131.215
Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz
vom 23. Oktober 1898 (Stand am 18. Juni 2007)
I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
§1 Der Kanton Schwyz ist ein demokratischer Freistaat, und als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung1 nicht beschränkt ist, ein souveräner Stand der schweizerischen Eidgenossenschaft.
§ 22 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
2 Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung und den konfessionellen Frieden ernsthaft stören.
§ 33 1 Die politischen Rechte haben alle Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach Massgabe des Gesetzes davon ausgeschlossen sind.4 2 Der Aktivbürger kann im Kanton, im Bezirk und in der Gemeinde nach Massgabe des Gesetzes an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen. 3 Die Wahlfähigkeit als Mitglied einer Behörde oder als Beamter regelt das Gesetz, soweit die Verfassung keine Vorschriften enthält.
§4 Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich und geniessen gleiche staatsbürgerliche Rechte.
Angenommen in der Volksabstimmung vom23. Okt. 1898 (Gesetzsammlung des Kantons Schwyz, neue Folge, GS 3 161 193). Gewährleistungsbeschluss vom21. Dez. 1899 (AS 17 758; BBl 1899 IV 483).
§5 Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. Niemand unterliegt der Verhaftung und gegen niemand kann die Hausdurchsuchung verfügt werden, ausser nach den Bestimmungen des Gesetzes; ebenso kann niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
§ 65
§7 In allen Zivilrechtsfragen soll jeder ohne Hinderung an die Gerichte gelassen werden. Schiedsgerichte infolge Vertrags sind gestattet.
§ 86 1 DieVerhandlungen des Kantonsrates, der Bezirksgemeinde, der Gemeindeversammlung und der Gerichte sind öffentlich. 2 Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.
§9 1 Der Kanton sorgt unter Beobachtung der Vorschriften des Artikels27 der Bundesverfassung7 für genügenden Primarunterricht, inbegriffen die Wiederholungsschulen, und unterstützt die Sekundarschulen. 2 Der Primarunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.
§ 10 Die freie Meinungsäusserung in Wort und Schrift ist gewährleistet. Die Strafe des Missbrauches derselben wird das Gesetz bestimmen8, daherige Klagen beurteilen die Gerichte.
§ 11 Jedermann besitzt das Recht, auf dem Wege der Petition Wünsche oder Beschwerden an den Kantonsrat zu bringen.
8 Nunmehr das StGB (SR 311.0).
§ 12 Das Recht zur Bildung von Vereinen, welche weder in ihren Zwecken noch in den dazu bestimmten Mitteln rechtswidrig sind, ist garantiert.
§ 13 1 Die Verfassung gewährleistet die Unverletzlichkeit des Eigentums. Jedem Bezirk, jeder Gemeinde, sowie jeder geistlichen und weltlichen Korporation bleibt auch die Verwaltung und die Befugnis, die Art und Weise der Benutzung und der Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen, gesichert. 2 Für Abtretungen zu öffentlichen Zwecken hat der Staat nach den Bestimmungen des Gesetzes gerechte Entschädigung zu leisten. 3 Sofern für die Erstellung von öffentlichen oder privaten Wasserwerkanlagen, welche im allgemeinen Interesse oder in demjenigen eines grossen Teiles des Kantons liegen, die Erwerbung von Grundeigentum oder Rechten notwendig ist, so kann diese Erwerbung auf dem Wege der Expropriation erfolgen. Das Nähere bestimmt das Gesetz.9
§ 14 1 Die Handels- und Gewerbefreiheit, sowie das Recht der freien Niederlassung sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen Rechtes und des darauf fussenden kantonalen Gesetzes garantiert. 2 Die Gesetzgebung trifft innert den Grenzen der Bundesverfassung10 diejenigen Einschränkungen, welche das allgemeine Wohl erfordert, insbesondere mit Rücksicht auf den Hausierhandel und das staatliche Submissionswesen.
§ 15 Jeder Kantonsbürger und jeder im Kanton wohnende Schweizer hat die allgemeine Wehrpflicht zu erfüllen oder im Falle der Unfähigkeit den gesetzlichen Ersatz zu leisten.
§ 16 1 Alle Einwohner des Kantons, sowie alle Korporationen, Handels- und Erwerbsgesellschaften unterliegen nach Anleitung des Gesetzes der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt.11
2 Steuerfreiheit geniessen das Kirchen- und Pfrundvermögen, sowie das Schul- und Armengut.
§ 1712 1 Behördenmitglieder und Beamte üben ihre Funktionen während einer durch Rechtssatz zu bestimmenden Amtsdauer aus. 2 Das Gesetz regelt die vermögensrechtliche, die disziplinarische und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder und der Funktionäre der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
§ 18 1 Jeder verfassungsmässig Gewählte ist pflichtig, eine durch unmittelbare Volkswahl ihm übertragene Beamtung auf eine Amtsdauer anzunehmen. Das Nähere über den Amtszwang bestimmt das Gesetz. 2 Die Geldbusse wegen Amtsverweigerung darf das Maximum von 300 Franken nicht übersteigen. 3 Für Annahme der Wahlen in den Kantonsrat und Regierungsrat besteht kein Amtszwang.
§ 19 Wahllbestechungen sind untersagt. Die Strafe wird das Gesetz bestimmen.13
§ 20 Die bestehenden Klöster sind gewährleistet und geniessen den Schutz des Staates. Sie unterliegen als Korporationen dem allgemeinen Steuergesetze, bezahlen aber ihre Steuer am Orte ihrer Niederlassung und da, wo sie Vermögen besitzen.
§ 2114 1 Keine Liegenschaft kann mit einer nichtloskäuflichen Last, gemäss welcher der Grundeigentümer zu einer Leistung verpflichtet ist, belegt werden, und es ist die fortdauernde Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse garantiert. 2 Auch besonders schädliche Dienstbarkeiten, wie das Weide- und Beholzungsrecht in Wäldern, das Farren- und Streuesammeln u. dgl., können nach den Bestimmungen und unter den Vorbehalten des Gesetzes von den Eigentümern der dienenden Grundstücke losgekauft werden.
