Quelle

611.010

Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 28. Dezember 2001)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 42bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. April 19743, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz4

Zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sind die Bundesausgaben auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und auf die finanziellen Möglichkeiten des Bundes auszurichten. 2-4 ...5

Art. 26

Art. 3 Krisenverhütung

Der Bundesrat trifft im Rahmen der Ausgabenplanung die nötigen Vorbereitungen für den Fall einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung.

Art. 4 Gebühren

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.

AS 1975 65

[AS 1958 362] Der genannten Bestimmung entspricht Art. 126 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 4a8 Sparauftrag

Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan 1999–2001 vom 29. September 1997 folgende Einsparungen vor: 1999 2000 2001 Millionen Franken

  1. im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (ohne Bundesamt für Landestopographie, Eidg. Sportschule Magglingen und Bundesamt für Zivilschutz) 190 370 540

  2. im Zivilschutz 17 19 22

  3. bei den Leistungen an die Infrastruktur der Schweizerischen Bundesbahnen 100 150 200

  4. bei der Abgeltung Regionalverkehr 50

  5. beim öffentlichen Verkehr und bei den Strassen 10 55 100 2 Der Bundesrat kann zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Jahrestranchen Verschiebungen vornehmen, soweit dadurch der Ausgabenplafond von 12,88 Milliarden Franken für die Jahre 1999–2001 nicht überschritten wird.

Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan 2000–2002 vom 28. September 1998 folgende Einsparungen vor: 2000 2001 Millionen Franken Flüchtlingshilfe 283 406

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Zahlungskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.