977.0
Bundesgesetz über die Investitionsrisikogarantie
vom 20. März 1970 (Stand am 13. Juni 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2 und 64bis der Bundesverfassung1 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. September 19692 beschliesst:
I. Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Grundsatz
Der Bund kann die Vornahme von Investitionen im Ausland durch Garantien gegen besondere Risiken erleichtern.
Die Garantien sollen sich grundsätzlich auf Investitionen in Entwicklungsländern beschränken. Die Investitionen sollen zur Förderung der Wirtschaft der Entwicklungsländer beitragen und in enger Beziehung zur schweizerischen Wirtschaft stehen. Sie dürfen dem Gesamtinteresse der Schweiz nicht zuwiderlaufen.
Die Gewährung der Garantie kann davon abhängig gemacht werden, dass mit dem Staat, in welchem die Investition erfolgen soll, eine Vereinbarung über den Schutz von Investitionen besteht.
Art. 2 Gesamtverpflichtungen des Bundes
Der Betrag der Garantieverpflichtungen, die der Bund insgesamt übernehmen darf, wird von der Bundesversammlung durch einen allgemeinverbindlichen, dem Referendum nicht unterliegenden Bundesbeschluss festgesetzt.
Art. 3 Begriff der Investition
Als Investitionen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
Beteiligungskapital: in Form von Beteiligungen sowie Kapital- und Sacheinlagen in Gesellschaften, Betriebsstätten oder andern Geschäftseinrichtungen;
Leihkapital: in Form von Krediten, Darlehen und Anleihen.
AS 1970 1133
[BS 1 3]
Erträge aus Beteiligungs- und Leihkapital können der Garantie mitunterstellt werden.
Anleihen, die zur schweizerischen Wirtschaft in enger Beziehung stehen und im Inland aufgelegt werden, können der Garantie unterstellt werden; der Bundesrat kann dafür besondere Bestimmungen erlassen.
Der Bundesrat kann Kautionen, Bürgschaften u. dgl. dem Leihkapital gleichstellen.
Art. 4 Garantienehmer
Die Garantie kann nur gewährt werden:
natürlichen Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz;
juristischen Personen oder vermögensfähigen Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die schweizerisch beherrscht sind und ihren Sitz in der Schweiz haben;
ausnahmsweise Personen oder Personengesellschaften, die nur eines der beiden in Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen, aber zur schweizerischen Wirtschaft in enger Beziehung stehen.
Art. 5 Deckungsfähige Risiken
Der Bundesrat bestimmt, welche der nachgenannten Risiken bei Beteiligungskapital, Leihkapital und Erträgen der Garantie unterstellt werden können:
politische Ereignisse oder staatliche Massnahmen im Anlagestaat, wenn sie 1. zu einem Entzug von Rechten oder Vermögenswerten führen oder in ihrer Wirkung einem Entzug gleichkommen; 2. eine Zerstörung oder Beschädigung der Vermögenswerte bewirken; 3. dem Kapitalempfänger die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen oder dem Garantienehmer die Verfügung über seine Guthaben, insbesondere den Transfer, verunmöglichen;
Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung folgender Kapitalempfänger und Garanten: Staaten, ihre politischen Unterabteilungen, ihre lokalen Körperschaften, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Betriebe des privaten Rechts, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören oder öffentliche Aufgaben erfüllen.
II. Umfang und Gewährung der Garantie
Art. 6 Höchstgrenze
Die Garantie beträgt bei Beteiligungs- und Leihkapital höchstens
Prozent der investierten Summe.
Der Bundesrat legt die Höchstgrenze für die Garantie der Erträge fest.
Art. 7 Dauer
Die Garantie kann bis zu einer Dauer von 15 Jahren gewährt werden; ausnahmsweise kann diese Frist überschritten werden. Der Beginn der Garantiedauer bestimmt sich nach Artikel 12.
Art. 8 Revision und Verzicht
Der Garantienehmer kann jeweils auf Ende eines Garantiejahres verlangen, dass die Garantiesumme herabgesetzt oder die Garantie überhaupt aufgehoben wird.
Art. 9 Verminderung
Die Garantie für das Beteiligungskapital vermindert sich jährlich um einen bei der Garantiegewährung festzusetzenden Prozentsatz; dieser beträgt in der Regel mindestens 5 Prozent des ursprünglich garantierten Kapitals.
