818.138.2
Verordnung über Desinfektion und Entwesung
vom 4. November 1981 (Stand am 30. April 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19701, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sowie auf die Artikel 8 Absatz 2 und 39 Absatz 2 des Giftgesetzes vom 21. März 19693, verordnet:
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1 Bewilligungspflicht
Die Bezeichnung oder Anpreisung von Mitteln, Apparaten oder mit ihnen zusammenhängenden Verfahren zur Desinfektion oder Entwesung bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheitswesen (Bundesamt).
Einer Bewilligung bedarf auch die Bezeichnung oder Anpreisung von Mitteln, Apparaten und Verfahren zur Desinfektion
4 von Schwimmbadwasser (nur Mittel und damit zusammenhängende Verfahren);
in Spitälern;
der gesunden Haut der Hände;
in Lebensmittelbetrieben;
von Trinkwasser (nur Mittel und damit zusammenhängende Verfahren).
Einer Bewilligung bedarf ferner die Bezeichnung oder Anpreisung von Mitteln, Apparaten oder Verfahren, die der Entwesung auf der menschlichen Haut dienen.
Für Apparate, Mittel und Verfahren zu Heilzwecken gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Heilmittel.
AS 1981 1786
Die Vorschriften über die Klärschlammhygienisierung, die Milchlieferung und über die Tierseuchenbekämpfung bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
Es gilt als
Desinfektion: die Unschädlichmachung bestimmter pathogener Mikroorganismen durch Eingriffe in deren Struktur oder Stoffwechsel, unabhängig von ihrem Funktionszustand;
Entwesung: die Vernichtung von Insekten und andern mehrzelligen Lebewesen, die Erreger von übertragbaren Krankheiten des Menschen übertragen können;
Mittel (Art. 31 Epidemiengesetz vom 18. Dez. 19705: Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die keine Reaktion des menschlichen Körpers voraussetzen; Strahlen sind den Mitteln gleichgestellt;
Apparat (Art. 31 Epidemiengesetz vom 18. Dez. 1970): technische Einrichtung, die ein Mittel erzeugt, dosiert, mischt, appliziert und keine Reaktion des menschlichen Körpers voraussetzt;
Verfahren: Methoden zur Desinfektion oder Entwesung mit einem Mittel, mit einem Apparat oder mit einer entsprechenden Kombination;
Wirkung eines Mittels: experimentell festgestellte Auswirkung auf bestimmte Organismen und Mikroorganismen;
Wirkung eines Apparates: dessen Funktionstüchtigkeit;
Wirksamkeit: unter praxisnahen Bedingungen festgestellte Verminderung der Zahl überlebender Organismen oder Mikroorganismen;
Standarddesinfektionsmittel: Mittel zur Unschädlichmachung von mindestens fünf verschiedenen pathogenen Mikroorganismen, die in der entsprechenden Liste des Bundesamtes enthalten sind.
Bewilligungsvoraussetzungen
Damit die Bezeichnung oder Anpreisung eines Mittels, Apparates oder Verfahrens bewilligt werden kann, müssen diese den Anforderungen des angepriesenen Anwendungsbereichs entsprechen.
Die Bezeichnung oder Anpreisung eines Stoffes als Mittel wird nur zusammen mit einem Verfahren bewilligt.
Die Bezeichnung oder die in der Anpreisung gemachten Angaben über die Anwendung, Wirkung, Wirksamkeit, Beschaffenheit und über weitere Eigenschaften sind zu belegen. Dies gilt sinngemäss auch für Standarddesinfektionsmittel ohne zusätzliche Anpreisung.
Bei der Beurteilung der Angaben stützt sich das Bundesamt auf anerkannte wissenschaftliche Normen.
Das Bundesamt veröffentlicht ein Verzeichnis solcher Normen in seinem Bulletin.
Es veröffentlicht insbesondere für Standarddesinfektionsmittel die Liste der Referenzstämme.
Art. 4 Gesuch
Das Gesuch um Bewilligung ist auf dem entsprechenden Formular des Bundesamtes einzureichen.
