520.3
Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
vom 6. Oktober 1966 (Stand am 1. August 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 22bis und 64bis der Bundesverfassung1, in Ausführung des Haager Abkommens vom14. Mai 19542 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (im folgenden Abkommen genannt), der Ausführungsbestimmungen vom14. Mai 19543 zu diesem Abkommen und des zugehörigen Protokolls vom14. Mai 19544, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom4. Februar 19665, beschliesst:
I. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Begriff Kulturgüter
Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes sind, ohne Rücksicht auf Herkunft und Eigentumsverhältnisse:
bewegliche oder unbewegliche Güter, die für das kulturelle Erbe von grosser Bedeutung sind, wie z. B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen der oben umschriebenen Kulturgüter;
Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung der unter Buchstabe a umschriebenen beweglichen Güter dienen, wie z. B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Schutzräume, in denen im Falle bewaffneter Konflikte unter a umschriebene bewegliche Kulturgüter in Sicherheit gebracht werden sollen;
AS 1968 1025
[BS 1 3; AS 1959 912]
c. Denkmalzentren, das heisst Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgüter im Sinne der Buchstaben a und b aufweisen.
Die in Absatz 1 umschriebenen Kulturgüter sind kulturell wertvolle Güter im Sinne von Artikel 2 des Zivilschutzgesetzes vom 23. März 19626.
Art. 2 Schutz der Kulturgüter
Der Schutz der Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes umfasst ihre Sicherung und Respektierung bei bewaffneten Konflikten.
Sichern heisst: Geeignete zivile Schutzmassnahmen materieller oder organisatorischer Art vorbereiten oder improvisieren, um schädigende Auswirkungen eines bewaffneten Konfliktes zu verhindern oder zu mildern.
Respektieren heisst:
– Handlungen unterlassen, durch die Kulturgüter vernichtet oder beschädigt werden könnten; – das Personal des Kulturgüterschutzes an der Ausübung seiner Tätigkeit nicht hindern; – Diebstahl, Plünderung, andere widerrechtliche Aneignung und Vandalismus verbieten, verhindern oder aufhalten; – bewegliche Kulturgüter nicht requirieren; – auf Repressalien gegenüber Kulturgütern verzichten.
Art. 3 Bewaffnete Konflikte und Neutralitätsverlet- zungen
Bewaffnete Konflikte im Sinne dieses Gesetzes sind erklärte Kriege, andere bewaffnete Konflikte zwischen zwei oder mehreren Staaten und bewaffnete Konflikte, die nicht internationalen Charakter haben; ihnen gleichgestellt sind Neutralitätsverletzungen und deren Zurückweisung mit Gewalt.
Art. 4 Zuständigkeit der Kantone
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt grundsätzlich den Kantonen. Sie bezeichnen eine dafür zuständige Stelle.
Die Kantone bezeichnen die auf ihrem Gebiet liegenden Kulturgüter, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind.7 Sie
[AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b, 1968 81, 1969 310 III, 1971 751 1465 II
Art. 6 Ziff. 10, 1978 50 266 498, 1985 1649, 1990 1882 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang
Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
übernehmen die Vorbereitungen und die Durchführung der Schutzmassnahmen unter Anzeige an das Eidgenössische Departement des Innern8.
Die Bezeichnung der Kulturgüter, die nicht im Eigentum des Bundes oder des Kantons stehen, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen erfolgen unter Mitteilung an die Eigentümer und, unter Vorbehalt von Artikel 14, in Zusammenarbeit mit ihnen.
Für die Respektierung der Kulturgüter durch die Armee bleibt die Militärgesetzgebung vorbehalten.
Art. 5 Zuständigkeit des Bundes
Der Bund übernimmt die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter, die Eigentum des Bundes oder ihm anvertraut sind.
Der Bund kann Massnahmen für den Schutz von Kulturgütern, deren Erhaltung im staatspolitischen Interesse der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt, sowie zur Durchführung des Abkommens verbindlich vorschreiben.