13 Numehr Art. 281 StGB (SR 311.0). 14 Siehe heute jedoch die Art. 736, 788, 840 und 850 ZGB (SR 210).
II. Titel: Gebietseinteilung
§ 22 Der Kanton ist in sechs Bezirke eingeteilt, nämlich: 1. Schwyz; 2. Gersau; 3. March; 4. Einsiedeln; 5. Küssnacht; 6. Höfe.
§ 23 1 Der Bezirk Schwyz begreift die Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muotathal, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Oberiberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau, Riemenstalden. – Hauptort: Schwyz. 2 Der Bezirk Gersau begreift die Gemeinde Gersau. – Hauptort: Gersau.
3 Der Bezirk March begreift die Gemeinden Lachen, Altendorf, Galgenen, Vorderthal, Innerthal, Schübelbach, Tuggen, Wangen ...15, Reichenburg. – Hauptort: Lachen.16 4 Der Bezirk Einsiedeln begreift die Gemeinde Einsiedeln. – Hauptort: Einsiedeln.
5 Der Bezirk Küssnacht umfasst die Gemeinde Küssnacht. – Hauptort: Küssnacht.
6 DerBezirk Höfe begreift die Gemeinden Wollerau, Freienbach, Feusisberg. – Hauptort: Wollerau je zu vier Jahren und Pfäffikon je zu zwei Jahren.
III. Titel: Abgeordnete in die Schweizerische Bundesversammlung
§ 24 Die Wahlen in den Nationalrat finden nach Massgabe der diesbezüglichen Eidgenössischen Bestimmungen in den Gemeinden statt. Die zwei schwyzerischen Abgeordneten in den Ständerat werden in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gleichzeitig und auf gleiche Amtsdauer wie die Mitglieder des Nationalrates frei aus den stimmfähigen Bürgern gewählt.
Staatsorgane
§ 2517 I. Kantonale Organe a. Aktivbürgerschaft b. Kantonsrat c. Regierungsrat d.18 Kantonale Gerichte e. ... 19 f. ... 20 Schwyz ist als Hauptort der Sitz aller Kantonsbehörden. II. Bezirksorgane a. Bezirksgemeinde b. Bezirksrat c. Bezirksgericht III. Gemeindeorgane a. Gemeindeversammlung b. Gemeinderat c. Vermittler
I. Kantonsbehörden a. Kantonsrat
§ 2621 1 Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden nach dem Verhältnis der Wohnbevölkerung gewählt. Die Wohnbevölkerung bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung. 2 Der Kantonsrat wird aus 100 Abgeordneten gebildet. Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.
3 Der Teilungsquotient wird ermittelt, indem die Wohnbevölkerung des Kantons, abgerundet auf das nächste 1000, durch 100 geteilt wird. Jede Gemeinde erhält vorerst soviel Mandate, als sich ihre Wohnbevölkerung durch die Quotienten teilen lässt. Nachher erhalten diejenigen Gemeinden je ein Mandat, die den Quotienten nicht erreichen. Die verbleibenden Mandate werden den Gemeinden zugeteilt, die bei der ersten Teilung den grössten Rest aufweisen. 4 Der Kantonsrat wird nach dem Grundsatz der Verhältniswahlen bestellt. Ein Gesetz stellt dafür die nähern Vorschriften auf.
§ 2722 Der Kantonsrat unterliegt alle vier Jahre der Gesamterneuerung. Die Austretenden sind wieder wählbar. Während der Amtsdauer notwendig werdende Ersatzwahlen werden vom Regierungsrate gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen des Kantonsrates nach Verhältniszahl angeordnet.
§ 28 1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Stimmenzähler. 2 Der Landammann und der Statthalter dürfen hiefür nicht gewählt werden.
§ 29 Der Kantonsrat wird vom Präsidenten, unter Mitteilung der Traktanden an sämtliche Mitglieder, einberufen. Ordentlicherweise besammelt er sich zweimal im Jahr, zu einer Sommersitzung und zu einer Wintersitzung. Ausserordentlicherweise: a. so oft es der Präsident für nötig findet; b. wenn der Regierungsrat es verlangt; d. wenn 15 Mitglieder gemeinsam unter Angabe des Grundes hiefür beim Präsidenten das Verlangen stellen.
§ 30 1 Gesetzesentwürfe werden vom Kantonsrate in ein- oder zweimaliger Beratung vorbereitet und sodann der Volksabstimmung ...23 unterstellt. 2 Dieser Abstimmung unterliegen auch alle Beschlüsse des Kantonsrates, die für den gleichen Zweck entweder eine einmalige neue Ausgabe von mehr als 250 000 Franken oder eine wiederkehrende neue Ausgabe von jährlich mehr als 50 000 Franken zur Folge haben.24
3 Wird vom Kantonsrate auf gewichtige Gründe hin und auf Antrag des Regierungsrates in der Form eines Gesetzesvorschlages die Trennung einer Gemeinde vorgenommen, so ist darüber ebenfalls die Genehmigung des Volkes einzuholen. 4 Auf dem Wege der Gesetzgebung können neue Gemeinden gebildet werden, sei es durch Trennung oder Vereinigung schon bestehender Gemeinden.
§ 31 1 Bedingterweise unterliegen der gleichen Volksabstimmung alle vom Kantonsrate ratifizierten Verträge mit andern Staaten sowie alle Dekrete und Verordnungen des Kantonsrates, sofern innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung derselben im Amtsblatte beim Regierungsrate von 2000 Bürgern ein schriftliches Begehren dafür gestellt wird. 2 Der Abstimmung des Volkes muss ferner unterstellt werden die Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder die Erlassung eines neuen Gesetzes, wenn 2000 stimmberechtigte Bürger ein daheriges Verlangen stellen.
