172.31
Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung)
vom 3. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)2 verordnet:
Art. 1 –163
Art. 17 Taggelder und Vergütungen
Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Taggelder und auf Vergütungen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten kann eine jährliche Entschädigung ausgerichtet werden.
Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Modalitäten für die Ausrichtung der Taggelder fest; ein Taggeld darf höchstens 1000 Franken betragen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Bundeskanzlei und der Departemente, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement besondere Regelungen zu erlassen. …4
Bedienstete des Bundes haben in der Regel keinen Anspruch auf Taggelder. Sie erhalten die dienstrechtlichen Vergütungen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten.
Art. 18 –235
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1996 in Kraft.
AS 1996 1651