Quelle

834.1

Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)1

vom 25. September 1952 (Stand am 1. Juni 2026)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Ausführung der Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 116 Absätze 3 und 4, 117 Absatz 1, 122 und 123 der Bundesverfassung (BV)2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 19514,

beschliesst:

Erster Abschnitt5 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

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Erster Abschnitt a Die Erwerbsausfallentschädigung7

I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende8

Art. 1a910

Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:

  1. deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;

  2. die freiwillig Militärdienst leisten; oder

  3. die Dienst in der Militärverwaltung leisten.11

In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten oder separaten Teilen einer Rekrutenschule nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind.12 Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.13

Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199514 Anspruch auf eine Entschädigung.

Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.15

Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201916 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird.17

Personen, die an eidgenössischen und kantonalen Kursen der Kaderbildung von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201118 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199519 teilnehmen, sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.20

Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).22

Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.

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II. Die Entschädigungsarten

Art. 424 Grundentschädigung

Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.

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Art. 525

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Art. 626 Kinderzulagen

Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden27 für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:

  1. die Kinder des Dienstleistenden;

  2. die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.28

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Art. 729 Zulage für Betreuungskosten

Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.

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Art. 830 Betriebszulagen

Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.

Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.31

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III. Die Bemessung der Entschädigungen

Art. 932 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und
gleichgestellten Dienstzeiten

Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.

Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 199533 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.34

Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.

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Art. 1035 Grundentschädigung während der anderen Dienste

Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.

War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.

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Art. 10a36 Grundentschädigung zwischen zwei Diensten

Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 199537 richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung.

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Art. 1138 Berechnung der Entschädigung

Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG39 erhoben werden.40 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen41 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

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Art. 1242

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Art. 1343 Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

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Art. 1444

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Art. 1545 Betriebszulage

Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

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Art. 1646 Mindest- und Höchstbetrag

Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

  1. 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;

  2. 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;

  3. 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

  1. 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;

  2. 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;

  3. 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

  1. 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;

  2. 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;

  3. 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.

Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.

Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

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Art. 16a47 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 275 Franken48 im Tag.49

Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.

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IIIa.50 Die Mutterschaftsentschädigung

Art. 16b Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:

  1. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG51 obligatorisch versichert war;

  2. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und

  3. im Zeitpunkt der Niederkunft:

    1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,

    2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder

    3. 52im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

  1. 53während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;

  2. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.

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Art. 16c Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung54

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.

Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.55

Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:

  1. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und

  2. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.56

Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.57

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Art. 16cbis58 Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils

Stirbt der andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf zusätzliche 14 Taggelder für den bezogenen Urlaub. Diese Taggelder können innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod bezogen werden.

Für die Ausrichtung der Taggelder gilt Artikel 16k Absätze 3 und 4 sinngemäss.

Für das Ende des Anspruchs gilt Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben a–d sinngemäss.

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Art. 16d59 Ende des Anspruchs

Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.

Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.

Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.60

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Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

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Art. 16f Höchstbetrag

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 220 Franken61 im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.

Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.

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Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

  1. der Arbeitslosenversicherung;

  2. der Invalidenversicherung;

  3. der Unfallversicherung;

  4. der Militärversicherung;

  5. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;

  6. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16s für dasselbe Kind.

Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

  1. Bundesgesetz vom 19. Juni 195963 über die Invalidenversicherung;

  2. Bundesgesetz vom 18. März 199464 über die Krankenversicherung;

  3. Bundesgesetz vom 20. März 198165 über die Unfallversicherung;

  4. Bundesgesetz vom 19. Juni 199266 über die Militärversicherung;

  5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198267.

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Art. 16h68 Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

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IIIb.69 Die Entschädigung des andern Elternteils70

Art. 16i Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist die Person, die:71

  1. 72im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;

  2. während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG73 obligatorisch versichert war;

  3. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und

  4. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

    1. 74Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG75 ist,

    2. 76selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder

    3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.77

Zitiert in · · · ·

Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.78

Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.

Der Anspruch endet:

  1. nach Ablauf der Rahmenfrist;

  2. nach Ausschöpfung der Taggelder;

  3. 79wenn der andere Elternteil stirbt;

  4. wenn das Kind stirbt; oder

  5. 80wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird.

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Art. 16k81 Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

Die Entschädigung des andern Elternteils für den bezogenen Urlaub wird als Taggeld ausbezahlt.

Der andere Elternteil hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.

Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.

Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

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Art. 16kbis82 Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter

Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf zusätzliche 98 Taggelder; diese Taggelder müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen gilt Artikel 16c Absatz 3 sinngemäss.

Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht am Tag nach dem Tod der Mutter und endet aus den Gründen nach Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben b–e oder bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.

Die Rahmenfrist von sechs Monaten nach Artikel 16j wird während des Bezugs von Taggeldern nach den Absätzen 1 und 2 unterbrochen.

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Art. 16l Höhe und Bemessung der Entschädigung

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.83

Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

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Art. 16m Vorrang der Entschädigung des andern Elternteils84

Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:85

  1. der Arbeitslosenversicherung;

  2. der Invalidenversicherung;

  3. der Unfallversicherung;

  4. der Militärversicherung;

  5. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.

Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung des andern Elternteils Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Entschädigung des andern Elternteils mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:86

  1. Bundesgesetz vom 19. Juni 195987 über die Invalidenversicherung;

  2. Bundesgesetz vom 18. März 199488 über die Krankenversicherung;

  3. Bundesgesetz vom 20. März 198189 über die Unfallversicherung;

  4. Bundesgesetz vom 19. Juni 199290 über die Militärversicherung;

  5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198291.

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IIIc.92 Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit
oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen

Art. 16n Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:

  1. die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und

  2. im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:

    1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG93 sind,

    2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder

    3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.

Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.

Der Bundesrat regelt:

  1. den Anspruch von Pflegeeltern;

  2. die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.

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Art. 16o Gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind

Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

  1. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;

  2. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;

  3. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und

  4. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Zitiert in · · · ·

Art. 16p Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten.

Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind.

Er endet:

  1. nach Ablauf der Rahmenfrist; oder

  2. nach Ausschöpfung der Taggelder.

Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.

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Art. 16q Form und Anzahl der Taggelder

Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.

Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.

Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.

Zitiert in · · ·

Art. 16r Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde.

Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Zitiert in · ·

Art. 16s Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen

Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:

  1. der Arbeitslosenversicherung;

  2. der Invalidenversicherung;

  3. der Unfallversicherung;

  4. der Militärversicherung.

Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand:

  1. Bundesgesetz vom 19. Juni 195994 über die Invalidenversicherung;

  2. Bundesgesetz vom 18. März 199495 über die Krankenversicherung;

  3. Bundesgesetz vom 20. März 198196 über die Unfallversicherung;

  4. Bundesgesetz vom 19. Juni 199297 über die Militärversicherung;

  5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198298.

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IIId.99 Die Adoptionsentschädigung

Art. 16t Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind Personen, die:

  1. ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;

  2. während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG100 obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und

  3. im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes:

    1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG101 sind,

    2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder

    3. im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.

Bei einer gemeinschaftlichen Adoption:

  1. müssen beide Elternteile die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;

  2. entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung.

Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs.

Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.

Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs102.

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Art. 16u Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr.

Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes.

Der Anspruch endet:

  1. nach Ablauf der Rahmenfrist;

  2. nach Ausschöpfung der Taggelder;

  3. wenn die anspruchsberechtigte Person stirbt; oder

  4. wenn das Kind stirbt.

Zitiert in · ·

Art. 16v Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

Die Entschädigung für den bezogenen Adoptionsurlaub wird als Taggeld ausgerichtet.

Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.

Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.

Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Art. 16w Höhe und Bemessung der Entschädigung

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde.

Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.

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Art. 16x Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIId können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

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IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Geltendmachung des Anspruches

Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:

  1. ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;

  2. der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.103

Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG104 abweichen.105

Dienstleistende können ihren Anspruch über das Informationssystem nach Artikel 21a geltend machen.106

Zitiert in · · · ·

Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen

Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.

Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG107 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.108

Zitiert in · · ·

Art. 19109 Auszahlung der Entschädigungen

Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  1. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.

  2. Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG110 auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.

Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.

Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

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Art. 19a111 Beiträge an Sozialversicherungen

Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:

  1. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  2. an die Invalidenversicherung;

  3. an die Erwerbsersatzordnung;

  4. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.112

Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952113 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.114

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.

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Art. 20115 Verjährung und Verrechnung

In Abweichung von Artikel 24 ATSG116 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:

  1. für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;

  2. bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16d;

  3. 117bei Entschädigung des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j;

  4. für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;

  5. 118bei Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16cbis Absatz 1;

  6. 119bei Anspruch des andern Elternteils auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter fünf Jahre nach Ende des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 16kbis Absatz 3;

  7. 120bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3.121

Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG122 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952123 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft124 können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.