Die Verminderung der Garantie beginnt frühestens ein Jahr nach der Investition; diese Frist kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis auf höchstens fünf Jahre erstreckt werden.
Art. 10 Gebühr
DerGarantienehmer entrichtet für die ganze Garantiedauer eine Gebühr, die in jährlichen Teilgebühren zu leisten ist.
Der Bundesrat erlässt den Gebührentarif. Die Gebühr soll nach Möglichkeit den mutmasslichen Gesamtaufwand an Entschädigungszahlungen und Verwaltungskosten decken.
Die Gebühr bemisst sich nach der Art der gedeckten Risiken, der Garantiesumme und der Dauer der Garantie.
Gebührenüberschüsse sind einer Rückstellung für die Investitionsrisikogarantie gutzuschreiben, die zur Deckung von Schadenfällen in erster Linie heranzuziehen ist.
Art. 11 Gewährung
Die Garantie wird auf begründetes Gesuch gewährt, das einzureichen ist, bevor die Investition vorgenommen wird.
Art. 12 Beginn
Die Garantie beginnt mit der Rechtskraft der Verfügung und mit der Leistung der ersten Teilgebühr.
Verzögert sich die Vornahme der Investition, ohne dass die hiefür gesetzte Frist überschritten wird, und hat der Garantienehmer fällige Teilgebühren bereits entrichtet, so wird auf sein Begehren durch entsprechende Verfügung der Beginn der Garantie neu angesetzt.
Art. 13 Bedingungen und Auflagen
Die Garantie kann unter Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen gewährt werden.
Art. 14 Rechtsnachfolge
Die dem Garantienehmer obliegenden Pflichten gelten sinngemäss auch für seinen Rechtsnachfolger.
Die Garantie kann nur zusammen mit der Beteiligung oder mit der Forderung abgetreten werden.
Die Abtretung der Garantie bedarf der Bewilligung; diese kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
Art. 15 Erlöschen
Die Garantie erlischt:
bei Ablauf der unbenützt gebliebenen Frist, innert der die Investition vorzunehmen ist;
bei Ablauf der unbenützt gebliebenen Frist zur nachträglichen Bezahlung der jährlichen Teilgebühr;
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
bei Ablauf der Garantiedauer.
Art. 16 Widerruf
Die Garantie ist rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Verfügung zu widerrufen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.
Die Garantie kann widerrufen werden,
wenn eine der Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurde, nicht vorliegt oder nachträglich dahinfällt;
wenn eine Auflage nicht erfüllt wird;
wenn die Garantie ohne Bewilligung abgetreten wurde.
III. Einlösung der Garantie
Art. 17 Pflichten des Garantienehmers
Der Garantienehmer hat alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Entstehung des Schadens zu verhüten, dessen Umfang zu verringern und Wiedergutmachung zu erlangen.
Ist ein Schadenfall eingetreten, so muss der Garantienehmer die Geschäftsstelle unverzüglich benachrichtigen und ihr alle zur Beurteilung notwendigen Angaben samt den ihm zugänglichen Unterlagen liefern. Die gleiche Pflicht obliegt dem Garantienehmer, sofern sich der Schaden nachträglich vermindert.
Der Garantienehmer hat auch nach der Auszahlung der Entschädigung alle zur Verminderung und zum Ersatz des Schadens geeigneten Massnahmen zu treffen, so insbesondere auch weiterhin Ersatzansprüche geltend zu machen und bei Verzicht auf die Weiterführung eines Betriebes die vorhandenen Vermögensobjekte bestmöglich zu verwerten.
Art. 18 Festsetzung der Entschädigung
Der Schaden wird festgestellt und die Entschädigung festgesetzt, nachdem der Garantienehmer überzeugend dargetan hat, dass es trotz allen zumutbaren Bemühungen nicht gelungen ist, das Guthaben hereinzubringen oder eine angemessene und effektive Wiedergutmachung zu erwirken.
Die Entschädigung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Garantienehmer dem Bund seine Rechte bis zur Höhe der Entschädigung abtritt. Der Garantienehmer hat auf Verlangen des Bundes bei der Verwaltung oder Veräusserung der dem Bund abgetretenen Vermögenswerte mitzuwirken.
