Quelle

732.01

Bundesbeschluss zum Atomgesetz

vom 6. Oktober 1978 (Stand am 13. Februar 2001)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 22quater, 24quinquies, 24sexies und 24septies der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. August 19773, beschliesst:

1. Abschnitt Rahmenbewilligung

Art. 1 Gegenstand, Zuständigkeit und Inhalt

Wer eine Atomanlage im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 19594 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (Atomgesetz) erstellen will, braucht dazu eine Rahmenbewilligung des Bundesrates; ihre Erteilung unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Die Erstellung von Anlagen eidgenössischer Anstalten und Institute zu Forschungs- und Lehrzwecken untersteht den für diese Anstalten und Institute geltenden Vorschriften.

Die Rahmenbewilligung ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Bau- und der Betriebsbewilligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Atomgesetzes.

Sie legt fest:

  1. den Standort;

  2. das Projekt in seinen Grundzügen: 1. bei Kernreaktoren insbesondere das Reaktorsystem, die Leistungsklasse, das Hauptkühlsystem, die Entsorgungskonzeption während des Betriebes und nach Stillegung sowie die ungefähre Grösse und Gestaltung der wichtigsten Bauten; 2. bei Lagern für radioaktive Abfälle insbesondere die Lagerkapazität, die Abfallkategorien sowie die ungefähre Gestaltung der unter- und oberirdischen Bauten.

AS 1979 816

[AS 1957 1027, 1962 749, 1969 1249, 1971 905]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 74, 75, 78 und 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 2 Befristung

Die Rahmenbewilligung wird befristet.

Wird die Projektverwirklichung durch Umstände verzögert, für die der Berechtigte nicht einzustehen hat, so kann der Bundesrat die gesetzte Frist erstrecken.

Zitiert in

Art. 3 Voraussetzungen

Die Rahmenbewilligung ist zu verweigern oder von der Erfüllung geeigneter Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen, wenn

  1. dies notwendig ist zur Wahrung der äusseren Sicherheit der Schweiz, zur Einhaltung der von ihr übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder zum Schutz von Menschen, fremden Sachen oder wichtigen Rechtsgütern einschliesslich der Erfordernisse des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung;

  2. an der Anlage oder an der Energie, die in der Anlage erzeugt werden soll, im Inland voraussichtlich kein hinreichender Bedarf bestehen wird; bei der Ermittlung des Bedarfs ist möglichen Energiesparmassnahmen, dem Ersatz von Erdöl und der Entwicklung anderer Energieformen Rechnung zu tragen.

Die Rahmenbewilligung für Kernreaktoren wird nur erteilt, wenn die dauernde, sichere Entsorgung und Endlagerung der aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle gewährleistet und die Stillegung sowie der allfällige Abbruch ausgedienter Anlagen geregelt ist.

Die Rahmenbewilligung wird nur Schweizer Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt sowie juristischen Personen des schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, die schweizerisch beherrscht sind.

Die Rahmenbewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber eine zweckmässige Nutzung der erzeugten Wärme ermöglicht.

Zitiert in

Art. 4 Einreichung und Inhalt des Gesuches

Das Gesuch ist schriftlich der Bundeskanzlei einzureichen.

Es hat die für die Erteilung der Rahmenbewilligung erforderlichen Angaben zu enthalten. Die zu seiner Begründung dienenden Unterlagen sind beizulegen.

Art. 5 Veröffentlichung des Gesuches, Auflegen der Unterlagen, Einwendungen

Der Bundesrat veröffentlicht das Gesuch im Bundesblatt und legt die Unterlagen in geeigneter Weise öffentlich auf.

Jedermann kann innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung bei der Bundeskanzlei schriftlich Einwendungen gegen eine Erteilung der Rahmenbewilligung erheben. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erwirbt allein dadurch nicht die Stellung einer Partei im Bewilligungsverfahren.

Die Einwendungen müssen ein begründetes Begehren enthalten; verfügbare Beweismittel müssen beigelegt, nicht verfügbare angegeben werden. Alle Einwendungen müssen vom Einwendenden oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.

Jeder vom Bau oder Betrieb einer Atomanlage Betroffene hat im übrigen Parteistellung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes5. Seine Rechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz werden durch diesen Beschluss nicht beeinträchtigt.

Die Kantone und die ihnen untergeordneten Gemeinwesen, die durch die Rahmenbewilligung berührt würden und ein schutzwürdiges Interesse haben an deren Verweigerung, haben ebenfalls Parteistellung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Zitiert in

Art. 6 Vernehmlassungen und Gutachten

Der Bundesrat holt von den Kantonen und den zuständigen Fachstellen des Bundes Vernehmlassungen ein. Er setzt dafür eine angemessene Frist an. Die Kantone haben auch die Meinungsäusserungen von interessierten Gemeinden einzuholen und sie in ihren Vernehmlassungen wiederzugeben.

Der Bundesrat holt Gutachten ein. Diese haben sich insbesondere auszusprechen über

  1. die Wahrung der äusseren Sicherheit der Schweiz, die Einhaltung der von ihr übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, den Schutz von Menschen, fremden Sachen und wichtigen Rechtsgütern einschliesslich der Erfordernisse des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung;

  2. den Bedarf nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;

  3. die Möglichkeiten, die radioaktiven Abfälle zu lagern;

  4. die eingereichten Einwendungen und Vernehmlassungen.

Die Kosten der Gutachten trägt in der Regel der Gesuchsteller.