Der Gesuchsteller muss alle ihm bekannten Tatsachen über die Versuche bekanntgeben, die zum Nachweis der angepriesenen Wirkung und Wirksamkeit durchgeführt worden sind; dazu gehören die vollständigen authentischen Versuchsprotokolle über die Versuchsanlage, -durchführung und -ergebnisse.
Die Unterlagen sind in zwei Exemplaren in einer Amtssprache oder in Englisch einzureichen.
Sind die Unterlagen ungenügend, so setzt das Bundesamt eine Frist für deren Vervollständigung.
Dem Gesuch sind die vorgesehenen Etiketten, Verpackungstexte, Gebrauchsanweisungen sowie die vorgesehenen Werbe- und Verkaufstexte beizulegen. Sie müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst sein.
Für Mittel und Apparate, die im Ausland hergestellt werden, muss der verantwortliche inländische Vertreter das Gesuch stellen.
Das Bundesamt kann zusätzliche Angaben verlangen und mit Zustimmung des Gesuchstellers auf dessen Kosten die vorgelegten Angaben durch Dritte überprüfen lassen.
Art. 5 Begutachtung
Das Bundesamt kann für die Begutachtung von Bewilligungsgesuchen Experten beiziehen.
Art. 6 Dauer und Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung ist fünf Jahre gültig und kann auf Gesuch hin erneuert werden.
Sie kann mit einer dreimonatigen Vorankündigung oder in schweren Fällen fristlos entzogen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 7 Veröffentlichung im Bulletin
Die Bewilligungen werden einmal jährlich im Bulletin des Bundesamtes veröffentlicht. Ergänzungen werden laufend bekanntgegeben. Vorbehalten bleibt Artikel 13.
Die Bewilligung wird erst veröffentlicht, wenn die geschuldeten Gebühren bezahlt sind.
Art. 8 Änderungen
Jede Änderung der Zusammensetzung, der Aufmachung, der Anpreisung, der Wirksamkeit oder der Anwendung eines Mittels muss dem Bundesamt unverzüglich angezeigt werden, ebenso jede Änderung der Bauart, der Aufmachung, der Anpreisung, der Wirksamkeit oder der Anwendung eines Apparates. Das Bundesamt kann ein neues Gesuch verlangen.
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Mittel
Art. 9 Gesuch
Aus dem Gesuch müssen die Zusammensetzung, die Form und die Aufmachung klar ersichtlich sein, in denen ein Mittel auf den Markt gebracht werden soll.
Zusammen mit dem Gesuch ist dem Bundesamt die Zusammensetzung des Mittels bekanntzugeben.
Ist ein Mittel ein Gift nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19696 über den Verkehr mit Giften, jedoch noch nicht in die Giftliste aufgenommen, so muss das Gesuch auch den Vorschriften der Giftgesetzgebung genügen.
Art. 10 Verpackung und Gebrauchsanweisung
Auf der Verpackung, dem Behälter und in der Gebrauchsanweisung eines Mittels sind anzugeben:
das Kontrollzeichen des Bundesamtes;
die Wirkstoffgruppe;
der Hersteller bzw. der inländische Vertreter;
der Handelsname des Mittels;
die Anwendungsbereiche sowie die entsprechenden Anwendungskonzentrationen und Einwirkungszeiten;
die Zielorganismen (ausgenommen bei Standarddesinfektionsmitteln).
Die Gebrauchsanweisung enthält alle Hinweise, die nötig sind, um die angepriesene Wirksamkeit zu erreichen.
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Apparate
Art. 11 Gesuch
Dem Gesuch sind ein ausführlicher Beschrieb des Apparates sowie die zur Beurteilung erforderlichen Konstruktionspläne beizulegen. Gleichzeitig sind genaue An- gaben über das Verfahren zu unterbreiten. Zudem ist eine Typenbezeichnung anzugeben.
Das Bundesamt kann die Bewilligung von einer Wirksamkeitsprüfung des gebrauchsfertigen Apparates abhängig machen.
Art. 12 Kontrollnummer
Die Apparate sind mit der Kontrollnummer des Bundesamtes zu versehen.
Art. 13 Einzelanfertigungen
Bei Einzelanfertigungen wird die Bewilligung nicht veröffentlicht.
