Quelle

946.31

Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung (VUB)
(VUB)

vom 4. Juli 1984 (Stand am 5. Dezember 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19251 und die Artikel 3, 4 Absatz 1 und 5 des Bundesgesetzes vom25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, in Ausführung des Artikels11 des Internationalen Abkommens vom 3. November 19233 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sowie des Artikels 2 und der Anlagen D.1, D.2 und D.3 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 19734 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ursprungsbeglaubigungen, die im Aussenhandel verwendet werden. Ausgenommen sind die Ursprungsbeglaubigungen, die aufgrund internationaler Verträge über den Warenverkehr oder des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 19815 ausgestellt werden.

Die Verordnung gilt in der Schweiz und ihren Zollanschlussgebieten.

Art. 2 Ursprung

Eine Ware hat ihren Ursprung in dem Staat oder der Staatengruppe, wo sie entweder vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet oder verarbeitet wurde.

Art. 3 Ursprungsbeglaubigungen

Ursprungsbeglaubigungen (Ursprungszeugnis, Ursprungsbescheinigung, Inlandbeglaubigung) dienen zum Nachweis des Ursprungs, des Wertes oder des Preises einer Ware. Sie enthalten weitere zur Identifikation der Ware notwendige Angaben.

AS 1984 913

Das Ursprungszeugnis ist eine amtliche Urkunde, die auf dem hiefür vorgesehenen Formular (Anhang 2) errichtet wird. Es muss in allen seinen Teilen der Wahrheit entsprechen.

Die Ursprungsbescheinigung wird auf Handelsfakturen und anderen Dokumenten errichtet.

Die Inlandbeglaubigung wird auf Handelfakturen oder anderen Dokumenten zuhanden einer Beglaubigungsstelle errichtet und gilt nur im Inland.

Art. 4 Beglaubigungsstellen

Die in Anhang 1 aufgeführten Beglaubigungsstellen erteilen in ihrem Zuständigkeitsgebiet niedergelassenen Personen und Firmen die Ursprungsbeglaubigungen.

Im Interesse der Warenausfuhr können die Beglaubigungsstellen ausnahmsweise für Personen und Firmen, die nicht in ihrem Zuständigkeitsgebiet niedergelassen sind, Ursprungsbeglaubigungen ausstellen, wenn:

  1. die betreffende Ware in ihrem Zuständigkeitsgebiet hergestellt worden ist und

  2. die nach Absatz 1 zuständige Beglaubigungsstelle einverstanden ist.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)6 kann im Einzelfall namentlich aus fachlichen Gründen weitere Ausnahmen bestimmen.

Art. 5 Tatsachenbescheinigung

Die Beglaubigungsstellen können neben dem Ursprung, Wert oder Preis weitere nachweisbare Tatsachen in Bezug auf eine Ware bescheinigen, namentlich den Staat oder die Staatengruppe, von wo aus eine Ware versandt wird.

2. Abschnitt Ursprungskriterien

Art. 6 Schweizer Ursprung

Eine Ware hat schweizerischen Ursprung, wenn sie in der Schweiz vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet oder verarbeitet wurde.

Art. 7 Vollständig erzeugte Waren

Als vollständig in der Schweiz erzeugt gelten:

  1. mineralische Erzeugnisse, die hier aus dem Boden gewonnen worden sind;

  2. pflanzliche Erzeugnisse, die hier geerntet worden sind;

Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 20 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  1. hier geborene oder ausgeschlüpfte und aufgezogene Tiere;

  2. Erzeugnisse, die von hier gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

  3. Jagdbeute und Fischfänge, die hier erzielt worden sind;

  4. Erzeugnisse ihrer Hochseefischerei und andere von ihren Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

  5. Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschliesslich aus Erzeugnissen nach Buchstabe f hergestellt worden sind;

  6. Altwaren, die hier gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

  7. Abfälle, die hier bei einer Produktionstätigkeit anfallen;

  8. Waren, die hier ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–i hergestellt worden sind.

Art. 8 Genügende Bearbeitung oder Verarbeitung

Eine Ware ist genügend bearbeitet oder verarbeitet, wenn:

  1. der Wert aller zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien ausländischen Ursprungs 50 Prozent ihres Ausfuhrpreises nicht übersteigt oder

  2. die Ware aufgrund der Bearbeitung oder Verarbeitung unter eine andere vierstellige Nummer des Schweizerischen Gebrauchszolltarifs7 einzureihen ist, als die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse ausländischen Ursprungs oder sie gemäss Anhang 4 als Ursprungserzeugnis gilt.