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Art. 20a125 Haftung

Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:

  1. 126durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 46 Absatz 2 und 49–53 BZG127;

  2. 128durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG;

  3. widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.

Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968129.

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Zweiter Abschnitt Die Organisation

Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen

Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung und:

  1. für die Dienste in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst: unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten;

  2. für den Zivildienst: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI);

  3. für den Zivilschutz: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen;

  4. für die Kaderbildung von «Jugend und Sport»: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sport (BASPO);

  5. für die Jungschützenleiterkurse: unter Mitwirkung der Gruppe Verteidigung.130

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG131 über:

  1. die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);

  2. das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);

  3. die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b – 153i AHVG);

  4. die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);

  5. die Ausgleichskassen (Art. 53–70 AHVG); und

  6. die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).132

Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG133 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.134

In Abweichung von Artikel 78 ATSG ist die Haftung wie folgt geregelt:

  1. Die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten untersteht dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995135.

  2. Die Haftung des ZIVI, des BABS, des BASPO und der Gruppe Verteidigung untersteht dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958136.

  3. Die Haftung der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen untersteht dem BZG137.138

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Art. 21a139 Informationssystem

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem, über das Dienstleistende ihren Entschädigungsanspruch geltend machen können.

Die Personendaten und die Daten juristischer Personen, die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung erforderlich sind, werden im Informationssystem bearbeitet. Sie werden von der dienstleistenden Person zur Verfügung gestellt oder aus einem der folgenden Informationssysteme oder Register übernommen:

  1. aus dem Personenstandsregister nach Artikel 39 des Zivilgesetzbuches140;

  2. aus dem nationalen Informationssystem für Sport nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts (Art. 8–12) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015141 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport;

  3. aus dem Unternehmensidentifikationsregister nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010142 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;

  4. aus dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes sowie aus dem Informationssystem Administration für Dienstleistungen nach den Bestimmungen des 1. Abschnitts des 2. Kapitels (Art. 12–17) und des 3. Abschnitts des 3. Kapitels (Art. 84–89) des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008143 über militärische und andere Informationssysteme im VBS;

  5. aus dem Informationssystem nach Artikel 80 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995144;

  6. aus dem Versichertenregister nach Artikel 49d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946145 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  7. aus dem Familienzulagenregister nach den Bestimmungen des 3a. Kapitels (Art. 21a–21e) des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006146.

Die Zentrale Ausgleichsstelle gibt die Daten aus dem Informationssystem den jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekannt.

Der Bundesrat regelt:

  1. die Verantwortung für den Datenschutz;

  2. die zu erfassenden und die zu meldenden Daten;

  3. die Aufbewahrungsdauer;

  4. den Zugriff auf die Daten;

  5. die Zusammenarbeit unter den Nutzerinnen und Nutzern;

  6. die Datensicherheit.

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Art. 22147 Deckung der Verwaltungskosten

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des AHVG148 findet Anwendung.

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Art. 23 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG149)150

Die Artikel 72, 72a und 72b AHVG151 sind sinngemäss anwendbar.152

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung153 bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. …154 Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.

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Dritter Abschnitt Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 24155 Besonderheiten der Rechtspflege

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG156 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG157 gilt sinngemäss.158

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Art. 25 Strafbestimmungen

Die Artikel 87–91 des AHVG159 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.

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Vierter Abschnitt Die Finanzierung

Art. 26160 Grundsatz

Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:

  1. Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG161;

  2. Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.

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Art. 27162 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und
Hinterlassenenversicherung

Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG163 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.164

Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 25 Franken165 im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.166

Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG167.168 169

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Art. 28170 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017171.

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Fünfter Abschnitt172 Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 28a173

In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999174 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/2004175;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/2009176;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71177;

  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/72178.

In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960179 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;

  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

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Sechster Abschnitt180 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 29181 Anwendbare Bestimmungen des AHVG

Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG182 über:

  1. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

  2. die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).

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Art. 29a183 Datenbekanntgabe

Die Artikel 50a und 50b AHVG184 sind sinngemäss anwendbar.

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Art. 30185

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Art. 31186

Art. 32187

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Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente

In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.

Art. 34 Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.

188

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften.

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Übergangsbestimmungen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung189

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003190

1. Entschädigung für Dienstleistende

1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geleistet werden.

2 Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttreten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode.

2. Mutterschaftsentschädigung

Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

3. Versicherungsverträge

1 Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorsehen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet.

2 Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbehalten.

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. März 2023191

Die Artikel 16cbis und 16kbis gelten nur für Todesfälle, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 eingetreten sind.