4. Abschnitt Ausbildung und Weiterbildung
Art. 14 Kurse
Das Bundesamt führt Aus- und Weiterbildungskurse für Personen durch, die von den zuständigen Behörden mit Desinfektionen und Entwesungen beauftragt werden oder in Unternehmen beschäftigt sind, welche sich mit Desinfektion oder Entwesung befassen.
Die Ausbildungskurse dauern zwölf Tage, die Weiterbildungskurse drei Tage.
Die Kurse werden nach Bedarf in deutscher, französischer und italienischer Sprache durchgeführt.
Art. 15 Zulassung
Zu einem Ausbildungskurs wird zugelassen, wer mindestens 20 Jahre alt ist und eine genügende Allgemeinbildung nachweist oder von seinem Beruf her (Krankenpfleger, Laborant, Drogist usw.) Vorkenntnisse in der Desinfektion hat. In Zweifelsfällen kann zu Beginn des Ausbildungskurses eine Eignungsprüfung durchgeführt werden.
Zu einem Weiterbildungskurs wird zugelassen, wer den Ausbildungskurs bestanden hat oder eine gleichwertige Ausbildung nachweist.
Art. 16 Ausschreibung und Anmeldung
Das Bundesamt schreibt die Kurse aus und gibt die Zulassungsvoraussetzungen, die Kurskosten und die Anmeldestelle bekannt.
Art. 17 Ausbildungskurs
Der Ausbildungskurs soll die Teilnehmer befähigen, Desinfektionen und Entwesungen selbständig durchzuführen, und sie insbesondere mit der Funktionsweise der Apparate sowie mit der Anwendung und Wirkung der Mittel vertraut zu machen, die dabei verwendet werden.
Im Ausbildungskurs mit Giftkurs werden ausserdem die Kenntnisse vermittelt, die für die Bewilligung C oder für den Bezug eines Giftbuches nötig sind (Art. 31 und
der VV vom 23. Dez. 19717 zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften).
Nach dem Giftkurs sollen die Teilnehmer in der Lage sein,
über folgende Bestimmungen der Giftgesetzgebung Auskunft zu geben: – Begriff Verkehr; – Abgrenzung und Kennzeichnung der Giftklassen; – Berechtigung zum Verkehr mit Giften; – verbotene Verkehrsarten; – Grundsätze der Verordnung vom 23. Dezember 19718 über verbotene giftige Stoffe; – Kontrollbehörden; – Strafbestimmungen;
die Beschaffenheit der im Kurs nach dem Ausbildungsprogramm behandelten Gifte zu beschreiben;
Möglichkeiten der Vergiftung durch diese Gifte sowie Massnahmen der Ersten Hilfe zu schildern;
die richtige Aufbewahrung dieser Gifte zu zeigen sowie andere zweckmässige Schutzmassnahmen aufzuzählen;
das zweckmässige Unschädlichmachen sowie Massnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu erläutern.
Art. 18 Weiterbildungskurs
Im Weiterbildungskurs werden den Teilnehmern neue Erkenntnisse vermittelt und aktuelle Fragen der Desinfektions- und Entwesungstechnik behandelt.
Art. 19 Prüfungen
Am Ende des Ausbildungskurses wird in Prüfungen festgestellt, ob die Teilnehmer die Ausbildungsziele erreicht haben. Die Kenntnisse in Desinfektion und Entwesung und jene für den Erwerb einer Bewilligung C oder eines Giftbuches werden gesondert geprüft.
Eine Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat bei einer Notenskala von6 bis 1 den Wert4,0 (genügend) erreicht.
Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn sich der Kandidat unerlaubter Hilfsmittel bedient hat.
Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung und kann sich in einem der folgenden Ausbildungskurse zur Nachprüfung stellen.
[AS 1972 442, 1974 662, 1976 1531 Art. 5 Ziff. 1. AS 1983 1387 Art. 79 Ziff. 1]. Heute:
Art. 18, 23, 29, 30 und 33 der Giftverordnung vom 19. Sept. 1983 (SR 813.01).
Personen, die den Ausbildungskurs nicht besucht haben, jedoch eine genügende Ausbildung haben, können zur Prüfung zugelassen werden. Bestehen sie die Prüfung nicht, so werden sie zu einer neuen Prüfung nur zugelassen, wenn sie den Ausbildungskurs besuchen.