Nicht als genügende Bearbeitung oder Verarbeitung gelten Arbeiten, die ausschliesslich aus einem oder mehreren der folgenden Vorgänge bestehen:

  1. Behandlungen, die zur Erhaltung der Waren während des Transports oder der Lagerung erforderlich sind;

  2. Behandlungen, die zur Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Waren oder zur Vorbereitung für den Transport dienen, wie das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Zusammenstellen und Einordnen von Waren sowie das Umpacken;

  3. einfaches Zusammensetzen;

  4. einfaches Mischen von Waren, wenn sich das Erzeugnis durch seine Merkmale nicht wesentlich von den gemischten Waren unterscheidet.

Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeugausstattungen

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeugausstattungen haben den gleichen Ursprung wie die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, mit denen zusammen sie als übliche Ausrüstung geliefert werden.

Nachträglich gelieferte wesentliche Ersatzteile haben den gleichen Ursprung wie die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, wenn:

  1. das Bestimmungsland dies für die Einfuhr verlangt und

  2. die Ware aufgrund der Bearbeitung oder Verarbeitung unter eine andere vierstellige Nummer des Schweizerischen Gebrauchszolltarifs8 einzureihen ist, als die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse ausländischen Ursprungs oder sie gemäss Anhang 4 als Ursprungserzeugnis gilt.

Die Absätze1 und 2 gelten nicht für Waren, deren Einfuhr in die Schweiz der Verordnung vom7. März 19839 über die Überwachung der Einfuhr unterstellt ist.

3. Abschnitt Ausstellen von Ursprungsbeglaubigungen

Art. 10 Ausstellen und Widerruf von Ursprungsbeglaubigungen

Ursprungsbeglaubigungen dürfen nur durch Beglaubigungsstellen ausgestellt werden.

Die Beglaubigungsstellen sind befugt, für das Ausstellen von Ursprungsbeglaubigungen Gebühren zu erheben.

Wurde eine Ursprungsbeglaubigung zu Unrecht ausgestellt, so ordnet die Beglaubigungsstelle ihren Rückruf an. Bleibt der Rückruf erfolglos oder befindet sich die zu Unrecht ausgestellte Ursprungsbeglaubigung bereits nicht mehr in der Schweiz, so verfügt das SECO ihren Widerruf. Es teilt den Widerruf dem Antragsteller und der Beglaubigungsstelle mit, bei gefälschten oder zu Unrecht erwirkten Ursprungsbeglaubigungen auch dem Warenempfänger und den zuständigen Behörden des Empfängerlandes.10

[AS 1983 361, 1994 1328 Art. 13 Ziff. 1, 1995 5650. AS 1997 1704 Art. 28 Bst. c]. Siehe heute die Güterkontrollverordnung vom25. Juni 1997 (SR 946.202.1).

Art. 11 Anspruch auf eine Ursprungsbeglaubigung

Personen oder Firmen, die Waren herstellen oder damit handeln, haben Anspruch auf eine Ursprungsbeglaubigung, wenn sie:11

  1. 12 die ihnen nach Artikel 12 und gemäss den Vereinbarungen nach Artikel 12a obliegenden Pflichten erfüllen;

  2. allfällige Überprüfungen ermöglichen (Art.13 und 14) und

  3. die von der Beglaubigungsstelle festgelegte Gebühr entrichten.

Ist der Antragsteller eine Firma, so muss er im Handelsregister eingetragen sein.

Art. 1213 Pflichten des Antragstellers, Lieferanten und Herstellers

Der Antragsteller muss die Ursprungsbeglaubigung auf dem vorgesehenen Formular (Anhang 3) bei der zuständigen Beglaubigungsstelle (Art. 4) beantragen (Anhang 1). Ist eine Firma Antragstellerin, so muss sie im Handelsregister eingetragen sein.

Der Antragsteller hat zur Beglaubigung des inländischen Ursprungs einer Ware die im Beglaubigungsgesuch (Anhang 3) verlangten Angaben und Erklärungen vollständig und wahrheitsgetreu zu machen und sie mit nachprüfbaren Unterlagen zu belegen.