§ 32 Auch ohne diese verfassungsmässige Verpflichtung kann der Kantonsrat bei Gutfinden jeden seiner Beschlüsse der Volksgenehmigung unterbreiten und umgekehrt für die definitive Erlassung eines Gesetzes sich von vorneherein durch Volksabstimmung ermächtigen lassen.
§ 33 Jedes Mitglied besitzt das Recht, irgendeinen Gesetzeserlass in Anregung zu bringen. Vorgelegte Entwürfe unterliegen in diesem Falle stets der vorangehenden Prüfung durch eine Kommission.
§ 34 Die Auslegung zweifelhafter Gesetzesstellen gibt der Kantonsrat, jedoch nie in Anwendung auf einen einzelnen, vor den Gerichten schwebenden Fall.
§ 35 Er erteilt ferner das Kantonsbürgerrecht, sofern die Erwerbung oder Zuteilung eines Gemeindebürgerrechts bereits erfolgt ist. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
§ 3625 1 Der Kantonsrat wählt:
a. den Landammann und den Statthalter aus der Mitte des Regierungsrates;
b. den Präsidenten und die vom Kantonsrat zu wählenden Mitglieder des Kantons gerichtes; c. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und die weiteren Mitglieder; d. den Präsidenten des kantonalen Strafgerichts und die weiteren Mitglieder; e. den Staatsanwalt und dessen Vertreter; f. den Erziehungsrat; g. den Bankrat, die Bankkommission und aus seiner Mitte die Prüfungskommission für die Rechnungs- und Geschäftsführung der Kantonalbank; h. den Staatsschreiber und den Standesweibel; i. die Behörden und Beamten, deren Wahl durch Gesetz dem Kantonsrat übertragen wird. 2 Bei der Wahl der unter den Buchstaben f und g bezeichneten Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.
§ 3726 1 Die Amtsdauer der vom Kantonsrat gewählten Behörden und Beamten beträgt vier Jahre. Sie sind wieder wählbar. 2 Landammann und Statthalter werden auf zwei Jahre gewählt; sie sind für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar.
§ 38 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, bei politischen Verbrechen und Vergehen Amnestie zu erteilen.
§ 39 Über Kompetenzkonflikte der administrativen und richterlichen Gewalt entscheidet der Kantonsrat bei Austritt der allfälligen Mitglieder der streitenden Behörden.
§ 40 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Kantonsverwaltung, mit Inbegriff der Kantonalbank: a. er bestimmt jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kantons; b. er bewilligt die Erhebung der zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse nötigen Steuern; c. er bewilligt die Aufnahme und die Konversion von Darleihen für den Staat;
d. der bestimmt die Gehalte der Beamten und Angestellten des Kantons; e. er ordnet das Erziehungs-, Polizei-, Gesundheits-, Militär- und Strassenwesen, sowie die Salzverwaltung; f. er lässt sich jährlich vom Regierungsrat über alle Teile der Kantonsverwaltung und über Einnahmen und Ausgaben Bericht und Rechnung ablegen, genehmigt diese oder verfügt das Nötige darüber. Die Mitglieder des Regierungsrates haben bei der daherigen Verhandlung nur beratende Stimme. Eine Übersicht der Jahresrechnung und des ökonomischen Zustandes des Kantons, sowie der Jahresbericht über die Verrichtungen des Regierungsrates werden dem Volke durch den Druck bekanntgemacht; g. er nimmt jährlich vom Bankrat die Rechnung und den Geschäftsbericht der Kantonalbank entgegen. Die Mitglieder des Bankrates haben bei den daherigen Verhandlungen nur beratende Stimme; h.27 er erlässt Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, über die Organisation, die Kompetenzen und das Verfahren für sämtliche Gerichte. Diese Erlasse werden dem fakultativen Referendum unterstellt.
§ 4128
§ 42 Er prüft alle Verkommnisse und Verträge mit andern Kantonen und Staaten und verwirft oder genehmigt dieselben.
§ 43 Er sorgt für Ruhe und Sicherheit im Kanton. Im Falle eines daherigen Truppenaufgebotes hat er sich unverzüglich zur Beratung der notwendigen Massnahmen zu versammeln.
§ 44 1 Dem Kantonsrat steht die Prüfung und Anerkennung der Gesetzmässigkeit aller Wahlen in die Kantonsbehörden zu. 2 Er entscheidet desgleichen über Entlassungsgesuche aus kantonalen Beamtungen.
§ 4529 Wegen Verletzung der Amtspflicht kann der Kantonsrat seine Mitglieder sowie die Mitglieder der von ihm gewählten Kommissionen, des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte nach Massgabe des Gesetzes zur Verantwortung ziehen.
b. Regierungsrat
§ 46 1 Der Regierungsrat ist die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons. 2 Er besteht aus sieben Mitgliedern und wird in geheimer Abstimmung in den Gemeindeversammlungen frei aus den Stimmberechtigten des Kantons gewählt. Sämtliche Gemeinden bilden für die Regierungsratswahlen einen einzigen Wahlkreis. 3 Alle vier Jahre findet die Gesamterneuerung statt. Die Austretenden sind wieder wählbar. 4 Notwendig werdende Ersatzwahlen werden vom Regierungsrate angeordnet.
5 Zur Wahl in den Regierungsrat ist das Alter von erfüllten 25 Jahren erforderlich.
6 Kein Mitglied des Regierungsrates darf zugleich Mitglied eines Gerichtes oder eines Bezirks- oder Gemeinderates sein. 7 Diejenigen Mitglieder des Regierungsrates, welche nicht zugleich dem Kantonsrat angehören, haben in demselben beratende Stimme und das Recht der Antragstellung.
