Quelle

818.125.1

Verordnung über den Grenzsanitätsdienst

vom 17. Juni 1974 (Stand am 22. Dezember 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 und 38 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19701 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz), verordnet:

Art. 12 Anordnungen

Das Eidgenössische Departement des Innern ordnet die allgemeinen langfristigen Massnahmen an, die nötig sind, um die Einschleppung übertragbarer Krankheiten des Menschen aus dem Ausland zu verhüten.

Für die Anordnung dringender Massnahmen ist das Bundesamt für Gesundheit zuständig.

Art. 1a3 Anordnungen von Massnahmen zur Bekämpfung neu auftretender Infektionskrankheiten Das Eidgenössische Department des Innern kann zur Bekämpfung neu auftretender Infektionskrankheiten («Emerging Infectious Diseases») anordnen, dass bei der Einreise am Flughafen:

  1. die Fluggesellschaften ihre Passagierlisten den Gesundheitsbehörden von Bund und Kantonen zur Verfügung stellen;

  2. die Fluggesellschaften die zur eindeutigen Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Erkrankten notwendigen Angaben erheben und an die Gesundheitsbehörden von Bund und Kantonen weiterleiten;

  3. Einreisende auf ihren Gesundheitszustand hin untersucht werden.

Art. 2 Durchführung der Massnahmen

Die angeordneten Massnahmen werden vom Bundesamt für Gesundheit, insbesondere von seinem Grenzsanitätsdienst, mit Unterstützung der eidgenössischen und kantonalen Organe der Grenzkontrolle, der Lebensmittelkontrolle und der Transportanstalten durchgeführt.

Das Bundesamt für Gesundheit kann einem Kanton oder anderen geeigneten Stellen die Durchführung einzelner Massnahmen übertragen.

AS 1974 1102

Für die Bekämpfung von neu auftretenden Infektionskrankheiten kann das Bundesamt für Gesundheit den Flughafenbetreibern folgende Aufgaben übertragen:

  1. die Sicherstellung von Passagierlisten;

  2. die Erhebung von Personendaten, die zur eindeutigen Identifikation einer Person erforderlich sind, sowie von Angaben, die zur Früherkennung von Erkrankten geeignet sind.4

Art. 35 Datenbearbeitung

Das Bundesamt für Gesundheit kann die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten bearbeiten.

Die erhobenen Daten werden zum Zweck der Rückverfolgung von Personen ausgewertet, die:

  1. Krankheitserreger ausscheiden (Ausscheider) oder darauf verdächtig sind (Ausscheidungsverdächtige);

  2. mit ansteckenden Personen oder Kranken Kontakt hatten (Kontaktpersonen) oder bei denen Verdacht darauf besteht (Kontaktverdächtige);

  3. an einer übertragbaren Krankheit erkrankt sind (Kranke) oder Krankheitserscheinungen aufweisen, welche Verdacht auf eine übertragbare Krankheit erwecken (verdächtige Kranke).

Die erhobenen Daten werden während eines Monats aufbewahrt und anschliessend einer datenschutzkonformen Vernichtung zugeführt.

Art. 46 Information der Kantone

Das Bundesamt für Gesundheit oder die für den Flughafen zuständige kantonale Behörde meldet die Personendaten, die für eine Rückverfolgung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen oder für die Anordnung weiterer Massnahmen nach dem Epidemiengesetz vom 18. Dezember 19707 notwendig sind, den betreffenden Kantonen.

Art. 5 Anlagen

Das Bundesamt für Gesundheit errichtet, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bauten und Logistik8, den zuständigen militärischen Stellen und den kantonalen Behörden die notwendigen Aufnahme-, Untersuchungs-, Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsanlagen. Es stellt bei Bedarf Absonderungsanlagen bereit.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Betrieb und Unterhalt der in Absatz 1 erwähnten Anlagen kann das Bundesamt für Gesundheit vertraglich einer kantonalen oder kommunalen Behörde oder einer militärischen Dienststelle übertragen. Mit Zustimmung der zuständigen Kantons- und Ortsbehörde können vertragliche Vereinbarungen auch mit einer Krankenanstalt getroffen werden.

Art. 6 Ausserordentliche Umstände

Bei ausserordentlichen Umständen ist das Bundesamt für Gesundheit ermächtigt, für den unmittelbaren Bedarf Hilfspersonal einzustellen und Notanlagen zu errichten. Die notwendigen Kredite sind mit den nächsten Nachtragskrediten einzuholen.

Sofern es die Umstände erfordern, kann das Eidgenössische Departement des Innern das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport9 ersuchen, militärische Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Gesundheit bleibt auch in diesem Falle für den Grenzsanitätsdienst verantwortlich.

Art. 7 Aktiver Dienst

Bei einer Teilmobilmachung oder allgemeinen Kriegsmobilmachung bleiben die Organisation und Durchführung des Grenzsanitätsdienstes weiterhin Aufgabe des Bundesamtes für Gesundheit.

Das Eidgenössische Departement des Innern kann bei Bedarf dem Armeekommando Begehren um militärische Hilfeleistung an überforderte Organe des Grenzsanitätsdienstes stellen.

Für allfällige militärische Hilfeleistung gilt Artikel 5 der Verordnung vom 21. Oktober 197010 über den Territorialdienst.

Art. 8 Gebühren

Das Bundesamt für Gesundheit kann für die vom Grenzsanitätsdienst durchgeführten Massnahmen Gebühren erheben.

Die Gebühren werden durch das Eidgenössische Departement des Innern in einem besonderen Reglement festgelegt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: 1. der Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 194811 über den eidgenössischen Grenzsanitätsdienst;

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[AS 1970 1352; 1978 1860 Anhang Ziff. 1. AS 1982 1657 Art. 18 Abs. 2 Bst. a]. Heute:

Art. 4 der V vom 25. Okt. 2003 über die Territorialorganisation und den Territorialdienst

(SR 513.311.1).

[AS 1948 1208] 2. die Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 17. Dezember 194812 über den eidgenössischen Grenzsanitätsdienst.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1974 in Kraft.

[AS 1948 1210]