Zur Beglaubigung des ausländischen Ursprungs einer Ware ist er zudem verpflichtet, der Beglaubigungsstelle eine im Ursprungs- bzw. Transitland der Ware von einer zuständigen Stelle ausgestellte Ursprungsbeglaubigung (Basis- bzw. Nachfolgezeugnis) oder eine gleichwertige amtliche Bescheinigung vorzulegen. Er muss nachweisen können, dass diese Dokumente zu den zu beglaubigenden Waren gehören. Wird dieser Nachweis verlangt, so hat er vorzulegen:

  1. die auf ihn lautende Rechnung des Warenlieferanten, der die ausländische Ursprungsbeglaubigung oder Bescheinigung erwirkt hat, und, wenn dies nicht ausreicht oder nicht möglich ist,

  2. Verschiffungs-, Transport- und Zolldokumente oder Vertrags- und Zahlungsunterlagen.

Der Antragsteller sowie der in der Schweiz niedergelassene Lieferant und Hersteller müssen den von der Beglaubigungsstelle mit Abklärungen beauftragten Personen die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die Unterlagen und Zutritt zu den Betriebsräumen gewähren.

Art. 12a14 Vereinfachung im Verfahren

Die Beglaubigungsstellen können mit Personen und Firmen Vereinbarungen über Vereinfachungen im Verfahren für die Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen abschliessen, wenn:

  1. die betreffenden Personen und Firmen häufig Waren ausführen,

  2. die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleistet ist, und

  3. keine Beeinträchtigungen in den Wettbewerbsverhältnissen zu erwarten sind.

Die Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das SECO.

Art. 13 Pflichten der Beglaubigungsstelle

Die Beglaubigungsstelle prüft soweit erforderlich die Richtigkeit der Angaben, die in der Ursprungsbeglaubigung bescheinigt werden. Sie muss die Ursprungsbeglaubigung verweigern, wenn der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen nach

Artikel 11 nicht erfüllt.15

Besteht begründeter Verdacht oder wird festgestellt, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt worden sind, erstattet die Beglaubigungsstelle dem SECO Meldung. Sie übergibt ihm die Beweismittel.

Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Beglaubigungsstelle unterstehen dem Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 195816 und der Schweigepflicht nach

Artikel 320 des Strafgesetzbuches17.

4. Abschnitt Kontrollen

Art. 14 Abklärungen durch die Beglaubigungsstelle und das SECO

Die Beglaubigungsstelle kann die Angaben des Antragstellers jederzeit durch geeignete Abklärungen nachprüfen; sie kann Auskünfte über Standort und Versand der Waren sowie Muster verlangen.

Das SECO kann vor und nach der Ausfuhr Abklärungen über die in einer Ursprungsbeglaubigung gemachten Angaben anordnen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Abklärungen.

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom30. Nov. 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 2675).

Art. 15 Mitwirkung der Zollorgane

Die Zollorgane prüfen bei der Warenausfuhr die den Begleitpapieren beigefügten Ursprungsbeglaubigungen auf Weisung der Oberzolldirektion. Diese handelt im Einvernehmen mit dem SECO.

Die Zollorgane halten eine Sendung zurück oder entnehmen ihr Muster, wenn es die Beglaubigungsstelle, die die Ursprungsbeglaubigung ausgestellt hat, oder das SECO verlangt.

Besteht begründeter Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach dieser Verordnung vorliegt, so halten die Zollorgane die Sendung und die Ursprungsbeglaubigung zurück.

Die Zollorgane nehmen über den Tatbestand nach Absatz 3 ein Protokoll auf und lassen es vom Zollmeldepflichtigen oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnen. Wird die Unterzeichnung verweigert, so ist dies im Protokoll zu vermerken. Das Protokoll wird mit der Ursprungsbeglaubigung und weiteren Beweismitteln (Muster usw.) dem SECO übergeben.

5. Abschnitt Aufsicht18

Art. 16 ...19

Das SECO übt die unmittelbare Aufsicht über die Beglaubigungsstellen aus, soweit sie nach dieser Verordnung tätig sind.

Es genehmigt die Gebührentarife der Beglaubigungsstellen.