§ 4730 Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Regierungsrat als Mitglieder angehören.
§ 48 Der Regierungsrat besorgt: a. die Kantonsverwaltung; zu diesem Behufe verteilt er die Geschäftszweige unter seine Mitglieder, welche Gutachten und Anträge an den Regierungsrat entwerfen, dessen Beschlüsse vollziehen und ihm für ihre Verrichtungen verantwortlich sind; b.31 den Vollzug der Beschlüsse des Kantonsrates und der Entscheidungen kantonaler Gerichte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 49 Er erstattet dem Kantonsrat über seine Geschäftsführung jährlich vollständigen Bericht, und über besondere Teile, sooft der Kantonsrat es fordert. Er entwirft den Voranschlag des künftigen Rechnungsjahres und verbindet mit der Ablage der Jahresrechnung ein Inventar über die Staatsgüter.
§ 50 Bei Gefährdung der Sicherheit im Innern oder von aussen ist er berechtigt, Truppen aufzubieten, hat aber gleichzeitig den Kantonsrat zur Festsetzung der weitern Massregeln einzuberufen.
§ 5132
§ 5233 1 Der Regierungsrat prüft die Ergebnisse kantonaler Abstimmungen und die von der Bezirksgemeinde oder Gemeindeversammlung getroffenen Wahlen. 2 Beschwerden gegen die Ergebnisse kantonaler Abstimmungen und von Wahlen und Abstimmungen in Bezirken und Gemeinden werden von der durch das Gesetz bestimmten Behörde beurteilt.
§ 53 Er übt die Aufsicht über die Verwaltung der Bezirke und Gemeinden aus und wacht über die Erhaltung des Vermögens derselben.
§ 5434 Der Regierungsrat entscheidet über verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht nach dem Gesetz eine andere Behörde zuständig ist.
§ 55 Er bewilligt die Entlassungsbegehren aus dem Staatsverband.
§ 56 Der Regierungsrat ernennt auf Grund erwiesener Fähigkeit sämtliche Offiziere, soweit deren Wahl dem Kanton zusteht. Er wählt ferner die Kreiskommandanten und
Sektionschefs, den Zeugwart und die Verwalter der kantonalen Depots für Militäreffekten.
§ 57 Der Regierungsrat wählt den Archivar, die Steuereinzüger für den Kanton, die Salzauswäger, die Eichmeister, die Gebäudeschätzer und die kantonalen Polizeidiener.
§ 58 Gesetze, welche dem Volksentscheide unterliegen, und ebenso die bedingten Vorlagen, hinsichtlich welcher nach § 31 die Volksabstimmung begehrt worden ist, müssen wenigstens 14 Tage vor der Volksabstimmung im Drucke und in angemessener Zahl unter dem Volke verbreitet werden.
§ 59 Bei den Beratungen und Beschlüssen des Regierungsrates müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein.
c. Kantonale Gerichte35
§ 6036 1 Das Kantonsgericht ist die oberste kantonale Behörde der Zivil- und Strafrechtspflege. Es übt die Aufsicht über gerichtliche Behörden und weitere Justizaufgaben nach Gesetz aus. 2 Die Bezirke Schwyz, March und Höfe wählen auf die Dauer von vier Jahren je zwei und die übrigen Bezirke je einen Kantonsrichter. Der Kantonsrat wählt die weiteren Kantonsrichter.
§ 6137 Das Verwaltungsgericht ist oberste kantonale Behörde der Verwaltungsrechtspflege. Es übt die Aufsicht über gerichtliche Behörden und weitere Justizaufgaben nach Gesetz aus.
§ 6238 Das Strafgericht ist kantonale Behörde der erstinstanzlichen Strafrechtspflege.
§ 6339 Das Gesetz kann weitere gerichtliche Behörden vorsehen. Es bestimmt deren Wahl und Aufgaben.
§ 6440
§ 6541
§ 6642
§ 6743
§ 6844
§ 6945
Art. 1 Ziff. 2 629).
II.46 Bezirke und Gemeinden A. Gemeinsame Vorschriften § 70 Bezirke und Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 71
Bezirke und Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben zu einem öffentlichrechtlichen Zweckverband zusammenschliessen oder eine gemeinsame Anstalt betreiben.
Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Aufsicht über die Zweckverbände.
§ 72
Wahlen und Abstimmungen werden an der Bezirksgemeinde und an der Gemeindeversammlung mit offenem Handmehr vorgenommen.
Den Bezirken und Gemeinden steht es frei, für die Wahlen das Urnensytem einzuführen.
Für die Sachgeschäfte der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung, ausgenommen Voranschlag und Rechung sowie Erteilung des Ehrenbürgerrechts durch die Gemeindeversammlung, kann das Urnensystem allgemein oder für besondere Fälle eingeführt werden.
Das Gesetz regelt das Verfahren für die Urnenabstimmungen.
§ 73
Jeder Stimmberechtigte ist befugt, beim Bezirksrat oder Gemeinderat ein schriftliches Initiativbegehren einzureichen, welches sich auf einen Gegenstand bezieht, der in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder die Gemeindeversammlung fällt.
Das Initiativbegehren kann sich auf den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verordnung oder eines Verwaltungsaktes beziehen. Wird der Erlass oder die Abänderung einer Verordnung angebehrt, so kann das Begehren nur in der Form der allgemeine Anregung gestellt werden.
Im übrigen regelt das Gesetz die Voraussetzungen des Initiativrechts.
§ 74
Die stimmberechtigten Einwohner eines Bezirkes bilden die Bezirksgemeinde, die stimmberechtigten Einwohner einer Gemeinde die Gemeindeversammlung.
Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlung werden ordentlicherweise jährlich bis spästens am ersten Sonntag im Mai einberuften. Aus wichtigten Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.
Ausserordentliche Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlung werden in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen einberufen.
