfassung eingehalten wird.

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Art. 114460 Internationale Verträge

Der Bundesrat kann zur Umsetzung eines Rahmenkredits Migration, der auf der Grundlage von Artikel 91 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 113 oder Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 bewilligt wurde, völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausrichtung von Beiträgen an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten oder an internationale Organisationen. Er konsultiert vorgängig die zuständigen Kommissionen.

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10. Kapitel Strafbestimmungen461

1. Abschnitt Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt462

Art. 115 Vergehen

Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des StGB463 vorliegt, wer:464

  1. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise aufgrund dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt, der ihm nicht zukommt;

  2. 465sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht;

  3. 466

  4. 467in der Absicht, sich zu bereichern, zu einer Straftat im Sinne von Artikel 116 Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung oder Organisation.

Zitiert in · · ·

Art. 116 Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer:

  1. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert;

  2. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglicht;

  3. 468als asylsuchende Person einzig mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 zu schaffen, öffentliche politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet;

  4. 469zu einer Straftat im Sinne von Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung und Organisation.

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Art. 117471

Zitiert in

2. Abschnitt472 Strafbestimmungen zum 7. Kapitel 2. Abschnitt

Art. 117a Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten

Wer in Eurodac gespeicherte Personendaten für einen anderen Zweck bearbeitet als zur Feststellung, welcher Staat für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat des Geltungsbereichs der Dublin-Assoziierungsabkommen gestellten Asylgesuchs zuständig ist, wird mit Busse bestraft.

Zitiert in

3. Abschnitt Strafverfolgung473

Art. 118474

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

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11. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 119 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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Art. 121 Übergangsbestimmungen

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.

Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931477 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.

Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.

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Art. 122 Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998478 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich

Wird gegen den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich das Referendum ergriffen und wird er in einer Volksabstimmung abgelehnt, so gelten die nachstehend aufgeführten Bestimmungen als gestrichen:

  1. Artikel 8 Absatz 4 (Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren);

  2. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a (Nichteintreten bei Nichtabgabe von Reise-papieren oder Identitätsausweisen);

  3. Artikel 33 (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuchs);

  4. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b (Nichteintreten bei Identitätstäuschung); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990479 über das Asylverfahren anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b eingefügt; und

  5. Artikel 45 Absatz 2 (Sofortiger Vollzug bei Nichteintretensentscheiden); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 17a Absatz 2 in der Fassung gemäss Ziffer II des Bundesgesetzes vom 18. März 1994480 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 45 Absatz 2 unter Anpassung der Artikelverweise eingefügt.

Art. 123 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1999481

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003482

1 Für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 37.

2 Für erstinstanzliche Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassen werden, gilt für die Beschwerdefrist Artikel 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968483.

3 Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 109.

4 Die Artikel 44a und 88 Absatz 1bis gelten auch für Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden. Die Kantone erhalten jedoch bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Unterstützung nach Artikel 88 Absatz 1, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Kantone beim Vollzug der Wegweisung unterstützt hat.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005484

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren gilt neues Recht.

2 Entsteht vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 in der Fassung vom 26. Juni 1998485, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

3 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren; er legt fest, in welchem Umfang und wie lange Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung kein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 2 entstanden ist, eine Sonderabgabe leisten müssen und in welchem Umfang und wie lange ihnen Vermögenswerte abgenommen werden.

4 Der Bund zahlt den Kantonen für Personen, deren Asyl – und Wegweisungsentscheid vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist, eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012486

Für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012487

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.

2 Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1.

3 Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 22 Absatz 3 bereitzustellen.

4 Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten die Artikel 17 und 26 des bisherigen Rechts. Artikel 26bis 488 ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel 110a ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar.

5 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf Personen, die nach Artikel 51 des bisherigen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. September 2014489

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015490

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 hängigen Verfahren gilt das bisherige Recht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängigen beschleunigten Verfahren und Dublin-Verfahren, die gestützt auf die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112b Absätze 2 und 3 in der Fassung gemäss Ziffer I der Änderung vom 28. September 2012491 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (Dringliche Änderung des Asylgesetzes) durchgeführt werden, gilt das bisher dafür anwendbare Recht.

3 Für Asylgesuche, die nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden können, gilt während längstens zwei Jahren das bisherige Recht. Die im Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist noch hängigen Verfahren unterstehen bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss dem bisherigen Recht.

4 Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung neuer Bauten und Anlagen können bis zur rechtskräftigen Erledigung fortgeführt werden, wenn das Gesuch während der Gültigkeitsdauer von Artikel 95a Absatz 1 Buchstabe a eingereicht worden ist.

5 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 erstinstanzlich hängigen Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, werden im Verfahren nach dem 6a. Kapitel fortgeführt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2016492

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 dieses Gesetzes und nach Artikel 88 AIG493 gilt das bisherige Recht.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Oktober 2021494

Der Bundesrat legt dem Parlament drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 einen Bericht zur Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach Artikel 8a und Artikel 47 Absätze 2 und 3 vor.

(Art. 21 Abs. 3)

Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom 26. Oktober 2004495 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  2. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004496 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  3. Protokoll vom 28. Februar 2008497 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  4. Protokoll vom 28. Februar 2008498 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  5. Protokoll vom 27. Juni 2019499 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.

Änderung bisherigen Rechts

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