In Zweifelsfällen kann das SECO den Ursprung einer Ware festlegen.

Art. 1720

6. Abschnitt Strafbestimmungen21

Art. 18 Widerhandlungen von Organen und Beauftragten einer Beglaubigungsstelle

1. Wer als Organ einer Beglaubigungsstelle in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, den Ursprung, den Wert oder den Preis einer Ware oder die Identität eines Antragstellers unrichtig bescheinigt, wer mit Abklärungen über Tatsachen beauftragt ist, die in einer Ursprungsbeglaubigung bescheinigt werden sollen oder bescheinigt worden sind, und dabei in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, 3. Berichtigt der Beauftragte den falschen Befund oder das falsche Gutachten von sich aus und bevor die Ursprungsbeglaubigung verwendet wird, so kann der Richter von einer Bestrafung absehen.

Art. 19 Administrativmassnahmen

Das Organ einer Beglaubigungsstelle, das sich trotz Verwarnung pflichtwidrig verhält, kann von der Beglaubigungsstelle seiner Funktion enthoben werden.

Das Organ einer Beglaubigungsstelle, gegen das ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung eingeleitet worden ist, wird von der Beglaubigungsstelle für die Dauer des Verfahrens in seinen Funktionen eingestellt.

Das Organ einer Beglaubigungsstelle, das wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung verurteilt worden ist, wird von der Beglaubigungsstelle seiner Funktionen enthoben.

Trifftdie Beglaubigungsstelle die Administrativmassnahmen nach den Absätzen 1–3 nicht von sich aus, so kann das SECO die Massnahmen verlangen.

Hat ein Organ einer Beglaubigungsstelle wiederholt unrichtige Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt, so kann der Bundesrat dieser Stelle die Eigenschaft einer Beglaubigungsstelle aberkennen.

Art. 20 Fälschung von Ursprungsbeglaubigungen

1. Wer eine Ursprungsbeglaubigung in der Absicht, sie zu gebrauchen, fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift einer Beglaubigungsstelle zur Herstellung einer unwahren Ursprungsbeglaubigung benützt, wer den Befund oder das Gutachten einer mit der Abklärung über den Ursprung, den

Ab1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

Wert oder den Preis einer Ware beauftragten Person fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift einer solchen Person zur Herstellung eines unwahren Befundes oder Gutachtens benützt,

Art. 21 Erwirkung und Gebrauch unwahrer Ursprungsbeglaubigungen; Vortäuschung des Ursprungs

1. Wer bewirkt, dass das Organ einer Beglaubigungsstelle eine unwahre Ursprungsbeglaubigung ausstellt oder dass eine Person, die mit der Abklärung über den Ursprung, den Wert oder den Preis einer Ware beauftragt ist, einen unwahren Befund oder ein unwahres Gutachten abgibt, wer eine Ursprungsbeglaubigung im In- oder Ausland für Waren gebraucht oder gebrauchen lässt, zu denen sie nicht gehört, wer eine gefälschte, verfälschte, unwahre oder widerrufene Ursprungsbeglaubigung im In- oder Ausland gebraucht oder gebrauchen lässt, wer auf andere Weise den Ursprung von Waren vortäuscht oder vortäuschen lässt,

Art. 22 Unrechtmässiger Gebrauch von Geräten

Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen einer Ursprungsbeglaubigung anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte zur Ursprungsbeglaubigung unrechtmässig gebraucht,

Art. 23 Ursprungsbeglaubigungen des Auslandes

Artikel 20 Ziffer 1 Absatz 1 wird auch auf ausländische Ursprungsbeglaubigungen angewendet.

Die Artikel 21 Ziffer 1 Absätze2 und 3 sowie 22 werden auch auf ausländische Ursprungsbeglaubigungen angewendet, wenn der Täter sie im Inland gebraucht oder gebrauchen lässt.

Art. 24 Übertretungen

1. Wer die Abklärungen über die in einer Ursprungsbeglaubigung bescheinigten oder zu bescheinigenden Tatsachen erschwert, behindert oder verunmöglicht, wer einer Vorschrift dieser Verordnung oder der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Art. 26) oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt,22 wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 2000 Franken. 2.bis 23 Wer bei einer örtlich nicht zuständigen Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung erschleicht, wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft. 3. Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter aufgrund der Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches24.