§ 75
Bezirke und Gemeinden mit mehr als 1500 Stimmberechtigen können durch die Bezirks- oder Gemeindeordnung eine ausserordentliche Bezirks- oder Gemeindeorganisation einführen.
Dabei können einzelne Aufgabe der Bezirksgemeinde und des Bezirksrates oder der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates einem Bezirks- oder Gemeindeparlament zur vorläufigen oder endgültigen Erledigung übertragen werden.
Die Bezirks- oder Gemeineordnung regelt die Bestellung, die Befugnisse und das Verfahren des Bezirks- oder Gemeindeparlaments.
Für die Wahlen in das Bezirksparlament bildet jede Gemeinde des Bezirkes einen Wahlkreis und hat Anspruch auf mindesten eine Sitz; im übrigen gelten § 26 Absätze
und 4 dieser Verfassung sinngemäss.
§ 76 Die übrigen Behörden und die Beamten der Bezirke und Gemeinden werden nach dem Mehrheitssystem gewählt.
§ 77
Die Bezirks- und Gemeinderäte werden alle zwei Jahre je zur Hälfte erneuert.
Die Amtsdauer des Bezirksammanns, des Bezirksstatthalters, des Bezirkssäckelmeisters, des Gemeindepräsidenten, des Gemeindevizepräsidenten und des Gemeindesäckelmeisters beträgt zwei Jahre.
Die Amtsdauer aller übrigen Behördemitglieder und Beamten beträgt vier Jahre, sofern das Gesetz keine andere Regelung trifft.
§ 78 Die Mitglieder der Behörden und die Beamten der Bezirke und Gemeinden sind wieder wählbar, ausgenommen der Bezirksammann und der Bezirksstatthalter, die nur für eine weitere Amtsdauer wieder wählbar sind.
§ 79
Die Bezirks- und Gemeindebehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
...47 § 80 Das Verfahren für die Verhandlungen der Bezirks- und Gemeindeorgane regelt das Gesetz.
B. Bezirke § 81
Die Bezirke erfüllen die ihnen durch das kantonale Recht übertragenen Aufgaben.
Bezirke, welche mehrere Gemeinden umfassen, können zudem Aufgaben übernehmen, die den örtlichen Aufgabenbereich der Gemeinde überschreiten.
§ 82 In den Bezirken Gersau, Küssnacht und Einsiedeln erfüllen die Bezirksorgane gleichzeitig die der politischen oder Einheitsgemeinde obliegenden Aufgaben.
§ 83 Der Bezirksgemeinde obliegen:
Erlass von Rechtssätzen im Bereich der dem Bezirk zukommenden Aufgaben, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist;
Wahl des Bezirksammanns, des Bezirksstatthalters, des Bezirkssäckelmeisters und der übrigen Mitglieder des Bezirksrates;
Wahl der Rechnungsprüfungskommission und des Bezirksratsschreibers;
48 Wahl der dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter;
Wahl der Bezirksrichter und der Ersatzmänner sowie des Bezirksgerichtspräsidenten;
Genehmigung der Jahresrechnung;
Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Bezirkssteuern;
Beschlussfassung über weitere durch das Gesetz vorgesehene Verwaltungsgeschäfte.
§ 84
Der Bezirksrat besteht aus dem Bezirksammann, dem Bezirksstatthalter, dem Bezirkssäckelmeister und weiteren vier bis zwölf Mitgliedern.
Er ist vollziehendes und verwaltendes Organ des Bezirkes.
Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem andern Bezirksorgan zugewiesen sind.
§ 85
Das Bezirksgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie sieben Ersatzmännern.
...49 C. Gemeinden § 8650 ...51 § 8752 Die Gemeinde erfüllt die sich aus ihrer Autonomie ergebenden örtlichen Obliegenheiten sowie die Aufgaben, die ihr durch Rechtssatz übertragen sind.
§ 88 Der Gemeindeversammlung obliegen:
Erlass von Rechtssätzen im Bereich der den Gemeinden zukommenden Aufgaben, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist;
Wahl des Gemeindepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates;
Wahl des Säckelmeisters, sofern die Gemeindeversammlung den Gemeinderat nicht ermächtigt, die Finanzverwaltung einem andern Mitglied des Gemeinderates zu übertragen;
Wahl des Gemeindeschreibers, des Vermittlers und seines Stellvertreters sowie der Rechnungsprüfungskommission;
Genehmigung der Gemeinderechnung;
Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Gemeindesteuern;
Beschlussfassung über weitere durch das Gesetz vorgesehene Verwaltungsgeschäfte.
§ 89
Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten, dem Säckelmeister und aus drei bis zehn weiteren Mitgliedern.
Er ist vollziehendes und verwaltendes Organ der Gemeinde.
Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem andern Gemeindeorgan zugewiesen sind.
§ 90 Der Vermittler ist Sühnebeamter in den vom Gesetz bezeichneten Streitigkeiten.
IV. Titel:53 Staat und Kirchen § 91
Die römisch katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Kantonalkirchen anerkannt. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
§ 92
Die Kantonalkirchen organisieren sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach demokratischen Grundsätzen selbständig.
Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht.
Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.
§ 93
Kantonseinwohner gehören der Kantonalkirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an die zuständige Kirchgemeinde erfolgen.
Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.
§ 94
Die Kantonalkirchen gliedern sich für den ganzen Kanton nach den Bestimmungen des Organisationsstatuts in Kirchgemeinden.
Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Kirchgemeinden wählen nach demokratischen Grundsätzen ihre Organe; ausserdem obliegen mindestens der Erlass von Rechtssätzen, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und der Kirchgemeindesteuern den Stimmberechtigten.
§ 95
Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden Steuern erheben.
Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und -veranlagung.
Den Kantonalkirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge zu beziehen.
Die Kantonalkirchen sind für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt.
Die Kantonalkirchen und die Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltführung.