Art. 7 Veröffentlichung der Vernehmlassungen und Gutachten, zweite Frist für Einwendungen

Der Bundesrat veröffentlicht die Schlussfolgerungen der Vernehmlassungen und Gutachten im Bundesblatt. Mit Ausnahme derjenigen Teile, für die im Sinne von

Zitiert in

Artikel 27 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes6 Geheimhaltungsgründe bestehen, legt er die Vernehmlassungen und Gutachten in geeigneter Weise zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

Innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung kann jedermann schriftlich bei der Bundeskanzlei Einwendungen gegen die Schlussfolgerungen der Vernehmlassungen und Gutachten erheben. Das gleiche Recht steht den Kantonen und den interessierten Gemeinden zu. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erwirbt allein dadurch nicht die Stellung einer Partei im Bewilligungsverfahren.

Die Einwendungen müssen die angefochtene Schlussfolgerung genau bezeichnen und sind zu begründen; verfügbare Beweismittel müssen beigelegt, nicht verfügbare angegeben werden. Alle Einwendungen müssen vom Einwendenden oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.

Der Bundesrat lädt die Kantone, Bundesstellen oder Sachverständigen, gegen deren Schlussfolgerungen sich die Einwendungen richten, zur Stellungnahme ein. Er setzt dafür eine angemessene Frist an.

Jeder vom Bau oder Betrieb einer Atomanlage Betroffene hat im übrigen Parteistellung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Seine Rechte gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz werden durch die Ergänzung zum Atomgesetz nicht beeinträchtigt.

Die Kantone und die ihnen untergeordneten Gemeinwesen, die durch die Rahmenbewilligung berührt würden und ein schutzwürdiges Interesse haben an deren Verweigerung, haben ebenfalls Parteistellung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Art. 8 Entscheid durch den Bundesrat, Genehmigung durch die Bundesversammlung

Der Bundesrat prüft das Gesuch sowie die Vernehmlassungen, Gutachten und Einwendungen und trifft seinen Entscheid.

Der Entscheid über die Erteilung der Rahmenbewilligung wird samt den Bedingungen und Auflagen sowie einem erläuternden Bericht im Bundesblatt veröffentlicht und der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 9 Ergänzende Verfahrensvorschriften

Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.

2. Abschnitt Radioaktive Abfälle und Stillegungsfonds

Art. 10 Radioaktive Abfälle

Wer radioaktive Abfälle erzeugt, hat auf eigene Kosten für deren sichere Beseitigung zu sorgen; vorbehalten bleibt das Recht des Bundes, die radioaktiven Abfälle auf Kosten der Erzeuger selbst zu beseitigen.

Der Bundesrat erteilt in einem besonderen Verfahren die Bewilligung für vorbereitende Handlungen zur Erstellung eines Lagers für radioaktive Abfälle. Das Gesuch wird dem Kanton, auf dessen Gebiet die vorbereitenden Handlungen erfolgen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Vernehmlassung unterbreitet.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Erzeuger radioaktiver Abfälle zur Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und zur Leistung angemessener Beiträge an die Sicherstellung der aus der Abfallbeseitigung erwachsenden Kosten verpflichten.

Der Bundesrat kann nötigenfalls das Enteignungsrecht an Dritte übertragen.

Zitiert in ·

Art. 11 Stillegungsfonds

Zur Sicherstellung der Kosten für die Stillegung und einen allfälligen Abbruch ausgedienter Anlagen leisten deren Inhaber Beiträge an einen gemeinsamen Fonds. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass die Kosten gedeckt werden können.

Der Fonds hat das Recht der Persönlichkeit. Er wird unter der Aufsicht des Bundesrates durch eine von diesem ernannte Kommission von höchstens elf Mitgliedern geleitet. Diese bestimmt im Einzelfall den Beitrag an den Fonds und dessen Leistungen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann dem Fonds nötigenfalls Vorschüsse gewähren.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsrecht

Atomanlagen, die im Betrieb stehen oder für die eine Baubewilligung nach dem Atomgesetz erteilt worden ist, bedürfen keiner Rahmenbewilligung mehr.

Bei Atomanlagen, für die eine Standortbewilligung, aber noch keine Baubewilligung besteht, wird in einem vereinfachten Verfahren für die Erteilung der Rahmenbewilligung nur noch geprüft, ob an der Energie, die in der Anlage erzeugt werden soll, im Inland voraussichtlich ein hinreichender Bedarf bestehen wird; bei der Ermittlung des Bedarfs ist möglichen Energiesparmassnahmen, dem Ersatz von Erdöl und der Entwicklung anderer Energieformen Rechnung zu tragen. Die Inbetriebnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn ein Projekt vorliegt, das für die dauernde sichere Entsorgung und Endlagerung der aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfalle Gewähr bietet und wenn die Stillegung sowie der allfällige Abbruch ausgedienter Anlagen geregelt ist.

Ein Widerruf der Standortbewilligung ist nur nach Artikel 9 des Atomgesetzes zulässig; er ist durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zu verfügen. Zum Schaden nach Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes sind auch die Aufwendungen zu zählen, die auf Grund einer Standortbewilligung in guten Treuen gemacht wurden, um die Baubewilligung zu erhalten. Anordnungen nach Artikel 8 des Gesetzes bleiben vorbehalten.

Der Inhaber einer Standortbewilligung, dem die Rahmenbewilligung aus Gründen, für die er nicht einzustehen hat, verweigert wird, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Eine zeitlich beschränkte Verschiebung der Rahmenbewilligung stellt keine Verweigerung dar.

Art. 13 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.7

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Dieser Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten eines neuen Atomgesetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1983.

Art. 148 Verlängerung

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 19799

Dieser Bundesbeschluss wurde in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979 angenommen (AS 1979 821).

BRB vom 18. Juni 1979 (AS 1979 821)