Art. 25 Verwaltungsstrafverfahren

Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom22. März 197425 ist anwendbar.

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das SECO.

Das SECO kann für die Untersuchung die Zollverwaltung oder die Beglaubigungsstellen beiziehen.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 26 Regelung von Einzelheiten

Nach Anhören der interessierten Kreise kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Einzelheiten betreffend die Ursprungskriterien (2. Abschnitt) regeln, soweit sie vorwiegend technischer Natur sind.

Art. 27 Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts

1. Die Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 192926 wird aufgehoben.

2. Die Verordnung vom10. Januar 197227 über die Statistik des Aussenhandels

Art. 8 Abs. 2

...

3. Die Verordnung vom7. März 198328 über die Warenausfuhr

Art. 7 Abs. 1

...

[BS 10 525; AS 1974 1985, 1980 266]

[AS 1972 86, 1974 1953, 1987 2367. SR 632.14 Art. 17 Abs. 2]

[AS 1983 363, 1985 2023, 1990 147, 1991 33. AS 1994 426 Art. 12 Abs. 1]

4. Die Verordnung vom8. Dezember 197529 über die Einfuhr von Textilien

Art. 11 Bst. a und b

...

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1985 in Kraft.

[AS 1975 2533, 1982 1522. AS 1975 2533 Art. 9] Anhang 130 (Art. 4) Beglaubigungsstellen Name Zuständigkeit Aargauische Industrie- und Handels- Kanton Aargau kammer, Aarau Basler Handelskammer, Basel Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft Berner Handelskammer, Bern Kanton Bern Bündner Handelskammer, Chur Kanton Graubünden Freiburgische Industrie-, Dienst- Kanton Freiburg leistungs- und Handelskammer, Freiburg i. Ue. Genfer Industrie- und Handels- Kanton Genf kammer, Genf Glarner Handelskammer, Glarus Kanton Glarus Waadtländische Handels- und Kanton Waadt Industriekammer, Lausanne Handels-, Industrie- und Gewerbe- Kanton Tessin kammer des Kantons Tessin, Lugano Zentralschweizerische Handels- Kantone Luzern, Uri, Schwyz, kammer, Luzern Obwalden und Nidwalden Neuenburger Industrie- und Handels- Kanton Neuenburg kammer, Neuenburg Jurassische Handels- und Industrie- Kanton Jura kammer, Pruntrut Industrie- und Handelskammer Kantone St. Gallen, Appenzell A. Rh. St. Gallen-Appenzell, St. Gallen und Appenzell I.

Rh. Walliser Handelskammer, Sitten Kanton Wallis Solothurnische Handelskammer, Kanton Solothurn Solothurn Thurgauer Industrie- und Handels- Kanton Thurgau kammer, Weinfelden Handelskammer und Arbeitgeber- Kanton Zürich: Bezirk Winterthur vereinigung Winterthur, Winterthur Zürcher Handelskammer, Zürich Kantone Zürich (ausgenommen Bezirk Winterthur), Schaffhausen, Zug Liechtensteinische Industrie- Fürstentum Liechtenstein und Handelskammer, Vaduz Eidgenössische Zollverwaltung Die Zollämter sind befugt, für Transitwaren zu bescheinigen, dass diese nicht in den freien schweizerischen Verkehr gelangten, sondern unter Zollkontrolle geblieben und in der Schweiz nicht verändert worden sind.

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2)

Anhang 3

(Fortsetzung)

Anhang 431 (Art. 8 Abs. 1 Bst. b)

