Quelle

732.21

Verordnung über die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen

vom 14. März 1983 (Stand am 1. Februar 2005)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 71 Absatz 1 und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031,2 verordnet:

1. Abschnitt Stellung

Art. 1

Die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (Kommission) ist eine ständige Verwaltungskommission nach den Artikeln4 und 5 der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19963.4

Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt für Energiewirtschaft (Bundesamt) angegliedert.

2. Abschnitt Aufgaben

Art. 25 Stellungnahmen

Die Kommission nimmt Stellung zu Gesuchen und Gutachten betreffend

  1. Rahmenbewilligung;

  2. Baubewilligung;

  3. Betriebsbewilligung.

Auf Verlangen des Bundesamtes kann sie zu weiteren Gesuchen und Gutachten Stellung nehmen.

Sie spricht sich insbesondere darüber aus, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen.

AS 1983 278

Sie äussert sich insbesondere zu grundsätzlichen Fragen und kann sich auf Punkte beschränken, in denen das Projekt von bereits erprobten Konzepten abweicht.

Art. 36 Beobachtung des Betriebs von Kernanlagen

Die Kommission verfolgt den Betrieb von Kernanlagen im In- und Ausland unter grundsätzlichen Gesichtspunkten der nuklearen Sicherheit. Sie schlägt Massnahmen vor, die zu einer weiteren Verringerung der Gefährdung beitragen.

Art. 4 Mitarbeit beim Erlass von Vorschriften

Die Kommission äussert sich beim Erlass und bei der Änderung der Gesetzgebung im Bereich der nuklearen Sicherheit.

Sie verfolgt die Entwicklung der Reglementierung von Anforderungen an die nukleare Sicherheit. Sie kann empfehlen, Vorschriften für schweizerische Kernanlagen zu erlassen oder zu ändern. Sie kann sich an entsprechenden Arbeiten anderer Gremien beteiligen.

Art. 5 Grundlagenbeschaffung und Forschung

Die Kommission prüft grundsätzliche Fragen der nuklearen Sicherheit von Kernanlagen und der Beurteilung ihrer Sicherheit. Sie kann Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Anlagen oder Verbesserungen des Bewilligungsverfahrens und der Betriebsüberwachung empfehlen.

Sie verfolgt die Forschung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit im In- und Ausland und schlägt Forschungsarbeiten in der Schweiz oder die Beteiligung schweizerischer Stellen an ausländischen oder internationalen Projekten vor.

Art. 67 Weitere Aufgaben

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) und das Bundesamt können der Kommission weitere Fragen der nuklearen Sicherheit zur Prüfung unterbreiten.

Art. 6a8 Informationen Die Aufsichtsbehörden stellen der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Informationen zur Verfügung. Ausnahmsweise kann die Kommission weitere Informationen direkt bei den Kernanlagenbetreibern einholen.

3. Abschnitt Organisation

Art. 7 Zusammensetzung

Die Kommission besteht aus höchstens 13 Mitgliedern.

Sie setzt sich zusammen aus Sachkundigen auf den einschlägigen Gebieten der Wissenschaft und Technik.

Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich und nicht als Vertreter einer Organisation oder Unternehmung aus. Sie sind an keine Instruktionen gebunden. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 8 Ernennung

Der Bundesrat ernennt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission auf Vorschlag des Departements.

Die Kommission kann dem Departement Vorschläge für Ernennungen unterbreiten.

...9

Art. 9 Ausschüsse und Fachgruppen

Zur Bearbeitung einzelner Gebiete kann die Kommission aus der Reihe ihrer Mitglieder ständige Ausschüsse bilden. Mitarbeitende der Aufsichtsbehörden nehmen in der Regel an den Sitzungen teil.10

Zur Behandlung besonderer Probleme kann die Kommission Fachgruppen einsetzen, der auch Mitarbeiter der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) oder aussenstehende Experten angehören können. Sie holt die Zustimmung der HSK ein, wenn sie deren Mitarbeiter beiziehen will. Der Beizug aussenstehender Experten bedarf der Zustimmung des Bundesamtes.

Die Ausschüsse und Fachgruppen erarbeiten Entscheidungsunterlagen für die Kommission.

Art. 10 Experten

Die Kommission, ihre Ausschüsse und Fachgruppen können für besondere Arbeiten, Studien oder Versuche die HSK oder, mit Zustimmung des Bundesamtes, aussenstehende Experten beiziehen.

Art. 11 Sekretariat

Die Kommission verfügt über ein Fachsekretariat, das administrativ dem Bundesamt unterstellt ist.11

Die Mitarbeiter des Sekretariates nehmen nach Bedarf an den Sitzungen der Kommission, ihrer Ausschüsse und Fachgruppen teil.

4. Abschnitt Geschäftsführung

Art. 12 Sitzungen

Die Kommission wird nach Bedarf, jedoch mindestens sechsmal im Jahr durch den Präsidenten einberufen.

Mitarbeitende der HSK nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kommission teil. Die Präsidentin oder der Präsident kann bei Bedarf Mitarbeitende des Bundesamtes und anderer Bundesstellen zu den Sitzungen einladen.12

Art. 13 Abstimmungen

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Kommission.

Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Ausnahmsweise kann die Kommission Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Ein Beschluss ist zustandegekommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekanntgegeben.

Art. 14 Protokoll

Über die Verhandlungen der Kommission, ihrer Ausschüsse und Fachgruppen wird ein Protokoll geführt.

Darin werden auf Verlangen auch die von den Mehrheitsbeschlüssen abweichenden Meinungen festgehalten.

Art. 1513 Berichte

Die Kommission erstellt zuhanden des Departementes bis am15. Dezember eines jeden Jahres die Arbeitsplanung für das folgende Jahr.

Sie erstattet dem Departement jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Sie verfasst Berichte zu grundsätzlichen Fragen der nuklearen Sicherheit.

Die Berichte nach den Absätzen2 und 3 werden in Absprache mit dem Departement veröffentlicht.

Zitiert in

Art. 16 Ausstand

Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und Experten richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196814.

Ein Ausstandsgrund im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren liegt insbesondere dann vor, wenn das Kommissionsmitglied oder der Experte

  1. Angehöriger, Teilhaber oder Vertreter einer Organisation oder Unternehmung ist, die in der Sache Partei ist;

  2. an Planung, Ausführung oder Betrieb der Anlage beteiligt ist, die Gegenstand der Untersuchung bildet.

...15

Art. 1716 Verschwiegenheit

Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind nicht öffentlich. Ihre Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.

Die Mitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.

Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches17 ist das Departement.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder bestehen.

Art. 1818

Art. 1919 Entschädigung

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom12. Dezember 199620 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom13. Juni 196021 betreffend die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Atomanlagen wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 1983 in Kraft.

[AS 1960 559]