§ 96
Die Kantonalkirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt.
Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden sind nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Diesem steht die Rechtskontrolle zu.
V. Titel:54 Revision der Verfassung § 102 Die Verfassung wird einer Totalrevision unterstellt:
so oft 2000 Stimmberechtigte ein solches Verlangen stellen und die Mehrheit des darüber angefragten Volkes es genehmigt;
sooft eine solche vom Kantonsrat mit der absoluten Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen und durch die Volksabstimmung genehmigt wird.
§ 103 Die Verfassung unterliegt einer Partialrevision:
so oft der Kantonsrat es mit Mehrheit beschliesst;
so oft 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu revidierenden Artikel ein solches Begehren stellen.
§ 104 Wird die Totalrevision durch die Volksinitiative verlangt und beschlossen, so ist dieselbe einem Verfassungsrat zu übertragen. Derselbe wird nach dem gleichen Wahlverfahren und in gleicher Weise wie der Kantonsrat in den Gemeinden gewählt.
§ 105 Jede Partialrevision und die Totalrevision nach § 102 Buchstabe b geschieht durch den Kantonsrat selbst.
§ 106 Die Total- oder Partialrevision der Verfassung muss in einer spätern Versammlung der Behörde einer zweiten Beratung unterstellt werden, bevor sie zur Abstimmung an das Volk gebracht werden kann.
Übergangsbestimmungen §1 Mit Annahme der vorstehend enthaltenen Abänderungen an der bestehenden Verfassung durch die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigtentreten sie sofort in Kraft und ist der Regierungsrat beauftragt, nach Gewährleistung derselben durch die Bundesversammlung eine Neuausgabe der Verfassung zu veranlassen.
Ursprünglich IV. Tit.
§2
Die Neuwahl der zwei schwyzerischen Abgeordneten in den Ständerat erfolgt gleichzeitig mit den Nationalratswahlen im Jahre 1899.
Die Gesamterneuerungswahlen des Kantons- und Regierungsrates finden zum ersten Male am letzten Sonntag im April des Jahres 1900 statt.
Die Militär- und die Gesetzgebungskommission treten mit Annahme dieser Partialrevision ausser Funktion.
§3 Bis zum Inkrafttreten des in § 3055 vorgesehenen Gesetzes über das proportionale verfahren ist dieses durch eine letztinstanzlich vom Kantonsrate zu erlassende Wahlverordnung zu regeln.
§4 Diese Partialrevision der Verfassung ist dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.
§5 Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung und Veröffentlichung beauftrag.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom25. März 199256
Die Ausarbeitung des Organisationsstatuts erfolgt durch einen aus Vertretern der Kirch- und Einheitsgemeinden zusammengesetzten Rat. Die Mitglieder werden von den der jeweiligen Konfession angehörigen Stimmberechtigten gewählt. Der Regierungsrat legt das Wahlverfahren sowie die Geschäftsordnung fest.
Das Organisationsstatut gilt als angenommen, wenn ihm die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten der jeweiligen Konfession zustimmt.
Kommt innert fünf Jahren nach der Annahme dieser Verfassungsvorlage die Gründung der Kantonalkirchen nicht zustande, erlässt der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates das erforderliche Organisationsstatut.
Mit dem Inkrafttreten des Organisationsstatuts der römisch-katholischen Kantonalkirche gelten die noch vorhandenen Einheitsgemeinden als aufgelöst. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen.
Irrtümlicher Hinweis. es sollte § 26 heissen.
Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und Paragraphenteile der Verfassung Abstimmung s. Volksabstimmung Behörden Alter – Verantwortlichkeit 17 – als Voraussetzung zur Stimm- – Staatsorgane berechtigung 3 – Allgemeine Übersicht 25 – als Voraussetzung zur Wählbarkeit in den – Kantonsrat 26–45 Regierungsrat 46 – Regierungsrat 46–59 – als Voraussetzung zur Wählbarkeit in das – Gerichtsbehörden 60–62 Kantonsgericht 60 – Bezirksbehörden 70–85 – Gemeindebehörden 70–90 Amnestie Kompetenz des Kantonsrates 38 Bericht Amt – des Regierungsrates – Amtsdauer – Genehmigung durch den Kantonsrat – Ständerat 24 40f – Kantonsrat 27 – Aufstellung durch den Regierungsrat – Kantonsratspräsident 28 49 – der vom Kantonsrat gewählten Behörden und Beamten 37 Beschlüsse – Regierungsrat 46 – Allgemeines s. Gesetze – Kantonsgericht 60 – Beschlussfähigkeit des Regierungsrates 59 – Bezirksbehörden 77 Bezirke – Gemeinderat 89 – Allgemeines 70–80 – Amtszwang, Amtsverweigerung 18 – Einteilung des Kantons in Bezirke 22 Armenwesen – Einteilung der Bezirke in Gemeinden 23 – Steuerfreiheit für Armengut 16 – Bezirksverwaltung, Aufsicht des Regierungsrates 53 Aufsicht (Oberaufsicht) – Eigentumsgarantie 13 – des Kantonsrates – Bezirksammann – Kantonsverwaltung, Kantonalbank 40 – Wahl 78 – des Regierungsrates – Amtsdauer, Wählbarkeit 77 – Bezirks- und Gemeindeverwaltung 53 – Bezirksbeamte s. Beamte Ausgaben – Bezirksbehörden s. Behörden – Finanzreferendum, obligatorisches 30 – Bezirksgemeinde s.