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien

Erzeugnisse der chemischen Industrie und Chemische Umwandlungen; andeverwandter Industrien re Bearbeitungen oder Verarbeitungen, die zu einem qualitativ neuartigen Produkt führen.a) Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien sind genügend bearbeitet oder verarbeitet, wenn – der Arbeitsprozess zu einer chemischen Umwandlung führt oder – das entstandene Produkt qualitativ andere Eigenschaften aufweist als die enthaltenen Einsatzprodukte. Für den Nachweis der chemischen Umwandlung genügt es, dass in der chemischen Struktur des durch Umwandlung gewonnenen Produktes Moleküle der eingeführten oder dieser äquivalenten Ausgangssubstanz nachgewiesen oder formelmässig dargestellt werden können. Für die Auslegung des Begriffs «qualitativ neuartig» sind folgende Richtlinien anzuwenden: – Das gewonnene Produkt hat neue Merkmale oder neue Eigenschaften oder ermöglicht aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit neue Anwendungen; – Massstab für die qualitative Veränderung ist auch ein besonderer unternehmerischer Aufwand (Art, Umfang und Komplexität der Arbeitsvorgänge, der dafür erforderliche Arbeitsaufwand, die eigene geistige Leistung und Fertigkeit sowie die mit der Herstellung verbundenen technischen Anlagen). Besondere Fälle, die bei Anwendung dieser Richtlinien zu Schwierigkeiten führen, entscheidet das SECO gemäss Artikel 16 Absatz 3. 3105 Düngmittel, mineralische oder chemische, Herstellung unter Verwendung von die zwei oder drei der düngenden Elemente Waren, deren Wert 50 % des Aus- Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; fuhrpreises der Fertigware nicht andere Düngmittel; Erzeugnisse dieses übersteigen. Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen, oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbi- Herstellen unter Verwendung von zide, Keimhemmungsmittel und Pflanzen- Waren, deren Wert 60 % des Auswuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und fuhrpreises der Fertigware nicht ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder übersteigen. Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger

Ziff. III der V vom 18. Aug. 1993 (AS 1993 2429) sowie Anhang 4 Ziff. II 16 der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2995).

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien

3809 ex Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Herstellen unter Verwendung von Beschleuniger zum Färben oder Fixieren Waren, deren Wert 50 % des Ausvon Farbstoffen und andere Erzeugnisse fuhrpreises der Fertigware nicht und Zubereitungen (z. B. zubereitete übersteigen. Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel) der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Zubereitete Bindemittel für Giesserei- Herstellen unter Verwendung von formen oder -kerne; chemische Erzeugnisse Waren, deren Wert 50 % des Aus- und Zubereitungen der chemischen fuhrpreises der Fertigware nicht Industrie oder verwandter Industrien (ein- übersteigen. schliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: – Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne basierend auf natürlichen Harzen – Fuselöle und Dippelöl – Naphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Naphthensäuren – Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphthensäuren – Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Äthanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze – Ionenaustauscher – Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren – Gasreinigungsmasse – Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2905 – Ammoniakwasser oder Rohammoniak, das beim Reinigen von Leucht- oder Kokereigas anfällt – Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Papier- oder Textilunterlagen

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien

– Zeolithe, künstliche (Molekularsiebe), rein oder gemischt mit Silicagelan ex 5003 Kammzüge Bleichen, Färben32 oder Bedrucken von Kammzügen ex 5105 ex 5203 ex 5301 ex 5302 ex 5303 ex 5305 ex 5506 ex 5507 ex 5004 Zwirne, umsponnene oder umzwirnte Garne Zwirnen oder Umspinnen oder Umzwirnen von Garnen ex 5005 ex 5006 ex 5106 ex 5107 ex 5108 ex 5109 ex 5110 5204 ex 5205 ex 5206 ex 5207 ex 5306 ex 5307 ex 5308 5401 ex 5402 ex 5403 ex 5404 ex 5405 ex 5406 5508 ex 5509 ex 5510 ex 5511 ex 5604 ex 5605 ex 5606 ex 5007 Entbastete Naturseidengewebe Entbasten und Endveredelung von Naturseidengeweben ex 5402 Texturierte synthetische Filamentgarne Texturieren synthetischer Filamentgarne

32 Als nicht ursprungsbegründend gelten jedoch oberflächliche Bearbeitungen wie

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien

ex 5004 Gebleichte oder mercerisierte oder gefärbte Bleichen oder Mercerisieren oder oder bedruckte Garne oder Zwirne Färben33 oder Bedrucken von Garnen oder Zwirnen ex 5005 ex 5006 ex 5106 ex 5107 ex 5108 ex 5109 ex 5110 ex 5204 ex 5205 ex 5206 ex 5207 ex 5306 ex 5307 ex 5308 ex 5401 ex 5402 ex 5403 ex 5404 ex 5405 ex 5406 ex 5508 ex 5509 ex 5510 ex 5604 ex 5605 ex 5606 ex 5007 Gebleichte oder gefärbte oder bedruckte Bleichen oder Färben34 oder Flächengebilde (Gewebe, gewirkte oder Bedrucken von Flächengebilden gestrickte Stoffe, Samt, Plüsch, Tülle, Netz- mit oder ohne gleichzeitiger stoffe) Endbearbeitung ex 5111 ex 5112 ex 5113 ex 5208 ex 5209 ex 5210 ex 5211 ex 5212 ex 5309 ex 5310 ex 5311 ex 5407 ex 5408