Art. 20 Bescheinigung und Ausweis
Wer die Prüfungen bestanden hat, erhält
eine Bescheinigung, dass er Desinfektionen und Entwesungen nach Artikel 24 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19709 durchführen kann;
einen Ausweis, der ihn berechtigt, in einer allgemeinen Bewilligung C für den Verkehr mit Giften oder in einem Giftbuch als verantwortliche Person bezeichnet zu werden.
Bescheinigung und Ausweis werden einzeln abgegeben.
Das Bundesamt gibt die Inhaber von Bescheinigungen in seinem Bulletin bekannt.
Die Teilnahme an Weiterbildungskursen wird in der Bescheinigung eingetragen.
Art. 21 Prüfungskommission
Das Bundesamt ernennt eine Kommission, die die Kurse und Prüfungen durchführt (Prüfungskommission), bestehend aus:
drei Vertretern des Bundesamtes;
je einem Vertreter der Bundesämter für Sanität und für Zivilschutz;
je einem Kantonsarzt, -tierarzt und -chemiker;
einem Amts- oder Spitalapotheker;
einem Spitalhygieniker.
Das Bundesamt bezeichnet einen seiner Vertreter als Kommissionspräsidenten. Der Kommissionspräsident lädt die Kommission nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu einer Sitzung ein.
Die Kommission:
ernennt die Leiter der Aus- und Weiterbildungskurse;
genehmigt das Ausbildungs- und Prüfungsprogramm;
legt den Prüfungsort fest;
nimmt den Tätigkeitsbericht des Büros entgegen.
Das Bundesamt führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 22 Büro
Die Prüfungskommission bildet ein Büro aus dem Kommissionspräsidenten, einem zweiten Vertreter des Bundesamtes sowie zwei weitern Kommissionsmitgliedern.
Das Büro:
bereitet in Zusammenarbeit mit den Kursleitern die Kursunterlagen und die Prüfungsarbeiten vor;
bezeichnet die Dozenten und Prüfungsexperten;
arbeitet das Detailprogramm für die Kurse aus;
entscheidet über die Zulassung zu den Kursen und Prüfungen;
berichtet der Kommission jährlich über seine Tätigkeit.
5. Abschnitt Gebühren
Art. 23
Für die Bewilligung erhebt das Bundesamt folgende Gebühren Franken
bei erstmaliger Bewilligungserteilung 10–300
bei Verweigerung der Bewilligung oder Rückzug der Anmeldung 0–80
für die Bewilligungserneuerung 50– 150
für die Bewilligungsänderung, solange kein neues Gesuch erforderlich ist 20–50 2 Für Expertisen werden die Kosten verrechnet.
Für Aus- und Weiterbildungskurse erhebt das Bundesamt folgende Franken Gebühren:
für den gesamten Ausbildungskurs inkl. Prüfungen und Versicherung 550
für den Desinfektions- und Entwesungskurs (ohne Giftkurs) inkl. Desinfektions- und Entwesungsprüfung und Versicherung 400
für die Desinfektions- und Entwesungsprüfung ohne Kurs 100
für den Giftkurs inkl. Prüfung 250
für die Giftprüfung ohne Kurs 50
für den Weiterbildungskurs mit Versicherung 250
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufgaben der Kantone
Die Kantone sorgen für die nötigen Desinfektionen und Entwesungen durch ihre eigenen Organe oder beauftragen damit private Unternehmungen, die über eine Person verfügen, die nach den Artikeln 15 ff. oder in gleichwertiger Weise ausgebildet ist.
Für Desinfektionen und Entwesungen nach Artikel 24 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 197010 dürfen nur Mittel, Apparate oder Verfahren verwendet werden, deren Bezeichnung oder Anpreisung bewilligt worden ist.
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Juni 197411 über Desinfektion und Entwesung wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
Die provisorisch erteilten Bewilligungen werden nach Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer überprüft.
Sind die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, werden die entsprechenden Bezeichnungen und Anpreisungen bewilligt. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dem Inhaber einer provisorischen Bewilligung eine Frist zur Anpassung gewährt werden.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1982 in Kraft.
[AS 1974 1081]