Gemeinden – Kompetenz des Kantonsrates 40a, f – Bezirksgericht s. Gerichte – Kompetenz des Regierungsrates 49 – Bezirksrat Bankwesen – Wahl 83b – Kantonalbank Budget s. Voranschlag – Aufsicht des Kantonsrates 40 Bund – Geschäftsbericht, Rechnung 40g – National- und Ständerat, Wahl 24 – Bankrat und Bankkommission 36g – Bundesglied der schweizerischen Eid- – Prüfungskommission für Geschäfts- genossenschaft 1 führung 36d Bürger Beamte – Gleichheit vor dem Gesetz 4 – Wahl 36 – Wehrpflicht 15 – Amtsentsetzung 44 – Stimmberechtigung 3 – Verantwortlichkeit17, 45 – Niederlassung – Besoldung 40d – Niederlassungsfreiheit 14 – Bezirksbeamte – Schweizerbürger – Wahl 76–78 – Niederlassung 14 – Wählbarkeit, Amtsdauer 77 – Bürgerrecht – Gemeindebeamte – Kantonsbürgerrecht, Erteilung 35 – Wahl 88 – Entlassung 55 – Amtsdauer 77 Dienstbarkeiten Loskäuflichkeit 21 Eigentum Garantie 13 – Gerichtsstand, verfassungsmässiger 5 Einheitsgemeinde s. Gemeinde – Schiedsgerichte 7 Enteignung (= Expropriation) 13 Gesamterneuerung – des Kantonsrates 27 Entschädigung – des Regierungsrates 46 – bei Zwangsabtretung 13 – Besoldung der Beamten 40d Gesetze – Gleichheit vor dem Gesetze 4 Erziehung – Gesetzesinitiative31, 33 – Allgemeines s.
Schulwesen – Volksabstimmung 3b, 30–32, 72 – Erziehungsrat – fakultatives Referendum 31 – Wahl 36f – Auslegung 34 – Amtsdauer 37 – Veröffentlichung der Entwürfe 58 Evangelisch-reformierte Kirche 911 – Vollziehung 48b Finanzreferendum obligatorisches 30 – Gesetzmässigkeit der Wahlen und Abstimmungen, Prüfung 52 Freiheit s. verfassungsmässige Rechte Gewerbefreiheit 14 Gemeinden Glaubens- und Gewissensfreiheit 2 – Allgemeines 70–80 – Einheitsgemeinde UeB Änd.25.3.1992 Gleichheit vor dem Gesetz 4 – Einteilung der Bezirke in Gemeinden 23 Grundzinsen Loskäuflichkeit 21 – Gemeindeverwaltung, Oberaufsicht des Regierungsrates 53 Handels- und Gewerbefreiheit 14 – Vereinigung, Trennung von Hauptort des Kantons 25 Gemeinden 30 Hausrecht, Hausdurchsuchungen 5 – Eigentum, Garantie 13 – Gemeindebeamte s. Beamte Initiative – Gemeindebehörde s. Behörden – Volksinitiative – Gemeinderat – Verfassungsrevision 102 – Allgemeines 73–80 – Totalrevision 102a, 104 – Wahl 88 – Partialrevision 103b – Gemeindeversammlung 72–74 – Gesetzesinitiative 31 – Kirchgemeinde 93-96, UeB Änd.
– zur Einberufung einer Gemeinde- 25.3.1992 versammlung 73, 74 – Wahlen und Abstimmungen 72 – des Kantonsrates – Verfassungsrevision Gerichte – Totalrevision 102b – Gerichtliche Behörden – Partialrevision 103a – kantonale 60–63 – Gesetzesinitiative 33 – der Bezirke 83e, 85 – des Regierungsrates – Gerichtsverfahren 40h – zur Einberufung einer Kantonsrats- – Öffentlichkeit der Verhandlungen 8 sitzung 29 – Bezirksgericht – Allgemeines 85 Justizkommission – Wahl 83 – Wahl 61 – Amtsdauer 77 – Befugnisse 67 – Vollziehung seiner Beschlüsse 48b Kanton – Kantonsgericht – Einteilung in Bezirke 22 – Allgemeines 60–62 – Kantonalbank s. Bankwesen – Wahl 36b, 60, 83d – Kantonsbürgerrecht, Erteilung 35 – Präsident, Wahl 36b – Kantonsgericht s. Gerichte – Rechtsverweigerung 45 – Kantonskanzlei – Verantwortlichkeit17, 45 – Wahl 36i – Vollziehung seiner Urteile 48b – Amtsdauer 37 – Strafgericht – Verantwortlichkeit17, 45 – Bestand 62 – Kantonskriegskommissär s. Militär – Wahl 36d – Kantonsrat – Verwaltungsgericht – Allgemeines 26–45 – Bestand 61 – Wahl26, 27, 36, 83d – Wahl 36c – Amtsannahme 18 – Öffentlichkeit der Verhandlungen 8 – Glaubens-, Gewissens- und Kultus- – Kompetenz bei Verfassungsrevision freiheit 2 102b, 103a, 104, 105 – persönliche Freiheit, Hausrecht 5 – Kantonsverwaltung s. Verwaltung – Recht auf verfassungsmässigen – Hauptort des Kantons 25 Richter 5 Kirchen – Meinungsäusserung, Pressefreiheit 10 – Kantonalkirchen 91-96, UeB Änd. – Petitionsrecht 11 25.3.1992 – Vereinsrecht 12 – Organisationsstatut 92-95, UeB Änd.