33 Als nicht ursprungsbegründend gelten jedoch oberflächliche Bearbeitungen wie 34 Als nicht ursprungsbegründend gelten jedoch oberflächliche Bearbeitungen wie

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien

Baumwollgewebe mit Daunendicht- Daunendichtbehandlung und Endveredelung veredelung von Baumwollgeweben

Imprägnierte oder bestrichene oder über- Imprägnieren oder Bestreichen zogene oder geschichtete Filze und Vlies- oder Überziehen oder Beschichten stoffe von Filzen und Vliesstoffen

Edelmetalle aus Halbzeug oder in Form von Herstellen aus nicht bearbeiteten Pulver Edelmetallen

7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Querschnittsverändernde und/oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl, querschnittsvermindernde Kaltkalt geformt oder kalt nachgearbeitet verformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Spalten

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Querschnittsverändernde und/oder Stahl oder aus rostfreiem Stahl oder querschnittsvermindernde Kaltanderem legierten Stahl, kalt geformt oder verformung wie Kaltziehen, kalt nachgearbeitet Kaltwalzen

Stabeisen oder Stabstahl, legiert oder nicht Querschnittsverändernde und/oder legiert, kalt geformt oder kalt nach- querschnittsvermindernde Kaltgearbeitet formung wie Kaltziehen, Kaltwalzen

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Querschnittsverändernde und/oder oder rostfreiem Stahl oder anderem querschnittsvermindernde Kaltforlegierten Stahl, kalt geformt oder kalt mung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, nachgearbeitet Rollen (rollforming, Abkanten)

Draht aus Eisen oder Stahl oder rostfreiem Querschnittsverändernde und/oder Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt querschnittsvermindernde Kaltgeformt oder kalt nachgearbeitet verformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Rollen

Hohlbohrstäbe aus nicht legiertem Stahl, Querschnittsverändernde und/oder kalt geformt oder kalt nachgearbeitet querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen Spundwände aus Eisen oder Stahl, auch Querschnittsverändernde und/oder gelocht oder aus zusammengesetzten querschnittsvermindernde Kalt- Elementen hergestellt, kalt geformt oder verformung wie Kaltziehen, Kaltkalt nachgearbeitet walzen, Rollen (rollforming, Abkanten) Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium 7606 Bleche und Bänder aus Aluminium, Herstellen aus Vorwalzbändern mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm aus Aluminium Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager) Wärmebehandlung (Härten) und montiert Schleifen der Innen- und Aussenringe sowie Montage der Wälzlager Elektroden aus Graphit für elektrische Umwandlung amorpher Kohle zu Öfen, Schweissapparate oder Elektrolyse- Graphit auf elektrothermischem anlagen Wege Uhren, ausgenommen Waren der Herstellen unter Verwendung von 91 Nrn. 91.01, 91.02, 91.06, 91.07 und 91.08 Waren, deren Gesamtwert 50 % des Ausfuhrpreises der Fertigware nicht übersteigt 91.01 Armbanduhren, Taschenuhren und Herstellen unter Verwendung von ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren in der Schweiz zusammenvom gleichen Typ), mit Gehäuse aus gesetzten Uhrwerken der Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen Nr. 91.08, bei welchen der Wert aller verwendeten Materialien 50 % des Uhrwerkes nicht übersteigt.

Fertigprodukt Verwendete Vormaterialien Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien

91.02 Armbanduhren, Taschenuhren und Herstellen unter Verwendung von ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren in der Schweiz zusammenvom gleichen Typ), andere als solche der gesetzten Uhrwerken der Nr. 91.01 Nr. 91.08, bei welchen der Wert aller verwendeten Materialien 50 % des Uhrwerkes nicht übersteigt. 91.08 Uhrwerke, fertige Herstellen aus Waren, deren Wert 50 % der Fertigware nicht übersteigt.