Der Bund unterstützt die Kantone bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Massnahmen und fördert die Zusammenarbeit unter ihnen; er sorgt für die Einheitlichkeit der fachtechnischen Ausbildung des Personals des Kulturgüterschutzes durch die Kantone.
Art. 6 Inanspruchnahme von Eigentum und Haftung für Schäden
Die Bestimmungen der Abschnitte VII und VIII des Zivilschutzgesetzes9 betreffend Inanspruchnahme von Eigentum und Haftung für Schäden finden sinngemäss Anwendung. Sie gelten auch für die Inanspruchnahme fremden beweglichen Eigentums und für die Deckung von Schäden, die dieses erleiden könnte.
Heute: an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (4. Abschn., Art. 7 Ziff. 8
[AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b, 1968 81, 1969 310 III, 1971 751 1465 II
Art. 6 Ziff. 10, 1978 50 266 498, 1985 1649, 1990 1882 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang
II. Abschnitt: Massnahmen und Mittel
Art. 7 Massnahmen
Die Massnahmen zur Sicherung von Kulturgütern sowie die technischen und administrativen Vorkehren im Dienste der Respektierung der Kulturgüter werden in der Vollziehungsverordnung geregelt.
Art. 8 Personal
Mit dem Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten werden hiefür geeignete Personen betraut, die den völkerrechtlichen Schutz gemäss Artikel 15 des Abkommens und Artikel 21 der Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens geniessen.
Wer schutzdienstpflichtig ist, kann zur Übernahme von Aufgaben des Kulturgüterschutzes verpflichtet werden.
Die Bestimmungen des Zivilschutzgesetzes10 und seiner Ausführungserlasse sind anwendbar auf die Angehörigen des Kulturgüterschutzes, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Insbesondere sind anwendbar die Bestimmungen über die Schutzdienstpflicht, die Ausbildung, das Aufgebot bei bewaffneten Konflikten und zur Nothilfe bei Katastrophen sowie die Strafbestimmungen.
Art. 9 Nationales Komitee
Der Bundesrat ernennt als beratendes Organ ein «Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz».
III. Abschnitt: Sicherstellungsdokumente und Sicherheitskopien
Art. 10 Sammlung von Sicherstellungsdokumenten
Die gemäss kantonalen Bestimmungen für die Schutzmassnahmen verantwortlichen Dienste oder Personen haben für die besonders schutzwürdigen unbeweglichen Kulturgüter Sammlungen von Sicherstellungsdokumenten anzulegen, in denen das Wesentliche für die Wiederinstandstellung, den Wiederaufbau oder die Überlieferung festgehalten wird.
[AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b, 1968 81, 1969 310 III, 1971 751 1465 II
Art. 6 Ziff. 10, 1978 50 266 498, 1985 1649, 1990 1882 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang
Art. 11 Sicherheitskopien
Die gemäss kantonalen Bestimmungen für die Schutzmassnahmen verantwortlichen Dienste oder Personen haben von besonders schutzwürdigen beweglichen Kulturgütern photographische Sicherheitskopien zu erstellen, die getrennt von den Originalen an geschützten Orten unterzubringen sind.
IV. Abschnitt: Bauliche Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter
Art. 12 Bauliche Massnahmen für unbewegliche Kulturgüter
Soweit die baulichen Massnahmen des Zivilschutzes im Hinblick auf den Kulturgüterschutz durch besondere bautechnische Vorkehren wie Schutzverkleidungen für besonders schutzwürdige Gebäudeteile, Stützen zur Verminderung der Einsturzgefahr, bauliche Veränderungen zur Herabsetzung der Brandgefahr u. dgl. ergänzt werden, gelten für solche Vorkehren die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 13 Bauliche Massnahmen für bewegliche Kulturgüter
Für die Errichtung und Ausstattung von Schutzräumen, die der Unterbringung beweglicher Kulturgüter dienen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Schutzräume im Sinne dieses Gesetzes sind Bergungsorte gemäss
Artikel 1 Buchstabe b des Abkommens.