– Eigentum, Garantie 13 25.3.1992 – Handels-, Gewerbe- und Nieder- – Kultusfreiheit 2 lassungsfreiheit 14 – Steuerfreiheit des Kirchenvermögens 16 Rechtspflege – Kirchgemeinden s. Gemeinden – Verhaftung und Hausdurchsuchungen 5 – Klöster, Staatsschutz 20 – verfassungsmässiger Richter 5 – Konfession2, 93, 96, UeB Änd.25.3.1992 – Schiedsgerichte 7 Korporationen Güterverwaltung 13 – Öffentlichkeit der Verhandlungen 8 – Kompetenzkonflikte 39 Kultusfreiheit 2 Referendum Landammann – Referendum = Volksabstimmung – Wahl 36a – obligatorisches30, 88 – Amtsdauer 37 – fakultatives31, 32, 102 Legislaturperiode 27 – Referendumsbegehren Lehrer – gegen kantonale Gesetze und – Allgemeines s. Schulwesen Beschlüsse 31 – gegen Gemeindebeschlüsse 72 Meinungsäusserung freie 10 – Finanzreferendum, obligatorisches 30 Militär Regierungsrat – allgemeine Wehrpflicht 15 – Allgemeines 46–59 – Truppenaufgebote43, 50 – Wahl 46 – Offiziere, Kreiskommandant, Sektionschef – Amtsannahme18
– Einberufung des Kantonsrates 29b Niederlassung – Wahl des Landammanns 36a – Niederlassungsfreiheit 14 – beratende Stimme bei Kantonsratssitzungen 40f Öffentlichkeit – Verantwortlichkeit17, 45 – der Verhandlungen des Kantonsrates, der – Übergangsbestimmung 5 Bezirksgemeinde, der Gemeindeversammlung und der Gerichte 8 Revision – der Kantonsverfassung 102–106 Petitionsrecht 11 – Totalrevision 102 Politische Rechte s. Rechte – Partialrevision 103 Polizei – der Gesetze, Volksinitiative 31 – Aufsicht durch den Kantonsrat 40e Richter – Wahl der Polizeidiener 57 – Allgemeines s. Gerichte Pressefreiheit 10 – Recht auf verfassungsmässigen Richter 5 Primarunterricht 9 Römisch-katholische Kirche 911 Proportionalwahl Schiedsgerichte s. Gerichte – des Kantonsrates 26 Schulwesen Rechte – Allgemeines 9 – politische – Erziehungsrat, Wahl 36f – Stimmrecht 3 – Steuerfreiheit der Schulgüter 16 – Ausübung der Volkssouveränität 3 Schweizerbürger s. Bürger – Vorschlagsrecht s. Initiative Staat – Referendum, fakultatives 31 – demokratischer Freistaat 1 – Wahlen s. Wahlen – Staat und Kirchen 91-96, UeB Änd. – verfassungsmässige 25.3.1992 – Rechtsgleichheit 4 – Staatsanwalt, Wahl 36e – Staatsbehörden s. Behörden Verfassung – Staatsgüter, Inventar 49 – Verfassungsrevision s. Revision – Staatsrechnung – Verfassungsrat, Wahl 104 – Aufstellung durch den Regierungs- Verhaftung 5 rat 49 – Genehmigung durch den Kantons- Vermittler rat 40f – Allgemeines 90 – Staatsverwaltung s.
Verwaltung – Wahl 88d Staatsorgane 25 Verträge – Kompetenz des Kantonsrates 42 Ständerat Wahl 24 – fakultatives Referendum 31 Statthalter Verwaltung – Bezirksstatthalter – Kantonsverwaltung – Amtsdauer 77 – Kompetenz des Regierungsrates 48a – Wahl 76, 78 – Oberaufsicht des Kantonsrates 40 – Landesstatthalter – Bezirks- und Gemeindeverwaltung, – Wahl 36a Aufsicht53, 54 Steuern Verwaltungsverfahren 40h – Steuerpflicht, Steuerfreiheit 16 – Kompetenz des Kantonsrates 40b Verwandtschaft – Kompetenz der Bezirksgemeinde 74 – zwischen Mitgliedern des Regierungs- – Steuereinzüger, Wahl 57 rates 47 – Kompetenz der Kirchgemeinde 95 Volk Stimmrecht – Volksabstimmungen – Gewährleistung 3 – Gesetzesentwürfe30, 32 – in der Bezirksgemeinde 73, 74 – Finanzreferendum 30 – in der Gemeindeversammlung 88 – Volksabstimmungen – in der Kirchgemeinde 94 – Referendumsbegehren und Gesetzesinitiative 31 Strassen – Prüfung der Ergebnisse 52 – Aufsicht des Kantonsrates 40e – Verfassungsrevision 102, 106 Unterrichtswesen s. Schulwesen – in der Gemeinde 88 Unvereinbarkeit – Volksbegehren s. Initiative – Kantonsratspräsident und Land- – Volkswahlen s. Wahlen ammann 28 Vollziehung – Regierungsrat und Gerichtsmitglied, – vollziehende Behörde 46 Bezirks- oder Gemeinderat 46 – der Gesetze, Urteile usw. 48 Verantwortlichkeit – der Bezirksgemeindebeschlüsse 84 – der Behörden und Beamten17, 45 – der Gemeindebeschlüsse 89 Vereinsrecht 12 Voranschlag (Budget) – Aufstellung 49 Verfassung – Genehmigung 40a – Verfassungsrevision s. Revision – Verfassungsrat, Wahl 104 Vorschlagsrecht s.
Initiative Verhaftung 5 Wählbarkeit – in den Regierungsrat 46 Vermittler – in das Kantonsgericht 60 – Allgemeines 90 – Unwählbarkeit von Verwandten in – Wahl 88d dieselbe Behörde 47 Verträge Wahlen – Kompetenz des Kantonsrates 42 – Volkswahlen – fakultatives Referendum 31 – Allgemeines 3 Verwaltung – Ständerat 24 – Kantonsverwaltung – Kantonsrat 26 – Kompetenz des Regierungsrates 48a – Regierungsrat 46 – Oberaufsicht des Kantonsrates 40 – Verfassungsrat 104 – Bezirks- und Gemeindeverwaltung, – Gemeindebeamte 88 Aufsicht53, 54 – Bezirksbehörden 83 – Kantonsgericht 60 Wehrpflicht allgemeine 15 – Wahlen durch den Kantonsrat 36 Zehnten Loskäuflichkeit 21 – Wahlbestechungen 19 – Wahlkreise für Kantonsratswahlen 26 Zwangsabtretungen 13