Die Entschädigung wird verweigert oder herabgesetzt, wenn der Garantienehmer oder der private Kapitalempfänger den Schaden ganz oder teilweise selbst zu vertreten hat.
Art. 19 Auszahlung der Entschädigung
Die Entschädigung wird mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung fällig und ist binnen 60 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit auszuzahlen.
Art. 20 Rückerstattung
Die Entschädigung ist zurückzuerstatten,
wenn sie zu Unrecht bezogen worden ist;
wenn der Grund ihrer Ausrichtung nachträglich weggefallen ist;
entsprechend einer nachträglichen Schadensverminderung.
Die Forderung des Bundes auf Rückerstattung wird mit ihrer Entstehung fällig; sie ist nach Ablauf von 60 Tagen zu einem Satze zu verzinsen, der 2 Prozent über dem offiziellen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.
IV. Behörden und Verfahren
Art. 21 Eidgenössisches Volkswirtschafts- departement
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vollzieht dieses Gesetz unter Aufsicht des Bundesrates, soweit der Vollzug nicht der Kommission oder deren Geschäftsstelle zusteht. Es trifft im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten3 und dem Eidgenössischen Finanzdepartement4 Verfügungen über:
die Gewährung der Garantie;
den Widerruf der Garantie;
die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung;
die Rückforderung einer ausbezahlten Entschädigung.
Art. 22 Kommission, Organisation und Verfahren
Der Bundesrat bestellt eine Kommission für die Investitionsrisikogarantie. Er ernennt die sechs ordentlichen Mitglieder, von denen drei den Bund und drei die Wirtschaft vertreten, sowie die Ersatzleute; er
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
bezeichnet den Präsidenten und den Vizepräsidenten, der den Präsidenten im Verhinderungsfall vertritt.
Die Kommission beschliesst mit einfachem Mehr; der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
Die Kommission kann zu ihren Beratungen weitere Vertreter der Verwaltung oder der Wirtschaft als Sachverständige beiziehen.
Soweit die Kommission Verfügungen trifft, richtet sich das Verfahren im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren.
Der Bundesrat bezeichnet ferner die Geschäftsstelle, die das Sekretariat der Kommission zu führen hat.
Art. 23 Zuständigkeit
Die Geschäftsstelle nimmt eine erste Prüfung der Geschäfte vor und unterbreitet diese mit ihrem Bericht der Kommission.
Die Kommission trifft Verfügungen über:
die Verweigerung der Garantie;
die Bewilligung der Abtretung der Garantie;
das Erlöschen der Garantie;
die Rückerstattung der Gebühr.
Die Kommission prüft alle übrigen sich aus dem Vollzug dieses Gesetzes ergebenden Geschäfte, erstattet darüber dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Bericht und stellt ihm Antrag.
Art. 246
Art. 25 Strafbestimmungen7
Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben für sich oder einen andern die Gewährung einer Garantie oder die Auszahlung einer Entschädigung erwirkt, wer den Bund über die nachträgliche Schadensminderung nicht oder unvollständig benachrichtigt, wird, sofern keine mit einer schwereren Strafe bedrohte Handlung vorliegt, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.
mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
Wer nach der Auszahlung der Entschädigung die zur Verminderung und zum Ersatz des Schadens geeigneten Massnahmen gemäss Artikel 17 Absatz 3 nicht trifft oder wer einer gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 Satz2 unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 15 000 Franken bestraft. Übertretungen verjähren in fünf Jahren.
Strafbar ist auch die im Ausland begangene Handlung.
Wird eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb oder bei Besorgung der Angelegenheiten einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.
Die juristische Person, die Gesellschaft oder die Einzelfirma haften solidarisch mit dem Täter für die Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch den Täter zu bewirken. Auf Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, Auftraggeber und Vertretene findet diese Vorschrift sinngemäss Anwendung. Dem Mithaftenden stehen im Verfahren die gleichen Rechte zu wie dem Beschuldigten.
Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der kantonalen Gerichtsbarkeit.
V. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 26
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Dieses Gesetz findet nur auf Investitionen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten vorgenommen werden.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 19708
BRB vom2. Sept. 1970 (AS 1970 1141).