Art. 14 Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer
Die Kantone können Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
Art. 15 Mindestanforderungen
Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen, denen bauliche Schutzmassnahmen für Kulturgüter entsprechen müssen.
V. Abschnitt: Kulturgüterschild
Art. 16 Kulturgüterschild
Das Kennzeichen des Abkommens besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiss. (Der Kulturgüterschild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weissen Dreieck ausgefüllt wird.)
Art. 17 Schutzzeichen
Der Kulturgüterschild als Schutzzeichen dient zur Kennzeichnung von Kulturgütern und von Personen, die gemäss Abkommen Anspruch auf Respektierung haben.
Art. 18 Kennzeichnung der Kulturgüter
Zur Kennzeichnung der gemäss Artikel 17 Ziffer 1 des Abkommens geschützten Kulturgüter wird der Kulturgüterschild dreifach wiederholt (in Dreiecksanordnung, wie Schild unten) angebracht.
Andere Kulturgüter können mit dem einzeln angebrachten Kulturgüterschild gekennzeichnet werden.
Art. 19 Schutz des Kennzeichens und seiner Benennung
Die Verwendung des Kulturgüterschildes als Schutzzeichen und des Wortes «Kulturgüterschild» ist nur gestattet für die Zwecke des Kulturgüterschutzes.
Art. 20 Verfahren
Die Ermächtigungen zur Verwendung des Kulturgüterschildes als Schutzzeichen werden, nach Konsultierung des Eidgenössischen Departements des Innern11 und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport12, vom Bundesrat erteilt.
Die Anträge auf Eintragung von Kulturgütern in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz» erfolgen, nach Konsultierung des Eidgenössischen Departementes des Innern13 und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, durch den Bundesrat.
Art. 21 Aufhebung der Unverletzlichkeit
Die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem Kulturgut (Kulturgüterschild dreifach wiederholt) darf nur in Ausnahmefällen unausweichlicher militärischer Notwendigkeit aufgehoben werden und nur solange diese Notwendigkeit besteht. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit darf nur durch den Kommandanten einer militärischen Formation festgestellt werden, die der Grösse nach einer Division oder einer höheren Einheit entspricht.
Die Unverletzlichkeit von nicht unter Sonderschutz stehendem Kulturgut (einzelner Kulturgüterschild) darf nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden, in denen die militärische Notwendigkeit besteht. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit darf nur durch den örtlich zuständigen militärischen Führer festgestellt werden.
VI. Abschnitt: Kostentragung
Art. 22 Kostentragung durch den Bund
Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter, die sein Eigentum oder ihm anvertraut sind, und der von ihm durchgeführten Kurse, Übungen und Rapporte sowie die Kosten der Massnahmen, die von ihm während eines bewaffneten Konfliktes gemäss Artikel 5 Absatz 2 verbindlich vorgeschrieben werden.
Der Bund trägt überdies sämtliche Kosten, die ihm aus der Mitwirkung als Schutzmacht, aus der Beteiligung an der internationalen Ansicht von Kulturgütertransporten und aus der Erfüllung internationaler Kontrollaufgaben gemäss den Bestimmungen des Abkommens erwachsen, ferner die Besoldungen und Ausgaben des Generalkom-
Heute: des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (4. Abschn., Art. 7 Ziff. 8
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Heute: des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (4. Abschn., Art. 7 Ziff. 8 missärs für Kulturgut, der Inspektoren, der Sachverständigen und der Delegierten der Schutzmächte gemäss Artikel 10 der Ausführungsbestimmungen des Abkommens.
Art. 23 Grundsätzliches über Beiträge
Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite an die Schutzmassnahmen Beiträge gemäss Artikel 24. Ein Bundesbeitrag wird nur gewährt, wenn die Finanzierung im Übrigen sichergestellt ist. Für die Gewährung von Beiträgen der Kantone ist das kantonale Recht massgebend.14
Wer sich um einen Beitrag des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde bewirbt, muss sich bei der Beitragsfestsetzung die kostenmässigen Vorteile anrechnen lassen, welche die Durchführung der Schutzmassnahmen voraussichtlich einbringt.
Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Zusicherungen von Beiträgen an bauliche Massnahmen abgegeben werden dürfen.15
Art. 2416 Ansätze der Bundesbeiträge
An die Kosten der von Kantonen oder Gemeinden erstellten Schutzräume von mindestens 250 m3 nutzbarem Lagerraum leistet der Bund Beiträge von 35 bis 45 Prozent.
An die Kosten der von Kantonen oder Gemeinden erstellten Schutzräume von weniger als 250 m3 nutzbarem Lagerraum, am die Kosten der von privaten Eigentümern und Besitzern erstellten Schutzräume sowie an die Kosten von bautechnischen Vorkehren gemäss Artikel 12 leistet der Bund Beiträge von 20 bis 30 Prozent.
An die Kosten von Massnahmen nichtbaulicher Art, wie Sicherstellungsdokumente und Sicherheitskopien gemäss den Artikeln 10 und 11, kann der Bund Beiträge von 20 bis 30 Prozent leisten, wenn diese Massnahmen wesentlich zur Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen und ausserordentlich hohe Kosten verursachen.
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029). 1. April 1991 (SR 616.1). in Kraft seit 1. Jan. 1986 [AS 1985 660]. Siehe auch die UeB am Schluss des genannten BG.
Art. 25 Kosten des Unterhalts und der Nachführung
An Unterhaltskosten irgendwelcher Art und an die Kosten der Nachführung von Sicherstellungsdokumenten und Sicherheitskopien leistet der Bund keine Beiträge.
VII. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 26 Störung und Hinderung von Schutzmassnahmen
Wer die Durchführung der von der zuständigen Behörde für den Schutz der Kulturgüter angeordneten Massnahmen stört oder hindert, wer unrechtmässig die zur Kennzeichnung geschützter Kulturgüter angebrachten Kulturgüterschilde entfernt oder unkenntlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.17
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.18
Art. 27 Missbrauch des Schutzzeichens
Wer vorsätzlich und unrechtmässig, um den völkerrechtlichen Schutz oder einen andern Vorteil zu erwirken, den Kulturgüterschild oder das Wort «Kulturgüterschild» oder irgendein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.19
Art. 28 Missbrauch des Kennzeichens Zwecke
Wer vorsätzlich und unrechtmässig den Kulturgüterschild oder das für kommerzielle Wort «Kulturgüterschild» oder irgendein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort auf Geschäftsschildern, Geschäftspapieren, Waren oder ihren Verpackungen anbringt oder so gekennzeichnete Waren verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Busse bestraft.20
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 1000 Franken.
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom
Art. 29 Verantwortlichkeit bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
Art. 30 Strafverfolgung
Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen sind Sache der Kantone.
Art. 31 Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches21 sowie das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192722 bleiben vorbehalten.
VIII. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 32 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen.
Art. 33 Koordination
Der Bundesrat regelt die Koordination des Kulturgüterschutzes mit dem Zivilschutz und der Armee.
Art. 34 Eidgenössisches Departement des Innern23
Soweit Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter Sache des Bundes sind, werden sie dem Eidgenössischen Departement des Innern24 übertragen.
Heute: dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (4. Abschn., Art. 7 Ziff. 8
Art. 35
Artikel 87 des Zivilschutzgesetzes vom 23. März 196225 wird wie Abänderung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz
folgt geändert:
...
Art. 36 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 196826
[AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b, 1968 81, 1969 310 III, 1971 751 1465 II
Art. 6 Ziff. 10, 1978 50 266 498, 1985 1649, 1990 1882 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang
Ziff. 22, 1993 3043 Anhang Ziff. 3. AS 1994 2626 Art. 71]
BRB vom21. Aug. 1968 (AS 1968 1034).